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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels
- Thüringen -

Vom 5. Februar 2020
(GVBl. Nr. 2 vom 28.02.2020 S. 58)



Aufgrund des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),
des § 23 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432),
des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146), und
des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78 -79-), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(ThürBIm-SchGZVO)" durch den Klammerzusatz "(Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung -ThürImZVO-)" ersetzt.

2. § 1

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der Behörden für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung, der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) in der jeweils geltenden Fassung.

wird aufgehoben.

3. Der bisherige § 2 wird § 1 und wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis, sind zuständige Behörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz jeweils in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind insbesondere zuständig für

  1. die Erteilung der Genehmigung und weitere Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, den §§ 6, 8 bis 10 Abs. 1 bis 9, den §§ 12, 13 sowie 15 Abs. 1, 2 und 2a sowie den §§ 16, 16a und 18 BImSchG in Bezug auf die im Anhang 1 Spalte c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBI. I S. 1440) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Buchstaben 'V' genannten Anlagen und für den Vollzug der Bestimmungen des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  2. die Durchführung der Überwachung nach § 52 Abs. 1, 1a und 1b jeweils auch in Verbindung mit § 52a Abs. 2 bis 5 BImSchG von Anlagen und Betriebsbereichen, insbesondere für die nachträgliche Anordnung, die Anordnung der Untersagung, Stilllegung und Beseitigung, die Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen, die Entgegennahme von Anzeigen, Mitteilungen und die Zulassung von Ausnahmen; hierzu zählt auch die erstmalige Überwachung (Abnahme) der Vorhabenrealisierung entsprechend der vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erteilten Genehmigung oder der Änderungsgenehmigung in einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin mit dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und
  3. die Vornahme vorläufiger Amtshandlungen zur unmittelbaren Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage oder eines Betriebsbereichs.

(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für die Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1, 5 und 6 TEHG in Bezug auf die im Anhang 1 TEHG genannten Anlagen.

"(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind insbesondere zuständig für
  1. die Erteilung der Genehmigung und weitere Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, den §§ 6, 8 bis 10 Abs. 1 bis 9, den §§ 12, 13 sowie 15 Abs. 1, 2 und 2a sowie den §§ 16, 16a und 18 BImSchG in Bezug auf die im Anhang 1 Spalte c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Buchstaben ,'V' genannten Anlagen und für den Vollzug der Bestimmungen des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  2. die Durchführung der Überwachung nach § 52 Abs. 1, 1a und 1b jeweils auch in Verbindung mit § 52a Abs. 2 bis 5 BImSchG von Anlagen und Betriebsbereichen, insbesondere für die nachträgliche Anordnung, die Anordnung der Untersagung, Stilllegung und Beseitigung, die Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen, die Entgegennahme von Anzeigen, Mitteilungen und die Zulassung von Ausnahmen; hierzu zählt auch die erstmalige Überwachung (Abnahme) der Vorhabenrealisierung entsprechend der vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erteilten Genehmigung oder der Änderungsgenehmigung in einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin mit dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und
  3. die Vornahme vorläufiger Amtshandlungen zur unmittelbaren Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage oder eines Betriebsbereichs.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für die Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1, 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Bezug auf die im Anhang 1 TEHG genannten Anlagen.

(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis die zuständigen Behörden nach den §§ 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist."

b) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Verweisung "Absatz 4 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862), in der jeweils geltenden Fassung," wird durch die Verweisung "Absatz 4 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG 2017) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) Die Verweisung "Absatz 2 Nr. 2" wird durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis oder die kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist, Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage und im Rahmen der Überwachung nach Absatz 2 von Vollzugsmaßnahmen betroffen, ist zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Satz 1 gilt auch, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt über eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist. Dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz stehen dabei die Befugnisse zu, die der eigentlich zuständigen Behörde zustehen würden."(5) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis oder die kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist, oder über eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, ist zuständige Behörde für die Durchführung der Überwachung und die Vornahme vorläufiger Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder überein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis oder die kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist, oder über eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Betreiber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, ist abweichend von Absatz 3 zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz."

4. Der bisherige § 3 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 2" durch die Verweisung " § 1" ersetzt.

b) Die Absätze 2 bis 6 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für Genehmigung und Überwachung von Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden.

