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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Vom 8. April 2013
(BGBl. Nr. 17 vom 12.04.2013 S. 760)



Auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 2, des § 4 Absatz 4 und des § 20 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate)."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. dauernd unbenutzte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben und die Gaszufuhr zu Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist,"1. dauerhaft stillgelegte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,"

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "unbenutzten Anlagen" durch die Wörter "dauerhaft stillgelegten Anlagen nach Nummer 1 " ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter "Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters" durch die Wörter "zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" ersetzt.

d) In Absatz 6 werden die Wörter "Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters" durch die Wörter "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Schornsteinfegern" durch die Wörter "Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern" ersetzt.

3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

altneu
§ 3 Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters 11

(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat den Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

(2) Die Kehr- oder Überprüfungsarbeiten sind in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen.

(3) In einem gemeinsamen Arbeitsgang sind durchzuführen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, insbesondere:

    • bei Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe, die nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen werden:
    • Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,
    • Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.9 und
    • Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes;
  1. bei Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe, die nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen werden:
    • Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,
    • Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 2.5 bis 2.10, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1 oder 2.1 bis 2.3 auf dem gleichen Grundstück durchgeführt werden können, und
    • Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes;
  2. bei Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe:
    • Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,
    • Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 3, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1 oder 2 auf dem gleichen Grundstück durchgeführt werden können, und
    • Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes.

(4) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

 " § 3 Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeitabstände für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeiträumen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.

(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund- stücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes" die Wörter "und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3" eingefügt.

b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
(gültig ab 01.07.2013)

"Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 anzugebende Messgeräte-Identifikationsnummer setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seriennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin nach Jahr und Monat zusammen."

5. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

altneu
§ 6 Gebühren

Die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 des Schornsteinfegergesetzes ergeben sich aus Anlage 3 zu dieser Verordnung, die Gebührensätze richten sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf einen Betrag von 0,92 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, in den übrigen Ländern auf 1,01 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

" § 6 Gebühren

(1) Für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und anlassbezogene Überprüfungen nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit tatsächlich Mängel festgestellt wurden, sind Gebühren nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten.

(2) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt." 

6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.8 werden die Wörter "Anlagen nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603" durch die Wörter "Anlagen nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden" ersetzt.

b) Nach Nummer 2.8 wird folgende Nummer 2.9 eingefügt:

"2.9 Anlage nach Nummer 2.7, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werdeneinmal in jedem zweiten Kalenderjahr".

c) Die Nummern 2.9 und 2.10 werden die Nummern 2.10 und 2.11.

d) In Nummer 2.10 werden die Wörter "Anlage nach 2.8" durch die Wörter "Anlage nach Nummer 2.8" ersetzt.

7. Die Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

"Anlage 2
(zu § 5)

Formblatt
Datum des Feuerstättenbescheides:
Objektnummer laut Feuerstättenbescheid:
Bevollmächtigte(r) Bezirksschornsteinfeger(in)Liegenschaft:
Formblatt zum Nachweis
der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten

(§ 4Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - SchfHwG - vom 26. November 2008 *, BGBl. I S. 2242)

Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) jeweils an dem angegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden:
Laut FeuerstättenbescheidDatum der ArbeitsausführungMängel vorhanden ja/neinÄnderungsmitteilung/Mängelart/ Bemerkungen
(ggf. Verweis auf gesondertes Blatt)
Nr.Anlage
(Art/Standort oder Verweis auf Anhang)
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes

Handwerkskammer, bei der der Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen ist bzw. bei der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde:

Ausführende(r) Schornsteinfeger(in) (in Druckbuchstaben):

__________________________________________

Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feuerstättenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden.

