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Vollzugsfragen zur Umsetzung der Seveso-III-RL im BImSchG und 12. BImSchV
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)
Stand: 11.04.2018
(Quelle:
LAI, web - erstellt am 18.06.2018)
Archiv: 2004
1. Fragen zu den Begriffen störfallrelevante Änderung (§ 3 Abs. 5b BImSchG) und erhebliche Gefahrenerhöhung (§§ 16a, 17 Abs. 4, 19 Abs. 4 und 23b BImSchG)
Was ist eine störfallrelevante Änderung, und wann liegt eine erhebliche Gefahrenerhöhung vor?
Antworten:
Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung, § 3 Abs. 5b BImSchG
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage vorliegt, ist nicht auf den bisherigen Betrieb der Anlage, sondern auf den Genehmigungsbescheid abzustellen. Erst dann, wenn eine Betriebsweise nicht mehr von dem Inhalt der erteilten Genehmigung abgedeckt ist, stellt die Durchführung dieser Betriebsweise rechtlich in der Regel eine Änderung der Anlage dar (vgl. hierzu Jarass, Kommentar zum BImSchG, 12. Auflage, § 15, Rdn. 11ff).
Für die störfallrelevante Änderung einer bislang nur bauordnungsrechtlich genehmigten Anlage sind im Rahmen der §§ 23a und 23b BImSchG ebenfalls die immissionsschutzrechtlichen Begriffsbestimmungen maßgeblich.
Im rechtlichen Sinn liegt etwa keine Änderung vor, nur weil ein nach der Genehmigung namentlich zugelassener Stoff rechtlich anders qualifiziert wird oder zu dem Stoff neue Erkenntnisse vorliegen. Sind allerdings nach dem Inhalt der Genehmigung nur bestimmte Gefahrenkategorien zugelassen, kann der Einsatz eines bisher zulässigen Stoffes unzulässig werden, wenn er neu in eine nicht zugelassene Kategorie eingestuft wird. Die weitere Verwendung dieses Stoffes stellt in diesem Fall rechtlich eine Änderung des Betriebs dar.
Unabhängig hiervon kann die Neubewertung eines eingesetzten Stoffes dazu führen, dass etwa andere technische Anforderungen für den Anlagenbetrieb gelten. Diese sind gegebenenfalls durch Ordnungsverfügung durchzusetzen. Die Durchführung dieser technischen Anforderungen kann eine Änderung der Anlage darstellen. Darüber hinaus treffen den Betreiber unabhängig vom Vorliegen einer Änderung bestimmte Pflichten nach § 20 Abs. 3 und 4 der 12. BImSchV, wenn der Betriebsbereich durch die Neubewertung eines Stoffes erstmals in den Anwendungsbereich der 12. BImSchV fällt oder eine Umstufung in die obere oder untere Klasse erfährt.
Eine störfallrelevante Änderung liegt vor, wenn durch die Änderung erstmalig ein Betriebsbereich begründet wird oder innerhalb eines Betriebsbereichs, soweit gefährliche Stoffe direkt oder indirekt beteiligt sind,
Hinweis: Der Begriff der störfallrelevanten Änderung ist weit auszulegen. Er setzt keine Beeinträchtigung von Schutzobjekten voraus. Es genügt allein die Möglichkeit, dass sich aus der Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Es werden sowohl Verschlechterungen als auch Verbesserungen der Auswirkungen erfasst. Ein Betreiberwechsel alleine ist dagegen keine störfallrelevante Änderung.
2. Erhebliche Gefahrenerhöhung im Sinne von §§ 16a, 17 (4), 19 (4), 23b BImSchG
Eine erhebliche Gefahrenerhöhung liegt vor, wenn durch eine störfallrelevante Änderung
Beispiele für neue Gefahren oder die Beeinflussung bereits bestehender Gefahren der Nr. 1 bis 3:
und sich daraus ergebende zusätzliche Gefährdungsszenarien wegen z.B.:
Eine erhebliche Gefahrenerhöhung bezieht sich immer auf eine störfallrelevante Errichtung oder Änderung und ist grundsätzlich gegeben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Ziffern 1. bis 6. sind nicht abschließend. Im Einzelfall können auch andere Bedingungen eine erhebliche Gefahrenerhöhung begründen. Voraussetzung für eine erhebliche Gefahrenerhöhung ist, dass benachbarte Schutzobjekte i.S.d. § 3 Abs. 5d BImSchG betroffen sind.
3. Fragen zum Vorhandensein gefährlicher Stoffe
Bezüge: § 3 (5a) BImSchG und § 2 Nr. 5 der 12. BImSchV
Antworten:
Es gilt die Definition des BImSchG; die 12. BImSchV kann den Anwendungsbereich nicht einschränken. Demnach muss der Betrieb nicht schon ein Betriebsbereich gewesen sein. Allerdings müssen gefährliche Stoffe gemäß Anhang I der 12. BImSchV im Betrieb schon vorhanden sein (gem. Ziff. 4 Anhang I der 12. BImSchV in Mengen oberhalb 2 % der relevanten Mengenschwelle).
