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Regelwerk; Immissionsschutz
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Erstellung einer Arbeitshilfe für den Vollzug der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Industrie-Emissions-Richtlinie
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI)

Vom 8. August 2014
(Publikationen UMK Ad-hoc-Arbeitskreis)



- Bericht des Ad-hoc-Arbeitskreises -

1 Einleitung

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen wurde am 02.05.2013 abschließend in deutsches Recht umgesetzt. Die Umsetzung besteht aus drei Rechtsakten; dem Umsetzungsgesetz u. a. zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), einer Verordnung ohne Zustimmung des Bundestages u. a. zur Änderung der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV), zur Einführung einer Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) und zum Erlass einer Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) sowie einer Verordnung, die der Zustimmung des Bundestages zum Erlass einer neuen 13. BImSchV und 17. BImSchV bedurfte, sowie zur Änderung der 2. BImSchV, 25. BImSchV und 31. BImSchV.

2 Arbeitsauftrag

Die 77. UMK hatte auf ihrer Sitzung unter TOP 34, Ziffer 1 die Einrichtung einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe (AG) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zur Erstellung einer Arbeitshilfe für den Vollzug der innerstaatlichen Umsetzungsregelungen der Richtlinie über Industrieemissionen (IE-RL) unter Beteiligung der LABO, LAWA und der LAGA im Rahmen der fachlichen Betroffenheit dieser beschlossen. Die UMK hat der Einrichtung einer entsprechenden AG der LABO zur Erarbeitung einer Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser nach Art. 22 der IE-RL unter Beteiligung von Vertretern der LAWA zugestimmt.

Die LAI hat auf ihrer 123. Sitzung die Einrichtung der Ad-hoc-AG unter Vorsitz der Ausschussvorsitzenden des AISV und RUV vorgenommen. Die Ad-hoc-AG der LAI hat zur Erstellung einer Arbeitshilfe für den Vollzug der IE-RL am 29.05.2012 ihre Arbeit aufgenommen. Die AG besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der LAWA, LAGA, LABO und der LAI.

Die Arbeitshilfen zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser (Anhang 1) und zur Rückführungspflicht (Anhang 2) sind separate Bestandteile dieser Arbeitshilfe für den Vollzug der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der IE-RL.

3 BImSchG, WHG, KrWG

3.1 Erläuterung Begriffe

3.1.1 Anlagen nach der IE-RL

§ 3 Abs. 8 BImSchG definiert den Begriff der "Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie". Dieser Begriff ist für den Vollzug der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der IE-RL von großer Bedeutung, weil die neuen gesetzlichen Vorgaben - etwa die Pflicht einen Ausgangszustandsbericht zu erstellen, Boden und Grundwasser des Anlagengrundstücks nach Einstellung des Betriebes auf diesen Ausgangszustand zurückzuführen oder auch die neuen Auskunftspflichten der Betreiber - ausdrücklich an das Merkmal "Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie" anknüpfen. Die neuen gesetzlichen Vorgaben finden in diesen Fällen nur auf diese Anlagen Anwendung. Erstmals gibt es damit unter-schiedliche materielle Anforderungen an große Industrieanlagen, je nachdem ob es sich um eine "Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie" handelt oder nicht. Ob dies der Fall ist, ergibt sich unmittelbar aus der 4. BImSchV, in der die entsprechenden Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG zu kennzeichnen sind, siehe hierzu 4.1.

Weitere Anlagen im Sinne der IE-RL sind eigenständig betriebene Abwasserbehandlungsanlagen siehe Kapitel 3.2 und Deponien siehe Kapitel 5.

3.1.2 Emissionswerte

Der Begriff "Emissionswert" wird im Kontext des Gesetzes und des untergesetzlichen Regelwerkes in zwei verschiedenen Bedeutungen verwendet:

  1. Unter Emissionswert (der Begriff findet Verwendung in § 3 Abs. 6a, 6b, 6c und 6d sowie § 52a Absatz 2 Nr. 1 BImSchG und in § 54 Abs. 3 bis 6 WHG) ist die ermittelte tatsächliche Masse oder Konzentration eines während des Betriebs (ex post) einer Anlage in einem vorgegebenen Zeitraum freigesetzten Stoffes (Betriebswert) zu verstehen.
  2. Abweichend dazu steht die Verwendung des Begriffs i. V. m. Verwaltungsvorschriften oder Rechtsverordnungen, insbesondere der Abwasserverordnung. Hier handelt es sich um eine Vorgabe an die Behörde vor Aufnahme des Betriebs (ex ante) zu in der Genehmigung festzulegenden Emissionsbegrenzungen, vergleichbar der Verwendung der Begriffe "Emissionsgrenzwert" in § 7 Abs. 1a und "Emissionsbegrenzung" in § 17 Abs. 2b BImSchG.
  3. In diesem Sinne wird der Begriff auch in § 12 Abs. 1a, § 31 Abs. 1 Satz 3 und § 48 Abs. 1a und 1b BImSchG bzw. § 57 Abs. 3 und 4 WHG i. V. m. Verwaltungsvorschriften oder Rechtsverordnungen, insbesondere der Abwasserverordnung, verwandt.

3.1.3 Emissionsbandbreite

Die Emissionsbandbreite stellt den Bereich der Emissionswerte im Sinne der Ziffer 3.1.1 dar, die

In diesem Sinne ist der Begriff in § 3 Abs. 6c BImSchG und § 54 Abs. 5 WHG definiert und findet Anwendung in § 7 Abs. 1a und 1b, § 12 Abs. 1a und 1b, § 17 Abs. 2b, § 31 Abs. 1 Satz 3, § 48 Abs. 1a und 1b sowie § 52 Abs. 1a BImSchG und § 57 Abs. 3 WHG.

3.1.4 Genehmigungsanforderungen 1

3.1.4.1 Verwendung des Begriffs in den Umsetzungsregelungen

Der Begriff der Genehmigungsanforderungen wird im Zuge der Umsetzung der IE-RL mehrfach an maßgeblichen Stellen vor allem bei den Überwachungsvorschriften und bei den Auskunftspflichten der Betreiber im Immissionsschutzrecht verwendet.

3.1.4.2 Begriffsbestimmung

Unter "Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG" sind die vom Betreiber einzuhaltenden, ihm in Genehmigungen und nachträglichen Anordnungen vorgegebenen Konkretisierungen der öffentlich-rechtlichen Grundpflichten aus § 5 BImSchG zu verstehen. Damit sind alle Anforderungen gemeint, die dem Betreiber durch Verwaltungsakt oder durch gesetzliche Regelungen vorgegeben sind.

Klarzustellen ist, dass mit den Genehmigungsanforderungen 2 nicht nur Auflagen als Nebenbestimmungen zur Genehmigung im Sinne von § 36 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 12 BImSchG gemeint sind, sondern auch Anforderungen an den Genehmigungsbescheid. Somit meint das Gesetz mit "Genehmigungsanforderungen" nicht nur Anforderungen des Genehmigungsbescheids, sondern auch Anforderungen an den Genehmigungsbescheid.

Zu den einzuhaltenden Genehmigungsanforderungen können nach deutschem Recht auch entsprechende nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 oder 4 BImSchG gehören. Denn diese bestimmen den einzuhaltenden Umfang der Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG ebenso und mit gleicher Wirksamkeit wie die Neben- und Inhaltsbestimmungen des Genehmigungsbescheides.

Erfasst werden aber nur Genehmigungsanforderungen im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.

Notwendige Vorgaben (Mindestanforderungen) an wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen ergeben sich aus § 6 IZÜV, Regelungen zu nachträglichen wasserrechtlichen Anordnungen finden sich in § 100 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 WHG und ggf. landesrechtlichen Vorschriften.

3.1.5 Gefährliche Stoffe

Soweit § 3 Abs. 9 BImSchG bei der Definition des Begriffs "gefährliche Stoffe" auf Stoffe und Gemische gem. Art. 3 VO (EG) Nr. 1272/2008 (sog. CLP-Verordnung) verweist, handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Nach Art. 1 Abs. 3 CLP-Verordnung gilt "Abfall" im Sinne der RL 2006/12/EG (RL über Abfälle) nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis nach dieser Verordnung. Damit ist Abfall kein "gefährlicher Stoff" im Sinne von § 3 Abs. 9 BImSchG und löst als solcher keine Verpflichtung nach § 10 Abs. 1a und in Folge von § 5 Abs. 4 BImSchG aus. Dies gilt auch für Gülle, Jauche und Silagesickersaft.

Abwasser 3 ist kein gefährlicher Stoff im Sinne des § 3 Abs. 9 BImSchG. Ausführungen zu Stoffen, die als Betriebsmittel für den Abwasserbehandlungsprozess eingesetzt werden, siehe Ziffer 4.2.5.

3.1.6 Zukunftstechniken

Der Begriff der "Zukunftstechniken" ist im Rahmen der Umsetzung der IE-RL in § 3 Abs. 6e BImSchG aufgenommen worden. Dort sind Zukunftstechniken im Sinne des BImSchG definiert als "neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik". Für Anlagen in denen Zukunftstechniken Anwendung finden, sind Sonderregelungen vorgesehen, siehe hierzu Ziffer 3.4.3.

3.2 Abwasserbehandlungsanlagen

3.2.1 Abwasserbehandlungsanlagen als Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage nach der IE-RL

Eine Abwasserbehandlungsanlage ist eine Nebeneinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV, wenn sie

Die Frage, ob eine Abwasserbehandlungsanlage Nebeneinrichtung ist, ist durch die zuständige Immissionsschutzbehörde in Abstimmung (Benehmen) mit der Wasserbehörde zu entscheiden.

Zwar schließt der Begriff der Nebeneinrichtung nicht aus, dass eine solche Einrichtung mehreren (nach BImSchG) genehmigungspflichtigen Anlagen gemeinsam zugeordnet sein kann und in Bezug auf alle diese Anlagen, die damit verbundenen typischen Merkmale erfüllt, die Abwasserbehandlungsanlage kann aber nur dann Nebeneinrichtung der abwassererzeugenden Anlage nach der IE-RL sein, wenn beide vom gleichen Betreiber betrieben werden.

Abwasserbehandlungsanlagen, die Abwasser einer Anlage nach der IE-RL behandeln und die eine Nebeneinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV einer Anlage nach der IE-RL sind, werden nicht vom Genehmigungserfordernis nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG erfasst.

3.2.2 Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG (eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen)

Abwasserbehandlungsanlagen, die keine Nebeneinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV sind, sind Anlagen im Sinne von § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG, wenn das Abwasser, das sie behandelt,

  1. aus einer oder mehreren Anlagen nach der IE-RL stammt, d.h. die Anlage(n), deren Abwasser behandelt wird/werden, ist/sind in Anhang 1 der 4. BImSchV in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet,
  2. und nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt.

Bei der Abgrenzung zu der Richtlinie 91/271/EWG können insbesondere folgende drei Kriterien berücksichtigt werden:

Eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen, die dem Genehmigungserfordernis nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG unterfallen, sind z.B. Kläranlagen in Industrieparks (vgl. Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/10486, S. 46).

Dabei ist es unerheblich, ob der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage derselbe oder ein anderer ist als derjenige, bei dem das Abwasser aus einer Anlage nach der IE-RL anfällt. 4 Ebenfalls ohne Bedeutung ist, wenn in dieser auch Abwasser aus Anlagen, die nicht der IE-RL unterfallen, mitbehandelt wird.

Für die Anwendung des § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG ist es unerheblich, ob die betreffende Abwasserbehandlungsanlage Direkt- oder Indirekteinleiter ist.

3.2.3 Abgrenzung der Zuständigkeit von Wasserbehörde und Immissionsschutzbehörde bei Anlagen, die Abwasser einer Anlage nach der IE-RL behandeln

Folgende Fallkonstellationen sind zu unterscheiden (vgl. Schaubild).

3.2.3.1 Die Abwasserbehandlungsanlage ist keine Nebeneinrichtung zur Anlage nach der IE-RL
(eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG):

In diesen Fällen ist eine separate wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG erforderlich. Dabei sind die Anforderungen nach § § 2 bis 6 IZÜV heranzuziehen. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Anlage nach der IE-RL soll darauf hingewiesen werden, dass mit dem Betrieb der Anlage nach der IE-RL erst begonnen werden darf, wenn die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG vorliegt.

Außerdem ist entweder eine wasserrechtliche Erlaubnis (bei Direkteinleitung) in Verbindung mit den § § 2 bis 6 IZÜV oder eine Indirekteinleitergenehmigung (ohne Anwendung der § § 2 bis 6 IZÜV) erforderlich.

3.2.3.2 Die Abwasserbehandlungsanlage ist Nebeneinrichtung zur Anlage nach der IE-RL und benötigt eine Indirekteinleitergenehmigung
(gleiches gilt in den Fällen, in denen die Anlage nach der IE-RL ohne Abwasserbehandlungsanlage eine Indirekteinleitergenehmigung benötigt):

Da die Abwasserbehandlungsanlage eine Nebeneinrichtung einer Anlage nach der IE-RL ist, finden die immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften Anwendung. Die materiellen Anforderungen (Emissionsgrenzwerte für Abwasserindirekteinleitung) werden jedoch nicht vom Immissionsschutzrecht erfasst, sondern durch das Wasserrecht geregelt.

  1. Genehmigung der Indirekteinleitung (in eine andere Abwasserbehandlungsanlage)

    In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist über die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG auch die Indirekteinleitergenehmigung nach den § § 58 oder 59 WHG ggf. i. V. m. landesrechtlichen Bestimmungen mit zu erteilen. Dabei ist die Indirekteinleitergenehmigung unter Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid aufzunehmen. Die Überwachung erfolgt jedoch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 IZÜV nach den §§ 8 bis 10 IZÜV. Die Zuständigkeit richtet sich nach Landesrecht.

  2. Änderung der Anlage und/oder der Indirekteinleitung

    Bei einer vom Betreiber beantragten Änderung der Nebeneinrichtung (Abwasserbehandlungsanlage) kommt es darauf an, ob diese im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG wesentlich ist und somit eines (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigungsverfahrens bedarf. Liegt im immissionsschutzrechtlichen Sinn nur eine anzeigebedürftige Änderung (§ 15 BImSchG) der Abwasserbehandlungsanlage vor, sind die Immissionsschutzbehörden nur für die Anzeige nach § 15 BImSchG zuständig, nicht für eine ggf. erforderliche wasserrechtliche Zulassung.

    Die zuständige Wasserbehörde muss im Falle des § 15 BImSchG in einem wasserrechtlichen Verfahren ggf. die Indirekteinleitergenehmigung anpassen und prüfen, ob eine Genehmigung (nach Wasserrecht) der Änderung der Abwasserbehandlungsanlage nach Landeswassergesetz (§ 60 Abs. 7 WHG) erforderlich ist.

    Führt die beabsichtigte Änderung der Abwasserbehandlungsanlage hingegen zu einem Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG, ist die Indirekteinleitergenehmigung über die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG eingeschlossen und im immissionsschutzrechtlichen Änderungsbescheid unter Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde mit Änderung zu bescheiden.

    Die Anforderungen nach § § 2 bis 6 IZÜV finden in diesen Fällen keine Anwendung.

