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Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes
Fachmodul Immissionsschutz

Stand 03.07.2017
durch den L/W/V aktualisierte Fassung vom 30.01.2018
(Publikationen LAI)



1. Allgemeines

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und darauf gestützte Vorschriften (Rechtsverordnungen, TA Luft) fordern, dass bestimmte Ermittlungen und Prüfungen nur durch Stellen durchgeführt werden dürfen, die nach § 29b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV oder entsprechenden Vorschriften von den zuständigen Behörden bekannt gegeben worden sind.

Vor einer Bekanntgabe müssen derartige Prüfstellen 1 ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Die Kompetenz dieser Prüfstellen wird durch die in diesem Modul festgelegten Anforderungen an das Personal, an die Kenntnisse und den Betrieb von Mess- und Prüfverfahren, an die gerätetechnische Ausstattung, an praktische Erfahrungen, an Anlagenkenntnisse und an Kenntnisse immissionsschutzrechtlicher Regelungen in Verbindung mit den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 2 sowie weiterer technischer Normen und Richtlinien (DIN, VDI, CEN) in der jeweils geltenden Fassung definiert, soweit keine anderen rechtlichen Regelungen gelten.

Das Modul enthält Festlegungen für Prüfstellen, die Ermittlungen im Immissionsschutz in den Bereichen "Ermittlungen von luftverunreinigenden Stoffen", "Ermittlungen von Geräuschen und Erschütterungen" und "Überprüfung instationärer Messeinrichtungen" durchführen. Außerdem werden die Anforderungen an die Fachbegutachter, die die Kompetenznachweise prüfen und bewerten, festgelegt.

Die Feststellung der Kompetenz der Prüfstellen erfolgt im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch die nationale Akkreditierungsstelle oder - soweit angeboten - im Rahmen einer gleichwertigen Kompetenzprüfung durch die zuständigen Länderbehörden. Wird eine Akkreditierung als Voraussetzung für eine Bekanntgabe (Notifizierung) angestrebt, soll der Prüfstelle empfohlen werden, sich vorab mit der zuständigen Landesbehörde in Verbindung zu setzen, um sich über weitere Anforderungen für eine Bekanntgabe, wie Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit, hauptberufliche Tätigkeit, Nebenbestimmungen zur Bekanntgabe 3, zu informieren.

Legt ein Laboratorium oder eine Prüfstelle eine Akkreditierung auf der Basis dieses Moduls vor, so wird diese als Kompetenznachweis für eine Bekanntgabe anerkannt, soweit sie gültig und für die Untersuchungsaufgaben anwendbar ist. Um dies überprüfen zu können, sind im Bekanntgabeverfahren neben der Akkreditierungsurkunde weitere Unterlagen aus dem Akkreditierungsverfahren vorzulegen, die Umfang (Scope) der Akkreditierung, Auflagen und Abweichungen sowie Begutachtungsumfang und -tiefe erkennen lassen. Die Erweiterung einer Akkreditierung durch eine Kompetenzprüfung seitens einer Landesbehörde ist nicht möglich.

2. Prüfbereiche

Ausgehend von der Vielfalt der Ermittlungen und den unterschiedlichen fach- und gerätetechnischen Anforderungen werden im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Regelungen die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfbereiche unterschieden. Die Prüfbereiche 4 beinhalten unterschiedliche Tätigkeitsbereiche 5 und verschiedene Stoffbereiche.

Prüfstellen, die in einem oder mehreren dieser Prüfbereiche (Tätigkeitsbereiche und zugehörige Stoffbereiche) tätig sein wollen, müssen als Voraussetzung für eine Notifizierung die im Folgenden beschriebene Kompetenz nachweisen. Die Anforderungen in den verschiedenen Prüfbereichen orientieren sich an den unterschiedlichen rechtlichen Vorschriften und den danach anzuwendenden technischen Richtlinien und Normen.