__________________________________________

Datum Unterschrift des Schornsteinfegers

Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten

__________________________________________

Datum Unterschrift des Eigentümers/Verwalters

Gasförmige Brennstoffe
Anschrift des SchornsteinfegerbetriebesDatum der Arbeitsausführung:
[ ] Überprüfung nach § 1 KÜO*

[ ] Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV

[ ] Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV

[ ] Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV

[ ] Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV

Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/VerwaltersBetreiber/Aufstellungsort der Anlage:

Gebäudeteil:

Bescheinigungüber das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., ErrichtungLeistungsbereich/Leistung bei ______Nennleistung der Messung
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung BrennerartLeistungsbereich/Leistung bei Brennstoff der Messung
Feuerstättenart

Art der Anlage

Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (√= in Ordnung, X = mangelhaft, - = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/LüftungAbgasabzug:Abgasleitung
Feuerstätte:- an der StrömungssicherungO2-Gehalt im Abgas%
- Befestigung/Abstände- in Brennerhöheunverdünnter CO-Gehaltppm
- äußerer Zustand- an anderer StelleO2-Differenz im Ringspalt%
Brenner/HeizgaswegAbgasklappeLufttemperatur im Ringspalt°C
FlammenbildVerbindungsstückDruckdifferenz im RingspaltPa
[ ] Folgende Mängel wurden festgestellt:[ ] Es wurden keine Mängel festgestellt.
[ ] Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.

[ ] Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum .................. zu beseitigen.

[ ] Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.

Messergebnis gemäß 1. BImSchV:Grenzwert für Abgasverlust%
Wärmeträgertemperatur°CVerbrennungslufttemperatur°CAbgastemperatur°C
Sauerstoffgehalt im Abgas%DruckdifferenzPaAbgasverlust%
[ ] Das Messergebnis entspricht der Verordnung.Messunsicherheit%
[ ] Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil...................................................................................

Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.

Die Messung ist bis zum ................................................... zu wiederholen.

Bemerkungen:

Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
Datum

Unterschrift des Schornsteinfegers

Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann.
Flüssige Brennstoffe
Anschrift des SchornsteinfegerbetriebesDatum der Arbeitsausführung:
[ ] Überprüfung nach § 1 KÜO*

[ ] Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO

[ ] Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV

[ ] Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV

[ ] Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV

[ ] Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV

Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/VerwaltersBetreiber/Aufstellungsort der Anlage:

Gebäudeteil:

Bescheinigungüber das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., ErrichtungLeistungsbereich/Leistung bei ______Nennleistung der Messung
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung BrennerartLeistungsbereich/Leistung bei Brennstoff der Messung
Feuerstättenart

Art der Anlage

Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (√= in Ordnung, X = mangelhaft, - = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/LüftungBrenner/HeizgaswegVerbindungsstück
Feuerstätte:Abgasabzug:Abgasleitung
- Befestigung/Abstände- in Brennerhöheunverdünnter CO-Gehaltppm
- äußerer Zustand- an anderer StelleO2-Differenz im Ringspalt%
[ ] Folgende Mängel wurden festgestellt:Lufttemperatur im Ringspalt°C
Druckdifferenz im RingspaltPa
[ ] Es wurden keine Mängel festgestellt.
[ ] Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.

[ ] Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum .............................. zu beseitigen.

[ ] Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.

*) Sämtliche Rechtsvorschriften dieses Formblattes beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

Grenzwerte:RußzahlCO-Gehalt1.300 mg / kWh
Messergebnis gemäß 1. BImSchV:ÖlderivateKeineAbgasverlust%
Rußzahl-EinzelwerteRußzahl-MittelwertÖlderivateCO-Gehaltmg / kWh
Wärmeträgertemperatur°CVerbrennungslufttemperatur°CAbgastemperatur°C
Sauerstoffgehalt im Abgas%DruckdifferenzPaAbgasverlust%
[ ] Das Messergebnis entspricht der Verordnung.Messunsicherheit%
[ ] Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil .............................................................................................................

Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.

Die Messung ist bis zum .............................. zu wiederholen.