  3. Anpassung einer vorhandenen Indirekteinleitung infolge Umsetzung BVT-Schlussfolgerungen

    Für den Fall, dass infolge einer Änderung der Abwasserverordnung (AbwV) (zur Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen) eine Anordnung erforderlich ist (keine freiwillige Anpassung durch den Betreiber nach Buchstabe b)), erfolgt diese durch die zuständige Wasserbehörde gemäß § 100 Abs. 2, § 13 Abs. 1 WHG i. V. m. § 58 Abs. 4 Satz 1 WHG. In diesen Fällen ist § 17 BImSchG nicht anwendbar.

    Die Anforderungen nach § § 2 bis 6 IZÜV finden in diesen Fällen keine Anwendung. Zur Anpassung der Abwasseremissionsgrenzwerte siehe Ziffer 3.3.4.

3.2.3.3 Die Abwasserbehandlungsanlage ist Nebeneinrichtung zur Anlage nach der IE-RL und benötigt eine Direkteinleitererlaubnis:

Die immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften finden für die Abwasserbehandlungsanlage Anwendung. Die materiellen Anforderungen an die Abwasserbehandlungsanlage als Nebeneinrichtung werden in den Genehmigungsbescheid aufgenommen. Die Vorgaben für das Erlaubnisverfahren und die Anforderungen an die Direkteinleitung werden nur vom Wasserrecht erfasst.

  1. Erteilung der Erlaubnis

    Eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 57 WHG i. V. m. §§ 2 bis 6 IZÜV zur Direkteinleitung ist separat durch die zuständige Wasserbehörde zu erteilen, da gemäß § 13 BImSchG die wasserrechtliche Erlaubnis nicht in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung konzentriert wird. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung soll darauf hingewiesen werden, dass mit dem Betrieb der Anlage erst begonnen werden darf, wenn die erforderliche wasserrechtliche Direkteinleitererlaubnis vorliegt.

  2. Änderung der Erlaubnis

    Die Anpassung der Erlaubnis bei Direkteinleitungen gemäß § 57 Abs. 4 WHG ist immer von der zuständigen Wasserbehörde nach den wasserrechtlichen Vorschriften durchzuführen. Dabei finden § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WHG i. V. m. §§ 2 bis 6 IZÜV Anwendung.

    Für den Fall, dass infolge der Änderung der AbwV (zur Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen) eine Anordnung getroffen werden muss, erfolgt diese über § 100 Abs. 1 Satz 2 i. V. m § 13 Abs. 1, 2 Nr. 1 WHG.

    Je nach Fallkonstellation muss der Betreiber die daraus resultierende Änderung der Abwasserbehandlungsanlage bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde nach § 15 BImSchG anzeigen oder ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG beantragen.

Zur Anpassung der Abwasseremissionsgrenzwerte siehe Ziffer 3.3.4.

3.2.4 Stand der Technik nach § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG

Entgegen der bisher im Wasserrecht üblichen Differenzierung, wonach für die (Direkt- und Indirekt-) Einleitungen der Stand der Technik einzuhalten ist und für die Abwasseranlagen im Übrigen die allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten, wird in § 60 Abs. 1 Satz 2 (neu) WHG für die Abwasserbehandlungsanlagen, die der IE-RL unterfallen und für die ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG durchzuführen ist, festgelegt, dass diese den Stand der Technik einhalten müssen.

Im Gegensatz zu den Anforderungen nach dem Stand der Technik für Abwassereinleitungen, die gemäß § 57 Abs. 2 WHG durch Rechtsverordnung (Abwasserverordnung) festgelegt werden, hat der Verordnungsgeber (noch) keine konkreten Anforderungen nach dem Stand der Technik an die Abwasseranlagen festgelegt. Solange dies nicht erfolgt ist, bezieht sich die Prüfung vor allem darauf, ob die Anforderungen an die Abwassereinleitung (= Stand der Technik) von dieser Abwasserbehandlungsanlage eingehalten werden. Werden diese eingehalten, ist davon auszugehen, dass die Abwasserbehandlungsanlage insoweit dem Stand der Technik entspricht (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 3 WHG).

Darüber hinaus gelten gemäß § 60 Abs. 3 Satz 4 WHG die Anforderungen nach § 5 BImSchG entsprechend, z.B. sind die Anforderungen nach TA Luft und TA Lärm sowie die sonstigen einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder zur Begrenzung von Emissionen, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, einer umweltverträglichen Abfallentsorgung, zur Energieeffizienz u. ä. zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs zu beachten.

Weitere Anforderungen können sich insbesondere aus den Bereichen Baurecht, Brandschutz und Arbeitsschutz ergeben.

Ausführungen zu Anpassungspflichten für bestehende Abwasserbehandlungsanlagen und Übergangsbestimmung sind unter Ziffer 3.9.3 näher beschrieben.

3.2.5 Bewirtschaftungsermessen

Im Gegensatz zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § § 4, 16 BImSchG handelt es sich bei der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 2 WHG nicht um eine gebundene Entscheidung, sondern es besteht - soweit kein zwingender Versagungsgrund nach § 60 Abs. 3 Satz 2 WHG vorliegt - wie bei der Erlaubniserteilung ein Bewirtschaftungsermessen entsprechend § 12 Abs. 2 WHG. Dies kann z.B. zu weitergehenden Anforderungen i.R. der wasserrechtlichen Genehmigung führen.

3.3 Anpassung des untergesetzlichen Regelwerkes (VO'en, TA Luft ) an BVT-Schlussfolgerungen

Die mit der IE-RL vorgesehene verstärkte Berücksichtigung europäischer Emissionsstandards bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten wird zu einem höheren Anpassungsbedarf im deutschen untergesetzlichen Regelwerk führen als bisher. Das Umsetzungsgesetz enthält dafür in § 7 Abs. 1a und § 48 Abs. 1a i. V. m. § § 12 Abs. 1a und 17 Abs. 2a BImSchG sowie in § 57 Abs. 3 WHG die erforderlichen gesetzlichen Regelungen. Für den Vollzug bleibt es im Ergebnis dabei, dass im Rahmen der konkreten Genehmigung bei Festlegung eines Emissionsgrenzwerts im Einzelfall die BVT-Schlussfolgerungen auch praktisch nicht unmittelbar heranzuziehen sind, sondern die zu ihrer Umsetzung erfolgten Regelungen (siehe dazu 3.3.2 und den nur theoretischen Fall einer Einzelanlage nach 3.3.3.).

Nach § 7 Abs. 1a BImSchG hat der Verordnungsgeber nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung zu prüfen, ob die insoweit geltenden immissionsschutzrechtlichen Verordnungen, beispielsweise die 13. oder 17. BImSchV, den europäischen Anforderungen entsprechen. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die entsprechende Verordnung unverzüglich an die neuen Anforderungen anzupassen. Werden von der jeweiligen Verordnung auch bestehende Anlagen erfasst, ist die Anpassung spätestens innerhalb eines Jahres abzuschließen (§ 7 Abs. 1a Satz 2 BImSchG).

3.3.1 Anpassung immissionsschutzrechtlicher Verordnungen (§ 7 Abs. 1a BImSchG)

Bis zur Anpassung der Verordnung sind vom Vollzug die bestehenden Emissionsgrenzwerte der jeweiligen Verordnung anzuwenden (vgl. BT-Drs. 17/10486, S. 40). Eine direkte Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen erfolgt nicht; d.h., die zuständige Behörde ist nicht befugt, Emissionsbegrenzungen anhand der BVT-Schlussfolgerungen festzulegen. Je nach Fortschritt des Verfahrens zur Anpassung der betroffenen Verordnung (frühestens nach Kabinettsbeschluss), soll die zuständige Behörde gegenüber dem Antragsteller auf die Berücksichtigung der neu zu erwartenden Emissionsbegrenzungen schon im Genehmigungsantrag hinwirken; auf die Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 6 BImSchG ist hinzuweisen.

3.3.2 Anpassung der TA-Luft
(§ 48 Abs. 1 a i.V. m. §§ 12 Abs. 1 a und 17 Abs. 2a BImSchG)

Das Immissionsschutzrecht sieht für eine punktuelle Aufhebung der Bindungswirkung der TA Luft aus Anlass neuer BVT-Schlussfolgerungen folgendes Verfahren vor, um einen bundes-weit einheitlichen Vollzug zu gewährleisten:

Nach § 48a Abs. 1 Satz 2 BImSchG prüft das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung, ob sich der Stand der Technik fortentwickelt hat; ein Fortschreiten des Standes der Technik macht es im Bundesanzeiger bekannt. Im Vorfeld dazu läuft das Verfahren im Ausschuss nach Nummer 5.1.1 Absatz 5 der TA Luft (sog. TALA; vgl. Beschluss der 121. LAI vom 02./03.03.2011). Mit der Bekanntmachung des BMUB sind von der zuständigen Behörde die in der TA Luft enthaltenen jeweiligen Anforderungen nicht mehr anzuwenden. Bis zu einer entsprechenden Änderung der TA Luft sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entsprechende Inhalts- und Nebenbestimmungen (§ 12 Abs. 1a BImSchG) oder bei bestehenden Anlagen entsprechende nachträgliche Anordnungen (§ 17 Abs. 2a BImSchG) zu treffen, um die maßgeblichen Anforderungen aus den BVT-Schlussfolgerungen einzuhalten. Dabei ist die jeweilige von der UMK beschlossene "LAI Vollzugsempfehlung zum Stand der Technik", die parallel zur Entscheidung des BMUB zur Bekanntmachung des Fortschreitens des Standes der Technik erarbeitet wird, zu berücksichtigen. Die "LAI Vollzugsempfehlung" enthält diejenigen Emissionswerte, die den Anforderungen aus den BVT-Schlussfolgerungen entsprechen.

Bis zu einer Änderung der TA Luft bzw. der Bekanntmachung des BMUB im Bundesanzeiger sind vom Vollzug die bestehenden Emissionswerte der TA Luft anzuwenden. Eine direkte Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen erfolgt nicht (zum atypischen Fall siehe 3.3.3). Je nach Fortschritt des Verfahrens zur Anpassung der TA Luft (frühestens nach LAI-Beschluss der o. a."LAI Vollzugsempfehlung"), soll die zuständige Behörde gegenüber dem Antragsteller auf die Aufnahme der neuen Emissionsbegrenzungen in den Genehmigungsantrag hinwirken; auf die Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 6 BImSchG ist hinzuweisen.

3.3.3 Ausnahmen

Soweit eine Anlage nicht in den Anwendungsbereich einer Verordnung im Sinne von Ziffer 3.3.1 und nicht in den Anwendungsbereich der TA Luft fällt, sondern eine Einzelanlage nach Nummer 5.1.1 Absatz 6 der TA Luft darstellt, hat die zuständige Behörde ausnahmsweise im Genehmigungsverfahren eigenständig die erforderlichen Emissionsbegrenzungen festzulegen (§§ 12 Abs. 1a, 17 Abs. 2a BImSchG).

3.3.4 Anpassung der Abwasserverordnung (§ 57 Abs. 3 und 4 WHG)

Die auf europäischer Ebene beschlossenen und im Europäischen Amtsblatt veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen 5 (§ 54 Abs. 4 WHG) beziehen sich nur auf Anlagen nach der IE-RL und müssen daher für die Einleitungen aus Anlagen nach der IE-RL durch den Verordnungsgeber in der AbwV umgesetzt werden.

Die Wasserbehörden haben davon auszugehen, dass mit der Änderung eines Anhanges der AbwV die jeweilige BVT-Schlussfolgerung vollständig und rechtmäßig umgesetzt wird, d. h., dass keine eigene Prüfung der BVT-Schlussfolgerung durch die Vollzugsbehörden stattfindet.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 AbwV die allgemeinen Anforderungen der Verordnung (Teil "B" der Anhänge) für Direkt- und Indirekteinleitungen unmittelbar gelten.

3.3.4.1 Direkteinleitungen

§ 57 Abs. 3 Satz 1 WHG enthält die Verpflichtung an den Verordnungsgeber unverzüglich zu gewährleisten, dass die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschritten werden. Das bedeutet, dass der Verordnungsgeber in der AbwV in den entsprechenden Anhängen Emissionsgrenzwerte sowie - soweit erforderlich - allgemeine Anforderungen festlegen muss, die den "besten verfügbaren Techniken" entsprechen (§ 54 Abs. 5 WHG). § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WHG konkretisiert diese Verpflichtung dahingehend, dass innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen die Überprüfung und - sofern erforderlich - die Anpassung der AbwV abgeschlossen sein muss.

Sobald die geänderte AbwV in Kraft getreten ist, sind die neuen Emissionsgrenzwerte für neue Einleitungen sofort von der zuständigen Wasserbehörde bei der Erteilung der wasser-rechtlichen Erlaubnis (§ 1 Abs. 2 Satz 2 AbwV) anzuwenden.

Vorhandene Einleitungen müssen gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WHG grundsätzlich innerhalb einer Frist von vier Jahren, die mit der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen beginnt, angepasst werden.

Gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WHG gilt diese Anpassungspflicht mit Inkrafttreten der geänderten Emissionsgrenzwerte in der AbwV dem Betreiber gegenüber unmittelbar, wenn der Emissionsgrenzwert in dem einschlägigen Anhang der AbwV "gekennzeichnet" ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 AbwV), so dass es für die Verpflichtung keiner eigenen wasserrechtlichen Anordnung durch die Wasserbehörde bedarf (§ 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, letzter Halbsatz WHG). Allerdings wird aus Gründen der Rechtssicherheit (auch im Hinblick auf die Abwasserabgabepflicht) empfohlen, die wasserrechtliche Erlaubnis zeitnah an die geänderten Emissions-grenzwerte anzupassen (§ 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 WHG).

Nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WHG gelten Emissionsgrenzwerte der AbwV als im Einleitungsbescheid festgelegt, soweit nicht bereits vorher weitergehende Anforderungen im Einzelfall festgelegt wurden. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AbwV werden die betreffenden Emissionsgrenzwerte, die damit direkt gegenüber dem Einleiter gelten, entsprechend gekennzeichnet. In Teil F der Anhänge der AbwV wird die Frist festgelegt, ab der die neuen Emissionsgrenzwerte spätestens einzuhalten sind.

Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen (§ 57 Abs. 4 Satz 2 WHG; s. unten Ziffer 3.4.2.5. Buchstabe b).

3.3.4.2 Konsequenzen für die Abwasserabgabepflicht

Da das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) für die Berechnung der Abwasserabgabe grundsätzlich auf die im Einleitungsbescheid festgelegten Überwachungswerte (Emissionsgrenzwerte) abstellt, wird mit § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz WHG sichergestellt, dass die in der AbwV festgelegten geänderten Emissionsgrenzwerte der Berechnung der Abgabe zugrunde gelegt werden, soweit im Bescheid nicht bereits weitergehende Anforderungen festgelegt sind. Diese Rechtsfolge tritt mit dem Ende der Anpassungsfrist, d. h. ab dem in der AbwV festgelegten Zeitpunkt (Teil "F" des jeweiligen Anhangs) ein.

Hält der Betreiber bereits vor diesem Zeitpunkt und vor Anpassung des wasserrechtlichen Bescheids die geänderten Emissionsgrenzwerte ein, so kann er entweder eine Anpassung der wasserrechtlichen Erlaubnis beantragen oder nach den Regelungen des AbwAG eine Heraberklärung abgeben.

