Druck- und Lokalversion RegelwerkFrame öffnen

Merkblatt I
"Konkretisierung der Anforderungen an Gaspendelsysteme beim Umfüllen von Ottokraftstoffen nach § 3 Abs. 1 der 20. BImSchV"

- Thüringen -

(LAI 1995)



Vorwort

Dieses Merkblatt wurde vom Arbeitskreis "20. BImSchV - Gaspendelsysteme" unter Mitarbeit von Vertretern

erarbeitet.

Der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) hat das Merkblatt in seiner 89. Sitzung vom 25. bis 27. Oktober 1993 zustimmend zur Kenntnis genommen.

Das Merkblatt enthält zur Konkretisierung des Standes der Technik Anforderungen an (Gaspendelsysteme beim Umfüllen von Ottokraftstoffen aus Straßentankfahrzeugen in Lagertanks an Tankstellen, die nach der "Zwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV)" vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1727) (Anm. in der aktuellen Fassung der 20. BImSchV wurden die Bezüge geändert, eine Verknüpfung wurde entsprechend nicht durchgeführt) der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu. beachten sind.

Unberührt hiervon bleiben die Anforderungen - insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit der mechanischen und elektrischen Bauteile von Gaspendelsystemen unter den Gesichtspunkten des Brand- und Explosionsschutzes - aus geltenden Vorschriften, wie z.B.

Gemäß § 7 Abs. 2 der 20. BImSchV hat der Betreiber einer ortsfesten oder ortsveränderlichen Anlage, die nach § 3 Abs. 1 mit einem Gaspendelsystem ausgerüstet ist, dessen einwandfreien Zustand vor der Inbetriebnahme von einem Sachverständigen feststellen zu lassen. Im Rahmen dieser Inbetriebnahme sollen Prüfbescheinigungen über Gaspendelsystemkompotenten anerkannt werden, die nach den Anforderungen dieses Merkblattes ausgestellt wurden.

Da das vorliegende Merkblatt zunächst ausschließlich die technischen Anforderungen an Gaspendelsysteme beim Umfüllen. von Ottokraftstoffen aus Straßentankfahrzeugen in Lagertanks an Tankstellen regelt ist auf das z.Zt. bestehende Defizit hinsichtlich konkretisierender Regelungen für Auslieferungslager, Eisenbahnkesselwagen und Binnentankschiffe hinzuweisen. Die für diese Anlagen erforderlichen Anforderungen an Gaspendelsysteme müssen von einem neuen Arbeitskreis mit entsprechender Fachkomnpetenz nachgetragen werden.

1 Geltungsbereich

Die Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen- 20. BImSchV) gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb von ortsfesten und ortsveränderlichen Anlagen, die mit Ottokraftstoffen (OK) befüllt worden oder aus denen OK entnommen werden, soweit sie einer Genehmigung nach § 4 des BImSchG nicht bedürfen.

Gefordert wird die Anwendung des Gaspendelverfahrens nach dem Stand der Technik.. Neben nicht genehmigungsbedürftigen Tanklagern mit einem Fassungsvermögen kleiner 5000 Tonnen sind hier insbesondere ortsfeste Tankanlagen an Tankstellen, Straßentankfahrzeuge (TKW), Eisenbahnkesselwagen und Binnentankschiffe betroffen.

Das vorliegende Merkblatt regelt zunächst ausschließlich die technischen Anforderungen an Gaspendelsysteme beim Umfüllen von OK aus Straßentankfahrzeugen in Lagertanks an Tankstellen. 1

2 Begriffsbestimmungen

(1) Gaspendelsysteme (GPS) sind Einrichtungen, die geeignet sind, das beim Umfüllen von OK in ortsfeste oder ortsveränderliche, Anlagen verdrängte Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch zu erfassen und der abfüllenden Anlage zuzuleiten, Die Funktionsweise von GPS ist indem Bild 1 beispielhaft dargestellt

Bild 1 Befüllung von Lagertanks

Druck- und Lokalversion

(2) Verriegelungseinrichtungen (VRE) als Bestandteil des (WS sind Einrichtungen, die sicherstellen, dass der Kraftstofffluß nur bei Anschluß des GPS freigegeben und bei nicht ordnungsgemäßem Betrieb des (WS unterbrochen wird.

(3) Umgehungseinrichtungen als Bestandteil der VHS sind Einrichtungen zur zeitweisen Aufhebung der Wirksamkeit der VRE. Sie dürfen jedoch nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzung benutzt werden (siehe Nr. 3 Abs. 5).

3 Anforderungen

(1) Das GPS muß sicherstellen, daß das beim Umfüllen von OK aus den zu befüllenden Anlagen verdrängte Kraftstoffdampf-Luft.Gemisch dem Stand der Technik entsprechend erfaßt und der abfüllenden Anlage zugeführt wird.

