umwelt-online: VV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Schleswig-Holstein (6)
zurück |
19.2 Nach § 28 Satz 1 kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Ermittlung von Emissionen oder Immissionen auch angeordnet werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Derartige Anordnungen sind nach der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung sowie jeweils nach Ablauf von drei Jahren seit dem Zeitpunkt zulässig, zudem die letzte gleichartige Anordnung nach § 26 Abs. 1 oder § 28 Satz 1 zu erfüllen war.
19.2.1 Durch § 28 Satz 2 wird die Möglichkeit eröffnet, über Satz 1 hinaus Ermittlungsanordnungen gegenüber Anlagen zu treffen, bei denen dies wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von ihnen ausgehenden Emissionen in kürzeren Abständen als drei Jahren angezeigt ist. Derartige zusätzliche Ermittlungen werden insbesondere bei Emissionen von krebserzeugenden oder hoch toxischen Stoffen oder dann in Betracht kommen, wenn die Hälfte der in Nummern, 3.2.3.2 oder 3.2.3.3 TA Luft genannten Emissionsmassenströme überschritten wird.
Werden zusätzliche Ermittlungen angeordnet, soll die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, daß diese Ermittlungen durch den für die Anlage bestellten Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden. Voraussetzung ist jedoch, daß dieser die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt. Ist das der Fall, darf ein Antrag nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe dafür angeführt werden können, daß der Zweck der Anordnung durch die Ermittlung des Immissionsschutzbeauftragten nicht erreicht werden kann; dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Anordnungsbefugnis nach § 28 Satz 1 unberührt bleibt. Im Abstand von drei Jahren also immer Ermittlungen durch eine bekanntgegebene Stelle verlangt werden können. Können nach § 28 Satz 2 angeordnete Ermittlungen nicht durch einen geeigneten Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, muß der Anlagenbetreiber eine nach § 26 Abs. 1 BImSchG bekanntgegebene Stelle beauftragen.
19.3 Sollen Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten zugelassen werden, muß dieser für die konkrete meßtechnische Aufgabe Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzen.
Die erforderliche gerätetechnische Ausstattung ist in besonderem Maße von der konkreten Meßaufgabe abhängig, die dem Immissionsschutzbeauftragten übertragen werden soll. Maßgeblich sind daher die Umstände des Einzelfalles. Dem Immissionsschutzbeauftragten muß darüber hinaus in ausreichendem Maße Hilfspersonal zur Durchführung der Ermittlungen zur Verfügung stehen. Das Hilfspersonal soll über eine einschlägige Fachausbildung oder mindestens zweijährige fachspezifische praktische Erfahrungen verfügen.
Hinsichtlich möglicher Vollzugserleichterungen im Rahmen der Öko-Audit-Verordnung wird auf die einschlägige Verwaltungsvorschrift verwiesen.
20 Zu § 29 a (Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen):
20.1 Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen kann die zuständige Behörde nach § 29a im Einzelfall die Einschaltung von Sachverständigen zur Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie zur Prüfung von sicherheitstechnischen Unterlagen anordnen, soweit das nicht bereits in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 generell vorgesehen ist. Derartige Anordnungen, die im Ermessen der zuständigen Behörde stehen, kommen nur aus einem der besonderen in Absatz 3 genannten Anlässe in Betracht.
20.2 Ziel einer sicherheitstechnischen Prüfung ist die Feststellung, ob der Schutz vor Gefahren für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit durch die Beschaffenheit oder die Betriebsweise einer Anlage oder durch mögliche nicht bestimmungsgemäße Ereignisabläufe gewährleistet ist. Die Überprüfung kann sich u.a. auf den Zustand einzelner Anlagenteile (z.B. im Hinblick auf Materialermüdung, Rißbildung, Korrosion), auf das Funktionieren sicherheitstechnischer Einrichtungen oder auf mögliche Störfälle einschließlich Maßnahmen zu ihrer Vermeidung und zur Wirkungsbegrenzung beziehen. Dabei ist darauf zu achten, daß § 29a allein die Beachtung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 vor Augen hat.