3.3.4.3 Indirekteinleitungen

Indirekteinleitungen nach § § 58, 59 WHG sind aufgrund ihrer Anlagenbezogenheit von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst (so stellt es die Bundesregierung ausdrücklich in der Begründung der Verordnung, BR-Drs. 319/12, S. 163, fest), so dass die Zulassung der Indirekteinleitung, ggf. einschließlich einer Abwasser(vor)behandlungsanlage, grundsätzlich bereits im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens unter Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde erfolgt.

Wird ein Anhang der AbwV aufgrund einer veröffentlichten BVT-Schlussfolgerung geändert, können in diesem Zusammenhang auch Vorgaben in den Teilen "D" und "E" der betroffenen Anhänge gemacht werden, die dann für Indirekteinleitungen anzuwenden sind. Die Anpassungspflicht für vorhandene Indirekteinleitungen ergibt sich aus § 58 Abs. 3 WHG, die Frist wird in Teil "F" der Anhänge der AbwV festgelegt und gilt nach § 1 Abs. 2 AbwV für die gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte unmittelbar.

Zum Verfahren bei Änderungen bzw. Anpassung der Indirekteinleitung, s. o. unter Ziffer 3.2.3.2 c).

3.4 Abweichung vom Stand der Technik

3.4.1 Allgemeines

Die Möglichkeit, in besonderen Fällen Abweichungen von den europaweit geltenden Emissionsbandbreiten für Industrieanlagen zu gewähren, wurde durch § 7 Abs. 1b BImSchG, § 12 Abs. 1b BImSchG, § 17 Abs. 2b BImSchG und § 48 Abs. 1b BImSchG sowie § 57 Abs. 3 WHG in das deutsche Recht umgesetzt. Gemeinsam haben diese - teils wortgleichen - Vorschriften, dass sie Abweichungen vorrangig mit Blick auf technische Besonderheiten der jeweiligen Anlage ermöglichen.

3.4.2 Abweichung vom Stand der Technik wegen besonderer technischer Merkmale

3.4.2.1 § 7 Abs. 1b BImSchG

Werden für Anlagen im Sinne der IE-RL Emissionsgrenzwerte auf dem Verordnungswege festgelegt, eröffnet § 7 Abs. 1b BImSchG zwei Wege, um von diesen Vorgaben wiederum abweichen zu können:

Zunächst wird der Verordnungsgeber selbst durch § 7 Abs. 1b Nr. 1a) BImSchG ermächtigt, weniger strenge Emissionsgrenzwerte festzusetzen, wenn die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart unverhältnismäßig wäre und dies auch begründet wird. Der Verordnungsgeber erhält damit die Möglichkeit, auf technische Besonderheiten bestimmter Anlagenarten, die bei der Erarbeitung von BVT-Schlussfolgerungen nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, schon auf abstrakt-genereller Ebene zu reagieren. Die Abweichung erfolgt in diesem Fall für eine bestimmte Anlagenart in der Verordnung selbst. Für Betreiber und Vollzugsbehörden ergeben sich daraus im Genehmigungsverfahren keine Besonderheiten: Die Emissionsgrenzwerte sind so anzuwenden, wie sie in der Verordnung festgelegt worden sind.

§ 7 Abs. 1b Nr. 2a) BImSchG eröffnet darüber hinaus eine weitere Möglichkeit, durch behördliche Entscheidung von den in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissions-bandbreiten abzuweichen. Denn auch der Verordnungsgeber kann die zuständigen Behörden ermächtigen, im Einzelfall von den in der Verordnung vorgegebenen Emissionsgrenzwerten abzuweichen. Eine behördliche Abweichungsentscheidung setzt voraus, dass wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre. Die Abweichung erfolgt in diesem Fall, um technischen Besonderheiten einer konkreten Anlage im Einzelfall Rechnung tragen zu können.

Letztlich sollte auch diese Abweichungsmöglichkeit in der Vollzugspraxis keine Schwierigkeiten bereiten, entspricht sie doch weitgehend dem geltenden Recht. Ausnahmen im Hinblick auf die Technik einzelner Anlagen konnten auch bislang nach den Ausnahmevorschriften verschiedener Verordnungen zum BImSchG gewährt werden. So findet die bewährte Vorschrift des § 21 der bisherigen 13. BImSchV ihre fast wörtliche Entsprechung in § 26 der neuen 13. BImSchV und findet sich § 19 der alten 17. BImSchV beinahe wortgleich in § 24 der neuen 17. BImSchV wieder.

Aus § 7 Abs. 1b Nr. 2 Satz 2 und 3 BImSchG ergibt sich, dass auch bei Abweichungen die Emissionswerte aus den Anhängen der Richtlinie nicht überschritten werden dürfen.

3.4.2.2 § 12 Abs. 1b BImSchG

§ 12 Abs. 1b BImSchG sieht eine Abweichungsmöglichkeit für Fälle vor, in denen die Emissionsbegrenzungen in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG - insbesondere der TA Luft - festgelegt wurden und diese nicht mehr bindend ist, weil Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt wurden (Nr. 5.1.1 Abs. 5 der TA Luft) oder die Anlage nur ein einziges Mal in Deutschland existiert (Nr. 5.1.1 Abs. 6 der TA Luft). Die Behörde kann in diesen Fällen eine abweichende Regelung treffen, muss dies aber im Genehmigungsbescheid besonders begründen.

3.4.2.3 § 17 Abs. 2b BImSchG

Bei Bestandsanlagen kann die Behörde Emissionsgrenzwerte zur Einhaltung der Emissionsbandbreiten der BVT-Schlussfolgerungen auch nachträglich anordnen, wie sich aus § 17 Abs. 2a BImSchG und dem dortigen Verweis auf § 12 Abs. 1a BImSchG ergibt. Folgerichtig ermöglicht § 17 Abs. 2b BImSchG die Abweichung wiederum entsprechend den oben beschriebenen Vorgaben.

3.4.2.4 § 48 Abs. 1b BImSchG

Werden Emissionsbegrenzungen in Verwaltungsvorschriften - insbesondere also in der TA Luft - festgelegt, eröffnet § 48 Abs. 1b die oben bereits für § 7 Abs. 1b BImSchG beschriebenen Wege. Zum einen kann die Verwaltungsvorschrift selbst bereits Abweichungen enthalten, zum anderen kann sie der Vollzugsbehörde die Möglichkeit eröffnen, aufgrund technischer Besonderheiten Ausnahmen zu gewähren.

3.4.2.5 Abweichung nach § 57 Abs. 3 Satz 2 bis 4 WHG (abweichende Emissionsgrenzwerte)

Für die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten für Abwassereinleitungen besteht folgende Ausnahmemöglichkeit:

Abweichende Emissionsgrenzwerte wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart können nur in der AbwV festgelegt werden. Diese für bestimmte Anlagearten generell geltende Ausnahmeregelung ist also vom Verordnungsgeber zu treffen und zu begründen (Satz 4). Sofern mit der AbwV abweichende Anforderungen festgelegt werden, gelten diese sowohl für neue Einleitungen als auch für die Anpassungspflicht für bestehende Einleitungen.

Darüberhinausgehende Abweichungen durch Einzelfallentscheidungen wie im Immissions-schutzrecht sind im Wasserrecht nicht vorgesehen.

3.4.3 Sonderregelung für Zukunftstechnologien

Der deutsche Gesetzgeber hat die Option der IE-RL - Sonderregelungen für Zukunftstechnologien vorzusehen - aufgegriffen und im BImSchG an verschiedenen Stellen befristete Ausnahmen von den grundsätzlich für Anlagen nach der IE-RL geltenden Vorschriften vor-gesehen. Diese gelten in Fällen, in denen für maximal neun Monate Zukunftstechniken erprobt oder angewendet werden sollen. Entsprechende Ausnahmen können entweder in Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1b Nr. 1b BImSchG oder in Verwaltungsvorschriften nach § 48 Abs. 1b Nr. 1b BImSchG vorgesehen werden oder die zuständige Behörde kann gem. § 12 Abs. 1b Nr. 2 BImSchG weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen. Gleiches gilt nach § 17 Abs. 1b Nr. 2b BImSchG auch für nachträgliche Anordnungen der zu-ständigen Behörde, wie sie auf Grundlage von § 17 Abs. 1 BImSchG möglich sind. Sämtlichen Ausnahmeregelungen ist gemein, dass jeweils vorausgesetzt wird, dass die Anwendung der betreffenden Technik nach dem festgelegten Zeitraum (von insgesamt maximal neun Monaten) beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken (BVT) assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden. Allerdings gelten die in §§ 17 Abs. 1b Satz 3, 48 Abs. 1b Satz 3 BImSchG festgelegten Mindestanforderungen in jedem Fall. Danach dürfen die in § § 17 Abs. 1b Satz 1, 48 Abs. 1b Satz 1 BImSchG für Zukunftstechnologien zulässigen weniger strengen Emissionsgrenzwerte bzw. Emissionsbegrenzungen die in den Anhängen der IE-RL festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen. Der Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG muss also immer eingehalten werden.

Um eine Technik als Zukunftstechnik klassifizieren zu können, muss es sich zunächst um eine "neue Technik für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie" handeln.

Hierzu zählen nicht nur die Fälle der Erprobung einer grundlegend neuen (d.h. in dieser Form bislang nicht existenten) Technik. Vielmehr werden auch diejenigen Techniken erfasst, bei deren Übernahme eines bereits erprobten Verfahrens zunächst Modifikationen im Betriebsablauf erforderlich werden.

Damit eine Technik als Zukunftstechnik i. S. des BImSchG angesehen werden kann, muss diese nicht nur "neu" sein, sondern es muss auch plausibel dargelegt sein, dass die Technik " bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse" bieten könnte, als der bestehende Stand der Technik.

Grundsätzlich hat der Verordnungs- oder der Verwaltungsvorschriftengeber über eine Privilegierung von Zukunftstechniken zu entscheiden; er kann die Behörden insoweit entsprechend ermächtigen (vgl. § 7 Abs. 1b und § 48 Abs. 1b BImSchG neu). Im Übrigen können die Behörden über eine Privilegierung von Zukunftstechniken nur in dem Fall entscheiden, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG für bestimmte Emissionen und Anlagenarten nicht mehr dem Stand der Technik entspricht oder eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht (vgl. § 48 Abs. 1a und 1b BImSchG neu).

Im Wasserrecht wurden keine Sonderregelungen für Zukunftstechnologien getroffen.

3.4.4 Folgen bei Nutzung einer Abweichungsmöglichkeit

Wird im Einzelfall ein Abweichen von den in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten zugelassen, ist die Ausnahmeregelung einschließlich der Begründung im Internet öffentlich bekannt zu machen, § 10 Abs. 8a BImSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 3a der 9. BImSchV. Außerdem bewertet die zuständige Behörde gemäß § 52 Abs. 1 BImSchG die Festlegung weniger strenger Emissionswerte bei jeder Überprüfung der Genehmigung erneut.

Die von Betreibern einer Anlage nach der IE-RL jährlich zu erstellende Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (tatsächliches Emissionsverhalten der Anlage) muss einen Vergleich mit den Emissionsbandbreiten aus den BVT-Schlussfolgerungen ermöglichen, soweit ein Emissionswert oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbreiten bestimmt wurde (§ 31 Abs. 1 Satz 3 BImSchG).

3.5 Überwachung

3.5.1 Anforderungen an die Überprüfung und Aktualisierung von Genehmigungsanforderungen

3.5.1.1 § 52 Abs. 1 Satz 5 BImSchG
(Frist zur Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung)

Die Vorgabe für die Verwaltung, Genehmigungen zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren, wenn wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, bestand bereits auch im bisher geltenden Recht.

§ 52 Abs. 1 Satz 5 BImSchG bestimmt nunmehr für diese Überprüfung bei Erlass neuer BVT-Schlussfolgerungen Fristen, innerhalb derer die Überprüfung stattzufinden hat.

Danach ist eine Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Einhaltung der Genehmigung bei Anlagen nach der IE-RL innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sichergestellt ist. Auslöser für die Überprüfung ist also immer eine neue BVT-Schlussfolgerung mit neuen Vorgaben zur Haupttätigkeit. Die Regelung hat nur für den Fall Bedeutung, dass die Überprüfung der Genehmigung im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 3 BImSchG "erforderlich" ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn Anforderungen in hinreichend konkreten Rechtsverordnungen nach § 7 BImSchG unmittelbar gegenüber Betreibern gelten. Die in den Rechtsverordnungen angepassten Emissionswerte gelten für betroffene Anlagenbetreiber unmittelbar. Aufgrund der grundsätzlich unmittelbaren Wirkung von Verordnungen wird dem Verordnungsgeber in § 7 Abs. 1a BImSchG vorgegeben, unverzüglich nach Erlass von BVT-Schlussfolgerungen über die Anpassung der Verordnung zu entscheiden und die erforderliche Altanlagensanierungsfrist (vier Jahre, ab Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung) vorzugeben.

Keine unmittelbare Wirkung ist gegeben, wenn Anforderungen an den Stand der Technik in der TA Luft geregelt sind oder wenn Regelungen in Verordnungen nach § 7 BImSchG einer weiteren Konkretisierung bedürfen. Nach zeitnaher Überprüfung der TA Luft durch den Ausschuss TA Luft (TALA) und nach Aufhebung der Bindungswirkung durch das BMUB überprüfen die Immissionsschutzbehörden, ob die Genehmigungen der Bestandsanlagen angepasst werden müssen. Die Anpassung erfolgt dann auf der Grundlage einer LAI-Vollzugshilfe, die zeitgleich mit der Aufhebung der Bindungswirkung durch das BMUB veröffentlicht wird. Da diese Vollzugshilfen Anlagenbetreiber nicht unmittelbar binden, bedürfen sie eines Umsetzungsakts (einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG oder auf Antrag des Betreibers einer Aufnahme in eine Änderungsgenehmigung) durch die Immissionsschutzbehörde.

Es ist Aufgabe der Vollzugsbehörde, die Anlagen zu ermitteln, die in den Anwendungsbereich der neuen BVT-Schlussfolgerungen fallen und deren Genehmigungen ggf. anzupassen sind. Eine Anzeigepflicht der Betreiber besteht nicht.

Ein Vollzug durch die Behörde ist nicht erforderlich, sofern der neue Stand der Technik von der Anlage bereits eingehalten wird.

3.5.1.2 § 52 Abs. 1 Satz 6 BImSchG
(Überprüfung und Aktualisierung der aktuell erteilten Genehmigung)

Der neue § 52 Abs. 1 Satz 6 BImSchG dient der Klarstellung, dass Satz 5 auch für Genehmigungen gilt, die nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bislang geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt worden sind.

Es handelt sich um eine Regelung für eine Übergangszeit, weil die Behörden in laufenden Genehmigungsverfahren den jeweils aktuellen Stand der Technik nach dem geltenden innerstaatlichen Regelwerk anwenden müssen.

