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ThürPRTRZVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
- Thüringen -
Vom 6. April 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2008 S. 78; 13.05.2011 S. 90; 18.12.2018 S. 731 18; 05.02.2020 S. 58 aufgehoben)
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und die kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Abweichende Zuständigkeit 18
(1) Abweichend von § 1 ist die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Betriebseinrichtungen und Standorte, die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
(2) Ist der Betreiber gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBI. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung
§ 3 Übermittlung der Informationen 18
(1) Die nach § 1 zuständigen Behörden übermitteln die nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu erhebenden Informationen in der von diesem Gesetz angeordneten Art und Weise der elektronischen Kommunikation innerhalb der dort angegebenen Fristen an das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 sind die nach den § § 1 und 2 zuständigen Behörden jeweils für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen, deren Einhaltung sie zu überwachen haben.
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