In der Anordnung hat die zuständige Behörde im einzelnen zu konkretisieren, zu welchen sicherheitstechnischen Fragen der Sachverständige Stellung nehmen soll. Prüfumfang und Prüfaufgaben müssen aus Gründen der Bestimmtheit von den zuständigen Behörden bezeichnet werden; dies gilt auch für die Prüfung sicherheitstechnischer Unterlagen.
20.3 Für die in Absatz 1 angesprochenen Prüfungen kommen neben den von der zuständigen obersten Landesbehörde bekanntgegebenen Stellen auch der Störfallbeauftragte und bestimmte Fachkundige in Betracht; es bedarf dann jedoch einer besonderen behördlichen Zulassung. Solange sachverständige Stellen von der zuständigen obersten Landesbehörde nicht oder nicht in genügender Anzahl bekanntgegeben sind, soll in der Anordnung die Durchführung der Prüfungen durch einen der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fachkundigen regelmäßig zugelassen werden. In jedem Fall sind zur Vorbereitung der Zulassungsentscheidung bezogen auf die konkret durchzuführenden Prüfungen Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung zu prüfen.
Nummer 19.1.5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
21 Zu § 51 b (Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit):
21.1 § 51 b wurde durch das Gesetz über die Umwelthaftung vom 10. Dezember 1990 in das BImSchG eingefügt. Die Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers zugunsten der potentiell Geschädigten sicherstellen, daß eine Zustellung (insbesondere eine Klagezustellung) auch im Inland durchgeführt werden kann, wenn der Betreiber der Anlage seinen Sitz im Ausland hat. Dem Geschädigten soll dadurch der häufig langwierige und kostenträchtige Weg einer Auslandszustellung erspart bleiben.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift obliegt dem Betreiber allgemein die Pflicht, eine Zustellungsmöglichkeit für Schriftstücke im Inland sicherzustellen. § 51 b hat damit Bedeutung für die Zustellung aller behördlichen Schriftstücke, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage stehen.
21.2 Bei Betreibern von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die einen Wohn- oder Firmensitz in Deutschland haben, ist die Zustellung von Schriftstücken i.S. von § 51 b Satz 1 grundsätzlich sichergestellt. Eine besondere Meldung der Zustellungsanschrift oder die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist in diesem Fall nicht erforderlich. Betreibt dagegen ein ausländischer Inhaber in Deutschland eine Anlage, ohne dort einen Wohn- oder Firmensitz zu haben, muß eine Zustellungsmöglichkeit sichergestellt werden. Dazu ist in der Regel ein Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen und gegenüber der zuständigen Überwachungsbehörde zu benennen.
21.3 Soweit im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens oder später Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Inlandszustellung an einen ausländischen Anlagenbetreiber nicht oder nicht mehr gewährleistet ist, soll die zuständige Überwachungsbehörde auf die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten hinwirken oder dies erforderlichenfalls anordnen. Die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten zählt auch zu den Informationen, die der Auskunftspflicht nach § 9 Satz 3 des Umwelthaftungsgesetzes unterliegen.
22.1 Für die Überwachung der Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der hierauf gestützten Rechtsverordnungen sind die in der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach BImSchG (BImSchG-ZustVO) in der jeweils gültigen Fassung genannten Behörden zuständig, soweit sich nicht aus vorrangigen bundesrechtlichen Vorschriften (Allgemeines Eisenbahngesetz, Fernstraßengesetz) etwas anderes ergibt. Die Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen auf Einhaltung spezialgesetzlicher Vorschriften (z.B. Landeswassergesetz oder Landesabfallwirtschaftsgesetz) durch die dafür zuständigen Fachbehörden bleibt unberührt.
22.2 Genehmigungsbedürftige Anlagen
22.2.1 Wird eine genehmigungsbedürftige Anlage nach ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung in Betrieb genommen, sollen die zuständigen Behörden sich davon überzeugen, daß alle Anforderungen der Genehmigung einschließlich deren Nebenbestimmungen eingehalten sind. Den im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden soll Gelegenheit zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung gegeben werden. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist aktenkundig zu machen.
Die zuständige Behörde führt für jede genehmigungsbedürftige Anlage einen ggf. EDVgestützten Vorgang, der spätestens alle zwölf Monate wieder vorzulegen ist. In diesem Vorgang sind u.a. Abdrucke der Genehmigungsbescheide, nachträgliche Anordnungen nach § 17, Anzeigen nach § 15 und Auskünfte nach § 31 aufzunehmen. Über sämtliche Überwachungsmaßnahmen sind Aktenvermerke zu fertigen.
