Regelwerk, Immissionsschutz |
Sicherheitstechnische Anforderungen an Flüssiggasanlagen
- Thüringen -
(ThürStAnz Nr. 21/2002 S. 1634)
1. Flüssiggaslager mit einer Kapazität von mehr als 3 Tonnensind gemäß § 4 desBundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der Verordnungüber genehmigungsbedürftige Anlagen(4. BImSchV)genehmigungsbedürftig. Sie unterliegen außerdem über § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) der Störfall-Verordnung(12. BImSchV)vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung. Danachsind nach dem Stand der Sicherheitstechnik Vorkehrungen zu treffen, umStörfälle zu verhindern und die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten (vgl. § 3 12. BImSchV).
Die Umsetzung der geforderten sicherheitstechnischen Anforderungen anFlüssiggasanlagen erfolgt in den Technischen Regeln Druckbehälter(TRB), die entsprechend dem sich entwickelnden Stand der Sicherheitstechnikangepasst werden. Aussagen zu Flüssiggaslagerbehälteranlagenenthält der Anhang zu Nr.25 der TRB 801, Ausgabe1991 (BArbBl. 1991-12 S. 53), zuletzt geändert BArbBl. 2001-08 S. 107), in der jeweils geltenden Fassung.
Dadurch wird auch den Anforderungen der Störfall-Verordnung Genüge getan.
2. Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.Gleichzeitig treten die gemeinsamen Erlasse "Sicherheitstechnische Anforderungenan Flüssiggasanlagen" vom 26. November 1991 (ThürStAnz Nr. 5/1992S. 184) und vom 22. Mai 1992 (ThürStAnz Nr. 24/1992 S. 809) außer Kraft.
ENDE