(3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist auch zuständige Behörde

  1. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für
    1. den Widerruf der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 21,
    2. die Festsetzung der Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 3 Satz 1 und
    3. die Aufstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen nach § 47,
  2. für die Übermittlung der Berichte nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. für die Verlängerung oder Änderung der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV,
  4. für die Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
  6. nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Auferlegung von Pflichten nach § 1 Abs. 2,
    2. die Forderungen nach
      aa) § 6 Abs. 3 und
      bb) § 12 Abs. 1 Nr. 1,
    3. die Entgegennahme
      aa) der Anzeigen nach § 7 Abs. 1 und 3,
      bb) des Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4 und
      cc) der Benennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2,
    4. die Zustimmung nach
      aa) § 8a Abs. 2 und
      bb) § 11 Abs. 6 sowie
    5. die Feststellung nach § 15 Abs. 1 und
    6. die Übermittlung nach § 15 Abs. 2
  7. in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
  8. nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 -1023-, 3754) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Entgegennahme der Erklärung nach § 30 Abs. 4 und 5,
    2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und § 26 sowie
    3. die Bestimmung der Einzelheiten in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1
      aa) von Grenzwerten nach § 8 Abs. 2 Satz 2,
      bb) die Anzeige nach § 12 Satz 2,
      cc) die Vorlage des Prüfergebnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 3,
      dd) Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung nach § 15 Abs. 1,
      ee) bei Betriebsstörungen nach § 17 Abs. 3,
      ff) bei Messplätzen nach § 18,
      gg) der Art des Nachweises nach § 20 Abs. 6 Satz 2 und
      hh) bei Messungen nach § 20 Abs. 7, den §§ 21 und 22 Abs. 1 Satz 4 sowie § 23 Abs. 5 Satz 2,
  9. nach der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17.BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 -1044-, 3754) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5,
    2. die nähere Bestimmung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 6,
    3. die Bestimmung der Verbrennungsbedingungen nach § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 7 Abs. 4 und 5,
    4. die Zulassung und Meldung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 6,
    5. die Festsetzung eines Emissionsgrenzwerts nach § 9 Abs. 5,
    6. die nähere Bestimmung von Messplätzen, Messverfahren und Messeinrichtungen nach den §§ 14 und 15 Abs. 1,
    7. die Festlegungen zu kontinuierlichen Messungen nach § 16,
    8. die Festlegung von Zeiträumen nach § 21 Abs. 3,
    9. die Festlegung von Art und Form der Veröffentlichung nach § 23,
    10. die Zulassung von Ausnahmen nach § 24,
    11. die Festlegung anderer oder weitergehender Anforderungen nach § 25 Abs. 1 und
    12. die Genehmigung von Ausnahmen und die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten nach Anlage 3 Nr. 2 und 3 in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
  10. nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423) in der jeweils geltenden Fassung für die Marktüberwachung nach § 10 ,
  11. nach der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305 -317-) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 16 und
    2. die Befugnis nach § 17
  12. in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
  13. nach der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Übermittlung der Berichte nach § 8 Abs. 1 Satz 1,
    2. die Befugnis nach § 10 und
    3. die Zulassung von Ausnahmen nach § 11 in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
  14. nach der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) in der jeweils geltenden Fassung für die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
  15. nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Emissionsgenehmigung nach § 4 in Bezug auf Anlagen nach Anhang 1 in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
  16. nach den §§ 3 und 8 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) in der jeweils geltenden Fassung in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
  17. den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieser Verordnung und
  18. die Erteilung einer Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 oder § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Buchst. c und Abs. 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862), in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 Abs. 4.

(4) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist auch zuständige Behörde

  1. für die Überwachung der Einhaltung von Anforderungen, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in aufgrund der nach den §§ 34, 35, 37 und 37d Abs. 3 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen an Brenn-, Treib- und Schmierstoffe gestellt werden,
  2. nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 und
    2. die Übermittlung der Berichte nach § 18 Abs. 8. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist darüber hinaus die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und zuständige Behörde

  1. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für
    1. die Bekanntgabe der Stellen und Sachverständigen nach den §§ 26, 29a und 29b in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973 -1001-, 3756) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. die Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1,
    3. die Feststellungen und Untersuchungen in Gebieten nach § 44 Abs. 2,
    4. die Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46,
    5. die Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität nach § 46a,
    6. die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1 und
    7. die Mitteilungen nach § 47c Abs. 5 und 6 sowie § 47d Abs. 7,
  2. nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Bekanntgabe von Messgeräten nach § 13 Abs. 3 und
    2. die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3,
  3. nach der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) für die Festlegung von Vereinfachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1,
  4. nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) für die Übermittlung der Jahresberichte nach § 25 Abs. 3 Satz 1,
  5. nach der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) für die Übermittlung der Jahresberichte nach § 22 Abs. 3 Satz 1 sowie
  6. nach der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) für
    1. die Festlegung der Gebiete und Ballungsräume nach § 11,
    2. die Ausweisung der Probenahmestellen nach § 14 Abs. 5,
    3. die Aufgaben nach § 20 Abs. 1,
    4. die Aufstellung der ausgewiesenen Gebiete und Ballungsräume nach § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1,
    5. die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 30 Abs. 1 Nr. 1,
    6. die Veröffentlichung der Jahresberichte nach § 30 Abs. 2,
    7. die Information nach § 30 Abs. 3 und
    8. die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 30 Abs. 6.