22.2.2 Die zuständige Behörde überwacht, daß der Anlagenbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 hinsichtlich des Immissionsschutzes und nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 einhält. Die turnusmäßige Überwachung hat auch dann zu erfolgen, wenn keine Beschwerden von Nachbarn oder Dritten über die Anlage vorliegen. Auf sie kann jedoch verzichtet werden, wenn auf Grund vorangegangener Beschwerden o.ä. eine Überwachung zeitnah erfolgte.
Der zeitliche Abstand zwischen den turnusmäßigen Überwachungen wird bei Anlagen, die der Störfallverordnung unterliegen, kürzer sein als bei sonstigen Anlagen der Spalte 1 Anhang 4. BImSchV, während dieser Abstand bei Anlagen der Spalte 2 Anhang 4. BImSchV größer sein wird.
Eine vorherige Anmeldung erfolgt nur, wenn bestimmte Personen für Auskünfte oder sonstige Mitwirkungsakte nach § 52 Abs. 2 zur Verfügung stehen müssen.
Im Rahmen der Überwachung kann auch die Ermittlung von Emissionen und insbesondere beim Lärmschutz von Immissionen durch die Behörde oder von ihr zugezogene Sachverständige angezeigt sein. Diese Ermittlungen können unabhängig von den Ermittlungen erfolgen, die dem Anlagenbetreiber nach § 12 auferlegt oder nach §§ 26 und 28 angeordnet werden.
22.2.3 Der Schutz vor sonstigen Gefahren, sonstigen erheblichen Nachteilen und sonstigen erheblichen Belästigungen ist zum Teil auch Gegenstand anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, deren Einhaltung von anderen Behörden überwacht wird. In diesem Fall genügt die Überwachungsbehörde im allgemeinen ihrer Überwachungspflicht, wenn sie sich vergewissert, daß die anderen Überwachungszuständigkeiten wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere dort, wo Anlagen ausschließlich oder vor allem wegen der von ihnen ausgehenden sonstigen Gefahren in die 4. BImSchV aufgenommen wurden. Die Überwachungsbehörde muß sich jedoch auch bei diesen Anlagen zumindest selbst ein Bild darüber verschaffen, ob Änderungen nach § 15 oder § 16 vorgenommen wurden.
22.2.4 Legt ein Anlagenbetreiber Aufzeichnungen seines Immissionsschutzbeauftragten oder Gutachten qualifizierter Sachverständiger vor, aus denen sich die Einhaltung seiner Betreiberpflichten ergibt, so kann sich die Überwachungsbehörde auf eine Plausibilitätsprüfung der Aufzeichnungen und Privatgutachten in Verbindung mit gelegentlichen Stichproben beschränken, solange sie nicht mit veränderten Verhältnissen rechnen muß.
22.2.5 Zeigt die Überwachung, daß der Anlagenbetreiber gegen Auflagen nach § 12 oder Anordnungen nach § 17 verstößt, so sind diese Verstöße auf der Grundlage der bereits vorhandenen Bescheide mit Zwangsmaßnahmen bis zur Betriebsuntersagung nach § 20 Abs. 1 sowie mit Bußgeldverfahren abzustellen.
Zeigt die Überwachung, daß die Grundpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 hinsichtlich des Immissionsschutzes oder Grundpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 nicht eingehalten werden, ist der Erlaß von Anordnungen nach § 17 zu prüfen.
Wird ein nicht ausreichender Schutz gegen sonstige Gefahren, sonstige erhebliche Nachteile oder sonstige erhebliche Belästigungen festgestellt, so kommen neben Anordnungen nach § 17 in der Regel auch Verwaltungsakte nach anderen Gesetzen in Betracht. Das zweckmäßige Vorgehen ist dann im Einvernehmen mit den Behörden festzulegen, die für die sonstigen Verwaltungsakte zuständig sind.