Eine Unterauftragsvergabe von Ermittlungen oder Teilaufgaben von Ermittlungen ist nicht zulässig, sofern nicht andere rechtliche Regelungen getroffen wurden. Insofern ist eine Spezialisierung auf die Untersuchung bestimmter Bereiche nur sinnvoll, wenn diese auch bei der Ermittlung im gesetzlich geregelten Bereich üblicherweise so beauftragt werden.

3. Anforderungen an das Personal und die Ausstattung

Ermittlungen und Prüfungen sind durch das fachkundige Personal der Prüfstelle durchzuführen. Deshalb müssen Prüfstellen in ausreichendem Umfang über fachkundiges Personal zur Durchführung der Ermittlungen verfügen, das hauptberuflich mit Messungen und Analysen beschäftigt sein muss.

Eine Prüfstelle verfügt über die erforderliche Fachkunde und personelle Ausstattung, wenn sie für die jeweiligen Prüfbereiche gemäß Anlage 1 den Anforderungen

jeweils in Verbindung mit der DIN EN ISO/IEC 17025 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien, in der aktuell gültigen Fassung) genügt oder

genügt.

Der oder die fachlich Verantwortliche und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin müssen Kenntnisse über die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachweisen. Der Nachweis darüber ist durch die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen über die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die technischen Normen und das Bekanntgabe- und Kompetenzfeststellungsverfahren zu erbringen. Prüfstellen mit mehreren Standorten müssen an jedem Standort mindestens einen Vertreter oder eine Vertreterin des oder der benannten fachlich Verantwortlichen für die dort durchzuführenden Ermittlungen beschäftigen.

Für die Durchführung von Ermittlungen im Bereich Geräusche und Erschütterungen gemäß der Anlage 1 muss die Prüfstelle einen fachlich Verantwortlichen und mindestens einen Stellvertreter sowie mindestens einen weiteren fachkundigen Mitarbeiter haben. Als Stellvertreter des fachlich Verantwortlichen und als weiteres fachkundiges Personal für den Bereich Geräusche und Erschütterungen können in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Nr. 3 Abs. 1 und nach Überprüfung im Bekanntgabe- oder Akkreditierungsverfahren freie Mitarbeiter in Betracht kommen.

4. Nachweise im Bereich der Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen

Messungen sollen unter Einsatz von Messverfahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen. Sie sollen vorrangig unter Beachtung der einschlägigen CEN-Normen (umgesetzt in entsprechende DIN EN Normen), ISO-Normen oder der Richtlinien und Normen des VDI/DIN-Handbuches "Reinhaltung der Luft" durchgeführt werden, soweit keine anderen Regelungen Gültigkeit haben. Es sind die vollständigen Messverfahren (Probenahme und Analyse) nachzuweisen. Sofern Standardreferenzmessverfahren verfügbar sind, sind diese für die jeweiligen Messgrößen nachzuweisen. Sofern im Ausnahmefall ein nicht standardisiertes Verfahren zur Anwendung kommen soll, ist dessen Validierung im Rahmen der Kompetenzprüfung der Messstelle nachzuweisen.

Weiterhin sind die erfolgreichen Teilnahmen an den vorgeschriebenen, regelmäßig veranstalteten Ringversuchen nachzuweisen. Detaillierte Anforderungen zu den vorgeschriebenen Ringversuchen sind in den Durchführungsbestimmungen der LAI für Ringversuche im Immissionsschutz festgelegt

Jede Stelle muss pro Prüfbereich, pro Standort und pro Bekanntgabezeitraum zweimal an einem akkreditierten Ringversuch, der die Probenahme beinhaltet und die Anforderungen bezüglich der Durchführungsbestimmungen des LAI erfüllt, unter Einbeziehung des Personals des jeweiligen Standortes teilnehmen. 6

Außerdem sind praktische Erfahrungen bei Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes sowie Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen nachzuweisen. Dazu sind für jeden beantragten Prüfbereich jedes fachlich Verantwortlichen gemäß Anhang 1 (Tätigkeitsbereiche und Stoffbereiche) jeweils drei Ermittlungsberichte nach dem bundeseinheitlichen Muster vorzulegen. Diese Berichte dürfen nicht älter als drei Jahre sein und dürfen keine erheblichen Mängel aufweisen. Entsprechende Berichte sind auch für die Stellvertreter der fachlich Verantwortlichen als Erfahrungsnachweise vorzulegen.

