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Regelwerk Immissionsschutz; BImSchVen
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Erlass zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden für die Überwachung von Anlagen nach der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) und den für Infektionsschutz zuständigen Gesundheitsämtern in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

22. Februar 2019
(Amtsbl.Schl.-H. Nr. 11 vom 11.03.2019; 03.11.2023 S. 2683 23)
Gl.-Nr.: 2126.65



Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
vom 22. Februar 2019 - V 625-54389/2018-49204/2018 -

Aufgrund der engen Verzahnung von Überwachungstätigkeiten des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fallen und Vollzugstätigkeiten der Gesundheitsämter im Bereich Infektionsschutz, ist es erforderlich, die Zusammenarbeit grundlegend zu regeln. Ziel ist es, einen umfassenden Schutz vor Legionellen-Freisetzungen in die Außenluft zu gewährleisten.

Nach geltender Rechtslage ergeben sich für die Vollzugsbehörden insbesondere folgende Zuständigkeiten:

  1. Überwachungsaufgaben LLUR nach 42. BImSchV
    1. Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 13
    2. Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen nach § 10, daraus resultierend gegebenenfalls weitere anlassbezogene Überwachungen oder nachträgliche Anordnungen
    3. Prüfung der Berichte der Sachverständigen nach § 14
    4. Führung und Pflege des digitalen Katasters "KaVKA-42. BV"
    5. Bearbeitung von Ausnahmeanträgen nach § 15
  2. Gesundheitsämter
    1. Nach § 10 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG) sind die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte zuständige Behörde für Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dazu gehören u.a. Ermittlungen (§ 25 IfSG) und Schutzmaßnahmen (§ 28 IfSG) bei Auftreten von Erkrankungsfällen (Legionellosen) sowie allgemeine Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei Feststellung von Tatsachen, die zum Auftreten von Erkrankungen (Legionellosen) führen können (§ 16 IfSG).
    2. Gemäß § 27 Abs. 4 IfSG besteht seitens der Gesundheitsämter eine Unterrichtungspflicht an die für den Immissionsschutz zuständige Behörde im Falle einer örtlichen oder zeitlichen Häufung von Infektionen mit Legionella spp., wenn der Verdacht besteht, dass Krankheitserreger durch Aerosole in der Außenluft auf Menschen übertragen wurden.

Hierzu wird folgendes festgelegt:

Zu den Aufgaben des LLUR im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach 42. BImSchV mit Fokus auf anlagen seitiger technischhygienischer Überwachung und Maßnahmen der Sanierung gehören im Einzelnen:

  1. Information des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes im Falle der Überschreitung eines Maßnahmenwertes einer Anlage, um gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr abzustimmen. Da eine solche Anlage als potenzielle Infektionsquelle auch andere Gesundheitsämter betreffen kann, informiert das LLUR bei Vorliegen der Betreiberinformationen nach § 10 Satz 1 Nr. 2 der 42. BImSchV zusätzlich die Gesundheitsämter in Schleswig-Holstein im Einwirkbereich der Anlage (20 km Radius). Eine Liste mit den Ansprechpartnern des LLUR und der Gesundheitsämter (z.B. gegliedert in einem Regionaldezernat zugeordnete Kreise und kreisfreie Städte) steht den beteiligten Behörden zur Verfügung.
  2. Durchführung anlassbezogener Überwachungstätigkeiten vor Ort, wenn möglich und erforderlich gemeinsam mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt.
  3. Veranlassung von erforderlichen technischen Maßnahmen.
  4. Das LLUR stellt den Gesundheitsämtern einen elektronischen Zugang in Form von Leserechten zum digitalen Kataster "KaVKA-42.BV" zur Verfügung.

Zu den Aufgaben der Gesundheitsämter im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach IfSG mit Fokus auf epidemiologischbevölkerungsmedizinischen Belangen gehören im Einzelnen:

  1. Information des LLUR über Häufungen von aerogenen Infektionen, insbesondere Legionellosen.
  2. Durchführung von Ermittlungen nach § 25 IfSG in der Bevölkerung bei Auftreten von aerogenes Infektionen, insbesondere Legionellosen.
  3. Veranlassung von erforderlichen Maßnahmen nach § 28 IfSG zum Schutz der Bevölkerung. Information des LLUR über veranlasste Maßnahmen sowie Empfehlung zur Notwendigkeit der Stilllegung einer Anlage zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen.
  4. Unterstützende Beratung des LLUR bei vorliegenden Überschreitungen von Maßnahmenwerten im Hinblick auf die Auswahl der Maßnahmen, die durch die Immissionsschutzbehörden zu veranlassen sind.
  5. Information des LLUR soweit Kenntnisse von Anlagen vorliegen, die bisher nicht angezeigt wurden, zwecks Durchsetzung der Anzeigepflicht nach § 13 der 42. BImSchV das LLUR.

Die Überwachung von Anlagen im Sinne der 42. BImSchV auf Einhaltung der spezialgesetzlichen Vorschriften durch die dafür zuständigen Fachbehörden bleibt durch diesen Erlass unberührt.

Soweit in Sach- und Verfahrensfragen zwischen den Behörden Auffassungsunterschiede bestehen und diese nicht einvernehmlich entschieden werden können, ist unverzüglich die jeweilige Fachaufsichtsbehörde zur Klärung einzuschalten.

Gegenseitige Beteiligungen erfolgen entsprechend der Regelungen in § 35 des Landesverwaltungskostengesetzes kostenfrei.

23 Dieser Erlass tritt nach dem Tag seiner Veröffentlichung in Kraft, er tritt am 31.12.2028 außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen