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Änderungstext
Gesetz zur Änderung vermessungsrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 3. Dezember 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 21 vom 17.12.2020 S. 876)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Geodateninfrastrukturgesetzes für das Land Schleswig-Holstein
Das Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Abschnitt I wird die Angabe "Abschnitt I" durch die Angabe "Abschnitt 1" ersetzt.
b) Die Überschrift des Abschnitts II erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschnitt II Anforderungen an die Geodateninfrastruktur | "Abschnitt 2 Geodateninfrastruktur" |
c) Die Überschrift zu § 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 10 Lenkungsgremium und Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur | " § 10 Lenkungsgremium" |
d) Folgende neue Überschrift zu § 10a wird eingefügt:
" § 10a Ausbau und Betrieb"
e) Nach § 10a wird folgender neuer Abschnitt 3 eingefügt:
"Abschnitt 3
Geokompetenz
§ 10b Geodatenberatung und Geodatenstandardisierung"
f) Nach § 10b wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
"Abschnitt 4
Datennutzung"
g) Der bisherige Abschnitt III wird zu Abschnitt V und wie folgt geändert:
Die Angabe "Abschnitt V" wird durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.
2. In der Überschrift zu Abschnitt I wird die Angabe "Abschnitt I" durch die Angabe "Abschnitt 1" ersetzt.
3. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Ausbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft - INSPIRE - (ABl. EU Nr. L 108 S. 1). | " § 1 Ziel des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für
(2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und der Umsetzung der Nationalen Geoinformations-Strategie. 1) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 S. 115)" |
4. In § 2 Absatz 2 werden nach der Angabe "(GVOBl. Schl.-H. S. 89)" ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 310)" eingefügt.
5. § 3 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(9) Verarbeitung ist neben den in § 2 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), genannten Tätigkeiten auch das Verschneiden von Geodaten und Geodatendiensten. | "(9) Verarbeitung ist neben den Artikel 4 Nummern 2 und 5 der Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 2 genannten Tätigkeiten auch das Verschneiden von Geodaten und Geodatendiensten.
2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)" |
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "oder" angefügt.
b) In Absatz 1 Nummer 4 wird folgender Buchstabe d angefügt
"d) sie dienen der Umsetzung der Nationalen Geodateninformations-Strategie."
c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 12" ersetzt
7. Die Überschrift des Abschnitts II erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschnitt II Anforderungen an die Geodateninfrastruktur | "Abschnitt 2 Geodateninfrastruktur" |
8. In § 8 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " §§ 10 und 11" durch die Angabe " §§ 11 und 12" ersetzt.
9. § 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 10 Lenkungsgremium und Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur
(1) Für Organisation, Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein wird ein Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein (LG GDI-SH) des Landes und der Kommunen eingerichtet. (2) Das LG GDI-SH unterstützt das nationale Lenkungsgremium, das nach § 10 des Gesetzes über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz) vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278) die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG wahrnimmt. (3) Zur Koordinierung der Ausführung der Beschlüsse des LG GDI-SH und für operative Aufgaben beim Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein wird im Geschäftsbereich der für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster zuständigen obersten Landesbehörde eine Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur eingerichtet. (4) Die geodatenhaltenden Stellen sind verpflichtet, der Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur auf Anforderung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. | " § 10 Lenkungsgremium
(1) Für Organisation und strategische Ausrichtung der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein wird ein Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein (LG GDI-SH) des Landes und der Kommunen eingerichtet. (2) Das LG GDI-SH unterstützt das nationale Lenkungsgremium. (3) Die Koordinierung der Ausführung der Beschlüsse des LG GDI-SH obliegt dem LVermGeo SH." |
10. Folgender § 10a wird eingefügt:
" § 10a Ausbau und Betrieb
Der Ausbau und der Betrieb der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein obliegen dem LVermGeo SH."
11. Nach § 10a wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
"Abschnitt 3
Geokompetenz
§ 10b Geodatenberatung und Geodatenstandardisierung
Die Geodatenberatung der geodatenhaltenden Stellen obliegt insbesondere dem LVermGeo SH. Zur Standardisierung und Integration von Geodaten mit den fachneutralen Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein kann das LVermGeo SH zur Vereinheitlichung notwendige Vorgaben für die Interoperabilität unter Beteiligung der fachlich zuständigen Stellen festlegen."
12. Nach § 10b wird folgende neue Abschnittsüberschrift zu Abschnitt 4 eingefügt:
"Abschnitt 4
Datennutzung"
13. In § 11 Satz 1 werden die Angaben " § 11" und " § 12" durch die Angaben " § 12" und " § 13" ersetzt.
14. In § 12 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "von der Koordinierungsstelle nach § 9" durch die Worte "vom LVermGeo SH" ersetzt.
15. Der bisherige Abschnitt III wird zu Abschnitt V und wie folgt geändert:
Die Angabe "Abschnitt V" wird durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.
16. § 14 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
alt | neu |
d) der Organisation und der Aufgaben des Lenkungsgremiums und der Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur nach § 9 und | "d) der Organisation, Aufgaben und Befugnisse des LG GDI-SH sowie Aufgaben und Befugnisse des LVermGeo SH nach §§ 10 bis 10b und" |
b) In Buchstabe e wird die Angabe " § 12 Abs. 8" durch die Angabe " § 13 Absatz 8" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes
Das Vermessungs- und Katastergesetz in der Fassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 782), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in § 5 ein Komma und das Wort "Fachaufsicht" angefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert
a) In der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Fachaufsicht" angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei den Arbeiten, deren Ergebnisse in das Landesvermessungswerk oder in das Liegenschaftskataster übernommen werden sollen, unterstehen die Vermessungsstellen nach § 3 Nr. 2 und 3 der Fachaufsicht der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde. | "(2) Fachaufsicht über das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein sowie über die Vermessungsstellen nach § 3 Nummer 2 und 3 ist die Oberste Vermessungs- und Katasterbehörde." |
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Analoge und digitale Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters dürfen nur mit Zustimmung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein oder nach Maßgabe dieses Gesetzes vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. | "Daten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters dürfen nur mit Zustimmung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden." |
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Eine Zustimmung zur Weitergabe an Dritte ist entbehrlich, wenn Auszüge im Auftrage dieser Dritten mit automatisierten Verfahren gemäß § 14 Absatz 1 sowie nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und 3 abgerufen werden."
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "analoge oder digitale" gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein soll darüber hinaus weitere Daten der Landesvermessung herausgeben und eine Herausgabe nur versagen, wenn eine den Zwecken des Gesetzes zuwiderlaufende Verwendung oder eine konkrete Beeinträchtigung öffentlicher oder privater Interessen zu erwarten ist."
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für die Einsicht in das Liegenschaftskataster sowie für Auskünfte und Auszüge hieraus gilt § 11 entsprechend. | "(1) Für die Benutzung des Liegenschaftskatasters gilt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 der § 11 Satz 1 entsprechend." |
b) Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"In Auszügen enthaltene Koordinaten unterliegen nicht der Einschränkung nach Satz 1."
6. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "analog" gestrichen.
7. § 15 Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Eine Bekanntgabe erfolgt nicht, wenn Angaben in das Liegenschaftskataster übernommen werden, die von einer anderen Behörde rechtsverbindlich festgelegt worden sind. | "Eine Bekanntgabe erfolgt nur dann, wenn mit den Angaben oder deren Änderung in Rechte einer oder eines Beteiligten eingegriffen wird." |
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Nr. 3" durch die Angabe " § 3 Nummer 2" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1924)," ersetzt.
9. In § 20 Absatz 1 Nummer 4 werden die Worte "analoge oder digitale Auszüge aus den Nachweisen" durch das Wort "Daten" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Das Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem Wort "Vermessungsstelle" werden die Worte "als beliehene Unternehmerin oder beliehener Unternehmer" eingefügt.
b) Die Angabe "vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128)" wird gestrichen.
2. § 2 Absatz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"3. auf Bebauungsplänen zu bescheinigen, dass alle im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen und -bezeichnungen sowie bauliche Anlagen in den Planunterlagen enthalten und maßstabsgerecht dargestellt sind," |
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Worte "zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen" durch die Worte "zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Worte "zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oder zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst" durch die Worte "zur Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie" ersetzt.
bb) Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Worte "eineinhalb Jahre" durch die Worte "ein Jahr" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "acht" durch die Angabe "fünf" ersetzt.
ccc) In Nummer 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach den Worten "davon mindestens" die Worte "eineinhalb Jahre" durch die Worte "ein Jahr" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Wer" werden die Worte ", ohne die Befähigung nach Nummer 3 Buchstabe a erworben zu haben," eingefügt.
bb) Die Angabe "fünf Jahre" wird durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.
c) Satz 3 erhält folgende Fassung
"In diesem Fall darf der rechtskräftige Verzicht auf die Bestellung nicht länger als zwei Jahre vor der Antragstellung zurückliegen."
4. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe "vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116)" gestrichen.
5. In § 9 Absatz 1 wird im zweiten und dritten Teilsatz die Angabe "eine Woche" jeweils durch die Angabe "zwei Wochen" ersetzt.
6. § 12 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Halbsatz werden die Worte "beauftragten Beamtinnen oder Beamten" durch das Wort "Beauftragten" ersetzt.
b) In Buchstabe b werden vor dem Wort "Geschäftsunterlagen" die Worte "analogen und digitalen" eingefügt.
7. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe "fünftausend" durch die Angabe "zwanzigtausend" ersetzt.
8. In § 16 Absatz 1 Satz 4 werden die Worte "dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration mitgeteilt worden" durch das Wort "abgeschlossen" ersetzt.
9. In § 20 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d wird die Angabe "vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 240)," gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 202540
ENDE |