Die Ermittlungen von Emissionen müssen dabei an unterschiedlichen Anlagearten vorgenommen worden sein. Aus den Ermittlungsberichten muss ersichtlich sein, dass die Messverfahren verwendet worden sind, die zum Umfang der Akkreditierung gehören. Nachweise über Innenraum- bzw. Arbeitsplatzmessungen werden bei der Beurteilung der Erfahrungen nicht berücksichtigt. In den Bereichen "Ermittlung der Emissionen" sind neben dem Nachweis von ordnungsgemäß durchgeführten Emissionsermittlungen auch Kenntnisse der Verfahrenstechnik der zu überprüfenden Anlagenarten nachzuweisen.

Bei der Kompetenzfeststellung müssen im jeweils beantragten Prüfbereich mindestens die Messverfahren eingeführt sein, die gemäß Anhang der VDI-Richtlinie 4220 in der aktuell gültigen Fassung für die jeweiligen Prüfbereiche nachzuweisen sind. Dies ist außer durch die entsprechenden Verfahrens- und Arbeitsanweisungen auch durch die vorzulegenden Messberichte zu dokumentieren. Die notwendige gerätetechnische Ausstattung der Prüfstelle gemäß VDI 4220 in der aktuell gültigen Fassung ist im Akkreditierungsverfahren nachzuweisen.

Für die Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen müssen Prüfstellen im Besitz der notwendigen Vorrichtungen/Gerätschaften zur Probenahme und Analyse sein (vollständiges Messverfahren). Eine Ausnahme vom vollständigen Messverfahren kommt nur bei der Ermittlung von Stoffen und Verbindungen in Betracht, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordern, sofern hierzu rechtliche Regelungen getroffen wurden (z.B. PCDD/F, PCB).

5. Nachweise im Bereich der Ermittlungen von Geräusch- und Erschütterungsemissionen und -immissionen

5.1. Kompetenznachweise zu Ermittlungen von Geräusch- und Erschütterungsemissionen und -immissionen

Im Rahmen der Kompetenzprüfung ist durch Vorlage von fünf Prüfberichten aus dem Fachgebiet Geräusche in der Nachbarschaft (s. DIN 45688 in der aktuell gültigen Fassung) bzw. drei Prüfberichten aus dem Fachgebiet Erschütterungen (s. DIN 45688 in der aktuell gültigen Fassung) die Erfahrung nachzuweisen. Die Prüfberichte dürfen nicht älter als drei Jahre sein und dürfen keine erheblichen Mängel aufweisen.

Die vorgelegten Prüfberichte müssen die Einschätzung zulassen, dass die Prüfstelle das ganze Spektrum der Aufgaben beherrscht, die bei angeordneten Messungen zu lösen sind. Daher ist in der DIN 45688 in der aktuell gültigen Fassung präzisiert, zu welchen Aufgabenstellungen Prüfberichte vorzulegen sind.

5.2 Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von Geräuschen und Erschütterungen

Die Ausstattung der Prüfstellen für Geräuschermittlungen soll mindestens die folgenden Geräte umfassen:

  1. Zwei geeichte Schallpegelmesser (Klasse 1 nach DIN EN 61672-1 in der aktuell gültigen Fassung) sowie DIN 45657 in der aktuell gültigen Fassung mit dem üblichen Zubehör (Windschirm, Stativ, Kalibriereinrichtung), mit denen die in der TA Lärm festgelegten Messgrößen zu ermitteln und die Beurteilungsgrößen abzuleiten sind.
  2. Eine Messeinrichtung, die mindestens eine Frequenzanalyse der Geräusche in Terzschritten (mindestens ab 8 Hz) erlaubt, und zwar bei zeitlich konstanten, aber auch zeitlich schwankenden Geräuschen.
  3. Speichergeräte und Registriereinrichtungen, die den Schallpegelverlauf über die Zeit aufzuzeichnen gestatten.
  4. Geräte zur Bestimmung von Windgeschwindigkeit und Windrichtung, Temperatur und Feuchte.
  5. Mindestens zwei Sprechfunkgeräte.