(6) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nimmt auch übergeordnete wissenschaftlichfachliche Aufgaben des anlagen- und des gebietsbezogenen Immissionsschutzes nach Weisung des für den Immissionsschutz zuständigen Ministeriums wahr. In besonders gelagerten Einzelfällen kann es auf Ersuchen der nach § 2 zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem für Immissionsschutz zuständigen Ministerium die fachtechnische Betreuung in immissionsschutzrechtlichen Verfahren übernehmen.

"(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde
  1. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Genehmigung und die Überwachung von Anlagen und
  2. nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Betriebseinrichtungen und Standorte,

die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden.

(3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und zuständige Behörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für

  1. den Widerruf der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 21,
  2. die Bekanntgabe der Stellen und Sachverständigen nach den §§ 26, 29a und 29b in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973 -1001-, 3756) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. die Festsetzung der Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 3 Satz 1,
  4. die Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1,
  5. die Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46,
  6. die Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität nach § 46a,
  7. die Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Plänen für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47,
  8. die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1 und
  9. die Mitteilungen nach § 47c Abs. 5 und 6 sowie § 47d Abs. 7.

(4) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde

  1. nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Bekanntgabe von Messgeräten nach § 13 Abs. 3 und
    2. die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3,
  2. für die Übermittlung der Berichte nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. für die Verlängerung oder Änderung der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV),
  4. für die Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. für die Festlegung von Vereinfachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
  6. nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Auferlegung von Pflichten nach § 1 Abs. 2,
    2. die Forderungen nach
      aa) § 6 Abs. 3 und
      bb) § 12 Abs. 1 Nr. 1,
    3. die Entgegennahme
      aa) der Anzeigen nach § 7 Abs. 1 und 3,
      bb) des Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4 und
      cc) der Benennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2,
    4. die Zustimmung nach
      aa) § 8a Abs. 2 und
      bb) § 11 Abs. 6 sowie
    5. die Feststellung nach § 15 Abs. 1 und
    6. die Übermittlung nach § 15 Abs. 2

    in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,

  7. nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 -1023-, 3754) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und § 26,
    2. die Übermittlung der Jahresberichte nach § 25 Abs. 3 Satz 1,
    3. die Entgegennahme der Erklärung nach § 30 Abs. 4 und 5,
    4. die Bestimmung der Einzelheiten in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1
      aa) von Grenzwerten nach § 8 Abs. 2 Satz 2,
      bb) die Anzeige nach § 12 Satz 2,
      cc) die Vorlage des Prüfergebnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 3,
      dd) Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung nach § 15 Abs. 1,
      ee) bei Betriebsstörungen nach § 17 Abs. 3,
      ff) bei Messplätzen nach § 18,
      gg) der Art des Nachweises nach § 20 Abs. 6 Satz 2 und
      hh) bei Messungen nach § 20 Abs. 7, den §§ 21 und 22 Abs. 1 Satz 4 sowie § 23 Abs. 5 Satz 2,
  8. nach der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 -1044-, 3754) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5,
    2. die nähere Bestimmung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 6,
    3. die Bestimmung der Verbrennungsbedingungen nach § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 7 Abs. 4 und 5,
    4. die Zulassung und Meldung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 6,
    5. die Festsetzung eines Emissionsgrenzwerts nach § 9 Abs. 5,
    6. die nähere Bestimmung von Messplätzen, Messverfahren und Messeinrichtungen nach den §§ 14 und 15 Abs. 1,
    7. die Festlegungen zu kontinuierlichen Messungen nach § 16,
    8. die Festlegung von Zeiträumen nach § 21 Abs. 3,
    9. die Festlegung von Art und Form der Veröffentlichung nach § 23,
    10. die Zulassung von Ausnahmen nach § 24,
    11. die Festlegung anderer oder weitergehender Anforderungen nach § 25 Abs. 1,
    12. die Genehmigung von Ausnahmen und die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten nach Anlage 3 Nr. 2 und 3
      in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 und
    13. die Übermittlung der Jahresberichte nach § 22 Abs. 3 Satz 1,
  9. nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423) in der jeweils geltenden Fassung für die Marktüberwachung nach § 10,
  10. nach der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305 -317-) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 16 und
    2. die Befugnis nach § 17
      in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
  11. nach der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Übermittlung der Berichte nach § 8 Abs. 1 Satz 1,
    2. die Befugnis nach § 10 und
    3. die Zulassung von Ausnahmen nach § 11 in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
  12. nach der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Festlegung der Gebiete und Ballungsräume nach § 11,
    2. die Ausweisung der Probenahmestellen nach § 14 Abs. 5,
    3. die Aufgaben nach § 20 Abs. 1,
    4. die Aufstellung der ausgewiesenen Gebiete und Ballungsräume nach § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1,
    5. die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 30 Abs. 1,
    6. die Veröffentlichung der Jahresberichte nach § 30 Abs. 2,
    7. die Information nach § 30 Abs. 3 und
    8. die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 30 Abs. 6,
  13. nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Emissionsgenehmigung nach § 4 in Bezug auf Anlagen nach Anhang 1 in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
  14. nach den §§ 3 und 8 KNV-V in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 und
  15. den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union im Bereich des Immissionsschutzes.