22.3 Nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen
22.3.1 Die zuständigen Behörden haben bei den nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen die Einhaltung der Pflichten nach § 22 für die Errichtung und den Betrieb zu überwachen. Hinsichtlich der Ermittlungen von schädlichen Umwelteinwirkungen bei diesen Anlagen wird auf Nummer 19 verwiesen. Die Befugnisse nach § 52 weichen nicht von denen für genehmigungsbedürftige Anlagen ab. Zu beachten ist, daß i.d.R. nach anderen Rechtsvorschriften Zulassungen für Anlagen nach § 22 erteilt worden sind. Erforderliche Anordnungen nach § 24, die bauliche Änderungen hervorrufen, sind daher vor Erlaß mit den zuständigen Bauaufsichtsbehörden abzustimmen.
22.3.2 Bei der Überwachung nichtgenehmigungsbedürftiger Anlagen ist § 22 Abs. 1 Nr. 3, soweit die Anlagen gewerblichen Zwecken dienen und im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, von der Überwachungsbehörde zu beachten. Danach sind nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, daß u.a. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Im Gegensatz zu der sich aus § 5Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ergebenden Verpflichtung, in erster Linie Abfälle zu vermeiden, die beim Anlagenbetrieb entstehenden Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten und nur unter besonderen Voraussetzungen ordnungsgemäß zu beseitigen, begründet § 22 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG lediglich die Verpflichtung, nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, daß Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können. Der spezielle Zweck der Vorschrift besteht darin, daß technische Vorkehrungen getroffen werden, die es ermöglichen, die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß - entsprechend den Forderungen des Abfallbeseitigungsrechts - zu beseitigen. Sind diese technischen Vorkehrungen getroffen, so hat der Betreiber seinen Verpflichtungen aus § 22 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG genüge getan. Für die Überwachungsbehörde besteht die Überwachungstätigkeit demzufolge darin, die Vorhaltung dieser technischen Vorkehrungen zu überprüfen. Sie hat ferner der Abfallbehörde Kenntnis über die ihr bekannten abfallrechtlich relevanten Tatsachen zu geben, denn die Abfallbeseitigung erfolgt nach den Vorschriften des Abfallrechts und ist von der zuständigen Abfallbehörde zu überwachen.
Eine enge Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden nach dem BImSchG und den Abfallbehörden nach dem Abfallbeseitigungsgesetz erscheint danach angezeigt. Hierzu sollten gemeinsame Betriebsbesichtigungen durchgeführt werden.
22.4 Nach § 52 Abs. 2 haben die Angehörigen der Überwachungsbehörden und deren Beauftragte ein Zutrittsrecht zu den Grundstücken, auf denen die Anlage betrieben wird. Nach Absatz 3 erstreckt sich das Zutrittsrecht auch auf Grundstücke, auf denen sich Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brenn- und Treibstoffe befinden, für die Regelungen in Rechtsverordnungen nach §§ 32 bis 35 oder 37 getroffen worden sind. Nach Absatz 6 besteht ein Zutrittsrecht gegenüber Eigentümern und Besitzern von Grundstücken, auf denen Immissionen zu ermitteln sind. Wird der Zutritt verweigert, kann die Überwachungsbehörde aufgrund ihrer Befugnisse nach § 52 eine ggf. im Wege des Verwaltungszwanges durchzusetzende Duldungsverfügung erlassen.
22.5 Die Überwachungsbehörden können verlangen, daß ihnen alle Auskünfte erteilt und alle Unterlagen vorgelegt werden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Auskunftspflichtig ist der Betreiber der Anlage und auch der Grundstückseigentümer; juristische Personen handeln durch ihre vertretungsberechtigten Organe.
22.6 Ist ein Immissionschutzbeauftragter für die Anlage bestellt, soll die Überwachungsbehörde seine Hinzuziehung zu allen Überwachungsmaßnahmen verlangen; auch in einem solchen Fall sind Auskunftsersuchen jedoch an den Anlagenbetreiber zu richten, der seinerseits den Immissionschutzbeauftragten die Beantwortung übertragen kann.
22.7 Kosten
§ 52 Abs. 4 ist eine abschließende Regelung. Kosten im Sinne von Absatz 4 sind der tatsächliche Personal- und Sachaufwand. Die durch die Prüfung verursachten notwendigen Kosten sind durch einen schriftlich zu begründenden Verwaltungsakt dem Auskunftspflichtigen aufzuerlegen.