Die Geräteausstattung der Prüfstellen für Erschütterungen muss die Ermittlung aller Mess- und Beurteilungsgrößen nach DIN 4150-2 in der aktuell gültigen Fassung und DIN 4150-3 in der aktuell gültigen Fassung ermöglichen. Zur Ermittlung der Frequenzzusammensetzung muss das bandbegrenzte v(t)-Signal über eine ausreichende Zeitdauer gespeichert und dargestellt werden können.

Hierfür sind mindestens folgende Geräte mit den genannten Eigenschaften erforderlich:

  1. Schwingungsmesser nach DIN 45669 "Messung von Schwingungsimmissionen" Teil 1 in der aktuell gültigen Fassung) mit mindestens acht Absolutschwingungsaufnehmern für den Frequenzbereich 1 bis 80 Hz (umschaltbar auf 315 Hz) und zwar je vier für vertikale und horizontale Richtungen, sowie Ankoppelvorrichtungen nach DIN 45669 - 2 in der aktuell gültigen Fassung) für feste und weiche Unterlagen. Die Zusammenfassung von zwei horizontalen und einem vertikalen Schwingungsaufnehmer zu einem Aufnehmertripel ist möglich.
  2. Registrierende Aufzeichnungseinrichtung, die eine synchrone Aufzeichnung von mindestens acht Kanälen erlaubt.
  3. Eine Möglichkeit zur Bestimmung der maßgeblichen Frequenzanteile muss gegeben sein.
  4. Mindestens zwei Sprechfunkgeräte.

Die Schwingungsaufnehmer sind entsprechend den Anforderungen der DIN 45669-1 in der aktuell gültigen Fassung regelmäßig mindestens alle 3 Jahre einer Nachprüfung und nach besonderen Ereignissen auch einer Zwischenprüfung zu unterziehen. Bei allen eingesetzten Prüfmitteln, Bezugs- und Gebrauchsnormalen muss eine Rückführung auf nationale Normale sichergestellt sein. Die Prüfmethode ist zu dokumentieren und die Ergebnisse der Überprüfung sind zu protokollieren.

6. Nachweise im Bereich der Prüfung nichtstationärer Messeinrichtungen

Prüfstellen für wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten an Kleinfeuerungsanlagen müssen die Anforderungen der Richtlinie VDI 4208 Blatt 2 in der aktuell gültigen Fassung erfüllen.

Anmerkung: Für die Gruppe III wird eine Bescheinigung über die Einhaltung der Anforderungen an die personelle und technische Ausstattung der Prüfstelle sowie das Betreiben eines Qualitätsmanagementsystems i. S. der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2 (Anforderungen an Stellen bei der Überwachung von Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen - Stellen für wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten, aktuelle Fassung) gefordert. Eine Akkreditierung ist hier nicht zwingend erforderlich. Für den Fall, dass eine Akkreditierung angestrebt wird, sind die Anforderungen der VDI 4208 Blatt 2 in der aktuell gültigen Fassung zu prüfen.

7. Qualifikation von Fachbegutachtern

Fachbegutachter, die Kompetenznachweise prüfen und bewerten, haben die aktuellen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Regeln zum Begutachterwesen der DAkkS, ergänzt um die in Anlage 3 dieses Fachmoduls dargelegten fachmodulspezifischen Anforderungen, zu erfüllen.