(2) Das GPS und die angeschlossenen Einrichtungen sind dem Stand der Technik entsprechend dicht zu errichten und zu betreiben.

Öffnungen an zu befüllenden Tanks sind durch technische Vorrichtungen so auszubilden, daß - abgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Freisetzungen e keine Kraftstoffdämpfe in die Atmosphäre abgegeben werden.

Füllstandsmessungen mittels Peilstab entsprechen aus Sicht des Immissionsschutzes nicht dem Stand der Technik Füllstandsmessungen sind an neu zu errichtenden Lagertanks durch Meßeinrichtungen vorzunehmen, die keine Öffnungen zur Atmosphäre erfordern (wie z.B. elektronische Füllstandsmessung). Sind Peilöffnungen vorhanden, sind diese mit Verschlußeinrichtungen zu versehen, die die Peilöffnungen noch Beendigung des Peilvorgangs selbsttätig gegen einen betriebsmäßigen Überdruck dicht verschließen oder den Füllvorgang bei Nichtverschluß unterbrechen. Se- und Entlüftungseinrichtungen. der Tanks sind auszurüsten mit Vakuum-Druck-Ventilen, die die Tanks während des Umfüllens von OK gegen den Austritt von Kraftstoffdämpfen verschließen, soweit sicherheitstechnische Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Es sind Verriegelungseinrichtungen (1/RE) vorzusehen, die sicherstellen, daß der Kraffstofffluß nur bei beidseitigem ordnungsgemäßem Anschluß des CIPS freigegeben wird. Eine 1/RE, die für ihre Zweckerfüllung eine vorläufige Kraftstoffflußfreigabe benötigt, muß den Kraftstofffluß bei nicht oder nicht ordnungsgemäß angeschlossenem GPS spätestens 20 Sekunden nach der Kraftstoffflußfreigabe unterbrechen. Während dieses Zeitraums dürfen nicht mehr als 300 Liter Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch (entspannt) in die Atmosphäre abgegeben werden.

(4) Die VRE muß auch sicherstellen, daß bei Unterbrechung des (Gaspendelvorgangs oder bei Energieausfall der Umfüllvorgang innerhalb von max. 5 Sekunden selbsttätig unterbrochen wird.

(5) Ein Umfüllvorgang unter Umgebung der VRB ist nicht gestattet Ausgenommen hiervon sind:

Jede Umfüllung von OK unter Umgebung oder Abschaltung der VRE muß nachweisbar protokolliert und begründet werden. Die Nachweise müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Ort, Datum, Uhrzeit, Anlaß. für die Umgehung Sie sind für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen aufzubewahren. Nach Umgehung der VRE und Beendigung des Umfüllvorgangs muß die VRE selbsttätig wieder funktionsbereit sein.

4 Prüfung und Prüfbescheinigung

Die Prüfung des GPS und seiner Komponenten nach § 7 Abs. 2 der 20. BImSchV wird durch einen Sachverständigen durchgeführt. Zur Vereinfachung dieser Inbetriebnahmeprüfung kann auf freiwilliger Basis ein Prototyp des GPS durch einen Sachverständigen (vgl. § 2 Abs. 3 der 20. BImSchV) vorgeprüft werden. Das Ergebnis wird in einer Bescheinigung (s. Nr. 4.3) festgehalten.

Bei der Prüfung ist

Der Sachverständige kann im begründeten Einzelfall weitere Übungen vornehmen, Wenn andernfalls die Betriebs- und Funktionssicherheit des CBS nicht feststellbar ist. Entsprechende Feststellungen sind vor der Prüfung zu treffen.

4.1 Prüfung des Gaspendelsystems auf Funktion der Verriegelungseinrichtung

4.1.1 Antragsunterlagen, Prototyp

Mit dem Antrag auf Prüfung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Außerdem ist ein Prototyp der VRE vorzustellen.

4.1.2 Durchführung der Prüfung

(1) Prüfung des vorgestellten GPS einschließlich der VRE auf Übereinstimmung mit den Unterlagen nach Nr. 4.1.1.

(2) Prüfling der Kennzeichnung auf Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Nr. 6.

(3) Prüfung der Ansprechzeiten Verriegelungseinrichtungen

Die Ansprechzeiten der VRE, d. H. die Zeiträume von der Freigabe des Kraftstoffflusses bis zum Wirksamwerden der VRE, werden auf Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Nr. 3 Abs. 3 geprüft bei folgenden Betriebszuständen:

Ergeben sich bei der Prüfung Ansprechzeiten von mehr als 3 bis min. 20 Sekunden, ist das Volumen des bis zum Wirksamwerden der VRE freigesetzten Kraftstoffdampf-Luft-Gemisches zur bestimmten Hierbei darf ein Volumen von max. 300 Litern Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch (entspannt) nicht überschütten werden. Ein entsprechender Nachweis ist unter detaillierter Angabe der Rahmenbedingungen der durchgeführten Messungen (Systembeschreibung des GPS, Verweilzeiten in der Anlage, Volumenströme, Ansprech- und Abschaltzeiten der Meßsysteme; Dichtheit des GPS, usw.) zu führen.