Sätze 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn die behördliche Tätigkeit der Vorbereitung von Anordnungen nach §§ 17, 20, 24 und 25 dient.
Für "reine" Überwachungstätigkeiten, die keine Ergreifung besonderer Maßnahmen (z.B. §§ 17, 20) nach sich ziehen, sind keine Verwaltungsgebühren zu erheben.
23 Zu § 52 a (Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation):
23.1 Absatz 1 bestimmt, daß der zuständigen Behörde diejenigen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (bei einer Kapitalgesellschaft) oder der Gesellschafter (bei einer Personengesellschaft) anzuzeigen sind, welche die der Gesellschaft obliegenden Betreiberpflichten wahrnehmen.
23.1.1 Nach Absatz 1 Satz 1 genügt es nicht aufzuzeigen, auf wen - unterhalb der Leitungsebene der Gesellschaft - Aufgaben delegiert wurden. Da § 52 a Abs. 1 Voraussetzung ist, daß die Verantwortung für die Wahrnehmung der Betreiberpflichten das vertretungsberechtigte Organ oder die Gesellschafterin ihrer Gesamtheit trifft, wird der gesetzlichen Forderung des Absatzes 1 nur durch die (namentliche) Benennung der jeweils nach der internen Geschäftsverteilung zuständigen Organmitglieder oder Gesellschafter genügt. Mitzuteilen sind die entsprechenden Regelungen, die von den verantwortlichen Gremien der betroffenen Gesellschaft (z.B. Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung) getroffen wurden, so daß bei Verteilung der hier angesprochenen Aufgaben auf mehrere Personen alle zu benennen sind (einschließlich der Stellvertreter, wenn auch insoweit eine Regelung erfolgte). Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Gesetzliche Regelungen der Vertretung, Geschäftsführung und Haftung bleiben von der internen Aufgabenzuordnung und ihrer Anzeige unberührt.
23.1.2 Die Anzeigepflicht betrifft nur solche Gesellschaften, die selbst und unmittelbar genehmigungsbedürftige Anlagen betreiben, weil nur diese Adressaten der Betreiberpflichten (wie z.B. der Betreibergrundpflichten des § 5) sind. Auf Holdinggesellschaften eines Konzerns, der aus mehreren Gesellschaften besteht, trifft dies in aller Regel nicht zu.
23.1.3 Betreibt eine Gesellschaft mehrere Werke mit genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Bezirken verschiedener Überwachungsbehörden, so ist die Anzeige für jedes Werk gesondert gegenüber der jeweils örtlich zuständigen Behörde abzugeben.
23.2 Die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 betrifft alle Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage.
23.2.1 Bei Einzelfirmen ist der Betriebsinhaber gleichzeitig Anlagenbetreiber. In einem solchen Fall gilt zwar nicht die Anzeigepflicht nach Absatz 1, wohl aber die Mitteilungspflicht nach Absatz 2. Bei Kapital- und Personengesellschaften trifft die Mitteilungspflicht - unbeschadet der Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter (intern) die nach Absatz 1 anzuzeigende Person.
23.2.2 Inhalt der Mitteilung ist die Beschreibung der organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Einhaltens der Betreibergrundpflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Absatz 3 Nr. 1 sowie ihrer Konkretisierungen; diese Konkretisierungen können sich aus Rechtsverordnungen (insbesondere aus der Störfall-Verordnung, der Großfeuerungsanlagen-Verordnung und der Abfallverbrennungsanlagen-Verordnung) sowie aus Auflagen zu einem Genehmigungsbescheid oder aus nachträglichen Anordnungen ergeben.
