Regelwerk |
27. BImSchV - Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 19. März 1997
(BGBl. I 1997 S. 545; 03.05.2000 S. 632 00; 02.05.2013 S. 973 13)
Gl.-Nr.: 2129-8-27
Geplante Änderung zur Umsetzung der RL 2010/75/EG
Änderung der 27. BImSchV unter Drucksache 319/2012 Artikel 10 - Erläuterungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Feuerbestattung.
§ 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 3 Feuerung
(1) Soweit die Anlagen mit Brennern ausgerüstet sind, dürfen diese nur mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas, Wasserstoff oder Heizöl EL betrieben werden.
(2) Die Temperatur nach der letzten Verbrennungsluftzuführung muß mindestens 850 °C, ermittelt als Zehnminutenmittelwert, betragen.
(3) Durch geeignete Vorrichtungen ist sicherzustellen, daß ein Sarg nicht eingefahren werden kann, wenn die Mindesttemperatur nach § 3 Abs. 2 unterschritten ist oder die kontinuierlich ermittelte Konzentration von Kohlenmonoxid oder die Anzeige für die Rauchgasdichte auf eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebes hinweist. Eine bereits begonnene Einäscherung ist zu Ende zu führen.
§ 4 Emissionsgrenzwerte
Anlagen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, daß
nicht überschreiten.
§ 5 Ableitbedingungen für Abgase
Abgase sind über einen oder mehrere Schornsteine in die freie Luftströmung so abzuleiten, daß die Höhe der Austrittsöffnung für die Abgase
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist.
§ 6 Anzeige
Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
§ 7 Kontinuierliche Messungen 00a
(vgl. "Richtlinien Kontinuierliche Emissionsmessungen")
(1) Die Anlagen sind mit Meßeinrichtungen auszurüsten, die
fortlaufend messen und registrieren. Die Anlagen dürfen nur mit hierzu geeigneten und funktionsfähigen Meßeinrichtungen betrieben werden.
(2) Die Anlagen sind zur Überwachung der Funktionstüchtigkeit der Staubabscheideeinrichtungen mit Meßgeräten auszurüsten, die die Rauchgasdichte kontinuierlich messen. Die Anlagen dürfen nur mit hierzu geeigneten und funktionsfähigen Rauchgasdichtemeßgeräten, die Rückschlüsse auf die ständige Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Gesamtstaub nach § 4 Nr. 2 Buchstabe a ermöglichen, betrieben werden.
(3) Der Betreiber hat durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde für Kalibrierungen bekanntgegebene Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Meßeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung von Kohlenmonoxid, Sauerstoff, Rauchgasdichte und Temperatur bescheinigen zu lassen sowie die Meßeinrichtungen vor Inbetriebnahme kalibrieren und jeweils spätestens nach Ablauf eines Jahres auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der Betreiber hat die Kalibrierung spätestens fünf Jahre nach der letzten Kalibrierung wiederholen zu lassen. Der Betreiber hat die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von drei Monaten nach Durchführung vorzulegen.
§ 8 Beurteilung und Berichte von kontinuierlichen Messungen
(1) Während des Betriebes der Anlage ist für den Kohlenmonoxidmeßwert für jede aufeinanderfolgende Stunde der Mittelwert zu bilden.
(2) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messungen hat der Betreiber einen Meßbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber muß die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahren.
(3) Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist eingehalten, wenn kein Stundenmittelwert nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 den Grenzwert nach § 4 Nr. 1 überschreitet.
Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Anlage hat die Einhaltung der Anforderungen für Gesamtstaub, Gesamtkohlenstoff und Dioxine und Furane nach § 4 frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme von einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle nach Maßgabe von Anhang 1 und Anhang 2 prüfen zu lassen. Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz 1 im Abstand von drei Jahren wiederholen zu lassen.
§ 10 Beurteilung und Berichte von Einzelmessungen
(1) Über die Messungen nach § 9 ist ein Meßbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen. Der Meßbericht muß Angaben über die Meßplanung, das Ergebnis, die verwendeten Meßverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Meßergebnisse von Bedeutung sind, enthalten. Der Betreiber muß die Berichte fünf Jahre aufbewahren.
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung des Stundenmittelwertes den jeweiligen Emissionsgrenzwert nach § 4 Nr. 2 oder den Mittelwert über die Probenahmezeit nach § 4 Nr. 3 überschreitet.
§ 11 Übergangsregelung
Altanlagen müssen die Anforderungen dieser Verordnung spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einhalten.
§ 12 Zulassung von Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles
(2) Eine Ausnahme von § 5 kommt insbesondere in Betracht; wenn Belange des Denkmalschutzes berührt sind.
(3) Die zuständige Behörde kann die Ausnahme unter Bedingungen erteilen, mit Auflagen verbinden oder befristen.
§ 13 Weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Anhang 1 |
Bestimmung der Massenkonzentration von Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2
Anhang 2 |
Bestimmung der Massenkonzentration von Dioxinen und Furanen nach § 4 Nr. 3
Äquivalenzfaktor | ||
2,3,7,8 1,2,3,7,8 1,2,3,4,7,8 1,2,3,7,8,9 1,2,3,6,7,8 1,2,3,4,6,7,8 | - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) - Pentachlordibenzodioxin (PCDD) - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) | 1 0,5 0,1 0,1 0,1 0,01 |
Octachlordibenzodioxin (OCDD) | 0,001 | |
2,3,7,8 2,3,4,7,8 1,2,3,7,8 1,2,3,4,7,8 1,2,3,7,8,9 1,2,3,6,7,8 2,3,4,6,7,8 1,2,3,4,6,7,8 1,2,3,4,7,8,9 | - Tetrachlordibenzofuran (TCDF) - Pentachlordibenzofuran (PCDF) - Pentachlordibenzofuran (PecDF) - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) - Hexachlordibenzofuran (HXCDF) - Hexachlordibenzofuran (HXCDF) - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) | 0,1 0,5 0,05 0,1 0,1 0,1 0,1 0,01 0,01 |
Octachlordibenzofuran (OCDF) | 0,001 |
ENDE9 |