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ThürTEHGZVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
- Thüringen -

Vom 25. November 2004
(GVBl. Nr. 21 vom 16.12.2004 S. 885; 06.04.2008 S. 78 08 aufgehoben)



§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der Behörden für den Vollzug des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen in diesem Bereich.

§ 2 Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

(1) Die Staatlichen Umweltämter sind zuständige Behörden für

  1. die Genehmigung, das Genehmigungsverfahren und alle weiteren Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1, 3 und 4 in Bezug auf Anlagen nach Anhang 1 im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ThürBImSchGZVO) vom 8. September 2004 (GVBl. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die nachträgliche Anordnung nach § 4 Abs. 7 Satz 2 und
  3. die Entgegennahme der Anzeige nach § 4 Abs. 7 Satz 3, Abs. 9 und 10.

(2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für

  1. die Genehmigung, das Genehmigungsverfahren und alle weiteren Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1, 3 und 4 in Bezug auf Anlagen nach Anhang 1 im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 ThürBImSchGZVO,
  2. Mitteilungen nach § 4 Abs. 11 Satz 1 und 2,
  3. die Entgegennahme des Emissionsberichts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 sowie die stichprobenartige Überprüfung und Weiterleitung nach § 5 Abs. 4 und
  4. die Entgegennahme des Abdrucks der Zuteilungsentscheidung nach § 10 Abs. 4 Satz 3.

(3) Für die Zuständigkeiten nach Absatz 1 und 2 gilt § 6 Abs. 3 ThürBImSchGZVO entsprechend.

(4) Das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium ist

  1. zuständige Behörde für die Bekanntgabe der Stelle nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und
  2. oberste Fachaufsichtsbehörde über die Behörden nach den Absätzen 1 bis 3.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 TEHG sind die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden jeweils für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen, deren Einhaltung sie nach § 21 Abs. 1 TEHG zu überwachen haben.

§ 4 Übertragung von Ermächtigungen

Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach

  1. § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG,
  2. § 3 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 ThürKO sowie
  3. § 7 Abs. 1 Satz 1 des Verkündungsgesetzes

jeweils für den Bereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes werden auf das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium übertragen.