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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels
- Thüringen -
Vom 5. Februar 2020
(GVBl. Nr. 2 vom 28.02.2020 S. 58)
Aufgrund des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),
des § 23 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432),
des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146), und
des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429), verordnet die Landesregierung:
Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78 -79-), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(ThürBIm-SchGZVO)" durch den Klammerzusatz "(Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung -ThürImZVO-)" ersetzt.
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der Behörden für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung, der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) in der jeweils geltenden Fassung.
wird aufgehoben.
3. Der bisherige § 2 wird § 1 und wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis, sind zuständige Behörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz jeweils in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind insbesondere zuständig für
(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für die Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1, 5 und 6 TEHG in Bezug auf die im Anhang 1 TEHG genannten Anlagen. | "(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind insbesondere zuständig für
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für die Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1, 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Bezug auf die im Anhang 1 TEHG genannten Anlagen. (3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis die zuständigen Behörden nach den §§ 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist." |
b) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Verweisung "Absatz 4 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862), in der jeweils geltenden Fassung," wird durch die Verweisung "Absatz 4 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG 2017) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
bb) Die Verweisung "Absatz 2 Nr. 2" wird durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis oder die kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist, Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage und im Rahmen der Überwachung nach Absatz 2 von Vollzugsmaßnahmen betroffen, ist zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Satz 1 gilt auch, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt über eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist. Dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz stehen dabei die Befugnisse zu, die der eigentlich zuständigen Behörde zustehen würden. | "(5) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis oder die kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist, oder über eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, ist zuständige Behörde für die Durchführung der Überwachung und die Vornahme vorläufiger Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder überein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis oder die kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist, oder über eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Betreiber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, ist abweichend von Absatz 3 zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz." |
4. Der bisherige § 3 wird § 2 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 2" durch die Verweisung " § 1" ersetzt.
b) Die Absätze 2 bis 6 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für Genehmigung und Überwachung von Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden.
(3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist auch zuständige Behörde
(4) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist auch zuständige Behörde
(5) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist darüber hinaus die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und zuständige Behörde
(6) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nimmt auch übergeordnete wissenschaftlichfachliche Aufgaben des anlagen- und des gebietsbezogenen Immissionsschutzes nach Weisung des für den Immissionsschutz zuständigen Ministeriums wahr. In besonders gelagerten Einzelfällen kann es auf Ersuchen der nach § 2 zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem für Immissionsschutz zuständigen Ministerium die fachtechnische Betreuung in immissionsschutzrechtlichen Verfahren übernehmen. | "(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde
die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden. (3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und zuständige Behörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für
(4) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde
(5) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist auch zuständige Behörde
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist die wissenschaftlichtechnische Fachbehörde des für Immissionsschutz zuständigen Ministeriums. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erarbeitet wissenschaftlichtechnische Grundlagen und Entscheidungshilfen für das für Immissionsschutz zuständige Ministerium. In besonders gelagerten Einzelfällen kann es auf Ersuchen der nach § 1 zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem für den Immissionsschutz zuständigen Ministerium die fachtechnische Betreuung in immissionsschutzrechtlichen Verfahren übernehmen." |
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006."
5. Der bisherige § 4 wird § 3 und Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Verweisung " § 61 BImSchG" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
"2. die Übermittlung der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 4. Juli 2012 (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung sowie über die unter diese Richtlinie fallenden Betriebsbereiche und"
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die Weiterleitung der Berichte nach § 14 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 sowie nach § 19 Abs. 5 Halbsatz 1 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung. | "3. die Weiterleitung der Berichte nach § 19 Abs. 4 und 5 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)." |
6. Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Verweisung " § 62 BImSchG" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) Die Verweisung " § 19 TEHG" wird durch die Verweisung " § 32 TEHG und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006" ersetzt.
cc) Die Verweisung " §§ 2 bis 4" wird durch die Verweisung " §§ 1 bis 3" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 7 Nr. 2 Buchst. a" durch die Verweisung " § 6 Nr. 2 Buchst. a" ersetzt.
7. Der bisherige § 6 wird § 5 und erhält folgende Fassung:
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§ 6 Aufsicht, Berichts- und Informationspflichten
Oberste Fachaufsichtsbehörde über die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden ist, mit Ausnahme der nach § 4 Abs. 3 bis 6 zuständigen Behörden, das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium. Die nach § 2 und § 4 Abs. 3, 5 und 6 zuständigen Behörden und Stellen haben gegenüber dem für Immissionsschutz zuständigen Ministerium die Informationen jeweils aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erfüllt werden können. | " § 5 Aufsicht, Berichts- und Informationspflichten
(1) Oberste Fachaufsichtsbehörde über die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden ist, mit Ausnahme der nach § 3 Abs. 3 bis 6 zuständigen Behörden, das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium. Obere Fachaufsichtsbehörde über die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden ist, mit Ausnahme der nach § 3 Abs. 2 bis 6 zuständigen Behörden, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. (2) Die nach den §§ 1, 2 und 3 Abs. 3, 5 und 6 zuständigen Behörden und Stellen haben gegenüber dem für Immissionsschutz zuständigen Ministerium nach dessen Vorgaben die Informationen jeweils aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber der Europäischen Union oder dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erfüllt werden können. (3) Die nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörden übermitteln die nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu erhebenden Informationen in dem nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder in dem nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vorgeschriebenen Format der elektronischen Form innerhalb der dort angegebenen Fristen an das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Soweit andere als die in Satz 1 genannten Behörden über die nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu erhebenden Informationen verfügen, gilt Satz 1 entsprechend." |
8. Der bisherige § 7 wird § 6.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78 -82-), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), außer Kraft.
ID: 200305
ENDE |