3.5.1.3 § 52 Abs. 1 Satz 7 und 8 BImSchG
(Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung bei Anwendung der Abweichungsklausel)

§ 52 Abs. 1 Satz 7 BImSchG ermöglicht ggf. eine Abweichung von den in Satz 4 bestimmten Fristen zur Anpassung der Genehmigungen und Einhaltung der geänderten Anforderungen wegen technischer Merkmale der Anlage, wenn die Einhaltung der 4-Jahres-Frist wegen dieser technischen Merkmale der Anlage unverhältnismäßig wäre. Technische Merkmale sind auch dann gegeben, wenn die erforderliche Anlagensanierung in der verbleibenden Frist nicht durchgeführt werden kann (z.B. wegen der Dauer der Beschaffungszeit von Anlagenkomponenten oder wegen der tatsächlichen Dauer der Umrüstung der Anlage). Bei jeder Überprüfung ist eine erneute Bewertung der Anwendung der Abweichungsklausel hinsichtlich der Festlegung der Emissionsgrenzwerte durchzuführen.

3.5.1.4 § 57 Abs. 4 Satz 2 WHG (Fristverlängerung)

Gemäß § 57 Abs. 4 Satz 2 WHG kann durch die zuständige Wasserbehörde im Einzelfall für eine bestehende Einleitung eine Fristverlängerung für die Anpassungspflicht festgelegt werden. Die in der AbwV festgesetzten Anforderungen können jedoch als solche für den betroffenen Einleiter nicht dauerhaft außer Kraft gesetzt werden.

Voraussetzung für die Fristverlängerung ist, dass wegen technischer Merkmale der betreffenden Anlage die Anpassung innerhalb der nach § 57 Abs. 4 Satz 1 WHG bestimmten Frist (vier Jahre) unverhältnismäßig wäre.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10486, S. 46) sind technische Merkmale in diesem Sinne auch dann gegeben, wenn die erforderliche Anlagensanierung in der verbleibenden Frist nicht durchgeführt werden kann. Beispielhaft dafür werden die Dauer der Beschaffungszeit von Anlagenkomponenten sowie die tatsächliche Dauer der Umrüstung der Anlage genannt.

Dagegen kann der tatsächliche Zeitaufwand für die - neben der wasserrechtlichen Erlaubnis erforderliche - Genehmigung der Abwasserbehandlungsanlage (gebündelt in einem Verfahren nach BImSchG oder nach § 60 Abs. 3 Nr. 2 WHG) regelmäßig keine Fristverlängerung begründen. Etwas anderes kann nur in Einzelfällen gelten, in denen aufgrund der technischen Merkmale der Anlage im Einzelfall das Genehmigungsverfahren die "normale Verfahrensdauer" nicht nur unwesentlich überschreitet.

Im Rahmen der Entscheidung über eine Fristverlängerung ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie umfangreich und zeitaufwendig die Anpassungsmaßnahmen sind. Zudem kann berücksichtigt werden, ob die BVT-Schlussfolgerungen ausreichend klar und hinreichend bestimmt sind, so dass sich der Einleiter schon vor deren Umsetzung in der AbwV auf die neuen Anforderungen einstellen konnte. Erfolgt z.B. abweichend von den Vorschriften des § 57 Abs. 4 Nr. 1 die erforderliche Änderung der AbwV nicht innerhalb eines Jahres, verkürzt sich die faktische Anpassungszeit des Betreibers. Ergeben sich dadurch Schwierigkeiten für die Nachrüstung, kann diesen im Einzelfall mit der Fristverlängerung nach § 57 Abs. 4 Satz 2 WHG begegnet werden.

Auch bei einer Änderung eines Anhangs innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung besteht in besonderen Ausnahmefällen die Möglichkeit zur Fristverlängerung durch die zuständige Wasserbehörde.

Für die Entscheidung über eine Fristverlängerung ist ein Antrag des Betreibers unter Darlegung des Sachverhaltes sowie der Fakten (technische Merkmale) und Gründe erforderlich, die die Unverhältnismäßigkeit der erforderlichen Anpassungsmaßnahme innerhalb von vier Jahren belegen.

Die zuständige Wasserbehörde hat den Vortrag des Betreibers sowie diese Unterlagen im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung (§ 12 Abs. 2 WHG) zu berücksichtigen.

Diese Fristverlängerung erfolgt durch die geänderte wasserrechtliche Erlaubnis oder im Rahmen einer Anordnung nach § 13 Abs. 1 und 2 WHG.

3.5.2 Anforderungen an Überwachungspläne und Überwachungsprogramme
(§ 52 Abs. 1b BImSchG und § 52a BImSchG)

3.5.2.1 § 52 Abs. 1b BImSchG
(Aufstellung von Überwachungsplänen und -programmen nach § 52a BImSchG)

Mit § 52 Abs. 1b BImSchG werden "Überwachungspläne" und "Überwachungsprogramme" für Anlagen nach der IE-RL eingeführt. Die Einzelheiten zu den Umweltüberwachungsmaßnahmen werden in einem neuen § 52a BImSchG geregelt.

§ 52 Abs. 1b Satz 2 BImSchG dient der Konkretisierung des Umfangs der Überwachung.

Gegenstand der Überwachung sind dabei u.a. auch die ordnungsrechtlichen Anforderungen an ein betriebliches Umweltmanagement.

3.5.2.2 Überwachungspläne

Die Aufstellung von Überwachungsplänen und -programmen für Anlagen nach der IE-RL durch die Verwaltung sowie die Anforderungen an die Überwachung in diesem Zusammenhang sind vor allem in § 52a BImSchG in der aktualisierten Form geregelt.

Die anlagenübergreifenden Überwachungspläne haben eine Bewertung der Umweltprobleme und Verfahren für die regelmäßige und anlassbezogene Überwachung für alle Anlagen nach der IE-RL zu enthalten. Die Überwachungspläne dienen als Grundlage für die anlagen-bezogenen Überwachungsprogramme. Unter dem Begriff "anlagenbezogen" ist die konkrete Nennung einer Anlage mit Überwachungsturnus und Überwachungstermin in einem Programm der zuständigen Überwachungsbehörde zu verstehen. Die Überwachungsprogramme sind regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, um Veränderungen im Anlagenbestand Rechnung zu tragen.

Die nunmehr verbindliche Systematisierung der Anlagenüberwachung erfolgt durch Aufstellung von übergreifenden Plänen und deren Aktualisierung sowie der Aufstellung anlagenbezogener Überwachungsprogramme mit Fristenvorgaben für die Vor-Ort-Besichtigungen der Anlagen anhand einer systematischen Beurteilung der Risiken.

§ 52a Abs. 1 Satz 1 BImSchG legt den erforderlichen Inhalt von Überwachungsplänen fest. Es ist dabei soweit erforderlich sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die unterschiedlichen - medialen - Überwachungspläne koordinieren, um Synergien beim Vollzug der Überwachung nach dem BImSchG, dem KrWG und dem WHG zu nutzen.

Überwachungspläne für Anlagen nach der IE-RL haben im Detail nach § 52a Abs. 1 S. 1 BImSchG Folgendes zu enthalten:

  1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
  2. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,
  3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,
  4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,
  5. Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie,
  6. soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.

3.5.2.3 Überwachungsprogramme

Auf Grundlage der Überwachungspläne sind anlagenbezogene Überwachungsprogramme aufzustellen. In diesen sind die Zeiträume zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen für jede Anlage nach der IE-RL festzulegen, wobei für die Bestimmung der Zeiträume Kriterien festgelegt sind.

§ 52a Abs. 2 BImSchG bestimmt, dass die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Überwachungspläne Überwachungsprogramme für die regelmäßige Überwachung erstellen, in denen auch die Zeiträume, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen, für die Anlagen angegeben sind. Die Zeiträume zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richten sich nach einer systematischen Beurteilung der Umweltrisiken, die insbesondere anhand der dort bestimmten beispielhaften Kriterien zu erfolgen hat. Bei der Klassifizierung sind danach mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt einschließlich des Umweltrisikos, die bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen durch den Betreiber sowie die Teilnahme am EMAS-System zu berücksichtigen. § 52a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BImSchG enthalten damit beispielhafte Kriterien ("insbesondere"), die mindestens bei der Festlegung der Zeiträume zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen zugrunde zu legen sind.

§ 52a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BImSchG gewährleistet den bisherigen Umfang der Überwachung nach § 52 BImSchG. Nach § 52 BImSchG erstreckt sich die Überwachung bislang auf das Immissionsschutzrecht und die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. Dieser Grundsatz gilt durch die Formulierung "Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12" BImSchG auch im Rahmen der Überwachungspläne und -programme, ohne zugleich die Überwachung auf bislang nicht von § 52 BImSchG erfasste Regelungen zu erstrecken.

Es kann bei der Vollzugspraxis der Länder bleiben, dass die Überwachung z.B. der wasser-, bau- oder arbeitsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen den jeweiligen Fachbehörden überlassen und bei Verstößen gemeinsam mit der Immissionsschutzbehörde die Durchsetzung der entsprechenden Nebenbestimmungen veranlasst wird. Die zuständigen Überwachungsbehörden sind gehalten, in den jeweiligen Überwachungsprogrammen alle relevanten Anlagen anhand der genannten und weiteren Kriterien dahingehend zu kategorisieren, wie häufig diese innerhalb des genannten Zeitraumes vor Ort zu überwachen sind.

Hinsichtlich anlagenbezogener Kriterien müssen besonders "riskante" Anlagen demnach in einem einjährigen Rhythmus und eher unkritische Anlagen in einem dreijährigen Rhythmus überwacht werden. Um dieses Überwachungssystem transparent und nachvollziehbar zu gestalten, wurden von einigen Ländern bereits Systeme entwickelt, die diesem Anspruch genügen. Bei der Bestimmung des Überwachungsintervalls aufgrund der systematischen Beurteilung können beispielsweise in einem Modell folgende Gesichtspunkte angewendet werden:

Sämtlichen Systemen ist gemein, dass die verschiedenen Kriterien einem Punktebewertungsschema unterzogen werden. Je nach Punktzahl erfolgt dann die Einteilung der konkreten Anlage anhand der Risikostufen nach § 52a Abs. 2 BImSchG in die Rubriken

Folgende Bewertungskriterien kommen zur Anwendung:

Erste Erfahrungen mit diesen Systemen haben gezeigt, dass sich die Ergebnisse der unterschiedlichen Systeme nur graduell unterscheiden.

Die Bewertung sollte so erfolgen, dass sich nicht über Mittelungseffekte o.ä. der weit über-wiegende Teil der Anlagen allein im zweijährigen Überwachungsrhythmus wiederfindet.

§ 52a Abs. 3 BImSchG legt in Satz 1 die Höchstfristen zur Durchführung von Vor-Ort-Besichtigungen fest. Danach sind für Anlagen im Anwendungsbereich der IE-RL je nach ihrer Risikostufe Fristen von einem bis drei Jahren vorgesehen.

§ 52a Abs. 3 Satz 2 BImSchG regelt die Wiederholung der Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Genehmigungsanforderungen.

§ 52a Abs. 4 BImSchG regelt die anlassbezogene Überwachung bei Beschwerden, Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Rechtsverstößen. Da nicht jede Beschwerde eine Überwachungsmaßnahe durch die Behörde auslösen soll, muss es sich um eine substantiierte Beschwerde handeln. Die Behörden führen schon nach bisher geltendem Recht nach pflichtgemäßem Ermessen "Anlassüberwachungen" durch, allerdings besteht nach der Neuregelung bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale die Pflicht zur Durchführung. Jedoch bestand in den nunmehr ausdrücklich geregelten Fällen - Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, Ereignisse mit erheblichen Umweltauswirkungen, Verstöße gegen Rechtsvorschriften - bislang bereits regelmäßig eine Pflicht zum Tätigwerden der Behörde (im Wege der Ermessensreduzierung), so dass keine Veränderung der Vollzugspraxis erfolgt.

Die Formulierung "Ereignisse mit erheblichen Umweltauswirkungen" dient der Umsetzung von "ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen", vgl. § 31 Abs. 3 BImSchG.

3.5.2.4 Überwachungsberichte, § 52a Abs. 5 BImSchG

Die Neuregelung verpflichtet die Behörde zur Erstellung eines Überwachungsberichts nach Durchführung einer regulären oder anlassbezogenen Vor-Ort-Besichtigung. Dieser Bericht enthält die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen und die Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Notwendiger Inhalt dieser Dokumentation sind also die tatsächlichen Feststellungen vor Ort und die von der Behörde geplanten oder bereits ergriffenen Maßnahmen. Die Zielrichtung der verstärkten Einbeziehung der Öffentlichkeit aus der IE-RL hat zur Folge, dass dieser Überwachungsbericht allgemeinverständlich und kurz sein sollte.

Des Weiteren darf der Überwachungsbericht keine schutzbedürftigen Angaben enthalten (personenbezogene Daten des Betreibers, seiner Mitarbeiter oder Dritter wie z.B. möglicher Beschwerdeführer; oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, vgl. die schutzbedürftigen Belange in § 9 Umweltinformationsgesetz Bund), es sei denn, der Berechtigte stimmt zu oder das Interesse an der Veröffentlichung überwiegt das Geheimhaltungsbedürfnis.

Der Überwachungsbericht muss an den jeweiligen Betreiber binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung übermittelt und anschließend der Öffentlichkeit nach den landesrechtlichen Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht werden.

Der Betreiber nimmt den Überwachungsbericht zur Kenntnis; eine Zustimmung oder positive Stellungnahme ist nicht erforderlich. Er stimmt sich - falls erforderlich - mit der Behörde über Unklarheiten vor der Veröffentlichung des Berichts ab und setzt ihn ggf. betrieblich um. Bei den Maßnahmen zur betrieblichen Umsetzung der Schlussfolgerungen des Überwachungsberichts - soweit sie überhaupt erforderlich sind - handelt es sich um Maßnahmen zur Einhaltung der Genehmigungsanforderungen, zu denen der Betreiber ohnehin verpflichtet ist.

Da der Überwachungsbericht den Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Besichtigung festhält, erfolgt auch nach betrieblicher Umsetzung und Wiederherstellung eines rechtskonformen Zustands keine inhaltliche Änderung hinsichtlich der getroffenen Feststellungen mehr. Festgestellte Mängel bleiben deshalb im Bericht enthalten und werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, auch wenn der Betreiber diese vor oder nach Zugang des Überwachungsberichts umgehend abstellt, der Bericht wird nicht "auf Null gesetzt". Allerdings ist im Rahmen der Zugänglichmachung des Berichts an die Öffentlichkeit ein Hinweis auf abgestellte Mängel aufzunehmen, dem zu entnehmen ist, dass und welcher Mangel vorgelegen hat, dieser aber zwischenzeitlich abgestellt wurde. Auf zum Zeitpunkt der Zugänglichmachung lediglich in die Wege geleitete Maßnahmen kann von der Behörde hingewiesen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Betreiber diese Maßnahmen danach noch abbricht.

Zur Wiederherstellung eines rechtskonformen Zustands bei festgestellten Verstößen gegen vollziehbare Auflagen oder Anordnungen kommen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in Frage. Ggf. ordnet die Behörde die erforderlichen technischen oder organisatorischen Maßnahmen im Wege der nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG an. Wenn der Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, hat die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu untersagen. Schließlich kommen Sanktionen bei entsprechenden Verstößen und/oder Pflichtverletzungen der Betreiber aus Straf- und Bußgeldrecht in Betracht.

Zu der Zugänglichmachung der Überwachungsberichte für die Öffentlichkeit vergleiche die Ausführungen zu Ziffer 3.7.