Durch die Formulierung "auf welche Weise sichergestellt ist", wird deutlich, daß nicht lediglich die Behauptung genügt, die entsprechenden Anforderungen würden beachtet. Vielmehr ist im einzelnen zu beschreiben und zu erläutern, wie sich dies im Betrieb organisatorisch darstellt. Erforderlich ist eine Beschreibung der innerbetrieblichen Strukturen (Maßnahmeplan; Meldewege; Mitarbeiterauswahl, insbesondere im Hinblick auf Delegation von Verantwortung; innerbetriebliche Kontrolle) und der Fortbildung der Mitarbeiter im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 3 Nr. 1. Soweit dies der Behörde noch nicht anderweitig mitgeteilt wurde, ist auch die organisatorische Einbindung der Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten (ggf. auch deren Entscheidungskompetenz) zu beschreiben. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
In jedem Fall ist nach Absatz 2 ein Organisationsplan vorzulegen, aus dem die unterschiedlichen Funktionen, die Besetzung der Organisationseinheiten und die Weisungsstränge ersichtlich sind. Mit Blick auf § 20 Abs. 3 ist eine Namensangabe derjenigen Personen erforderlich, die mit der Leitung des Betriebes der einzelnen genehmigungsbedürftigen Anlagen beauftragt sind und ihrer weisungsbefugten Vorgesetzten. Darüber hinaus brauchen Namen der Funktionsträger nicht angegeben zu werden.
Ein entsprechender Vordruck für eine derartige Mitteilung ist bei den zuständigen Behörden erhältlich.
Hinsichtlich möglicher Vollzugserleichterungen im Rahmen der Öko-Audit-Verordnung wird auf die einschlägige Verwaltungsvorschrift verwiesen.
23.2.3 Die zuständige Behörde kann sich nicht darauf beschränken, die Mitteilungen nach Absatz 2 entgegen und zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr hat sie die Übereinstimmung mit dem rechtlich Geforderten zu prüfen (§ 52 Abs. 1) sowie ggf. die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Insbesondere bei umfangreichen Organisationsmitteilungen darf sie sich dabei auf Stichproben beschränken.
Die in Absatz 2 vorausgesetzten Organisationspflichten ergeben sich bereits aus § 5 Abs. 1 und 3. Allerdings wird hier keine bestimmte Organisationsform vorgeschrieben; deren Festlegung ist allein Sache des Anlagenbetreibers. Die zuständige Behörde kann jedoch Organisationsmängel beanstanden und ggf. die Vorlage eines Organisationsplanes verlangen, der bestimmten von ihr vorgegebenen Zielanforderungen entspricht.
24 Zu § 67 (bestehende Anlagen und begonnene Verfahren):
24.1 Sind Anlagen bereits errichtet oder ist mit ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen, wenn sie in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen neu aufgenommen werden, so sind sie der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung anzuzeigen. Dies gilt gemäß § 67 Abs. 7 auch für planfestgestellte oder plangenehmigte Abfallentsorgungsanlagen. Im Sinne des Absatzes 2 ist mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Anlage begonnen worden, wenn der Betroffene nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen (z.B. Abschluß von Bau- und Lieferverträgen) geschaffen hat und deshalb schutzwürdig ist. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Planungen für das Vorhaben abgeschlossen sind, sondern erst wenn die Absicht des Unternehmers, die Anlage zu betreiben, durch konkrete Vorbereitungshandlungen in Erscheinung getreten ist. Als Beginn der Errichtung oder wesentlichen Änderung kann frühestens der Zeitpunkt angesehen werden, in dem der zuständigen Behörden alle Unterlagen vorgelegt worden sind, die für die Erteilung der Baugenehmigung und sonst einzuholenden behördliche Entscheidungen erforderlich sind. In diesen Fällen ist nach dem BImSchG nur eine Anzeige erforderlich; die Genehmigungspflicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
24.2 Die Pflicht zur Anzeige und zur Vorlage von Unterlagen besteht über die in § 67 Abs. 2 genannten Zeiträume hinaus fort. Die Unterlassung der Anzeige führt nicht zu einer nachträglichen Genehmigungspflicht.
24.3 Es ist darauf hinzuwirken, daß die Anzeige mit einem entsprechenden Formular (bei der zuständigen Behörde erhältlich) erstattet wird. Den Anforderungen des § 67 Abs. 2 Satz 2 wird jedoch auch durch eine formlose Anzeige genügt. Geht eine solche bei der zuständigen Behörde ein, so ist der Anzeigende unter Übersendung eines Formulars aufzufordern, dieses mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der formlosen Anzeige ausgefüllt zurückzusenden.
