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GDIG - Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 15. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 19 vom 23.12.2010 S. 717; 19.01.2012 S. 89 12; 05.04.2017 S. 218 17; 03.12.2020 S. 876 20; 16.03.2022 S. 285 22)
Gl.-Nr.: 2129-44
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für
(2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und der Umsetzung der Nationalen Geoinformations-Strategie.
(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen.
(2) Geodatenhaltende Stellen nach Absatz 1 sind die Stellen gemäß § 2 Abs. 1 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 310).
(3) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, denen nach § 8 Abs. 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird, soweit diese über die Geodateninfrastruktur Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten bereitstellen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
(5) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799, 1995 II S. 602) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.
(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten, Geodatendienste oder Netzdienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:
(4) Interoperabilität ist die Fähigkeit zur Kombination und Interaktion verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
(5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse- und -verfahren, in Verbindung mit der Aufgabe, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
(6) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
(7) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
(8) Zugang ist die Weitergabe von gespeicherten oder durch Datenverarbeitung gewonnenen Geodaten und das Einräumen der Möglichkeit, diese Daten einzusehen oder abzurufen.
(9) Verarbeitung ist neben den Artikel 4 Nummern 2 und 5 der Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 2 genannten Tätigkeiten auch das Verschneiden von Geodaten und Geodatendiensten.
§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste 12 20
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
oder
oder werden für diese bereitgehalten und
(2) Sind identische Kopien derselben Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind. Die Bestimmungen zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach § 12 bleiben unberührt.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Absatz 1 genannten Geodaten enthalten sind.
(4) Verfügen die geodatenhaltenden Stellen nicht selbst über die Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte an den Geodaten nach Absatz 1, so bleiben diese Rechte von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
(5) Geodaten nach Absatz 1, die bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei Stellen im im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 IZG-SH vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
(6) Die in den Grundbüchern enthaltenen Daten werden von den Regelungen dieses Gesetzes nicht erfasst.
Abschnitt 2 20
Geodateninfrastruktur
§ 5 Geodaten
(1) Die amtlichen Geodaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung sind die fach-neutralen Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein.
(2) Die Geodaten sind auf der Basis der amtlichen Geodaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung bzw. der amtlichen Geodaten der Geotopographie des Bundes zu erfassen und zu führen.
(3) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren Landes oder mehrerer Länder oder auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erstreckt, stimmen die zuständigen geodatenhaltenden Stellen mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder, des Bundes oder der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Darstellung und die Position des Standorts oder des geografischen Gebiets ab.
§ 6 Geodatendienste und Netzdienste
(1) Die geodatenhaltenden Stellen gewährleisten, dass für die bei ihnen vorgehaltenen aktuellen Geodaten und Metadaten Geodatendienste bereitstehen. Soweit für Geodatendienste Geldleistung en gefordert werden, sollen Netzdienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs und zur Sicherstellung des Betriebs von Geodatendiensten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Geodatendienste und Netzdienste sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
(3) Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:
§ 7 Metadaten
(1) Die geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen, sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
§ 8 Interoperabilität und Geoportal 20
(1) Geodaten, Metadaten, Netzdienste und Geodatendienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen.
(2) Der Zugang zu Geodaten, Metadaten, Netzdiensten und Geodatendiensten erfolgt für das Land durch ein Geoportal. Diese Nutzung des Geoportals ist kostenfrei. Dieses Geoportal kann auch von den übrigen geodatenhaltenden Stellen als Zugang zu ihren Geodaten, Metadaten, Netzdiensten und Geodatendiensten kostenfrei genutzt werden.
(3) Das Geoportal nach Absatz 2 Satz 1 kann auch von den Stellen nach § 2 Abs. 3 als Zugang zu ihren Geodaten, Geodatendienste und Metadaten, und damit als Anschluss an die Geodateninfrastruktur, genutzt werden, sofern diese Stellen sich verpflichten, die Daten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen, hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen und die Metadaten in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(4) Die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten nach § 4 über ein Geoportal hat vorbehaltlich der §§ 11 und 12 unter Beachtung der im Landes- und im Bundesdatenschutzgesetz festgelegten Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten zu erfolgen. Die Daten unterliegen den Regelungen des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
(1) Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu inländischen Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches sich die Angaben beziehen.
(2) Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein.
(1) Für Organisation und strategische Ausrichtung der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein wird ein Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein (LG GDI-SH) des Landes und der Kommunen eingerichtet.
(2) Das LG GDI-SH unterstützt das nationale Lenkungsgremium.
(3) Die Koordinierung der Ausführung der Beschlüsse des LG GDI-SH obliegt dem LVermGeo SH.
Der Ausbau und der Betrieb der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein obliegen dem LVermGeo SH.
Abschnitt 3 20
Geokompetenz
§ 10b Geodatenberatung und Geodatenstandardisierung 20
Die Geodatenberatung der geodatenhaltenden Stellen obliegt insbesondere dem LVermGeo SH. Zur Standardisierung und Integration von Geodaten mit den fachneutralen Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein kann das LVermGeo SH zur Vereinheitlichung notwendige Vorgaben für die Interoperabilität unter Beteiligung der fachlich zuständigen Stellen festlegen.
Abschnitt 4 20
Datennutzung
Zu Geodaten und Geodatendiensten ist vorbehaltlich des § 12 sowie nach Maßgabe des § 13 ein Zugang für die Öffentlichkeit und andere geodatenhaltende Stellen bereitzustellen. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form geschehen, die eine Weiterverwendung, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, ausschließt.
§ 12 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange 12 17 20
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über einen Suchdienst nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung haben kann, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
(2) Für den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 gelten die Zugangsbeschränkungen nach § 9 sowie § 10 IZG-SH entsprechend.
(3) Die für eine Offenbarung von personenbezogenen Daten notwendige einzelfallbezogene Abwägung des öffentlichen Interesses gemäß § 10 Satz 1 IZG-SH an der Bekanntgabe von Geodaten gegen den Schutz privater Belange kann durch eine daten- und nutzungsspezifische Kategorisierung von Geodaten ersetzt werden, wenn schutzwürdige private Belange nur geringfügig beeinträchtigt werden. Die Kategorisierung ist von der jeweiligen geo-datenhaltenden Stelle im Einvernehmen mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz durchzuführen und vom LVermGeo SH öffentlich verfügbar bereitzustellen.
(4) Gegenüber geodatenhaltenden Stellen mit Ausnahme derjenigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 IZG-SH sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder und deren Kommunen, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch gegenüber Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören, können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch
§ 13 Kosten und Lizenzen 17 22
(1) Die fachneutralen Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein nach § 5 Abs. 1 werden den geodatenhaltenden Stellen für Zwecke dieses Gesetzes kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Kostenfreiheit erstreckt sich nicht auf eine kommerzielle Weiterverwendung. Amtliche Geodaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung, die gemäß § 2 Absatz 1 des Offene-Daten-Gesetzes vom 16. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 285, 293), bereitgestellt werden sollen, sind von Satz 2 nicht umfasst.
(2) Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Geodatendienste nach § 3 Abs. 3 anbieten, können für deren Nutzung Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen in sonstiger Form festsetzen.
(3) Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Dienste nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 anbieten, können für deren Nutzung Geldleistungen fordern.
(4) Suchdienste nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 stehen der Öffentlichkeit kostenfrei zur Verfügung.
(5) Darstellungsdienste nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 stehen der Öffentlichkeit kostenfrei zur Verfügung, soweit sie nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen. Die geodatenhaltende Stelle kann unterbinden, dass Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, ausgedruckt oder für einen wirtschaftlichen Zweck weiterverwendet werden. Abweichend von Satz 1 können für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.
(6) Soweit von geodatenhaltenden Stellen oder von Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß Absätze 2 und 3 Geldleistungen gefordert oder diesen Lizenzen erteilt werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen diesen Stellen vereinbar sein. Die von geodatenhaltenden Stellen oder Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft geforderten Geldleistungen übersteigen nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, zu beachten sind. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Geldleistungen gefordert.
(7) Soweit Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Absatzes 6 auch auf diese Anwendung. Satz 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
(8) Bedingungen für den Zugang und die Nutzung durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sind einheitlich zu gestalten.
Abschnitt 5 20
Schlussbestimmungen
§ 14 Verordnungsermächtigung 17 20
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
zu regeln.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
1) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 S. 115)
2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)
ENDE |