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Prüfbereiche für PrüfstellenAnlage 1

Ausgehend von den unterschiedlichen fach- und gerätetechnischen Anforderungen werden im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Regelungen die in nachstehender Tabelle aufgeführten Prüfbereiche unterschieden. Die Prüfbereiche ergeben sich aus der Kombination von Tätigkeitsbereichen (A) und Stoffbereichen (B)

A. Tätigkeitsbereiche

Nr.Gruppe IGruppe IIGruppe IIIGruppe IVGruppe VGruppe VI
Ermittlung der Emissionen

(Luft)

Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmess-Einrichtungen Voraussetzung ist Gruppe IÜberprüfung instationärer Messeinrichtungen

(Luft)

Ermittlung der Immissionen

(Luft)

Ermittlung von GeräuschenErmittlung von Erschütterungen
1Messaufgaben nach §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchGÜberprüfungen und Kalibrierungen an Anlagen, die eine gerätetechnische Ausstattung und Kenntnisse und Erfahrungen erfordern..Überprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen, die im nicht stationären Betrieb eingesetzt werden.Messaufgaben nach §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchG.Messaufgaben nach §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchG.Messaufgaben nach §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchG.
2Nummer 1 und Messaufgaben, die eine spezielle gerätetechnische Ausstattung und spezielle Erfahrungen des fachkundigen Personals erfordernNummer 1 und Überprüfungen und Kalibrierungen vom Messeinrichtungen an Anlagen, die eine spezielle gerätetechnische Ausstattung und spezielle Erfahrungen des fachkundigen Personals erfordern

Anmerkung: Die Messaufgaben nach §§ 26, 28 BImSchG beinhalten auch Messaufgaben nach der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) , nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) und nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm
- Geräuschimmissionen -

B. Stoffbereiche

KennungAufgabenbereich (für Gruppen I, II und IV)
PPartikelförmige und an Partikeln adsorbierte Stoffe
GGasförmige anorganische und organische Stoffe
OGerüche
SpSpezielle Probenahme von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordern
SaSpezielle Analyse von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordern

Die Akkreditierung innerhalb der vorgenannten Tätigkeits- und Stoffbereiche ist begrenzt auf die im Akkreditierungsverfahren nachgewiesenen und begutachteten Mess- und Untersuchungsmethoden. Grundsätzlich gilt für eine nach Fachmodul Immissionsschutz akkreditierte Prüfstelle das Gebot der Einheit von Probenahme und Analytik; davon ausgenommen sind die besonders aufwändigen Messverfahren in den Stoffbereichen Sp und Sa.

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Beziehung zwischen bisherigen Tätigkeitsfeldern (Rechtsbereiche und fachliche Aufgabenbereiche) und Prüfbereichen (Tätigkeitsbereiche und Stoffbereiche) Anlage 2

Rechtsbereiche ("Tätigkeitsbereiche")
(red. Anm. Die nachfolgenden Bezüge beziehen sich z.T. auf Archivfassungen. Hier wurden die entsprechenden §§ der aktuellen Fassung angefügt und in Klammern gesetzt)

Nr. Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V Gruppe VI
Ermittlung der Emissionen

(Luft)

Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender EmissionsmesseinrichtungenÜberprüfung instationärer Messeinrichtungen

(Luft)

Ermittlung der Immissionen

(Luft)

Ermittlung von GeräuschenErmittlung von Erschütterungen
1Bisher Gruppe I

§§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des BImSchG

(ausgenommen Überprüfung von Verbrennungsbedingungen gemäß § 13 Abs. 1 der 17. BImSchV) (vgl. § 18 Abs. 2 der aktuellen Fassung)

§ 17a Abs. 2 der 1. BImSchV (vgl. § 18 der akuellen Fassung)

§ 12 Abs. 7 der 2. BImSchV

§ 8 Abs. 4 der 30. BImSchV

§ 5 Abs. 4 der 31. BImSchV

Bisher Gruppe II, Nr. 5.3.3 TA Luft für Anlagen der 4. BImSchV: Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, Anhang Spalte 2