Ja! Auch kurzfristig darf die Mengenschwelle weder erreicht noch überschritten werden.
Wenn ein Umschlag von Gefahrgut stattfindet, fällt dies in der Regel unter die StörfallV.
4. Frage: Was sind störfallspezifische Faktoren?
Bezug: § 3 Abs. 5c BImSchG
Antwort:
Störfallspezifische Faktoren im Sinne von § 3 Abs. 5c S. 2 BImSchG dienen der Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes nach § 3 Abs. 5c S. 1 BImSchG und bezeichnen den Abstand zwischen einer Anlage in einem Betriebsbereich und einem Schutzobjekt im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG. Die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes geht dabei stets von der Anlage im Betriebsbereich aus: die bestimmenden Maßnahmen sind demzufolge präziser als "anlagenspezifische Faktoren" zu kennzeichnen. Hierzu zählen etwa Art, Menge und Eigenschaften der in der Anlage vorhandenen Stoffe, die sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage, störfallverhindernde Maßnahmen oder solche technischer Art im Betriebsbereich zur Verminderung und/oder Begrenzung möglicher Unfallfolgen.
Davon zu unterscheiden sind sog."vorhabenspezifische Faktoren", die Maßnahmen am Schutzobjekt betreffen, wie zum Beispiel technische Maßnahmen am Schutzobjekt (z.B. Errichtung eines Schutzwalls), Nutzungseinschränkungen oder organisatorische Maßnahmen. Derartige "vorhabenspezifische Faktoren" bestimmen nicht das Ausmaß des angemessenen Sicherheitsabstandes; sie sind aber im Rahmen eines Zulassungsverfahrens zu berücksichtigen.
5. Frage: Dürfen nach der Bekanntmachung von Genehmigungsbescheiden auch Personen, die keine Einwände erhoben haben, diese anfordern?
Bezug: § 10 Abs. 8 Satz 6 BImSchG
Antwort: Die Übermittlung des Genehmigungsbescheids kann auch von Personen und Verbänden beantragt werden, die keine Einwendungen erhoben haben. Der Zugang zu diesen Informationen richtet sich nach den UIG der Länder.
6. Frage: Ist bei einer Genehmigung nach § 16a BImSchG die Anwendung von § 16 Abs. 2 BImSchG ausgeschlossen?
Bezug: § 16 BImSchG
Antwort: Ja!
7. Frage: Warum muss die Feststellung, ob die störfallrelevante Änderung einer Genehmigung bedarf, gemäß § 15 Abs. 2a BImSchG nicht veröffentlicht werden? In § 23a BImSchG wird dies für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gefordert.
Bezüge: § 15 Abs. 2a und § 23a BImSchG
Antwort: Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 2a S. 3 BImSchG ist die Entscheidung der zuständigen Behörde, ob die störfallrelevante Änderung einer Genehmigung bedarf, nicht zu veröffentlichen. Da jedoch § 23a Abs. 2 S. 2 BImSchG im Falle nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen der Öffentlichkeit eine Zugänglichmachung derartiger Entscheidungen nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen vorsieht, wird empfohlen, auch im Rahmen des § 15 Abs. 2a BImSchG in dieser Weise zu verfahren.
8. Frage: Wie ist genehmigungsrechtlich zu verfahren, wenn innerhalb eines Betriebsbereichs eine nicht genehmigungsbedürftige eigenständige Anlage errichtet wird, die keine Nebeneinrichtung zur vorhandenen Anlage darstellt und in der keine gefährlichen Stoffe gelagert werden, die aber eine erhebliche Brandlast darstellt?
Bezug: § 23a BImSchG
Antwort: Ist die neue Anlage so getrennt von den anderen Anlagen des Betriebsbereichs, dass keine Beeinflussung möglich ist, benötigt die Errichtung einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagenur eine Baugenehmigung bzw. die Errichtung muss nicht als störfallrelevante Änderung angezeigt werden. Kann ein Brand der neuen Anlage andere Anlagen, die unter die 12. BImSchV fallen, erheblich beeinflussen, ist eine Anzeige nach § 23a BImSchG erforderlich.
9. Frage: In welchem Verhältnis stehen § 15 Abs. 1 und Abs. 2a BImSchG zueinander - insbesondere die Fristen 1 Monat versus 2 Monate.