Bemerkungen

Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
Datum

Unterschrift des Schornsteinfegers

Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann.
Heizkessel für feste Brennstoffe
Anschrift des SchornsteinfegerbetriebesDatum der Arbeitsausführung:
[ ] Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BimSchV *

[ ] Messung und Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV

[ ] Messung und Überprüfung nach § 15 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 4 1. BimSchV

[ ] Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BimSchV

[ ] Beratung nach § 4 Absatz 8 bzw. § 25 Absatz 5 1. BImSchV

Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/VerwaltersBetreiber/Aufstellungsort der Anlage:

Gebäudeteil:

Bescheinigungüber das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr.BaujahrDatum/Jahr der ErrichtungLeistungsbereich/Nennwärmeleistung kW
FeuerstättenbauartBeschickungsartArt der AnlageTeillastmessung

[ ] ja [ ] nein

Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.)Wärmespeicher vorhanden

[ ] ja [ ] nein

Wärmespeichervolumen

Liter

Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1):[ ] ja [ ] nein
Vorhandenes Wärmespeichervolumen ausreichend (§ 5 Absatz 4):[ ] ja [ ] nein
Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1):[ ] ja [ ] nein
Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2):[ ] ja [ ] nein
Feuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) bzw. § 5 Absatz 2 und 3 geeignet:[ ] ja [ ] nein
Messergebnis (Werte im Abgas):KohlenmonoxidgehaltStaubgehalt
Wärmeträgertemperatur °CSauerstoffgehalt %Grenzwert
(§ 5 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 2)
g/m3g/m3
Messunsicherheit
(Anlage 2 Nummer 2.3)
g/m3g/m3
Abgastemperatur °CDruckdifferenz PaMesswert bezogen auf ... % Sauerstoff
(Anlage 2 Nummer 2.2)
g/m3g/m3
Messwert abzüglich Messunsicherheit
(Anlage 2 Nummer 2.3)
g/m3g/m3
[ ] Das Ergebnis entspricht der Verordnung.

[ ] Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil .................................................................

[ ] Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum ................................................... eine Wiederholungsüberprüfung erforderlich.

Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5).

Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt
(§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen):

[ ] Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage

[ ] Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes

[ ] Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen

[ ] Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen (§ 3 Absatz 3):

Mittewert: %

Sofern der Feuchtegehalt ... % oder mehr beträgt, ist der Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen.

Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
Bemerkungen:
Datum

Unterschrift des Schornsteinfegers

Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann.
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Anschrift des SchornsteinfegerbetriebesDatum der Arbeitsausführung:
[ ] Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BimSchV *

[ ] Messung und Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV

[ ] Messung und Überprüfung nach § 15 Absatz 2 1. BimSchV

[ ] Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BimSchV

[ ] Beratung nach § 4 Absatz 8 bzw. § 26 Absatz 7 1. BImSchV

Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/VerwaltersBetreiber/Aufstellungsort der Anlage:

Gebäudeteil:

Bescheinigungüber das Ergebnis der Überprüfung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr.Datum auf dem TypenschildDatum/Jahr der ErrichtungLeistungsbereich/Nennwärmeleistung kW
Feuerstättenbauart nach Anlage 4BeschickungsartArt der Anlage
Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.)
[ ] Positive Prüfbescheinigung liegt vor (§ 4 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 2)

[ ] Offener Kamin oder historische Feuerstätte, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4)

[ ] Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen vorhanden (§ 4 Absatz 5)

[ ] Messung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger positiv (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)

Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1):[ ] ja [ ] nein
Feuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) geeignet:[ ] ja [ ] nein
Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1):[ ] ja [ ] nein
Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2):[ ] ja [ ] nein
Das Ergebnis entspricht der Verordnung.

[ ] Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil ....................................................................

[ ] Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum .............................. eine Wiederholungsüberprüfung erforderlich.

Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5).

*) Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung der 1. BImSchV.

Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt
(§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen):

[ ] Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage

[ ] Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes

[ ] Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen

[ ] Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen (§ 3 Absatz 3):

Mittelwert: %

Sofern der Feuchtegehalt ... % oder mehr beträgt, ist der Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen.

Bemerkungen:
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
Datum

Unterschrift des Schornsteinfegers

Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann.

