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Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
Vom 8. April 2013
(BGBl. Nr. 17 vom 12.04.2013 S. 760)
Auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 2, des § 4 Absatz 4 und des § 20 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate)."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. dauernd unbenutzte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben und die Gaszufuhr zu Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist, | "1. dauerhaft stillgelegte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist," |
bb) In Nummer 4 werden die Wörter "unbenutzten Anlagen" durch die Wörter "dauerhaft stillgelegten Anlagen nach Nummer 1 " ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter "Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters" durch die Wörter "zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" ersetzt.
d) In Absatz 6 werden die Wörter "Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters" durch die Wörter "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Schornsteinfegern" durch die Wörter "Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern" ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
alt | neu |
§ 3 Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters 11
(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat den Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet. (2) Die Kehr- oder Überprüfungsarbeiten sind in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen. (3) In einem gemeinsamen Arbeitsgang sind durchzuführen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, insbesondere:
(4) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen. | " § 3 Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet. (2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeitabstände für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeiträumen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können. (3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund- stücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes" die Wörter "und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3" eingefügt.
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
(gültig ab 01.07.2013)
"Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 anzugebende Messgeräte-Identifikationsnummer setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seriennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin nach Jahr und Monat zusammen."
5. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
alt | neu |
§ 6 Gebühren
Die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 des Schornsteinfegergesetzes ergeben sich aus Anlage 3 zu dieser Verordnung, die Gebührensätze richten sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf einen Betrag von 0,92 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, in den übrigen Ländern auf 1,01 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt. | " § 6 Gebühren
(1) Für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und anlassbezogene Überprüfungen nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit tatsächlich Mängel festgestellt wurden, sind Gebühren nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten. (2) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt." |
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.8 werden die Wörter "Anlagen nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603" durch die Wörter "Anlagen nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden" ersetzt.
b) Nach Nummer 2.8 wird folgende Nummer 2.9 eingefügt:
"2.9 Anlage nach Nummer 2.7, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr". |
c) Die Nummern 2.9 und 2.10 werden die Nummern 2.10 und 2.11.
d) In Nummer 2.10 werden die Wörter "Anlage nach 2.8" durch die Wörter "Anlage nach Nummer 2.8" ersetzt.
7. Die Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
"Anlage 2
(zu § 5)
Formblatt | |||||
Datum des Feuerstättenbescheides: | |||||
Objektnummer laut Feuerstättenbescheid: | |||||
Bevollmächtigte(r) Bezirksschornsteinfeger(in) | Liegenschaft: | ||||
Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten (§ 4Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - SchfHwG - vom 26. November 2008 *, BGBl. I S. 2242) | |||||
Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) jeweils an dem angegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden: | |||||
Laut Feuerstättenbescheid | Datum der Arbeitsausführung | Mängel vorhanden ja/nein | Änderungsmitteilung/Mängelart/ Bemerkungen (ggf. Verweis auf gesondertes Blatt) | ||
Nr. | Anlage (Art/Standort oder Verweis auf Anhang) | ||||
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Handwerkskammer, bei der der Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen ist bzw. bei der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde: Ausführende(r) Schornsteinfeger(in) (in Druckbuchstaben):
__________________________________________ | Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feuerstättenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden.
__________________________________________ Datum Unterschrift des Schornsteinfegers Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten __________________________________________ Datum Unterschrift des Eigentümers/Verwalters |
Gasförmige Brennstoffe | ||
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes | Datum der Arbeitsausführung: | |
[ ] Überprüfung nach § 1 KÜO*
[ ] Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV [ ] Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV [ ] Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV [ ] Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV | ||
Ausfertigung für | ||
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters | Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil: | |
Bescheinigung | über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) | |
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung | Leistungsbereich/Leistung bei ______Nennleistung der Messung | |
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Brennerart | Leistungsbereich/Leistung bei Brennstoff der Messung | |
Feuerstättenart
Art der Anlage |
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (√= in Ordnung, X = mangelhaft, - = nicht zutreffend): | ||||||
Verbrennungsluft/Lüftung | Abgasabzug: | Abgasleitung | ||||
Feuerstätte: | - an der Strömungssicherung | O2-Gehalt im Abgas | % | |||
- Befestigung/Abstände | - in Brennerhöhe | unverdünnter CO-Gehalt | ppm | |||
- äußerer Zustand | - an anderer Stelle | O2-Differenz im Ringspalt | % | |||
Brenner/Heizgasweg | Abgasklappe | Lufttemperatur im Ringspalt | °C | |||
Flammenbild | Verbindungsstück | Druckdifferenz im Ringspalt | Pa | |||
[ ] Folgende Mängel wurden festgestellt: | [ ] Es wurden keine Mängel festgestellt. | |||||
[ ] Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
[ ] Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum .................. zu beseitigen. [ ] Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich. |
Messergebnis gemäß 1. BImSchV: | Grenzwert für Abgasverlust | % | ||||
Wärmeträgertemperatur | °C | Verbrennungslufttemperatur | °C | Abgastemperatur | °C | |
Sauerstoffgehalt im Abgas | % | Druckdifferenz | Pa | Abgasverlust | % | |
[ ] Das Messergebnis entspricht der Verordnung. | Messunsicherheit | % | ||||
[ ] Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil...................................................................................
Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist bis zum ................................................... zu wiederholen. Bemerkungen: | ||||||
Messgeräte-Identifikationsnummer(n) | ||||||
Datum
Unterschrift des Schornsteinfegers | Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann. |
Flüssige Brennstoffe | ||
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes | Datum der Arbeitsausführung: | |
[ ] Überprüfung nach § 1 KÜO*
[ ] Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO [ ] Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV [ ] Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV [ ] Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV [ ] Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV | ||
Ausfertigung für | ||
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters | Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil: | |
Bescheinigung | über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) | |
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung | Leistungsbereich/Leistung bei ______Nennleistung der Messung | |
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Brennerart | Leistungsbereich/Leistung bei Brennstoff der Messung | |
Feuerstättenart
Art der Anlage |
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (√= in Ordnung, X = mangelhaft, - = nicht zutreffend): | |||||
Verbrennungsluft/Lüftung | Brenner/Heizgasweg | Verbindungsstück | |||
Feuerstätte: | Abgasabzug: | Abgasleitung | |||
- Befestigung/Abstände | - in Brennerhöhe | unverdünnter CO-Gehalt | ppm | ||
- äußerer Zustand | - an anderer Stelle | O2-Differenz im Ringspalt | % | ||
[ ] Folgende Mängel wurden festgestellt: | Lufttemperatur im Ringspalt | °C | |||
Druckdifferenz im Ringspalt | Pa | ||||
[ ] Es wurden keine Mängel festgestellt. | |||||
[ ] Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
[ ] Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum .............................. zu beseitigen. [ ] Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich. |
*) Sämtliche Rechtsvorschriften dieses Formblattes beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
Grenzwerte: | Rußzahl | CO-Gehalt | 1.300 mg / kWh | ||||||||
Messergebnis gemäß 1. BImSchV: | Ölderivate | Keine | Abgasverlust | % | |||||||
Rußzahl-Einzelwerte | Rußzahl-Mittelwert | Ölderivate | CO-Gehalt | mg / kWh | |||||||
Wärmeträgertemperatur | °C | Verbrennungslufttemperatur | °C | Abgastemperatur | °C | ||||||
Sauerstoffgehalt im Abgas | % | Druckdifferenz | Pa | Abgasverlust | % | ||||||
[ ] Das Messergebnis entspricht der Verordnung. | Messunsicherheit | % | |||||||||
[ ] Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil .............................................................................................................
Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist bis zum .............................. zu wiederholen. Bemerkungen | |||||||||||
Messgeräte-Identifikationsnummer(n) | |||||||||||
Datum
Unterschrift des Schornsteinfegers | Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann. |
Heizkessel für feste Brennstoffe | ||||||||||
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes | Datum der Arbeitsausführung: | |||||||||
[ ] Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BimSchV *
[ ] Messung und Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV [ ] Messung und Überprüfung nach § 15 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 4 1. BimSchV [ ] Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BimSchV [ ] Beratung nach § 4 Absatz 8 bzw. § 25 Absatz 5 1. BImSchV | ||||||||||
Ausfertigung für | ||||||||||
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters | Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil: | |||||||||
Bescheinigung | über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) | |||||||||
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. | Baujahr | Datum/Jahr der Errichtung | Leistungsbereich/Nennwärmeleistung kW | |||||||
Feuerstättenbauart | Beschickungsart | Art der Anlage | Teillastmessung
[ ] ja [ ] nein | |||||||
Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.) | Wärmespeicher vorhanden
[ ] ja [ ] nein | Wärmespeichervolumen
Liter | ||||||||
Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1): | [ ] ja [ ] nein | |||||||||
Vorhandenes Wärmespeichervolumen ausreichend (§ 5 Absatz 4): | [ ] ja [ ] nein | |||||||||
Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1): | [ ] ja [ ] nein | |||||||||
Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2): | [ ] ja [ ] nein | |||||||||
Feuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) bzw. § 5 Absatz 2 und 3 geeignet: | [ ] ja [ ] nein | |||||||||
Messergebnis (Werte im Abgas): | Kohlenmonoxidgehalt | Staubgehalt | ||||||||
Wärmeträgertemperatur °C | Sauerstoffgehalt % | Grenzwert (§ 5 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 2) | g/m3 | g/m3 | ||||||
Messunsicherheit (Anlage 2 Nummer 2.3) | g/m3 | g/m3 | ||||||||
Abgastemperatur °C | Druckdifferenz Pa | Messwert bezogen auf ... % Sauerstoff (Anlage 2 Nummer 2.2) | g/m3 | g/m3 | ||||||
Messwert abzüglich Messunsicherheit (Anlage 2 Nummer 2.3) | g/m3 | g/m3 | ||||||||
[ ] Das Ergebnis entspricht der Verordnung.
[ ] Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil ................................................................. [ ] Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum ................................................... eine Wiederholungsüberprüfung erforderlich. Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5). |
Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt (§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen): [ ] Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage [ ] Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes [ ] Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen | [ ] Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen (§ 3 Absatz 3):
Mittewert: % Sofern der Feuchtegehalt ... % oder mehr beträgt, ist der Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen. | |
Messgeräte-Identifikationsnummer(n) | ||
Bemerkungen: | ||
Datum
Unterschrift des Schornsteinfegers | Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann. |
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe | ||||||
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes | Datum der Arbeitsausführung: | |||||
[ ] Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BimSchV *
[ ] Messung und Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV [ ] Messung und Überprüfung nach § 15 Absatz 2 1. BimSchV [ ] Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BimSchV [ ] Beratung nach § 4 Absatz 8 bzw. § 26 Absatz 7 1. BImSchV | ||||||
Ausfertigung für | ||||||
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters | Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil: | |||||
Bescheinigung | über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) | |||||
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. | Datum auf dem Typenschild | Datum/Jahr der Errichtung | Leistungsbereich/Nennwärmeleistung kW | |||
Feuerstättenbauart nach Anlage 4 | Beschickungsart | Art der Anlage | ||||
Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.) | ||||||
[ ] Positive Prüfbescheinigung liegt vor (§ 4 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 2)
[ ] Offener Kamin oder historische Feuerstätte, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4) [ ] Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen vorhanden (§ 4 Absatz 5) [ ] Messung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger positiv (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | ||||||
Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1): | [ ] ja [ ] nein | |||||
Feuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) geeignet: | [ ] ja [ ] nein | |||||
Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1): | [ ] ja [ ] nein | |||||
Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2): | [ ] ja [ ] nein | |||||
Das Ergebnis entspricht der Verordnung.
[ ] Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil .................................................................... [ ] Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum .............................. eine Wiederholungsüberprüfung erforderlich. Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5). |
*) Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung der 1. BImSchV.
Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt (§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen): [ ] Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage [ ] Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes [ ] Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen | [ ] Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen (§ 3 Absatz 3):
Mittelwert: % Sofern der Feuchtegehalt ... % oder mehr beträgt, ist der Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen. | |
Bemerkungen: | ||
Messgeräte-Identifikationsnummer(n) | ||
Datum
Unterschrift des Schornsteinfegers | Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann. | |
Blockheizkraftwerke (BHKW), Wärmepumpen,
ortsfeste Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräte
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes | Datum der Arbeitsausführung: | ||||||||||||||||
[ ] Überprüfung nach § 1 KÜO*
[ ] Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 KÜO | |||||||||||||||||
Ausfertigung für | |||||||||||||||||
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters | Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil: | ||||||||||||||||
Bescheinigung | über das Ergebnis der Überprüfung an | ||||||||||||||||
[ ] einem Blockheizkraftwerk (BHKW) | [ ] einer Wärmepumpe | ||||||||||||||||
[ ] einem ortsfesten Verbrennungsmotor | [ ] einem Brennstoffzellenheizgerät | ||||||||||||||||
[ ] einem Notstromaggregat | [ ] ... | ||||||||||||||||
für | |||||||||||||||||
[ ] gasförmige Brennstoffe | [ ] flüssige Brennstoffe | [ ] feste Brennstoffe | |||||||||||||||
gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) oder nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG | |||||||||||||||||
Anlagenbeschreibung: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung | |||||||||||||||||
Nennleistung | Thermische Leistung | Aufstellraum | Raumgröße | ||||||||||||||
raumluftabhängig [ ] | Sonstiges: | ||||||||||||||||
raumluftunabhängig [ ] | |||||||||||||||||
Abgasanlage für | |||||||||||||||||
[ ] Unterdruck (N) | [ ] Überdruck (P) | [ ] hohen Überdruck (H) | [ ] ... | [ ] dicht geschweißt | |||||||||||||
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (J = in Ordnung, X = mangelhaft, - = nicht zutreffend): | |||||||||||||||||
Verbrennungsluft/Lüftung | Abgasabzug: | O2-Gehalt im Abgas | % | ||||||||||||||
Gerät: | - am Gerät | unverdünnter CO-Gehalt | ppm | ||||||||||||||
- Standsicherheit | - am Abgasstutzen | O2-Differenz im Ringspalt | % | ||||||||||||||
- äußerer Zustand | - am Schalldämpfer | Lufttemperatur im Ringspalt | °C | ||||||||||||||
- Abstände | Verbindungsstück | Druckdifferenz im Ringspalt | Pa | ||||||||||||||
Schalldämpfer | Abgasleitung | Abgastemperatur | °C | ||||||||||||||
[ ] Folgende Mängel wurden festgestellt: | [ ] Es wurden keine Mängel festgestellt. | ||||||||||||||||
[ ] Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
[ ] Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ......................... zu beseitigen. [ ] Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich. | |||||||||||||||||
Messgeräte-Identifikationsnummer(n) | |||||||||||||||||
Datum
Unterschrift des Schornsteinfegers | Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann. |
*) Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
Anlage 3
(zu § 6)
Gebührenverzeichnis
Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte |
1 | Feuerstättenbescheid (§ 14 Absatz 2 SchfHwG)
Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines Feuerstättenbescheides | |
1.1 | - bei bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0 |
1.2 | - bei mehr als 3 Feuerungsanlagen | zusätzlich 2,0 für jede weitere Feuerungsanlage, insgesamt höchstens 30,0 je Feuerstättenbescheid |
1.3 | Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides | 2,0 |
2 | Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG) | |
2.1 | Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit | 11,7 |
2.2 | Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit | 4,0 |
2.3 | Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen: | |
für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen | 1,0 | |
Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet. | ||
2.4 | Zuschlag je Feuerstätte | 6,0 |
2.5 | Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand | |
2.5.1 |
| |
2.5.2 | - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen | 0,7 |
2.6 | Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde | 10,0 |
2.7 | Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die auf besonderen Wunsch ausgeführt wird | |
2.7.1 | - von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag | in Höhe von 50 Prozent der Beträge |
2.7.2 | - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 Prozent der Beträge |
3 | Sonstige Arbeitsgebühren | |
3.1 | Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0 |
3.2 | Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25 Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0 |
3.3 | Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 1 EnEV) | 3,0 |
3.4 | Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 3,0 |
3.5 | Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV) | 1,0 |
3.6 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 2,0 |
3.7 | Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute | 0,8 |
8. In Anlage 4 wird die Nummer 11 wie folgt gefasst:
alt | neu |
11."Feuerungsanlage" (abweichend von der bauordnungsrechtlichen Begriffsbestimmung): Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Abgasanlage; wenn mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt jeder Anschluss als Feuerungsanlage; | "11. "Feuerungsanlage": Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Abgasanlage; wenn mehrere nicht überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt dies als eine Feuerungsanlage, wenn mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind, zählt jeder Anschluss als Feuerungsanlage;". |
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut der Kehr- und Überprüfungsordnung in der vom 1. Juli 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
ENDE