Bezug: § 15 BImSchG
Antwort: Es gibt nur eine Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG. Die Behörde überprüft, ob es sich dabei um eine Änderung der Anlage nach § 15 Abs. 2 oder um eine störfallrelevante Änderung nach § 15 Abs. 2a BImSchG handelt. Für den Fall einer störfallrelevanten Änderung gilt gemäß § 15 Abs. 2a BImSchG die Frist von 2 Monaten für die Prüfung und Mitteilung durch die Behörde. Außerdem darf die Änderung ohne Genehmigung nur nach Zustimmung der Behörde erfolgen. Der Anzeigende sollte von der Behörde in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige darüber unterrichtet werden, dass es sich um eine störfallrelevante Änderung handelt und hierfür ein Prüfzeitraum von zwei Monaten und die Zustimmung der Behörde vor Durchführung der Änderung erforderlich ist.
10. Frage: Wie wird die betroffene Öffentlichkeit bestimmt? Bezug: § 23b Abs. 2 BImSchG
Antwort: Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange berührt sind, gemäß § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen unter den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 UmwRG, sowie sonstige Vereinigungen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UmwRG.
11. Frage: Muss bei Neugenehmigung von Anlagen, die unter die Störfallverordnung fallen, immer eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen?
Bezüge: §§ 16a, 19 Abs. 4 und 23b BImSchG
Antwort: Ja! Für die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb von Anlagen (§ 3 Abs. 5b BImSchG) sehen die §§ 19 Absatz 4 und 23b BImSchG ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung vor.
12. Frage: Ist die Anzeige nach § 23a BImSchG bei Bestandsanlagen nachzuholen oder sind die bereits vorliegenden Anzeigen nach § 7 der 12. BImSchV ausreichend.
Bezüge: § 23a BImSchG und §§ 7 und 20 der 12. BImSchV
Antwort: Bestandsanlagen sind nicht betroffen. Betroffen sind nur Anlagen mit störfallrelevanten Änderungen ab dem 7.12.2016. Eine Anzeigepflicht kann sich aber möglicherweise aus § 20 der 12. BImSchV ergeben.
13. Frage: Nach welchen Regeln ist das störfallrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 23b BImSchG durchzuführen?
Bezüge: § 18 der 12. BImSchV
Antwort: Das Verfahren ist in § 18 der 12. BImSchV geregelt. Das störfallrechtliche Genehmigungsverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen entspricht dem Verfahren für genehmigungsbedürftige Anlagen gem. §§ 10, 19 Abs. 4 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV.
14. Frage: Welche Betriebsbereiche sind gemäß § 2 12. BImSchV über Dominobetriebe hinaus als benachbart anzusehen?
Bezüge: §§ 2 Nr. 3 und 15 Abs. 1 der 12. BImSchV
Antwort: Die benachbarten Betriebsbereiche sind die, für die ein Domino-Effekt beachtet werden muss.
15. Frage: Muss der Betreiber gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 der 12. BImSchV Informationen über Entwicklungen in der Nachbarschaft liefern?
Bezug: § 6 Abs. 3 Nr. 3 der 12. BImSchV
Antwort: Der Betreiber hat hierzu keine Ermittlungspflicht. Der Betreiber muss alle Informationen über seinen Betriebsbereich und ihm vorliegende Informationen zur Nachbarschaft liefern, die für Zulassungs- und Planungsentscheidungen für benachbarte Anlagen oder Schutzobjekte nach Ansicht der Behörde relevant sind. In diesem Zusammenhang sind keine Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands vom Betreiber zu fordern.
16. Frage: Welche Inhalte soll die Anzeige nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 der 12. BImSchV in Bezug auf die Stoffe haben? Sind für die Kategorien alle Einzelstoffe namentlich aufzuführen oder wie bisher nur die Kategorie mit ihren Mengen an sich?
Bezüge: § 7 Abs. 1 und Anhang I der 12. BImSchV
Antwort: Es sind alle in Anhang I der 12. BImSchV namentlich genannten Gefahrenkategorien sowie die einzelnen Stoffe der Gefahrenkategorien zu nennen, die im Betriebsbereich vorhanden sind. Es sind ausreichende Angaben zu Stoffeigenschaften zu machen, so dass die Prüfung der Anwendung der 12. BImSchV, unter Berücksichtigung der Mengenschwellen in Anhang I, möglich ist.
17. Frage: Ist eine Anzeige gemäß § 7 12. BImSchV in jedem Fall notwendig, auch bei vor dem 13.01.2017 bestehenden Betriebsbereichen?
Bezüge: §§ 7 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Nr. 1 der 12. BImSchV
Antwort: Ja, eine Anzeige ist von jedem Betreiber notwendig.
18. Fragen: Muss die Information der Öffentlichkeit gemäß § 8a Abs. 1 der 12. BImSchV über eigene von den Betreibern geführte Homepages oder kann sie z.B. für alle Betriebsbereiche über eine Behördenhomepage erfolgen? Reicht eine elektronische Bereitstellung der Informationen? Nach welchen Kriterien sind Ausnahmen zu den Informationspflichten zugelassen?
