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ProMechGebV - Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung

Vom 16. November 2005
(BGBl. I S. 3166; 28.08.2008 S. 1830 08; 07.08.2013 S. 3154 13; 13a; 18.07.2016 S. 1666 16 *)



*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

Auf Grund des § 14 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

§ 1 Gebühren und Auslagen 08 13

(1) Die nach § 10 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zuständige Behörde erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung. Dabei unterfallen der Projektkategorie 1 alle Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 50.000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können. Alle anderen Projekttätigkeiten sind der Projektkategorie 2 zuzuordnen.

(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

§ 2 Widerspruch 08 13

Im Falle des Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung der Behörde oder gegen deren Gebührenfestsetzung wird eine Gebühr nach Nummer 8 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.

§ 3 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen 13

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

§ 4 Übergangsregelung 08 13

Für die bis zum 10. August 2007 entstandenen Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz gilt diese Verordnung in ihrer bis zum 10. August 2007 geltenden Fassung.

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GebührenverzeichnisAnhang 08 13
(zu § 1 Abs. 1)


Lfd. Nr.Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche LeistungGebühr
1Ausstellung eines Befürwortungsschreibens nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5 ProMechG für Projekttätigkeiten der 
1.1Projektkategorie 120 bis 400 Euro
1.2Projektkategorie 2200 bis 600 Euro
2Erteilung einer Zustimmung nach § 3, § 5 oder § 8 ProMechG 
2.1ohne vorangegangene Ausstellung eines Befürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten der 
2.1.1Projektkategorie 120 bis 400 Euro
2.1.2Projektkategorie 2200 bis 600 Euro
2.2mit vorangegangener Ausstellung eines Befürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten der 
2.2.1Projektkategorie 120 bis 200 Euro
2.2.2Projektkategorie 2100 bis 300 Euro
3Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1 ProMechG für Projekttätigkeiten der 
3.1Projektkategorie 120 bis 400 Euro
3.2Projektkategorie 2200 bis 600 Euro
4Erteilung einer Ermächtigung für eine nachträgliche Projektbeteiligung nach § 8 Abs. 6 ProMechG20 bis 50 Euro
5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 10.000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können50 bis 75 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nr. 1 bis 4, mindestens jedoch 20 Euro
6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden20 bis 50 Euro
7Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9 ProMechG20 bis 600 Euro
8Widerspruchsgebühr 
8.1Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist20 bis 600 Euro
8.2Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigungbis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1
8.3Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtetbis zu 10 Prozent des streitigen Betrages


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