24.4 Der Anzeigepflichtige muß nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BImSchG innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige die Unterlagen vorlegen, die zur Beurteilung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen notwendig sind. In der Regel sind folgende Unterlagen zu fordern:
24.4.1 Eine topographische oder sonstige maßstabsgetreue Karte, aus der die Lage der Anlage und die Grenzen des Betriebsgrundstücks hervorgehen.
Die Größe der Karte soll so gewählt werden, daß sie den Einwirkungsbereich der Emissionen erfaßt. Ihr Maßstab soll in der Regel nicht größer als 1: 10 000 und nicht kleiner als 1: 25 000 sein.
Soweit es dem Antragsteller zuzumuten ist, soll die Karte erkennen lassen, wie die benachbarten Grundstücke genutzt und für welche Bebauung sie vorgesehen sind. Sofern sinnvolle Eintragungen in die Karte nicht möglich sind, sollen Beikarten im geeigneten Maßstab beigefügt werden, aus denen die genannten Informationen hervorgehen.
24.4.2 Anlagen- und Betriebsbeschreibung, aus der alle die Kapazität und Leistung der Anlagen kennzeichnenden Größen, die Art der verwendeten Apparate, Art und Menge der Einsatzstoffe, der erzeugten Produkte und der anfallenden Nebenprodukte und Abfälle sowie die Grundzüge des Verfahrens hervorgehen.
In der Beschreibung sollen Art und Ausmaß der Emissionen wie Rauch, Ruß, Staub, Gase, Dämpfe, Gerüche, Erschütterungen und Geräusche angegeben sowie die bestehenden Einrichtungen zur Verminderung und zur Messung der Emissionen aufgeführt werden. Ebenso sind, soweit vorhanden, Einrichtungen und Maßnahmen zur Abfallvermeidung oder -verwertung darzustellen, darüber hinaus, wenn eine Verwertung nicht möglich oder unzumutbar ist, der Nachweis zu führen, daß die Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.
24.4.3 Schematische Darstellung, aus der der Herstellungsgang unter Verwendung von Symbolen für die vorhandenen Maschinen, Apparate, Leitungen, Druckbehälter usw. hervorgeht.
In dieser Darstellung sind die Entstehungs- und Ableitungsstellen der unter Nummer 24.4.2 genannten Emissionen kenntlich zu machen.
24.4.4 Aufstellungsplan
In diesem Plan sind neben dem Verwendungszweck der Fabrikationsräume und der Nebenräume, soweit sie zur Anlage gehöre n, sämtliche technische Einrichtungen, die räumlich und betriebstechnisch zur Anlage zu rechnen sind, darzustellen. Maschinen, Apparate usw. sollen eingetragen und die Treppen, Bühnen und Rettungswege eingezeichnet sein.
24.5 Der Eingang der Anzeige und der Unterlagen ist schriftlich zu bestätigen; dabei ist darauf hinzuweisen, daß wesentliche Änderungen der Anlage nach § 16 genehmigungspflichtig sind.
Bei anzeigepflichtigen Anlagen ist eine Genehmigung auch dann nicht erforderlich, wenn die Anzeigefrist versäumt worden ist. Die Pflicht zur Anzeige bleibt bei Fristversäumnis jedoch grundsätzlich bestehen.
Eine legale Zulassung einer Anlage(z.B. Baugenehmigung) ist Voraussetzung für eine Anzeige gemäß § 67 Abs. 2, um in den Vertrauensschutz des § 67 Abs. 2 zu kommen. Eine illegal errichtete Anlage kann nicht durch eine Anzeige gemäß § 67 Abs. 2 legalisiert werden.
Eine nachträgliche Legalisierung ist nur noch durch die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die nach § 13 die Baugenehmigung einschließt, möglich.
Eine Stillegung nach § 20 Abs. 2 ist nicht möglich, sondern bei baurechtlich illegal errichteten Anlagen ist daher auch bauordnungsrechtlich einzuschreiten.
Darüber hinaus wäre eine mögliche Untersagung nach § 25 Abs. 2 zu prüfen.
25 Aufhebung von Vorschriften
Die Verwaltungsvorschriften des Landes Schleswig-Holstein zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (VwV S-H BImSchG) vom 1. Juli 1993 (Amtsbl. Schl.-H. S. 599) werden aufgehoben.
ENDE |