§ 7 Abs. 3 der 27. BImSchV

§§ 26, (vgl. auch Abschnitt III der aktuellen Fassung) 28 der 13. BImSchV

Neu

§ 13 Abs. 3 der 1. BImSchV

Bisher Gruppe I

§§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des BImSchG

Tätigkeitsfelder B, E, H1/H2, K, N1/N2

Bisher Gruppe I, Tätigkeitsfelder Q und/oder RBisher Gruppe I, Tätigkeitsfelder S und/oder T
2Bisher Gruppe IV

§ 13 Abs.1 der 17. BImSchV (vgl. hierzu § 18 der aktuellen Fassung)

Bisher Gruppe III und Gruppe IV

Nr. 5.3.3 TA Luft für Anlagen der 4. BImSchV:
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, Anhang Spalte 1

§ 10 in Verbindung
mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 der 17. BImSchV
(vgl. hierzu §§ 15 und 16 der aktuellen Fassung)

Fachliche Aufgabenbereiche ("Stoffbereiche")

KennungAufgabenbereich (für Gruppen I, II und IV)
PBisher für Gruppe I: D, G1/G2; für Gruppe IV: E, H1/H2
GBisher für Gruppe I: A, I; für Gruppe IV: B, K
OBisher für Gruppe I: O; für Gruppe IV: P
SpBisher für Gruppe I: G1, M1; für Gruppe IV: H1, N1
SaBisher für Gruppe I: G2, M2; für Gruppe IV: H2, N2

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Anforderungen an Fachbegutachter gemäß Fachmodul ImmissionsschutzAnlage 3

Ausgehend von den speziellen fachlichen Anforderungen an die fachlich Verantwortlichen und deren Stellvertreter in den Prüfstellen werden für Fachbegutachter, die im Rahmen dieses Fachmoduls Kompetenzbewertungen vornehmen, über die aktuellen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Regeln zum Begutachterwesen der DAkkS hinaus, folgende Anforderungen festgelegt:

Im Zeitraum der Benennung bzw. der Tätigkeit als Fachbegutachter wird eine mindestens 4- jährige zusammenhängende praktische Berufserfahrung (hauptberufliche Tätigkeit > 19 Wochenstunden) im Rahmen der Konformitätsbewertung in einem Labor oder einer Messstelle in dem beabsichtigten Einsatzgebiet des Fachbegutachters vorausgesetzt, die nicht länger als 4 Jahre zurückliegen darf.

Weiterhin werden zur Erfüllung der Verwaltungsvereinbarung der Länder vom 20.11.1998 (51. UMK am 19./20. November 1998) hinsichtlich der Kompetenzfeststellung von Prüfstellen folgende Anforderungen an diese Fachbegutachter entsprechend den beantragten Einsatzgebieten gestellt

_____
1) Die Begriffe "Stelle" (§ 29b BImSchG), "Laboratorium" (DIN EN ISO/IEC 17025, in der aktuell gültigen Fassung) und "Prüfstelle" (DIN 45688 und VDI 4220 in der aktuell gültigen Fassung) sowie "Messgeräteprüfstelle" (VDI 4208 Blatt 2 in der aktuell gültigen Fassung) werden hier synonym verwendet; aus Vereinfachungsgründen wird nur der Begriff "Prüfstelle" benutzt.

2) Für Gruppe III gemäß Anlage 1 ist für Messgeräteprüfstellen für die Überwachung von Kleinfeuerungsanlagen auch ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN ISO 9001 ausreichend.

3) Verordnung über die Bekanntgabe von sachverständigen Messstellen - 41. BImSchV

4) Die "Prüfbereiche" gemäß Anlage 1 wurden bisher als "Ermittlungsbereiche" bzw."Tätigkeitsfelder" bezeichnet.

5) Die Tätigkeitsbereiche gemäß Anlage 1 entsprechen der bisherigen Einteilung in Rechtsbereiche. Die Beziehungen zwischen den bisherigen Rechtsbereichen und den Tätigkeitsbereichen gemäß Anlage 1 sind in der Anlage 2 dargestellt.

6) In der 126. Sitzung der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz am 25./26.9.2013 unter TOP 9.6 beschlossen und anschließend vom Rechtsausschuss im Auftrag der LAI bestätigt

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