Blockheizkraftwerke (BHKW), Wärmepumpen,
ortsfeste Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräte

Anschrift des SchornsteinfegerbetriebesDatum der Arbeitsausführung:
[ ] Überprüfung nach § 1 KÜO*

[ ] Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 KÜO

Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/VerwaltersBetreiber/Aufstellungsort der Anlage:

Gebäudeteil:

Bescheinigungüber das Ergebnis der Überprüfung an
[ ] einem Blockheizkraftwerk (BHKW)[ ] einer Wärmepumpe
[ ] einem ortsfesten Verbrennungsmotor[ ] einem Brennstoffzellenheizgerät
[ ] einem Notstromaggregat[ ] ...
für
[ ] gasförmige Brennstoffe[ ] flüssige Brennstoffe[ ] feste Brennstoffe
gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) oder nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG
Anlagenbeschreibung: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung
NennleistungThermische LeistungAufstellraumRaumgröße
raumluftabhängig [ ]Sonstiges:
raumluftunabhängig [ ]
Abgasanlage für
[ ] Unterdruck (N)[ ] Überdruck (P)[ ] hohen Überdruck (H)[ ] ...[ ] dicht geschweißt
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (J = in Ordnung, X = mangelhaft, - = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/LüftungAbgasabzug:O2-Gehalt im Abgas%
Gerät:- am Gerätunverdünnter CO-Gehaltppm
- Standsicherheit- am AbgasstutzenO2-Differenz im Ringspalt%
- äußerer Zustand- am SchalldämpferLufttemperatur im Ringspalt°C
- AbständeVerbindungsstückDruckdifferenz im RingspaltPa
SchalldämpferAbgasleitungAbgastemperatur°C
[ ] Folgende Mängel wurden festgestellt:[ ] Es wurden keine Mängel festgestellt.
[ ] Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.

[ ] Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ......................... zu beseitigen.

[ ] Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.

Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
Datum

Unterschrift des Schornsteinfegers

Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann.

*) Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

Anlage 3
(zu § 6)
Gebührenverzeichnis

Nr.BezeichnungAnzahl der Arbeitswerte
1Feuerstättenbescheid (§ 14 Absatz 2 SchfHwG)

Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines Feuerstättenbescheides

1.1- bei bis zu 3 Feuerungsanlagen10,0
1.2- bei mehr als 3 Feuerungsanlagenzusätzlich 2,0 für jede weitere Feuerungsanlage, insgesamt höchstens 30,0 je Feuerstättenbescheid
1.3Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides2,0
2Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG)
2.1Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit11,7
2.2Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit4,0
2.3Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen:
für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen1,0
Anmerkung:

Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.

2.4Zuschlag je Feuerstätte6,0
2.5Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand
2.5.1
  • auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.4
  1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und
  2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent
2.5.2- wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen0,7
2.6Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde10,0
2.7Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die auf besonderen Wunsch ausgeführt wird
2.7.1- von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstagin Höhe von 50 Prozent der Beträge
2.7.2- an Sonn- und gesetzlichen Feiertagenin Höhe von 100 Prozent der Beträge
3Sonstige Arbeitsgebühren
3.1Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV)6,0
3.2Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25 Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV)3,0
3.3Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 1 EnEV)3,0
3.4Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV)3,0
3.5Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV)1,0
3.6Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV)2,0
3.7Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute0,8

8. In Anlage 4 wird die Nummer 11 wie folgt gefasst:

altneu
11."Feuerungsanlage" (abweichend von der bauordnungsrechtlichen Begriffsbestimmung): Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Abgasanlage; wenn mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt jeder Anschluss als Feuerungsanlage; "11. "Feuerungsanlage": Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Abgasanlage; wenn mehrere nicht überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt dies als eine Feuerungsanlage, wenn mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind, zählt jeder Anschluss als Feuerungsanlage;".

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut der Kehr- und Überprüfungsordnung in der vom 1. Juli 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

ENDE