3.5.3 Überwachung wasserrechtlicher Anforderungen über §§ 52 und 52a BImSchG hinaus

Sofern die Überwachung nach § § 52 und 52a BImSchG nicht die Abwasserbehandlungsanlagen und die Indirekteinleitungen umfasst, sind diese Überwachungen nach den Vorschriften des WHG bzw. der IZÜV durchzuführen. Die Überwachung der Gewässerbenutzungen erfolgt ausschließlich nach den Regelungen des WHG und der IZÜV.

Die Pflicht zur Überprüfung der Auflagen aus einer wasserrechtlichen Entscheidung ergibt sich aus § 100 Abs. 2 WHG i. V. m. § 8 Abs. 1 und 3 IZÜV.

Die wasserrechtliche Überwachung ist in den § § 8 Abs. 2, 4 und 5, 9 IZÜV geregelt (s.a. Ziffer 4.3.7).

3.6 Einbindung von Sachverständigen in die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS-Anlagen)

Anlagen, die in den Geltungsbereich der IE-RL fallen, können aus Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 6 (VAwS-Anlagen) bestehen. Soweit die Anforderungen an VAwS-Anlagen Teil der Überwachung nach § 52a BImSchG sind, sind sie bei den Vor-Ort-Besichtigungen zu berücksichtigen.

Bestimmte VAwS-Anlagen müssen auf Grundlage des § 62 WHG i. V. m. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 7 von anerkannten Sachverständigen vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend und bei Stilllegung der Anlage auf den ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die prüfpflichtigen Anlagen sowie die Prüfzeitpunkte und -intervalle sollen künftig in den Anlagen 5 und 6 der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) festgelegt werden.

Durch diese regelmäßigen Sachverständigenprüfungen werden alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit Bedeutung für den Gewässerschutz erfasst. Bei der Überwachung sind die aktuellen Erkenntnisse aus den Sachverständigenprüfungen zu berücksichtigen.

3.7 Informationspflichten Veröffentlichung

Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der IE-RL haben neue Dokumentationspflichten eingeführt. Bei einigen dieser neuen Pflichten wurde festgelegt, in welcher Weise die Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Die neuen Regelungen im deutschen Umweltrecht ergänzen insofern das allgemeine Umweltinformationsrecht der Länder.

Dort, wo keine weitergehenden Regelungen - wie Fristen für die Veröffentlichung oder Vorgaben zur Veröffentlichung im Internet - getroffen worden sind, gelten auch für die nach der IE-RL zu generierenden Umweltinformationen die allgemeinen Vorschriften der Umweltinformationsgesetze des Bundes und der Länder. Aus diesen kann sich ergeben, dass die Informationen lediglich bereitgehalten und auf Antrag zugänglich gemacht werden müssen, diese können aber auch den Schluss zulassen, dass die Informationen von den Behörden aktiv und systematisch zu verbreiten sind. In diesem Fall erfolgt die Verbreitung antragsunabhängig, auf allgemein zugänglichen Wegen und in verständlicher Form, in der Regel also durch eine Veröffentlichung im Internet.

Letzteres wird etwa für die Überwachungspläne und -programme angenommen. Zwar trifft § 52a BImSchG keine Aussage darüber, wie diese zugänglich zu machen sind, allerdings liegt es nahe, anzunehmen, dass es sich bei den Überwachungsplänen und -programmen um Pläne und Programme im Sinne der Vorschriften der Länder-Umweltinformationsgesetze handelt, die den Mindestinhalt des aktiv und systematisch zu verbreitenden Informationsbestandes festlegen.

Gleiches ist wiederum für die nach § 9 IZÜV und § 22a DepV zu erstellenden Pläne und Programme für die Überwachung von Industriekläranlagen, Gewässerbenutzungen, die zu einer Industrieanlage gehören, und planfeststellungsbedürftigen Deponien anzunehmen. Auch diese sind zu den aktiv und systematisch zu verbreitenden Umweltinformationen zu zählen.

Auch der Ausgangszustandsbericht, auf den im Anhang ausführlich eingegangen wird, zählt zu den neu zu erstellenden Umweltinformationen. Dieser Bericht ist mit den Antragsunterlagen bzw. bis spätestens zur Inbetriebnahme vorzulegen und muss daher öffentlich zugänglich sein. Wie § 10 Abs. 8a BImSchG ausdrücklich klarstellt, muss er aber nicht über das Internet veröffentlicht werden.

3.8 Auskunftspflichten der Betreiber

3.8.1 Neue Pflichten

§ 31 BImSchG enthält neue Auskunftspflichten für den Betreiber von Anlagen nach der IE-RL. Sie beinhalten die Pflicht

Die Auskunftspflichten gelten ausschließlich für Anlagen nach der IE-RL einschließlich der zugehörigen Gewässerbenutzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 IZÜV.

3.8.1.1 Vorlagepflicht zur Überwachung, § 31 Abs. 1 BImSchG bzw. § 7 Abs. 2 IZÜV

Nunmehr besteht eine Pflicht für Betreiber zur jährlichen Vorlage von Zusammenfassungen aus der Emissionsüberwachung sowie von sonstigen für die Überwachung erforderlichen Daten gegenüber der zuständigen Behörde (oft auch als "Jahresbericht" bezeichnet - § 31 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 IZÜV).

Die neue jährliche Berichtspflicht des Betreibers umfasst "nach Maßgabe der Nebenbestimmungen der Genehmigung oder aufgrund einer Rechtsverordnung" die Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Nr. 1) sowie der sonstigen erforderlichen Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (Nr. 2). Die Formulierung "nach Maßgabe ..." bedeutet nicht etwa, dass bei Nichtvorliegen entsprechender Maßgaben die Berichtspflicht entfiele. Soweit entsprechende Maßgaben getroffen wurden, sind sie aber bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Berichtspflicht zu berücksichtigen. Messintervalle sind in der Berichtspflichtenregelung des § 31 BImSchG nicht vorgegeben; sie ergeben sich vielmehr aus allgemeinen Bestimmungen, die im Falle der TA Luft durch Nebenbestimmung im Bescheid umzusetzen sind oder im Falle von inhaltlich bestimmten Rechtsverordnungen unmittelbar gelten.

Die "Maßgabe" verweist mit dem Begriff der Nebenbestimmungen insoweit nicht alleine auf die Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG (Bedingungen, Auflagen, Widerrufsvorbehalte), sondern aus dem europarechtlichen Ansatz der IE-RL (insb. Art. 14) sind darunter mindestens auch Inhaltsbestimmungen zu zählen.

Bei den Ergebnissen der Emissionsüberwachung kann es sich um Ergebnisse aus kontinuierlicher oder diskontinuierlicher Überwachung handeln. Inhaltlich müssen diese Daten eine Aussage über die Einhaltung der Anforderungen im aktuellen Berichtszeitraum ermöglichen.

Neue Messverpflichtungen des Betreibers sind mit der Regelung nicht verbunden. Wie im vorstehenden Absatz zum Ausdruck gebracht, wird aber in vielen Fällen alleine die Übermittlung der Messberichte nicht ausreichen, um die Berichtspflicht zu erfüllen. Hier bedarf es einer Abstimmung zwischen Behörde und Betreiber im Einzelfall hinsichtlich weiterer erforderlicher Informationen, um der Behörde ein ausreichendes Maß an Sicherheit bei der Bewertung des Emissionsverhaltens der Anlage zu geben.

Zweck des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG (bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IZÜV) ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (bzw. nach §§ 57, 60 Abs. 1 WHG) zu überprüfen.

Nicht erfasst von der Pflicht zur Vorlage von Daten sind dagegen Festlegungen im Genehmigungsbescheid, die sich aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ergeben. Es gibt keine Vorlagepflicht hinsichtlich rein baurechtlicher Festlegungen (etwa Brandschutzkonzepte oder brandschutzrechtliche Auflagen), Regelungen zum Arbeitsschutz, zum Hochwasserschutz, zur Sicherheit der Luftfahrt oder zum Veterinärrecht. Gleiches gilt für Festlegungen an die Errichtung der Anlage, weil sich diese mit dem Bau "aufgezehrt" haben.

Satz 2 enthält darüber hinaus inhaltliche Anforderungen an die zu übermittelnden Daten. Die zu übermittelnden Daten hat der Betreiber dabei bereits wegen geltender Messvorschriften (vgl. § § 16, 18 und 19 der 13. BImSchV, § § 12 und 14 der 17. BImSchV, Nr. 5.3.2.4 und 5.3.3.5 TA Luft) zu erheben.

Nach Satz 2 ist die Übermittlung nicht erforderlich und entbehrlich, soweit die erforderlichen Angaben der Behörde bereits nach anderen Vorschriften vorzulegen sind oder aus anderen Gründen vorliegen (entsprechendes gilt nach § 7 Abs. 2 Satz 2 IZÜV). Die Vorlagepflicht kann sich dabei aus einer (konkreten) Rechtsverordnung (vgl. etwa § 16 Abs. 2 und § 18 der 13. BImSchV) ergeben. Weitere Informationen, die einen Bericht entbehrlich machen, können sich aus den Ergebnissen von behördlichen Überwachungen durch Vor-Ort-Besichtigungen und entsprechende Prüfberichte nach § 52a BImSchG oder durch andere Maßnahmen der Regelüberwachung nach § 52 BImSchG sowie eventuellen Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG bzw. Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG ergeben. Diese können ggf. auch eine Indikation geben, ob sich durch Änderungen in der Anlagenfahrweise, durch geänderte Einsatzstoffe oder andere Feuerungstechniken bzw. Brennstoffe das Emissionsverhalten der Anlage signifikant ändern könnte.

Die zuständige Behörde hat nach den Neuregelungen die Berichte des Betreibers entgegenzunehmen, sie ggf. näher zu hinterfragen und anschließend zu bewerten. Eine Pflicht zur Bewertung ergibt sich bereits aus § 52 Abs. 1 BImSchG. Alleine aus der fehlenden Erwähnung der Bewertungspflicht (wie sie in § 31 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 52 Abs. 1a BImSchG für einen speziellen Fall ausdrücklich geregelt ist) kann die Pflicht der Behörde zur Überprüfung der von den Betreibern eingereichten Daten nicht verneint werden; dies würde anderenfalls auch dem Sinn der Berichtspflicht zuwider laufen.

Dabei ist es der Behörde unbenommen, die entsprechenden Pflichten des Betreibers zu Inhalt und Umfang durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. Damit kann der Problematik bei Bestandsanlagen mit einer komplexen Genehmigungshistorie begegnet werden, dass der Betreiber mit erheblichem Arbeitsaufwand die Daten aus einer Vielzahl von Verwaltungsakten - Genehmigungsbescheid(en), Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG, nachträglichen Anordnungen nach § 17 BImSchG und Unterlagen zu Änderungsanzeigen nach § 15 BImSchG - zusammenzutragen und materiell abzugleichen hat. Im Einzelfall kann es im beiderseitigen Interesse von Betreiber und Behörde liegen, die Pflichten zu konkretisieren.

Satz 3 (bzw. § 7 Abs. 2 Satz 3 IZÜV) enthält eine Sonderregelung, soweit nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzrechts ein Wert außerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt wird. In diesen Fällen muss die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 so erfolgen, dass ein Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten möglich ist.

3.8.1.2 Mitteilungspflicht bei Nichteinhaltung von Genehmigungsanforderungen, § 31 Abs. 3 BImSchG bzw. § 7 Abs. 1 Nr. 1 IZÜV

§ 31 Abs. 3 BImSchG enthält eine Pflicht für Betreiber von Anlagen nach der IE-RL, bei Nichteinhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 BImSchG unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.

Aus Verhältnismäßigkeitsgründen hat eine Anzeige nur zu erfolgen, wenn wesentliche Anforderungen des Immissionsschutzrechts verletzt sind, wie der Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verdeutlicht.

Wenn in diesen Fällen die Nichteinhaltung der Genehmigungsanforderungen eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BImSchG der Betrieb der Anlage ganz oder teilweise stillzulegen. Insoweit handelt es sich bei Satz 2 allerdings nur um eine Klarstellung, da bereits nach bisher geltendem Recht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zu einer Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich des Untersagungsermessens nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG geführt hat.

Gilt entsprechend für § 7 Abs. 1 Nr. 1 IZÜV.

3.8.1.3 Unterrichtungspflicht bei Ereignissen,
§ 31 Abs. 4 BImSchG bzw. § 7 Abs. 1 Nr. 1 IZÜV

Unter "Ereignissen" im Sinne von § 31 Abs. 4 BImSchG sind alle Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage zu verstehen, die unterhalb der Schwelle zum Störfall liegen, insbesondere solche, die nicht unmittelbar zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden führen oder bei denen keine gefährlichen Stoffe beteiligt sind.

Gilt entsprechend für § 7 Abs. 1 Nr. 1 IZÜV.

3.8.2 Vollzug

3.8.2.1 Verwaltungsrecht

Zur Konkretisierung der neuen Vorlagepflichten können zukünftig entsprechende Auflagen in die Genehmigungen von Anlagen nach der IE-RL aufgenommen werden, soweit nicht die entsprechenden Pflichten auf der Grundlage von Rechtsvorschriften bereits bestehen. Im letzteren Fall reicht ein Hinweis in der Genehmigung.

Die Nichteinhaltung der Berichtspflichten kann sich im Rahmen der Risikobewertung bei der Aufstellung der Überwachungsprogramme nach § § 52, 52a BImSchG auswirken sowie ggf. Auslöser von (anlassbezogenen) Überwachungsmaßnahmen nach § 52a Abs. 4 BImSchG (bzw. § 9 Abs. 4 IZÜV) sein.

3.8.2.2 Mögliche Einwendungen der Betreiber

Auskunftsverweigerungsrechte (vgl. dazu auch § 52 Abs. 5 BImSchG) kann der auskunftspflichtige Betreiber seiner Auskunftspflicht in aller Regel nicht entgegenhalten.

Insbesondere die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn die ernsthafte Möglichkeit der Einleitung entsprechender Verfahren besteht, zudem muss der Auskunftsverpflichtete sein Auskunftsverweigerungs-recht ausdrücklich geltend machen. Die bloße Unterlassung der Mitteilung, Unterrichtung bzw. Anzeige durch den Betreiber wird also nicht davon umfasst. Macht der Betroffene aber seine Auskunftsverweigerungspflicht ausdrücklich geltend, wird die Behörde dies sinnvoller Weise zum Anlass einer anderweitigen anlassbezogenen Überwachungsmaßnahme (s. o.), etwa einer Vor-Ort-Kontrolle, machen.

3.9 Übergangsvorschrift

3.9.1 § 67 Abs. 5 BImSchG

§ 67 Abs. 5 BImSchG enthält eine Übergangsvorschrift für bestehende Anlagen im Sinne des § 67 Abs. 5 BImSchG,

  1. die sich vor dem 07.01.2013 in Betrieb befanden,
  2. für die vor dem 07.01.2013 eine Genehmigung erteilt worden ist oder
  3. für die vor dem 07.01.2013 vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt worden ist.

Bestehende Anlagen, die bereits unter den Anwendungsbereich der IVU-Richtlinie (RL 2008/1/EG) gefallen sind, müssen die neuen Anforderungen ab dem 07.01.2014 einhalten (§ 67 Abs. 5 Satz 1 BImSchG).

Bestehende Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der IVU-Richtlinie gefallen sind, müssen die neuen Anforderungen ab dem 07.07.2015 einhalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 BImSchG); insbesondere sind folgende Anlagenarten der 4. BImSchV erfasst:

Von § 67 Abs. 5 BImSchG unberührt bleibt die Pflicht zur Anzeige einer erstmals immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 67 Abs. 2 BImSchG.

3.9.2 § 25 Abs. 2 der 9. BImSchV

Im Falle einer Änderung einer bestehenden Anlage besteht die Pflicht zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichts erst bei Änderungen ab dem 07.01.2014 bzw. 07.07.2015 (§ 67 Abs. 5 BImSchG). § 25 Abs. 2 der 9. BImSchV enthält darüber hinaus eine spezielle Übergangsvorschrift. Soweit in einer bestehenden Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, ist bei der ersten Änderungsgenehmigung nach dem 07.01.2014 (für Anlagen, die der IVU-Richtlinie unterlagen) bzw. nach dem 07.07.2015 (für Anlagen, die nicht der IVU-Richtlinie unterlagen, s. o.) ein Ausgangszustandsbericht hinsichtlich der gesamten Anlage zu erstellen, unabhängig davon, ob die Änderung die Verwendung, Erzeugung oder Freisetzung relevanter gefährlicher Stoffe betrifft.

Die zuständige Behörde hat nach dem 07.01.2014 Änderungsanträge für Anlagen nach der IE-RL dahingehend zu überprüfen, ob vom Antragsteller ein Ausgangszustandsbericht vorzulegen ist.

3.9.3 § 107 WHG

Für Abwasserbehandlungsanlagen gilt:

Abwasserbehandlungsanlagen, die die Kriterien des § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG erfüllen (= eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen, s. o. Ziffer 3.2.2) und die vor dem 02.05.2013 zugelassen worden sind (z.B. nach § 18c WHG [alte Fassung], nach Landeswassergesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie Landesbauordnung) benötigen keine neue Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG (§ 107 Abs. 1 Satz 1 WHG). Es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlage den materiellen Anforderungen nach § 60 Abs. 1 bis 3 WHG entspricht (zu dem Stand der Technik nach § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG, s. o. Ziffer 3.2.4). Sofern diese Anforderungen noch nicht erfüllt werden, muss gemäß § 107 Abs. 1 Satz 2 WHG die Anpassung bis spätestens 07.07.2015 erfolgen.

Da durch die Änderung des WHG keine neuen Anforderungen an Einleitungen festgelegt worden sind (§ 57 Abs. 3 und 4 WHG bestimmen keine neuen materiellen Anforderungen an Einleitungen, sondern treffen Regelungen zur Umsetzung von [künftigen] BVT-Schlussfolgerungen), hat die Übergangsregelung des § 107 Abs. 2 WHG keinen Anwendungsbereich.

3.9.4 § 17 IZÜV

§ 17 IZÜV betrifft laufende Verfahren (die vor dem 02.05.2013 begonnen wurden) zur Erteilung einer Einleitungserlaubnis oder Genehmigung einer eigenständig betriebenen industriellen Abwasserbehandlungsanlage, die bisher nach Landesrecht (Wasserrecht, Baurecht) bereits einer Zulassung bedurfte. Die Vorschrift entspricht § 25 Abs. 1 der 9. BImSchV und soll Verzögerungen durch unnötige Wiederholungen von Verfahrensschritten vermeiden.

4 1. Artikelverordnung

4.1 4. BImSchV

4.1.1 Zum Regelungsteil der 4. BImSchV

§§ 1 und 2 der 4. BImSchV beinhalten Anpassungen, die aufgrund der veränderten Struktur des Anhangs 1 bzw. der darin enthaltenen Anlagenarten erforderlich sind. An den materiell-rechtlichen Wertungen und Begrifflichkeiten, z.B. Definition der Nebeneinrichtung oder der gemeinsamen Anlage, oder an der grundsätzlichen Konzeption der Zuordnung von Anlagen zu den Verfahrensarten (§ 2 der 4. BImSchV) ändert sich nichts.

Neu ist in § 1 Abs. 7 der 4. BImSchV die Freistellung vom Genehmigungserfordernis für Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die eine Behörde im Rahmen der Gefahrenabwehr sichergestellt hat.

Der § 3 der 4. BImSchV erläutert die Kennzeichnung für Anlagen nach der IE-RL im Anhang 1. Eine darüber hinausgehende Regelung wird durch § 3 der 4. BImSchV nicht getroffen.

4.1.2 Zu den Anhängen der 4. BImSchV

4.1.2.1 Die neue Systematik des Anhangs 1

Aufgegeben wurde die Festlegung des Genehmigungsverfahrens durch Zuordnung der Anlagenarten zu Spalten des Anhangs, das erforderliche Verfahren wird künftig explizit durch entsprechende Kennzeichnung festgelegt. Die Bezeichnung der Anlagenarten und ihre Reihung im Anhang 1 blieb dabei, ebenso wie die Überschriften der Anlagengruppen (z.B. Ziff. 8 "Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen"), weitgehend unverändert.

Der neue Anhang der 4. BImSchV weist eine Gliederung in vier Spalten auf:

In Spalte a findet sich die numerische Bezeichnung des Anlagentyps innerhalb der Anlagengruppe (z.B. Ziff. 7.3.1.1; zur Vollständigkeit der Anlagenbezeichnung vgl. Legende zu Spalte b im Vorspann zum Anhang 1). Diese Struktur ist an die des Anhangs zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) angelehnt; die Systematik der ersten beiden Gliederungsebenen entspricht weitgehend der bisherigen Nummerierung der 4. BImSchV; damit bleiben auch die Bezüge zu Kapitel 5.4 der TA Luft weitgehend erhalten.

Spalte b beinhaltet die Anlagenbeschreibung (z.B."Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag").

In Spalte c ist die Verfahrensart für die jeweilige Anlage angegeben. Dort findet sich, je nach durchzuführendem Verfahren, entweder ein "G" oder ein "V". Anlagen, die mit "G" versehen sind, erfordern die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG, d. h. eines förmlichen Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Kennzeichnung der Anlage mit "V" bedeutet, dass der Erteilung einer Genehmigung grundsätzlich ein vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG, Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, vorangeht. Zu beachten ist, dass gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c 4. BImSchV auch solche Anlagen im förmlichen Verfahren zu genehmigen sind, die zwar in Spalte c mit einem "V" gekennzeichnet sind, bei denen aber die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3 a-f des UVPG integraler Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist. Diese Regelung entsprechend bisherigem Recht; Gleiches gilt für Anlagen, die sich aus "G"- Anlagen und "V"-Anlagen zusammensetzen.

Spalte d ist für die gesonderte Kennzeichnung für Anlagen nach der IE-RL vorgesehen, die durch ein "E" erfolgt. Alle Anlagen, die mit einem "E" versehen sind, sind im förmlichen Verfahren zu genehmigen. Sie sind folglich zusätzlich in Spalte c mit einem "G" bezeichnet. Da bestimmte Anlagen in Spalte c eine "G"-Kennzeichnung aufweisen, ohne in Spalte d ein "E" zu enthalten, gibt es dementsprechend Anlagen, die zwar in einem förmlichen Genehmigungsverfahren zu genehmigen sind, den Anforderungen der IE-RL aber nicht unterliegen.

Dem anlagenbezogenen Anhang 1 der 4. BImSchV vorangestellt ist eine Mischungsregel. Dies wurde erforderlich, da die IE-RL in Nr. 6.4 Buchstabe b Ziff. iii die Mischungsregel für den gemeinsamen Einsatz von tierischen und pflanzlichen Rohstoffen bei der Nahrungs- und Futtermittelherstellung einführt. Zur Anwendung kommt die Mischungsregelung bei den Ziffern 7.4, 7.28, 7.31 und 7.34 des Anhangs 1. Dort wird auf die Beachtung der Mischungsregel explizit mit einem fettgedruckten "P" verwiesen. Bei der Mischungsregel handelt es sich um eine mathematische Formel, mit deren Hilfe die für das Genehmigungserfordernis maßgebliche Produktionskapazität "P" beim Einsatz tierischer und pflanzlicher Rohstoffe berechnet wird. Bestimmender Gleichungsparameter ist der gewichtsprozentuale Anteil der tierischen Rohstoffe an den insgesamt eingesetzten Rohstoffen.

Beispiel zur Darstellung der neuen Struktur

Bisherige 4. BImSchV:

Nr.Spalte 1Spalte 2
1.13-Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen, die eine Gasmenge mit einem Energieäquivalent von 1 MW oder mehr erzeugen können
1.14Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer-

IE-RL Anhang I:

1.4Vergasung oder Verflüssigung von
a) Kohle
b) anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr

Struktur der neuen 4. BImSchV

Erläuterung:

G - Verf. mit Öffentlichkeit

V - Vereinfachtes Verf.

E - Anhang I RL

Farbcodes:

UVP - IE-RL - nat. Anpassung / Restrukturierung

Farbcodes in Spalte b und Verweise auf geltende 4. BImSchV nur redaktionell

4.1.2.2 Zu einzelnen Anlagenbeschreibungen des Anhangs 1

Die Anlagenbezeichnungen im Anhang 1 der 4. BImSchV stellen im Wesentlichen Anpassungen an die Vorgaben der IE-RL dar. Darüber hinaus werden Klarstellungen und Änderungen vorgenommen, die sich aus der Anwendung des alten Rechts als geboten erwiesen haben. So dient z.B. die neu gefasste Ziff. 8.13 der Abgrenzung zu Ziff. 8.12, die in der Vergangenheit Anlass zu Diskussionen gab.

Die Anpassungen an die IE-RL und die Weiterentwicklung des nationalen Rechts führten dazu, dass eine Reihe von Anlagen neu in den Katalog der 4. BImSchV aufgenommen wurde. Beispielhaft seien hier nur Anlagen zur Herstellung von PVC-Folien durch Kalandrieren unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Zusatzstoffen mit einer Kapazität von 10.000 Tonnen oder mehr je Jahr (Ziff. 5.12); Anlagen zur Herstellung von Holzpresslingen mit einer jährlichen Produktionskapazität von 10.000 Tonnen oder mehr je Jahr (Ziff. 6.4) oder Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxidströmen (Ziff. 10.4) genannt.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit wird im Folgenden auf einige besondere Aspekte einzelner Ziffern der neuen 4. BImSchV eingegangen.

Die Ausweisung der Verfahrensart "G" nach Ziff. 1.6.1 für Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit mehr als 20 Windkraftanlagen trägt der obligatorischen UVP-Pflicht derartiger Anlagen Rechnung.

Ziff. 7.12.1.3 trägt dem Bedürfnis nach Einrichtungen zur Einäscherung von Kleintieren und deren Abgrenzung von Anlagen nach Ziff. 8.1 Rechnung.

Ziff. 10.3 stellt sicher, dass auch bei einer Auslagerung bestimmter Anlagenteile oder Verfahrensschritte die immissionsschutzrechtlichen Pflichten und Anforderungen unverändert bestehen bleiben. Dieser Aspekt hat besondere Bedeutung bei Industrie- oder Gewerbeparks, wo solche unternehmerischen Entscheidungen häufig festzustellen sind.

4.1.2.3 Zu Anhang 2

Als Anhang 2 zur 4. BImSchV wird eine Stoffliste angefügt, die die Genehmigungsbedürftigkeit und die Genehmigungstatbestände nach Ziff. 9.3 konkretisiert. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine Bündelung von bisher einzelnen Ziffern zugeordneter Lagertatbestände. Die Zuordnung zu den Verfahrensarten "G" oder "V" erfolgt je nach den in der Anlage gehandhabten Stoffen i. V. m. der Lagerkapazität.

4.2 IZÜV

4.2.1 § 1 IZÜV - Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 IZÜV erstreckt sich nicht nur auf die Erteilung von Erlaubnissen bzw. Genehmigungen, sondern auch auf deren Überwachung (§ § 7 bis 9, 14).

Die IZÜV gilt für die Erteilung und Überwachung von

  1. Erlaubnissen für

    Zu diesen Gewässerbenutzungen zählen insbesondere Abwassereinleitungen, für die in den Anhängen der AbwV Anforderungen festgelegt werden bzw. sind. Entsprechend der Definition von Abwasser fällt auch Kühlwasser hierunter (auch eine reine Temperaturerhöhung stellt eine physikalische Veränderung von Wasser durch Gebrauch dar 8).

  2. Genehmigungen für Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG

Darüber hinaus gelten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 IZÜV die Regelungen der § § 8 bis 10 (Überwachung) auch für diejenigen Indirekteinleitungen, die

Für die Zulassung dieser Indirekteinleitungen gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IZÜV die Vorschriften der § § 2 bis 7 IZÜV nicht.

Indirekteinleitungen nach § § 58, 59 WHG sind aufgrund ihrer Anlagenbezogenheit von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst. Damit ist sichergestellt, dass die Zulassung der Indirekteinleitung grundsätzlich bereits im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgt und somit die erforderliche Koordinierung gewährleistet ist.

Da demgegenüber die wasserrechtliche Erlaubnis von Direkteinleitungen ausdrücklich generell von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG ausgenommen ist, muss über diese Einleitungen in einem eigenen wasserrechtlichen Zulassungsverfahren entschieden werden. Über die Anwendung der Regelungen aus der IZÜV wird die nach der IE-RL erforderliche Koordinierung der Verfahren sichergestellt.

Die bisherigen landesrechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Vorgänger-Richtlinie 2008/1/EG ("IVU-Richtlinie") sind durch die Vorschriften der IZÜV ersetzt, auch wenn sie noch nicht aufgehoben wurden (Art. 72 Abs. 3 Satz 3 bzw. Art. 31 Grundgesetz).

4.2.2 § 2 Abs. 2 IZÜV - Koordinierung der Zulassungsverfahren

Die dem § 2 Abs. 2 IZÜV entsprechende Verpflichtung zur Koordinierung besteht auch nach § 10 Abs. 5 BImSchG.

4.2.3 § 3 Abs. 4 IZÜV - Entscheidungsfrist

Mit § 3 Abs. 4 IZÜV wird in Anlehnung an § 10 Abs. 6a BImSchG auch für das wasserrechtliche Verfahren eine Frist (wie für das immissionsschutzrechtliche Verfahren) eingeführt. Die Frist kann verlängert werden, wenn

erforderlich ist.

Die Fristverlängerung soll begründet werden.

Anders als im BImSchG werden gesetzlich allerdings keine bestimmten Zeiträume für die Verlängerung vorgegeben. Eine Fristverlängerung muss gegenüber dem Anlagenbetreiber/Einleiter jedoch verhältnismäßig sein.

Eine Überschreitung der Frist führt nicht zu einer Genehmigungsfiktion.

4.2.4 § 4 IZÜV - Öffentlichkeitsbeteiligung

In § 4 IZÜV wird für die Zulassungsverfahren nach § 2 IZÜV Art und Umfang der Öffentlichkeitsbeteiligung geregelt. Bei Genehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG (Industriekläranlage) ist stets eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 4 IZÜV erforderlich. Eine unwesentliche Änderung einer derartigen Abwasserbehandlungsanlage bedarf keiner Genehmigung nach Wasserrecht, jedoch ggf. einer Anzeige nach § 60 Abs. 4 WHG.

Die Öffentlichkeit ist ebenfalls im Erlaubnisverfahren nach § 8 WHG für eine neue Gewässerbenutzung, die in Verbindung mit Errichtung und Betrieb einer Industrieanlage im Sinne von § 1 Abs. 3 IZÜV steht, zu beteiligen.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 IZÜV führt auch für die wasserrechtlichen Verfahren (Erlaubnis) die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens ein (wie § 16 Abs. 2 BImSchG); dazu müssen beide Bedingungen erfüllt sein ("und"-Verknüpfung zwischen Nr. 1 und Nr. 2). Die Möglichkeit des Absehens von einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 IZÜV besteht nur, wenn es sich um ein Erlaubnisverfahren für die Änderung einer Gewässerbenutzung handelt. In diesem Fall kann von einer Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden, wenn in dem mit der Änderung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Verfahren für die zugehörige Industrieanlage keine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ein Gewässer praktisch ausgeschlossen sind. Dies ist anzunehmen, sofern keine Nebenbestimmungen (Schutzvorkehrungen) erforderlich sind, um entsprechende erhebliche nachteilige Auswirkungen zu vermeiden bzw. auszugleichen.

Über den Wortlaut hinaus, kann auch in den Fällen einer Anzeige nach § 15 BImSchG von § 4 Abs. 1 Satz 2 IZÜV Gebrauch gemacht werden (Argument: "erstrecht"). Das betrifft Änderungen von wasserrechtlichen Erlaubnissen, die nicht mit einer wesentlichen Änderung der zugehörigen Industrieanlage oder Industriekläranlage in Zusammenhang stehen und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Einleitgewässer nicht zu erwarten sind. Auch in diesen Fällen ist keine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.

Erlaubnisverfahren für die Änderung einer Gewässerbenutzung i. V. m. einer wesentlichen Änderung der Industriekläranlage bedürfen grundsätzlich der Öffentlichkeitsbeteiligung, da bei Genehmigungsverfahren nach § 60 Abs. 3 WHG stets eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.

Zu Absatz 2: Die Entscheidung, was wie bekannt bzw. zugänglich gemacht wird, soll mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde abgestimmt und nach Möglichkeit einheitlich getroffen werden (Koordinierungsgebot, § 2 Abs. 2 IZÜV).

4.2.5 § 6 IZÜV - Notwendige Vorgaben in der Erlaubnis und der Genehmigung

In § 6 Satz 1 IZÜV sind die zwingend notwendigen Vorgaben (Mindestinhalte der Erlaubnis bzw. Genehmigung) festgelegt:

Zu Satz 1 Nr. 1: Unter "sonstigen Schadstoffen" fallen sowohl weitere, nicht in Anhängen der AbwV geregelte Abwasserinhaltsstoffe als auch Schadstoffe, die in andere Umweltmedien (z.B. Luft, Boden) gelangen können.

Zu Satz 1 Nr. 5: Unter dem Begriff "Überwachung" sind sowohl Maßnahmen zur Eigenüberwachung als auch zur behördlichen Überwachung (Zulässigkeit wegen Kostenübernahme für Regelüberwachung) zu verstehen.

Die Eigenkontrollverordnungen der Länder gelten als ergänzende Regelungen fort.

Zu Satz 1 Nr. 7: Erfordernis eines Ausgangszustandsberichtes

Abwasser ist kein gefährlicher Stoff im Sinne des § 3 Abs. 9 BImSchG (vgl. Ziffer 3.1.4) und bleibt damit bei der Frage des Erfordernisses eines Ausgangszustandsberichts unberücksichtigt. Daher ist für eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG in der Regel kein Ausgangszustandsbericht nach § 10 Abs. 1a BImSchG erforderlich; außer wenn gefährliche Stoffe als Betriebsmittel für die Abwasserbehandlung eingesetzt werden. Wird für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage jedoch mit relevanten gefährlichen Stoffen (insbesondere wassergefährdenden Stoffen wie z.B. Fällungs- und Flockungsmitteln, Säuren, Laugen, Nährstoffen, Entschäumungsmitteln) auf dem Anlagengelände umgegangen, so ist davon auszugehen, dass alle Bereich für die Anlieferung, das Abfüllen, Umschlagen und Lagern dieser Stoffe bis hin zur Einmischung in das Abwasser Anlagen im Sinne der VAwS darstellen. Insofern richtet sich die Pflicht zur Vorlage eines Ausgangszustandsberichts nach den Maßgaben für VAwS-Anlagen (vgl. Anhang 1: Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht).

4.2.6 § 7 IZÜV - Besondere Pflichten

Es gelten die Ausführungen unter Ziffer 3.8.1.

Unter den "Ergebnissen der Emissionsüberwachung" (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), die den zuständigen Wasserbehörden vorzulegen sind, sind insbesondere die betrieblichen Überwachungsergebnisse zu verstehen, die behördlichen Überwachungsergebnisse sind nicht zwingender Teil des jährlichen Berichtes an die Behörden, da die behördlichen Überwachungsergebnisse bereits vorliegen.

Die Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie die Vorlage sonstiger Daten gemäß Nr. 2 muss so erfolgen, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt wird, zusammen mit den jeweils vorliegenden behördlichen Überwachungsergebnissen, zu prüfen und festzustellen, ob die Anforderungen der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung sowie der unmittelbar geltenden Anforderungen der AbwV eingehalten werden.

4.2.7 § § 8, 9 IZÜV - Überwachungspläne und -programme

Gemäß § 8 Abs. 5 IZÜV sind zur Überwachung der Einhaltungen der Erlaubnisse und Genehmigungen sowie zu deren Überprüfung durch die zuständige Behörde Überwachungspläne (§ 9 Abs. 1 IZÜV) und Überwachungsprogramme (§ 9 Abs. 2 IZÜV) aufzustellen und zu aktualisieren.

Hinweis: Die § § 8 - 10 gelten auch für die Überwachung von Indirekteinleitungen, die nicht nach den Vorschriften des BImSchG überwacht werden (§ 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 IZÜV) (Dieses ist der Fall, wenn ausnahmsweise Indirekteinleitungen nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst sind).

Bezüglich der Überwachung von Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG ist zu beachten, dass sich die Überwachung auf alle Genehmigungsanforderungen nach § 60 WHG erstreckt, also die Einhaltung der Anforderungen an den Stand der Technik (§ 60 Abs. 1 Satz 2 WHG), der Anforderungen nach § 5 BImSchG (§ 60 Abs. 3 Satz 4 WHG) sowie der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 60 Abs. 3 Satz 2 WHG).

Eine separate Aufstellung von Überwachungsplänen und -programmen nach IZÜV ist nicht zwingend erforderlich. Sofern eine gemeinsame Aufstellung mit dem Überwachungsplan nach § 52a BImSchG (s. Ziffer 3.5.2.2) erfolgen soll, kann beispielsweise wie folgt vorgegangen werden:

4.2.7.1 § 9 Abs. 1 IZÜV - Überwachungsplan

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 IZÜV sind in einen Überwachungsplan alle in den Geltungsbereich fallenden Anlagen aufzunehmen, für die eine Genehmigung oder für deren zugehörige Gewässerbenutzung eine Erlaubnis erteilt wurde. Für die nach BImSchG genehmigungspflichtigen Anlagen nach der IE-RL wird der Überwachungsplan durch die Länder auf der Grundlage des § 52a BImSchG erstellt (s. 3.5.2.2). Neben verbalen Beschreibungen zum Überwachungsplan enthält dieser eine Liste, die den Anlagenbestand gemäß § 3 der 4. BImSchV auflistet (vgl. Schema 1; Anlagen 1 bis 366). Diese Liste ist aufgrund § 9 Abs. 1 IZÜV für den Bereich Wasserwirtschaft um die Auflistung der eigenständig betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen zu ergänzen (hier: Nr. 367 - 369; gleiches kann für alle Anlagen nach der IE-RL erfolgen, die unter das Abfallrecht fallen, hier: Nr. 370 ff). Der Textteil ist im Sinne der IZÜV zu ergänzen.

Schema 1: Mindestumfang einer Liste zum Überwachungsplan (letzte Spalte kann auch entfallen):

Nr.eindeutige Bezeichnung der Anlage (mehrere Spalten erforderlich)Nr. nach Anhang 1 der 4. BImSchVNr. nach Anlage 1 der IE-RL
1Anlage des ... zur Herstellung von Glas ...2.8.13.3
.................
366Anlage des ... zur Oberflächenbehandlung von ....3.10.12.6
367eigenständig betriebene ABA I-6.11
368eigenständig betriebene ABA II-6.11
369eigenständig betriebene ABA III-6.11
370Deponie A-5.4
....5.4

4.2.7.2 § 9 Abs. 2 IZÜV - Überwachungsprogramm (§ 9 Abs. 2 IZÜV)

Auf der Grundlage dieses Überwachungsplanes erstellt/en die zuständige(n) Behörde(n) (nach Landesrecht zuständige Überwachungsbehörde(n) für Anlagen nach der IE-RL; Aufteilung des Überwachungsplanes in mehrere Überwachungsprogramme entsprechend der örtlichen Zuständigkeiten möglich) die Überwachungsprogramme. Gemäß § 9 Abs. 2 IZÜV sind für die Anlagen und die Gewässerbenutzungen die Zeiträume anzugeben, in denen die Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. Die konkrete Länge der Zeiträume zwischen den Vor-Ort-Besichtigungen (ein bis drei Jahre) richtet sich nach den konkreten Umweltrisiken, die insbesondere anhand der Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 2 IZÜV zu ermitteln sind. Als Mindestumfang ist daher die oben beschriebene Liste des Überwachungsplanes um die beiden Spalten "Gewässerbenutzung nach IZÜV" und "Risikostufe" oder "Überwachungsintervall" zu ergänzen (vgl. Schema 2). Die Spalte "Gewässerbenutzung nach IZÜV" ist nur dann auszufüllen, wenn für diese konkrete Anlage eine oder mehrere Erlaubnisse gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 IZÜV vorhanden/erforderlich ist bzw. sind. In die Spalte "Risikostufe bzw. Überwachungsintervall" ist für jede Anlage entweder die ermittelte Risikostufe oder das aus der Risikostufe ermittelte "Überwachungsintervall" (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 IZÜV) einzutragen. Das Überwachungsintervall gilt damit im Regelfall auch für die Gewässerbenutzung. Dabei ist sicherzustellen, dass bei jeder regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigung die speziellen Überwachungsintervalle nach § 9 Abs. 3 IZÜV eingehalten werden.

Schema 2: Mindestumfang einer Liste zum Überwachungsprogramm:

Nr.eindeutige Bezeichnung der Anlage (mehrere Spalten erforderlich)Nr. nach Anhang 1 der 4. BImSchVNr. nach Anlage 1 der IE-RLGewässerbenutzung nach IZÜVRisikostufe oder Überwachungsintervall
1Anlage des ... zur Herstellung von Glas ...2.8.13.3x1
....................2
366Anlage des ... zur Oberflächenbehandlung von ....3.10.12.63
367eigenständig betriebene ABA I-6.11x3
368eigenständig betriebene ABA II-6.11x2
369eigenständig betriebene ABA III-6.11x1
370Deponie A-5.42
.....5.41

Die Überwachungsprogramme und -pläne sind gemeinsam mit den beiden anderen Rechtsbereichen regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren (§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 IZÜV).

4.2.7.3 § 9 Abs. 3 IZÜV - Überwachungshäufigkeit, Kriterien für die Einstufung

  1. Für alle "Tätigkeiten" im Sinne der IE-Richtlinie, soweit sie bereits im Überwachungsplan und -programm auf der Grundlage des § 52a BImSchG enthalten sind (insbesondere VAwS-Anlagen, Abwasserbehandlungsanlagen als Nebeneinrichtungen und Indirekteinleitungen 10 zu einer Anlage gemäß § 3 der 4. BImSchV), sind keine gesonderten Überwachungspläne bzw. -programme gemäß § 9 IZÜV der Wasserbehörde erforderlich. Für die Überwachung der gesonderten wasserrechtlichen Entscheidungen (z.B. Direkteinleitungen) können die auf der Grundlage des § 52a BImSchG ermittelten Ergebnisse (insbesondere Häufigkeit der Überwachung) übernommen werden.
  2. Für eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG und deren Einleitungen in ein Gewässer bzw. in eine weitere Abwasserbehandlungsanlage müssen die Wasserbehörden eigene Festlegungen treffen, die dann in den Überwachungsplan mit aufzunehmen sind.

Die systematische Einstufung richtet sich gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 IZÜV nach den damit verbundenen Umweltrisiken. Für deren Beurteilung sind zwingend die in § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 IZÜV genannten Kriterien (keine abschließende Aufzählung, "insbesondere") heranzuziehen:

  1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage oder Gewässerbenutzung auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage oder der Gewässerbenutzung ausgehenden Unfallrisikos;
  2. bisherige Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen;
  3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Dies ist die EMAS-Zertifizierung.

Im Rahmen der gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 IZÜV zwingend zu berücksichtigenden Kriterien (vgl. hierzu Aussagen in Ziffer 3.5.2.3 zu den gleichlautenden Kriterien nach § 52a BImSchG) können zum Beispiel folgende Kriterien herangezogen werden:

Daneben können weitere geeignete Kriterien herangezogen werden, zum Beispiel

Außerdem können Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden, die eine erhöhte oder verminderte Gefährdung aus Sicht des Umwelt- und Gesundheitsschutzes erwarten lassen.

Für jedes Kriterium können Bewertungsmaßstäbe aufgestellt werden (z.B. 1 bis 10 Punkte), aus der Summe aller in einem Land bewerteten Abwasserbehandlungsanlagen kann dann eine Einstufung für die Überwachungshäufigkeit bzw. das Überwachungsintervall vorgenommen werden. Diese sollte dann auch für die Einstufung der Gewässerbenutzung aus der eigenständig betriebenen industriellen Abwasserbehandlungsanlage übernommen werden (vgl. vorgeschlagenes Vorgehen bei den Einleitungen aus Anlagen nach den IE-RL).

Für die Gewässerbenutzungen und Anlagen nach IZÜV ist eine Vor-Ort-Besichtigung immer innerhalb des Zeitraums von ein bis drei Jahren je nach Risikoeinstufung durchzuführen.

Unberührt davon bleiben die übrigen Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 2, § 101 Abs. 1 WHG, insbesondere Probenahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht.

4.2.7.4 § 9 Abs. 4 IZÜV - Außerordentliche Überwachung (Anlassüberwachung)

Ist bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen, bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften sowie bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigung eine Überwachung durchzuführen, ist dies eine behördliche, anlassbezogene Überwachung. § 9 Abs. 4 IZÜV verdrängt als spezielle Regelung die Regelung des § 100 Abs. 1 WHG. Diese außerordentliche Überwachung nach § 9 Abs. 4 IZÜV muss nicht zwingend in Form einer Vor-Ort-Besichtigung erfolgen, sondern die zuständige Wasserbehörde muss im jeweiligen Einzelfall entscheiden, in welcher geeigneten Form sie diese Überwachung durchführt.

