Rückführungspflicht
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1 Einführung
2 Rechtliche Grundlagen
3 Voraussetzungen der Rückführungspflicht nach § 5 Absatz 4 BImSchG
Abbildung 1: Prüfschema Rückführungspflicht
3.1 Endgültige Einstellung des Anlagenbetriebs (Betriebseinstellung)
3.2 Feststellung einer Boden- oder Grundwasserverschmutzung
3.2.1 Abbau- und Umwandlungsprodukte
3.2.2 Kausalität der Verschmutzung durch den Anlagenbetrieb
3.3 Feststellung der Erheblichkeit der Verschmutzung
3.3.1 Grundsätzliche Erwägungen
Abbildung 2: Vergleich des Ausgangszustands mit dem Zustand bei Betriebseinstellung unter Berücksichtigung von Erheblichkeits- und Bagatellschwelle
3.3.2 Festlegung der Erheblichkeitsschwelle mittels Faktor
3.3.3 Untere Begrenzung der Erheblichkeitsschwelle / Bagatellschwelle
3.4 Unterlagen zur Betriebseinstellung betreffend Boden und Grundwasser
3.4.1 Anforderungen an die Unterlagen
3.4.2 Folgen fehlender oder nicht ausreichender UzB
4 Inhalt der Rückführungspflicht und Verhältnismäßigkeit der Rückführungsmaßnahmen
4.1 Kriterien der Verhältnismäßigkeit
4.1.1 Geeignetheit
4.1.2 Erforderlichkeit
4.1.3 Angemessenheit
4.2 Rechtliche Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften
5 Durchsetzbarkeit der Rückführungspflicht
5.1 Unbefristet durchsetzbare Rückführungspflicht
5.2 Rückführung als Pflicht des Anlagenbetreibers
5.3 Rückführungsnachweis
6 Öffentlichkeitsinformation
7 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
7.1 Verhältnis zur Pflicht nach § 5 Absatz 3 Nummer 3 BImSchG
7.2 Verhältnis zum Bodenschutzrecht
7.3 Verhältnis zum Wasserrecht
8 Literaturverzeichnis
Anhang 1
Fallgestaltungen
Abbildung 3: Prinzipskizze mit Erheblichkeitsschwelle und gemessenen Konzentrationen im AZB und in den UzB
Fallgestaltung 1 Erheblichkeitsschwelle unterschritten, Gefahr liegt nicht vor
Fallgestaltung 2 Erheblichkeitsschwelle überschritten, Gefahr liegt nicht vor
Fallgestaltung 3 Erheblichkeitsschwelle überschritten, Gefahr liegt vor
Fallgestaltung 4 Erheblichkeitsschwelle unterschritten, Gefahr liegt vor
Anhang 2
Umgang mit Summen- und Leitparametern, insbesondere bei Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen
Anhang 3
Mustergliederung der Unterlagen zur Betriebseinstellung (UzB) hinsichtlich der Rückführungspflicht