(5) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist auch zuständige Behörde

  1. für die Überwachung der Einhaltung von Anforderungen, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in aufgrund der nach den §§ 34, 35, 37 und 37d Abs. 3 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen an Brenn-, Treib- und Schmierstoffe gestellt werden,
  2. nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 und
    2. die Übermittlung der Berichte nach § 18 Abs. 8.

§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist die wissenschaftlichtechnische Fachbehörde des für Immissionsschutz zuständigen Ministeriums. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erarbeitet wissenschaftlichtechnische Grundlagen und Entscheidungshilfen für das für Immissionsschutz zuständige Ministerium. In besonders gelagerten Einzelfällen kann es auf Ersuchen der nach § 1 zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem für den Immissionsschutz zuständigen Ministerium die fachtechnische Betreuung in immissionsschutzrechtlichen Verfahren übernehmen."

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006."

5. Der bisherige § 4 wird § 3 und Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach der Verweisung " § 61 BImSchG" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. die Übermittlung der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 4. Juli 2012 (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung sowie über die unter diese Richtlinie fallenden Betriebsbereiche und"

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
2. die Weiterleitung der Berichte nach § 14 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 sowie nach § 19 Abs. 5 Halbsatz 1 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung."3. die Weiterleitung der Berichte nach § 19 Abs. 4 und 5 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)."

6. Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Verweisung " § 62 BImSchG" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Die Verweisung " § 19 TEHG" wird durch die Verweisung " § 32 TEHG und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006" ersetzt.

cc) Die Verweisung " §§ 2 bis 4" wird durch die Verweisung " §§ 1 bis 3" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 7 Nr. 2 Buchst. a" durch die Verweisung " § 6 Nr. 2 Buchst. a" ersetzt.

7. Der bisherige § 6 wird § 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6 Aufsicht, Berichts- und Informationspflichten

Oberste Fachaufsichtsbehörde über die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden ist, mit Ausnahme der nach § 4 Abs. 3 bis 6 zuständigen Behörden, das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium. Die nach § 2 und § 4 Abs. 3, 5 und 6 zuständigen Behörden und Stellen haben gegenüber dem für Immissionsschutz zuständigen Ministerium die Informationen jeweils aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erfüllt werden können.

" § 5 Aufsicht, Berichts- und Informationspflichten

(1) Oberste Fachaufsichtsbehörde über die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden ist, mit Ausnahme der nach § 3 Abs. 3 bis 6 zuständigen Behörden, das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium. Obere Fachaufsichtsbehörde über die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden ist, mit Ausnahme der nach § 3 Abs. 2 bis 6 zuständigen Behörden, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

(2) Die nach den §§ 1, 2 und 3 Abs. 3, 5 und 6 zuständigen Behörden und Stellen haben gegenüber dem für Immissionsschutz zuständigen Ministerium nach dessen Vorgaben die Informationen jeweils aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber der Europäischen Union oder dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erfüllt werden können.

(3) Die nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörden übermitteln die nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu erhebenden Informationen in dem nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder in dem nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vorgeschriebenen Format der elektronischen Form innerhalb der dort angegebenen Fristen an das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Soweit andere als die in Satz 1 genannten Behörden über die nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu erhebenden Informationen verfügen, gilt Satz 1 entsprechend."

8. Der bisherige § 7 wird § 6.

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78 -82-), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), außer Kraft.

ID: 200305

ENDE