4.2.7.5 § 9 Abs. 5 IZÜV - Bericht

Der nach jeder Vor-Ort-Besichtigung von der zuständigen Wasserbehörde zu erstellende Bericht über die Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen für die Abwasserbehandlungsanlage und die Abwassereinleitung (Direkt- oder Indirekteinleitung, s.S. 45 FN 10) sollte in Anlehnung an das Vorgehen bei den nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen erfolgen (z.B. Vorgaben für den [ Mindest-] Inhalt des Berichtes), sofern die wasserrechtlichen Belange nicht bereits im Bericht einer nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage mit enthalten sind. Der Bericht muss insbesondere auch relevante Feststellungen über die Einhaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung enthalten.

5 Deponieverordnung

5.1 Grundsätzliches

Errichtung und Betrieb von Deponien unterliegen den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Deponieverordnung. Dies betrifft sowohl die obligatorisch planfeststellungsbedürftigen Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 Tonnen Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25.000 Tonnen als auch Deponien für Inertabfälle und s. g. unbedeutende Deponien unterhalb der genannten Kapazitätsgrenzen.

Die Pflicht, Maßnahmen bei Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu ergreifen (§ 12 Abs. 6 DepV), die erweiterten Informationspflichten (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 und § 13 Abs. 7 DepV) und die Pflicht der zuständigen Behörde, die Deponiezulassung zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben, wenn von der Deponie ausgehende Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder neue Vorschriften dies erfordern (§ 22 Satz 2 DepV), gelten gleichermaßen.

Die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung des Antrages auf Planfeststellung (§ 21a neu DepV) gelten für alle Deponien, für die ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird. Dies schließt somit im Einzelfall auch Inertabfalldeponien ein, bei denen aufgrund der allgemeinen Prüfung des Einzelfalls die UVP-Pflicht gegeben ist, sowie die s. g. unbedeutenden Deponien, bei denen sich die UVP-Pflicht aufgrund der standortbezogenen Prüfung des Einzelfalls ergibt.

Die Pflicht zur Aufstellung von Überwachungsplänen und -programmen (§ 22a DepV) gilt dagegen aufgrund der ausdrücklichen Einschränkung in § 47 Abs. 7 Satz 2 KrWG nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25.000 Tonnen oder weniger haben. Es kann von der zuständigen Behörde jedoch entschieden werden, die Überwachung dieser unbedeutenden Deponien und Inertabfalldeponien in die Regelungen der Überwachungspläne nach § 22a DepV einzubeziehen, um die Deponieüberwachung zusammengefasst in einem umfassenden Konzept zu regeln.

Für Deponien ist ein expliziter Ausgangszustandsbericht nicht zu erstellen; siehe dazu Ziffer 3.1.4. Der Sache nach wird einerseits davon ausgegangen, dass mit den standortbezogenen Voruntersuchungen und den mit dem Genehmigungsantrag nach § 19 DepV einzureichenden Unterlagen einem Ausgangszustandsbericht in der Tiefe entsprechende Betrachtungen bereits anzustellen sind. Andererseits und insbesondere ist eine Deponie ein auf Dauer angelegtes Bauwerk, das im Regelfall gemäß seiner Bestimmung, der dauerhaften umweltverträglichen Ablagerung von Abfällen zur Ausschleusung aus dem Wirtschaftskreislauf, nicht wieder zurückgebaut wird. Deponien unterliegen bis zum Ende der Betriebsphase, also der endgültigen Stilllegung definiert durch die Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG, den Vorgaben für die Überwachung und den Berichtspflichten nach § 47 Abs. 7 und 8 KrWG i. V. m. den jeweiligen Regelungen der DepV. Hiervon unbenommen bedürfen Deponien in der Nachsorgephase weiterhin einer Überwachung und eines Monitorings in einem angemessenen Umfang, der sich nach den speziellen Vorgaben der Deponieverordnung (insb. § 11) richtet.

Für Deponien werden die einschlägigen technischen Anforderungen aus der Deponierichtlinie durch die Deponieverordnung auf Grundlage des KrWG abschließend konkretisiert. Auf europäischer Ebene erfolgt die Festlegung der materiellen Standards für Deponien nicht in BVT-Merkblättern bzw. Schlussfolgerungen, sondern abschließend auf Ebene der Deponierichtlinie.

5.2 Unterrichtungspflichten

§ 12 Abs. 6 DepV bestimmt, dass neben der unverzüglichen Pflicht zur Unterrichtung der zuständigen Behörde nach § 13 Abs. 4 DepV bei allen Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Begrenzung und zukünftigen Vermeidung vom Deponiebetreiber eigenständig zu ergreifen sind. Des Weiteren hat die zuständige Behörde die Maßnahmen zu prüfen und zu beurteilen. Der Deponiebetreiber ist durch Anordnung oder Änderung der Zulassung zu verpflichten, diese sowie alle sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse erforderlich sind.

Unter "Ereignisse" sind alle Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs zu verstehen, die unterhalb der Schwelle zum Störfall liegen. Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit werden in § 15 Abs. 2 KrWG definiert, wobei die dortige Aufzählung nicht abschließend ist. Als "erheblich" können Beeinträchtigungen dann angesehen werden, wenn die Auswirkungen auf die Schutzgüter mehr als geringfügig und kurzzeitig sind. Beispielsweise wenn nicht nur die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung oder einer Gewässerverunreinigung besteht, sondern diese tatsächlich eingetreten ist.

Die Unterrichtungspflichten des Deponiebetreibers nach § 13 Abs. 4 DepV werden um die Nummer 3 ergänzt, wonach die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten ist über Feststellungen, dass die Anforderungen der Deponiezulassung nicht eingehalten werden.

Hier kommen Verstöße gegen alle Arten von Anforderungen der Zulassung in Betracht, die nicht bereits durch die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 abgedeckt sind, wie Abweichungen vom Annahmeverfahren, von Einbauvorschriften und sonstigen geforderten betrieblichen Maßgaben sowie Überschreitungen der Zuordnungswerte, nicht durchgeführte Mess- und Kontrollmaßnahmen usw. Regelmäßig dürfte sich hieraus die Notwendigkeit behördlicher Maßnahmen wie ein Vor-Ort-Termin, eine nachträgliche Anordnung mit Fristsetzung zur Einhaltung der Zulassungsanforderungen, eine Prüfung der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens und weiterer ordnungsrechtlicher Maßnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs ergeben.

Weite Bereiche der Pflicht zur Informationsübermittlung nach § 13 Abs. 7 DepV (Prüfung der Einhaltung des Standes der Technik) werden bereits mit der Abgabe von Jahresberichten (§ 13 Abs. 5 i. V. m. Anhang 5 Nr. 2 DepV) erfüllt. Die neue Vorschrift gibt der Behörde die Möglichkeit, bei Bedarf im konkreten Einzelfall über die bereits umfassenden Inhalte der Jahresberichte hinaus weitere im Einzelfall für erforderlich gehaltene Informationen anzufordern. Die Behörde ist in § 13 Abs. 7 DepV nicht an einen bestimmten Termin gebunden, während die Jahresberichte grundsätzlich zum 31. März vorzulegen sind.

5.3 Öffentliche Bekanntmachungen

Die Regelung ist eine Ergänzung zu den nach § 38 Abs. 1 KrWG anzuwendenden Veröffentlichungs- und Bekanntmachungsvorschriften nach § § 72 bis 78 VwVfG. Neu ist die Verpflichtung, Entscheidungen über die Zulassung oder die Stilllegung einer planfeststellungsbedürftigen Deponie über das Medium Internet bekanntzugeben. Im VwVfG sind nach wie vor amtliche Veröffentlichungsblätter und örtliche Tageszeitungen vorgesehen.

5.4 Beachtung des Standes der Technik

§ 22 DepV bedeutet, dass, neben der alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der Beachtung des Standes der Technik, die Deponiezulassung aus besonderem Anlass ergänzend im Hinblick auf die genannten Erfordernisse (verursachte Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, Betriebssicherheit, neue umweltrechtliche Vorschriften) zu prüfen ist.

Konkret geht es dabei um zwei Aspekte:

Dies ist anhand der vom Deponiebetreiber vorzulegenden Dokumentationen, Erkenntnissen aus der regelmäßigen Überwachung sowie weiteren Informationen der zuständigen Behörden zu beurteilen.

Möglicherweise sind Regelungen in der Deponiezulassung enthalten, die inzwischen durch Änderungen des Deponierechts nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, bspw. hinsichtlich des Annahmeverfahrens, der Beurteilung von Kontrolluntersuchungen oder der Vorgaben zur gemeinsamen Ablagerung verschiedenartiger Abfälle. Im Bedarfsfall hat die zuständige Behörde entsprechende Anordnungen nach dem geltenden Recht zu erlassen oder Änderungen der Zulassung vorzunehmen.

5.5 Überwachungspläne und -programme

Nach § 47 Abs. 7 Satz 1 und 2 KrWG sind für alle zulassungsbedürftigen Deponien mit Ausnahme von Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25.000 Tonnen oder weniger haben von den zuständigen Behörden Überwachungspläne und Überwachungsprogramme aufzustellen. Zur Überwachung gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie (§ 47 Abs. 7 Satz 3).

Entsprechend §§ 52, 52a BImSchG ist nach § 47 Abs. 7 Satz 1 KrWG nicht ausgeschlossen, dass es einen gemeinsamen Überwachungsplan für Deponien und BImSchG-Anlagen geben kann. Für die beiden Anlagenarten sind allerdings aufgrund ihrer unterschiedlichen typischen Umweltauswirkungen und -risiken jeweils spezifische Erwägungen anzustellen.

Die Überwachungsprogramme sind abweichend zu den Überwachungsplänen immer anlagenscharf aufzustellen (s. unten).

Nach § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DepV hat eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Zusammenhang mit Deponien im räumlichen Geltungsbereich des Überwachungsplans zu erfolgen. Hierbei sind insbesondere die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft sowie Lärm und das Landschaftsbild einzubeziehen. Die Regelungen erstrecken sich nicht auf die Nachsorgephase.

Bei der Aufstellung konkreter Umweltüberwachungsprogramme ist nach Anlagentypen zu unterscheiden. Innerhalb der Programme ist anlagenscharf zu differenzieren; dies ergibt sich aus den Anforderungen nach § 22a Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 DepV, im Übrigen bereits auch aus § 47 Abs. 7 KrWG.

Anders als in § 52a BImSchG ist in § 22a Abs. 3 DepV bereits ein Maximalabstand für Vor-Ort-Besichtigungen in Abhängigkeit der Deponieklasse vorgegeben (1 Jahr bei DK III und IV, 2 Jahre bei DK II, 3 Jahre bei DK I). Sofern im Einzelfall aufgrund der Betrachtungen nach § 22a Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 DepV keine besondere Veranlassung besteht, ist eine kürzere Frequenz nicht erforderlich.

Weiterführende allgemeine Hinweise zu Überwachungsplänen und -programmen sind Ziffer 3.5.2 zu entnehmen.

§ 22a Abs. 4 DepV beschreibt die anlassbezogene Überwachung; eine Vor-Ort-Besichtigung ist hier nicht explizit erwähnt, dürfte aber im Regelfall angesichts der Anforderungen aus § 47 Abs. 7 Satz 3 KrWG zweckmäßig und geboten sein. Der unbestimmte Rechtsbegriff "ernsthafte Umweltbeeinträchtigungen" im Hinblick auf Beschwerden ist weitgehend synonym zu erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verstehen.

5.6 Überwachungsberichte

Bei der Abfassung des Überwachungsberichts nach § 22a Abs. 5 DepV ist darauf zu achten, dass möglicherweise Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen sein könnten. Hier ist entsprechend den Vorschriften zu Umweltinformationen ggf. eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Betriebes und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit erforderlich.

Im Hinblick auf Verständlichkeit und Vollständigkeit bietet es sich an, im Rahmen der Erstellung der Überwachungsprogramme den Aufbau der Überwachungsberichte vorzugeben. Hinsichtlich Art und Umfang des Berichts wird auf die Ausführungen dieser Arbeitshilfe in Ziffer 3.5.2.4 Überwachungsberichte verwiesen.

.

Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser *Anhang 1

(wie eingefügt)
=>

.

Arbeitshilfe zur RückführungspflichtAnhang 2

(wie eingefügt)
=>

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Arbeitshilfe zur Überwachung von Boden und Grundwasser bei Anlagen nach der IE-Richtlinie *Anhang 3

(wie eingefügt)
=>

_____

* Der Arbeitshilfe für den Vollzug der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Industrie-Emissions-Richtlinie wurde gemäß Beschluss der LAI auf ihrer 148. Sitzung die aktualisierte Arbeitshilfe zum Ausgangszustand für Boden und Grundwasser (Anhang 1, Stand 16.08.2018) sowie die Arbeitshilfe zur Überwachung von Boden und Grundwasser (Anhang 3, Stand 21.02.2020) beigefügt. (Quelle: www.lai-immissionsschutz.de, 22.09.2023)


1) Die IE-RL spricht hier durchgängig von "Genehmigungsauflagen"

2) Begriff aus dem nationalen Umsetzungsrecht, die deutsche Fassung der IE-RL spricht hier von Genehmigungsauflagen.

3) Grundsätzlich ist klarzustellen, dass es nur um Stoffe geht, die in der Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb tatsächlich vorhanden sind. Stoffe, die beispielsweise im Brandfall entstehen (verunreinigtes Löschwasser, gefährliche Brandfolgeprodukte, Löschmittel mit gefährlichen Eigenschaften u. ä.) müssen nicht betrachtet werden.

4) Die Definition der eigenständig betriebenen Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG im Sinne von Nr. 6.11 des Anhangs 1 der IE-RL ist damit weitgehender als die Definition der "eigenständig betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen" mit der Tätigkeit Nr. 5g im Rahmen der PRTR-Berichterstattung. Im Leitfaden zum PRTR werden "eigenständig betriebene Abwasserbehandlungsanlagen" als solche definiert, wenn die Behandlung des Abwassers nicht durch den Abwassererzeuger selbst, sondern durch einen anderen Betreiber erfolgt. Zudem ist dort eine Bagatellgrenze von 10.000 m3/d genannt (keine Bagatellgrenze bei der IE-RL).

5) bisher: "Glasherstellung" vom 8. März 2012; "Eisen- und Stahlerzeugung" vom 8. März 2012; "Gerben von Häuten und Fellen" vom 16. Februar 2013; "Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid" vom 9. April 2013, "Chloralkaliindustrie" vom 9. Dezember 2013

6) Der Begriff "Anlage" beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist nicht mit dem Anlagenbegriff im Immissionsschutzrecht identisch. Im Gegensatz zu Anlagen nach BImSchG oder IE- RL sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen selbständig und ortsfest oder ortsfest benutzte Einheiten nach den landesrechtlichen Vorschriften bzw. der künftigen AwSV

7) Bis zum Inkrafttreten der Bundes-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) (z. Zt. im BR-Verfahren, BR-Drs. 77/14) gelten die entsprechenden Landesverordnungen sowie die Übergangsverordnung des Bundes vom 31.10.2010.

8) Dies entspricht Art. 3 Nr. 4 der IE-RL, danach fällt unter den Begriff "Emission" auch die Freisetzung von Wärme in das Wasser.

9) Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG bezieht sich ausschließlich auf die Zulassungsverfahren und nicht auf die Überwachung.

10) Die Indirekteinleitungen werden zwar in § 9 Abs. 2 Satz 2 IZÜV nicht genannt, die Geltung des § 9 IZÜV ergibt sich aber aus § 1 Abs. 1 Satz 2 IZÜV.

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