(4) Prüfung der Abschaltzeiten der Verriegelungseinrichtungen

Die Abschaltzeiten der VRE nach Freigabe des Kraftstoffflusses, d. H. die Zeiträume bis zum Wirksamwerden der VRE bei Unterbrechung des Gaspendelvorgangs, werden auf Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Nr. 3 Abs. 4 geprüft bei folgenden Betriebszuständen:

(5) Prüfung der Funktion der Verriegelungseinrichtungen bei Simultanumfüllung von Otto- und Dieselkraftstoff

Die Funktion der VRE ist auch bei gleichzeitiger Umfüllung von OK und DK festzustellen Sie wird geprüft bei den unter Abs. 3 und 4 dieser Nr. genannten Betriebszustand

(6) Prüfung der Funktion der ggf. vorhandenen Umgehungseirichtung

Falls vorhanden, ist die Umgehungseirichtung auf Funktion zu prüfen und eine Kontrolle der Aufzeichnungen über die Benutzung der Umgehungseirichtung durchzuführen.

4.2 Prüfung des Gaspendelsystems auf Dichtheit

4.2.1 Antragsunterlagen, Prototyp

Mit dem Antrag auf Prüfung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Außerdem ist ein Prototyp des GPS vorzustellen.

4.2.2 Durchführung der Prüfung

(1) Prüfung des vorgestellten GPS auf Übereinstimmung mit den Unterlagen nach Nr. 4.21.

(2) Dichtheitsprüfung

Ortsfeste Gaspendelleitungen sind mit einem Überdruck von mindestens 1 bar mit Stickstoff auf Dichtheit zu prüfen. Eine ausreichende Prüfdauer bei der Dichtheitsprüfung ist sicherzustellen.

Alle anderen Komponenten des GPS sowie die angeschlossenen Einrichtungen sind bei 200 mbar Überdruck sowie bei 50 mbar Unterdruck auf Dichtheit zu prüfen. Hierbei darf ein Druckverlust von nicht mehr als 5 % pro Minute auftreten. Dieser Wert gilt sowohl für das Gesamtsystem als auch abschnittsweise. Sind Tanks oder Tankkammern in den zu prüfenden Abschnitt einbezogen, so gelten die o.g. Werte für vollständig (≈ 95 %) gefüllte Behälter. Bei Annaturen wie z.B. Vakuum-Druck-Ventilen, fuhr die aufgrund ihrer Funktionsweise diese Prüfbedingungen nicht anwendbar sind, ist die Dichtheitsprüfung bauteilspezifisch durchzuführen.

4.3 Prüfbescheinigung

(1) Nach erfolgreichen Abschluß der Prüfungen bescheinigt der Sachverständige dem Antragsteller, daß das geprüfte GPS und die vorgelegten Unterlagen diesem Merkblatt entsprechen.

(2) Die Prüfbescheinigung ist auf höchstens 5 Jahre zu. befristen. Die Bescheinigung soll widerrufen werden, wenn der Hersteller bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht hat, die Herstellung nicht entsprechend der Bescheinigung erfolgt oder aufgrund neuer Erfahrungen das GPS als nicht ausreichend betriebs- und funktionssicher anzusehen ist.

(3) Die Prüfbescheinigung muß mindestens folgende Angaben enthalten:

5 Überwachung der Herstellung

(1) Die ordnungsgemäße Herstellung der Systemkomponenten des CBS ist durch den Hersteller zu überwachen.

(2) Durch eine Stückprüfung hat der Hersteller zu gewährleisten, daß die Werkstoffe, Maße und Passungen sowie die Bauart dein geprüften Bauteil entsprechen und die Systemkomponenten des GPS funktionssicher sind

Die Ergebnisse der Herstellungsprüfung sind durch den Hersteller aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

(4) Der Hersteller beauftragt einen Sachverständigen, einmal jährlich die Systemkomponenten des GPS aus der laufenden Herstellung einer stichprobenweisen Überprüfung und einem Vergleich mit dem Prototyp zu unterziehen.

6 Kennzeichnung

Die VRE des GPS ist an geeigneter Stelle dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß mindestens enthalten:

_________

1) Begründung siehe Vorwort

2) Sind DK-Gaspendelstutzen verbanden, muß das GPS sicherstellen, daß bei falschem Gaspendelanschluß sämtliche verdrängten Kraftstoffdämpfe (OK- und DK-Dämpfe) dem TKW zugeführt werden.


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen