Regelwerk |
Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
Vom 17. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 48 vom 21.07.2017 S. 2495)
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 284 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen". |
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung". |
c) Die Angaben zu den §§ 9 bis 12 werden durch die Angaben zu den §§ 9 bis 12a ersetzt:
alt | neu |
" § 9 Öffentliche Ausschreibung
§ 9a Bewerber und Bewerberinnen § 9b Verordnungsermächtigung § 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung § 11 Vertretung § 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks § 12 Aufhebung der Bestellung |
d) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:
"Kapitel 3
Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger".
e) Die Angaben zu den §§ 13 bis 19 werden durch die Angaben zu den §§ 13 bis 19a ersetzt:
alt | neu |
" § 13 Allgemeine Aufgaben
§ 14 Feuerstättenschau § 14a Feuerstättenbescheid § 14b Gegenstands- und Streitwert § 15 Anlassbezogene Überprüfungen § 16 Weitere Aufgaben § 17 (weggefallen) § 18 Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers § 19 Führung des Kehrbuchs |
f) Die Angaben zu den §§ 43 und 44 werden durch die Angaben zu den §§ 43 bis 45 ersetzt:
alt | neu |
" § 43 Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand
§ 44 Verkündung von Rechtsverordnungen |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Eigentümerpflichten | " § 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. | "Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:
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c) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:
alt | neu |
(2) Die Eigentümer haben Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern unverzüglich mitzuteilen.
Mitzuteilen ist auch die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 und § 15 sowie den Bezirksschornsteinfegermeistern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 13 des Schornsteinfegergesetzes Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde eine verweigerte Reinigung, Überprüfung oder Messung auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | "(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten. (4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen" durch die Wörter "einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) erfüllen. | "Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die
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b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bis zum 31. Dezember 2012 dürfen die in Absatz 1 genannten Schornsteinfegerarbeiten nur von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden. | "(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 berechtigten Personen sind verpflichtet,
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4. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ", den Bezirksschornsteinfegermeistern" und die Wörter "und Bezirksschornsteinfegermeister" gestrichen.
b) In Nummer 4 werden die Wörter "und Bezirksschornsteinfegermeistern" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Teiltätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks, die im Einzelnen in die Handwerksrolle eingetragen sind."
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Nachweise
(1) Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 festgesetzten Arbeiten ist den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nachzuweisen, sofern diese die Arbeiten nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis wird über Formblätter geführt. Er ist erbracht, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister das vollständig ausgefüllte Formblatt zugegangen ist. (2) Die Formblätter sind durch die Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerinnen, die die Arbeiten ausgeführt haben, wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. (3) Die ausgefüllten Formblätter sind den Eigentümern zu übergeben oder in deren Auftrag direkt an die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister zu übermitteln. Verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter bleiben die Eigentümer. Die ausgefüllten Formblätter müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern eingehen. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister weisen die Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf diese Frist hin. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausgestaltung und Inhalt der Formblätter zu regeln. Die Formblätter sind so zu fassen, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 relevanten Daten entnehmen können. | " § 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen. (2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen. (3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann." |
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "oder dem Bezirksschornsteinfegermeister" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "oder der Bezirksschornsteinfegermeister" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "oder dem Bezirksschornsteinfegermeister" gestrichen.
7. In § 7 werden nach dem Wort "Bezirke" die Wörter ", insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit," eingefügt.
8. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen aus und unterliegen auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach der Handwerksordnung."
9. § 9 wird durch folgende §§ 9 bis 9b ersetzt:
alt | neu |
" § 9 Anforderungen und Verfahren
(1) Die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk ist von der zuständigen Behörde öffentlich auszuschreiben. (2) Zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern bestellt werden können Bewerber und Bewerberinnen, die die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen. (3) Von den Bewerbern und Bewerberinnen darf insbesondere die Vorlage folgender Unterlagen verlangt werden:
(4) Die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen ist nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. | " § 9 Öffentliche Ausschreibung
Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu. § 9a Bewerber und Bewerberinnen (1) Bewerber und Bewerberinnen, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, können zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden. (2) Die zuständige Behörde kann von den Bewerbern und Bewerberinnen insbesondere die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
In der Ausschreibung hat die zuständige Behörde anzugeben, welche in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen sind. (3) Die zuständige Behörde nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor. Sie legt die Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen anhand dieser Kriterien fest. (4) Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausschluss von der Bewerbung eine persönliche Härte bedeuten würde und eine frühere Bewerbung im Hinblick auf die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit nicht zu beanstanden ist. § 9b Verordnungsermächtigung |
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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§ 10 Bestellung | " § 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung". |
b) § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet. Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger können vorbehaltlich des Absatzes 3 nur für jeweils einen Bezirk bestellt werden. § 11 bleibt unberührt. Wiederbestellungen sind nach erneuter Ausschreibung zulässig. | "(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, sind für längstens drei Jahre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger benachbarter Bezirke im Bereich der zuständigen Behörde auszuwählen und als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zu bestellen. Danach ist der Bezirk erneut auszuschreiben. | "(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben." |
11. § 11 wird durch folgende §§ 11 und 11a ersetzt:
alt | neu |
§ 11 Verhinderung der bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
(1) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, die vorübergehend verhindert sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, ersuchen unverzüglich einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, ihre Aufgaben für die Dauer der Verhinderung wahrzunehmen. Dabei soll es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich derselben zuständigen Behörde handeln. Der verhinderte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zeigt die Verhinderung und die ersuchte Person unverzüglich der zuständigen Behörde an. (2) Unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger eines anderen Bezirks seines Zuständigkeitsbereichs die Aufgaben für die Dauer der Verhinderung vorübergehend wahrnimmt. (3) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nehmen auf Anordnung der zuständigen Behörde oder auf Ersuchen nach Absatz 1 die in den §§ 13 bis 16 bezeichneten Aufgaben und Befugnisse auch außerhalb ihres Bezirks wahr. Die dafür erforderlichen Daten und Unterlagen sind ihnen durch die für die betreffenden Bezirke jeweils zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorab zur Verfügung zu stellen. Nach Beendigung der vorübergehenden Aufgabenwahrnehmung haben sie die Unterlagen zurückzugeben und die Daten zu löschen sowie die zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die Durchführung der Arbeiten und deren Ergebnis zu unterrichten. (4) Die Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. (5) § 18 gilt entsprechend. | " § 11 Vertretung
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu benennen. (2) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich weniger als einen Monat verhindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach Absatz 1 benannten Personen eigenständig zu veranlassen. (3) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich länger als einen Monat verhindert, hat er seine Verhinderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Wenn die Vertretung durch eine nach Absatz 1 benannte Person möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertretung durch diese anzuordnen. Anderenfalls hat die Behörde einen Vertreter zu bestimmen. Dabei soll es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde handeln. Die Wahrnehmung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. (4) Der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmte Vertreter hat seine Aufgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen. Die Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf die Vertretung entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung erforderlich ist, für die Dauer der Vertretung aufteilen. (5) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Vertreter die Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Vertretung erforderlich sind. Nach Beendigung der Vertretung hat der Vertreter
§ 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks (1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. (2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen." |
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. wenn die zuständige Behörde auf Grund einer Überprüfung der Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Abs. 1 Satz 2 zu der Auffassung gelangt ist, dass dieser oder diese die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt, | "2. wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt," |
bb) Nummer 3
3. mit Ablauf des Monats, in dem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger das 67. Lebensjahr vollende,
wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben. | "3. wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben." |
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:
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(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 keine aufschiebende Wirkung. | "(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung." |
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
13. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Haftungsausschluss
Eine Haftung des Staates an Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers besteht nicht."
14. In der Überschrift zu Kapitel 3 werden die Wörter "und Bezirksschornsteinfegermeister" gestrichen.
15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Allgemeine Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister | " § 13 Allgemeine Aufgaben". |
b) Im Wortlaut werden die Wörter "und Bezirksschornsteinfegermeister" gestrichen.
16. § 14 wird durch folgende §§ 14, 14a und 14b ersetzt:
alt | neu |
§ 14 Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger besichtigen persönlich zweimal während des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden. (2) Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Stellen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau nach Absatz 2 fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten. Sie hat diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben. | " § 14 Feuerstättenschau
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. (2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben. (3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. § 14a Feuerstättenbescheid (1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dieser ergeht schriftlich oder elektronisch und beinhaltet:
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit. (2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf die Frist des § 4 Absatz 2 hin. (3) Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs
(4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Bauabnahme statt, ist der Feuerstättenbescheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach der Bauabnahme zu erlassen. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Feuerstättenbescheid gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger. § 14b Gegenstands- und Streitwert In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro." |
17. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" gestrichen.
b) In Satz 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 3" durch die Angabe " § 14 Absatz 2" ersetzt.
18. § 16 wird wie folgt gefasst:
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§ 16 Weitere Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern obliegt die Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen in ihren jeweiligen Bezirken, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist. § 14 Abs. 2 gilt bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach Satz 1 entsprechend. | " § 16 Weitere Aufgaben
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind. (2) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger leistet auf Anforderung der für den örtlichen Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe bei der Brandbekämpfung in seinem Bezirk." |
§ 17 Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister(1) Für die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister gilt im Übrigen § 13 des Schornsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes) gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid festsetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Stellen die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau nach Absatz 1 fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten. Sie hat diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.
(3) Für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, haben die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen und den Eigentümern zuzustellen.Dies gilt auch dann, wenn
- die Eigentümer einen Antrag auf Ausstellung des Feuerstättenbescheides stellen oder
- den Bezirksschornsteinfegermeistern die Durchführung der Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen von den Eigentümern verweigert wird.
Der Feuerstättenbescheid nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für den Zeitraum bis zur nächsten Feuerstättenschau.
wird aufgehoben.
20. § 18 wird wie folgt gefasst:
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§ 18 Berufspflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch auszuführen. (2) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dürfen keine Bescheinigungen nach § 16 Satz 1 für Anlagen in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder andere Angehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. § 11 gilt entsprechend. | " § 18 Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen. (2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die
Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen. (3) In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den Vorschriften über die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden." |
21. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Buchstabe a wird das Wort "Betreibers" durch das Wort "Besitzers" ersetzt.
bbbb) Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) des Verwalters nach § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, falls davon abweichend, des Betreibers, dessen Namen und Anschrift der Verwalter den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern auf Anforderung mitzuteilen hat, oder
c) der Wohnungseigentümer, falls kein Verwalter bestellt ist, und, falls abweichend, der Betreiber, deren Namen und Anschriften die Wohnungseigentümer den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern auf Anforderung mitzuteilen haben; | "b) des Verwalters nach § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c) der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;" |
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb und Standort; | "2. Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;" |
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 2" durch die Angabe " § 14a" ersetzt.
ddd) In Nummer 4 werden die Wörter "letzten Feuerstättenschau" durch die Wörter "letzten beiden Feuerstättenschauen" ersetzt.
eee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1; | "7. der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;" |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "oder Bezirksschornsteinfegermeistern" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und Bezirksschornsteinfegermeister" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Bei der Übergabe des Bezirks sind das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten kostenfrei und vollständig an den Nachfolger oder die Nachfolgerin zu übergeben. Gleichzeitig haben die Übergebenden alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten bei sich zu löschen. | "(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen." |
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter sind durch die jeweils zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. | "Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben." |
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und Bezirksschornsteinfegermeister" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
An öffentliche Stellen dürfen die Daten übermittelt werden, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit
| "Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch dürfen an die zuständige Behörde übermittelt werden, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen dürfen Daten an öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit das Landesrecht dies zulässt." |
22. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
"19a Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern
Ein Verwalter nach § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Anforderung unverzüglich Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. Der Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen."
23. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 14 Abs. 1 bis 3, § 15 Satz 1 und § 16 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. | "(1) Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und § 26 Gebühren zu entrichten. Satz 1 ist für die Mahnung rückständiger Gebühren entsprechend anzuwenden." |
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils das Wort "Kosten" durch das Wort "Gebühren" ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand ist zu berücksichtigen. | "Die Gebühren sollen die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten decken. In die Gebühren sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten zu Grunde zu legen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden." |
24. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die zuständige Behörde kann sich das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorlegen lassen. Die Behörde kann verlangen, dass ihr ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt werden. | "(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden." |
b) In Absatz 3 wird das Wort "fünftausend" durch das Wort "zwanzigtausend" ersetzt.
25. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
| "
". |
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 ein Gerät verwendet,".
cc) In Nummer 4 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
dd) Die Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 und 7 ersetzt:
alt | neu |
6. entgegen § 19 Abs. 3 Satz 1 das Kehrbuch und die dort genannten Unterlagen oder Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übergibt oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 die Daten nicht oder nicht vollständig löscht. | " 6. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 ein Kehrbuch, einen Feuerstättenbescheid oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder ein elektronisches Kehrbuch oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
7. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden." |
26. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister melden der zuständigen Behörde unverzüglich, wenn das Formblatt nicht innerhalb der in § 4 Abs. 3 Satz 3 genannten Frist eingegangen ist und die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde. | "(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn
|
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Bescheid ist schriftlich zu erlassen und zuzustellen. | "(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen." |
27. § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 26 Ersatzvornahme
(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder den Bezirksschornsteinfegermeister mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen. (2) Für die Ausführung der Ersatzvornahme werden von dem betroffenen Eigentümer Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Es kann bestimmt werden, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu bezahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. | " § 26 Ersatzvornahme
(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen. (2) Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden." |
(4) Versorgungsberechtigte, die aufgrund der Schließung der Zusatzversorgung weniger als fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben, können für die fehlende Zeit Beiträge an die Versorgungsanstalt nachzahlen. Die Höhe der Beiträge beträgt für jeden fehlenden Monat 605 Euro, im Beitrittsgebiet 532 Euro. Die Nachzahlung muss bis zum 30. Juni 2013 erfolgen. Durch die Nachzahlung werden Anwartschaften auf Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld erworben.
wird aufgehoben.
29. Die §§ 43 und 44 werden durch folgende §§ 43, 44 und 45 ersetzt:
alt | neu |
§ 43 Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder
Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gelten die Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder fort, die auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden. § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3 und § 25 Abs. 2 sind auf die Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder entsprechend anzuwenden. § 44 Weitere Anwendung von Vorschriften Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigung in § 1 Abs. 1 Satz 2 neue Regelungen getroffen worden sind, sind zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeldbewehrung § 1 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, in der bis zum 28. November 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | " § 43 Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand
Am 31. Dezember 2012 festgestellte Ruhegelder wegen Versetzung in den Ruhestand werden vom 1. Januar 2013 an als Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit weitergezahlt. § 44 Verkündung von Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden. § 45 Anwendungsbestimmungen § 12a ist ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden." |
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c dieses Gesetzes eingeschränkt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 171236
ENDE |