Bezug: § 8a Abs. 1 der 12. BImSchV
Antworten:
19. Frage: Wie ist der Begriff Öffentlichkeit gemäß § 11 Abs. 5 der 12. BImSchV auszulegen?
Bezug: § 11 Abs. 5 der 12. BImSchV
Antwort: Die Öffentlichkeit ist Jedermann
20. Frage: Welche Szenarien, Maßnahmen etc. sind gemäß § 11 i.V.m. Anhang V Teil 2 Nr. 1 der 12. BImSchV darzustellen?
Bezüge: § 11 und Anhang V Teil 2 Nr. 1 der 12. BImSchV
Antwort: Eine detaillierte Darstellung der Szenarien aus dem Sicherheitsbericht ist nicht notwendig. Eine summarische Aufzählung der Ereignisse (Stofffreisetzung, Explosion...) unter Benennung der Stoffe, die im Falle eines Ereignisses die größten Gefährdungsbereiche erzeugen sowie Angaben der Bereiche, in denen relevante Beurteilungswerte möglicherweise überschritten werden und der Aussagen zu wesentlichen Maßnahmen mit denen dies verhindert oder begrenzt wird (Schutzeinrichtungen, durchgeschweißte Rohrleitungen, Auffangwannen, Wasserschleier, Schutzzäune, Sicherheitsventile, Feuerwehr, Sirenen etc.) sind ausreichend.
21. Frage: Welche Entfernungen zur Beurteilung eines möglichen Domino-Effektes gemäß § 15 der 12. BImSchV sollen herangezogen werden.
Bezüge: § 15 der 12. BImSchV und Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung vom März 2004/BMU
Antwort: Es sollen weiterhin die in der BMU-Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung vom März 2004 genannten Entfernungen (500 m für BB der oberen und 200 m für BB der unteren Klasse) angewendet werden.
22. Frage: Zählt ein Zusammenschluss von Betriebsbereichen (BB) als Änderung eines BB, oder fällt das unter "andere Gründe" gemäß § 20 Abs. 3 der 12. BImSchV?
Bezüge: §§ 15 und 16 BImSchG und § 20 Abs. 3 der 12. BImSchV
Antwort: Ein bloßer formaler wirtschaftlicher Zusammenschluss von Anlagen oder Betriebsbereichen ist allein keine Anlagenänderung sondern unter "andere Gründe" zu fassen. Wenn allerdings damit auch Änderungen an den bestehenden Anlagen oder den Verhinderungs- und Begrenzungsmaßnahmen für Störfallauswirkungen verbunden sind, greift § 20 Abs. 3 der 12. BImSchV nicht.
23. Frage: Welche Mengenschwellen des Anhang I 12. BImSchV sind für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten unter unterschiedlichen Bedingungen heran zu ziehen(z.B. entzündbare Flüssigkeiten, die aufgrund unterschiedlicher Betriebsbedingungen wie Handhabung oberhalb des Siedepunktes bzw. Handhabung bei hoher Temperatur/hohem Druck verbunden mit erhöhter Störfallgefahr in unterschiedliche Gefahrenkategorien fallen können)?
Bezug: Anhang I der 12. BImSchV
Antwort: Im Ergebnis ist festzuhalten, dass dieser Stoff unter den genannten Bedingungen wie drei unterschiedliche Stoffe zu betrachten ist und die jeweiligen (Teil)Mengen auf die Mengenschwellen der entsprechenden Kategorie P5a, P5b oder P5c zu beziehen sind. Ein hoher Druck bzw. eine hohe Temperatur muss dabei eine im Vergleich zu Umgebungsbedingungen signifikant neue Gefahr von Störfällen bedingen. Dies zu bewerten, bleibt eine Einzelfallentscheidung.
24. Frage: Wie ist die Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der 12. BImSchV vorzunehmen - nur auf die Menge der gefährlichen Stoffe im Abfall, oder auf die Menge des Abfalls mit gefährlichen Stoffen?
Bezug: Anhang I der 12. BImSchV
Antwort: Wenn ein Abfall entsprechend der Stoffliste der Störfall-Verordnung zu betrachten ist, ist die jeweilige Abfallmenge zur Berechnung der Mengenschwelle heranzuziehen, d. h. die Mengenschwelle bezieht sich auf die Menge des Abfalls und nicht auf die Menge der darin enthaltenen gefährlichen Inhaltsstoffe.
25. Frage: Welcher Mengenschwelle gemäß Anhang I der 12. BImSchV ist ein Gemisch zuzuordnen, dessen Eigenschaften überwiegend denen des die Einstufung auslösenden namentlich genannten Stoffes entspricht?
Bezug: Anhang I der 12. BImSchV
Antwort: Es ist die Mengenschwelle des namentlich genannten Stoffes zu Grunde zu legen.
ENDE |