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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung

Vom 28. August 2008
(BGBl. I Nr. 41 vom 23.09.2008 S. 1830)



Auf Grund des § 14 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), der durch Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1

Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Dabei unterfallen der Projektkategorie 1 alle Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 50.000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können. Alle anderen Projekttätigkeiten sind der Projektkategorie 2 zuzuordnen."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

2. In § 2 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 8" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Übergangsregelung

Für die bis zum 10. August 2007 entstandenen Gebühren für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz gilt diese Verordnung in ihrer bis zum 10. August 2007 geltenden Fassung."

4. Der Anhang wird wie folgt gefasst:

"Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

Lfd. Nr.Gebührenpflichtige AmtshandlungGebühr
1Ausstellung eines Befürwortungsschreibens nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5 ProMechG für Projekttätigkeiten der 
1.1Projektkategorie 120 bis 400 Euro
1.2Projektkategorie 2200 bis 600 Euro
2Erteilung einer Zustimmung nach § 3, § 5 oder § 8 ProMechG 
2.1ohne vorangegangene Ausstellung eines Befürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten der 
2.1.1Projektkategorie 120 bis 400 Euro
2.1.2Projektkategorie 2200 bis 600 Euro
2.2mit vorangegangener Ausstellung eines Befürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten der 
2.2.1Projektkategorie 120 bis 200 Euro
2.2.2Projektkategorie 2100 bis 300 Euro
3Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1 ProMechG für Projekttätigkeiten der 
3.1Projektkategorie 120 bis 400 Euro
3.2Projektkategorie 2200 bis 600 Euro
4Erteilung einer Ermächtigung für eine nachträgliche Projektbeteiligung nach § 8 Abs. 6 ProMechG20 bis 50 Euro
5Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 10.000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können50 bis 75 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nr. 1 bis 4, mindestens jedoch 20 Euro
6Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden20 bis 50 Euro
7Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9 ProMechG20 bis 600 Euro
8Widerspruchsgebühr 
8.1Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Amtshandlung, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist20 bis 600 Euro
8.2Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigungbis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1
8.3Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtetbis zu 10 Prozent des streitigen Betrages".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. August 2007 in Kraft.