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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels

Vom 18. Januar 2019
(BGBl. I Nr. 2 vom 24.01.2019 S. 37)



Siehe Fn. 1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu § 10 bis § 20 werden wie folgt gefasst:

" § 10 (weggefallen)

§ 11 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber

§ 12 (weggefallen)

§ 13 (weggefallen)

§ 14 Ausgabe von Berechtigungen

§ 15 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen

§ 16 Anerkennung von Emissionsberechtigungen

§ 17 Emissionshandelsregister

Abschnitt 4
Globaler marktbasierter Mechanismus für den internationalen Luftverkehr

§ 18 Überwachung, Berichterstattung und Prüfung

Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften

§ 19 Zuständigkeiten

§ 20 Überwachung, Datenübermittlung".

b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

" § 27 Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung".

c) Die Angabe "Abschnitt 5" wird durch die Angabe "Abschnitt 6" und die Angabe "Abschnitt 6" wird durch die Angabe "Abschnitt 7" ersetzt.

d) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

" § 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung".

e) Die Angabe zu § 36 wird aufgehoben.

f) In der Angabe zu Anhang 2 wird die Angabe "und § 13" gestrichen.

g) Die Angabe zu Anhang 5 wird aufgehoben.

2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Gesetz dient auch der Umsetzung der europäischen und internationalen Vorgaben zur Einbeziehung des Luftverkehrs in Maßnahmen zur Erfassung, Reduktion und Kompensation von Treibhausgasen und zur Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Erfassung von Treibhausgasen im Seeverkehr."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Nummer 3 werden nach der Angabe "Nummer 8.1" die Wörter "oder Nummer 8.2" gestrichen.

b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Für Luftfahrzeugbetreiber nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 gelten im Hinblick auf ihre Verpflichtungen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation gemäß einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung zur Überwachung, Berichterstattung oder Prüfung von Treibhausgasemissionen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus Abschnitt 4 sowie § 32 Absatz 3 Nummer 6 dieses Gesetzes."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6

6. Emissionsreduktionseinheit
eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes;

wird aufgehoben.

b) In Nummer 8 werden die Wörter "ausschließlich Luftfahrzeugbetreibern die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum verleiht" durch die Wörter "für Emissionen des Luftverkehrs vergeben wird" ersetzt.

c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
10. Monitoring-Verordnung
die Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 63) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
"10. Monitoring-Verordnung
die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.07.2012 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung;"

d) Nummer 12

12. Polymerisationsanlage eine Anlage, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 27 Buchstabe b durchgeführt wird;

wird aufgehoben.

e) Nummer 18

18. zertifizierte Emissionsreduktion
eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes.

wird aufgehoben.

5. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter "den Absätzen 1 und 5" durch die Wörter "den Absätzen 1, 4 Satz 2 und Absatz 5" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1

Der Überwachungsplan bedarf der Genehmigung.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "anzupassen" die Wörter "und bei der zuständigen Behörde einzureichen" eingefügt.

bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. sonstige Änderung seiner Tätigkeit."3. eine erhebliche Änderung der Überwachung nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Monitoring-Verordnung."

bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Die zuständige Behörde kann nachträgliche Anordnungen treffen, um die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 sicherzustellen. Für den angepassten Überwachungsplan nach Satz 1 gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend."Für den angepassten Überwachungsplan gilt Absatz 2 entsprechend."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Anlagenbetreiber können ihre Verpflichtung nach Satz 1 nicht durch die Abgabe von Luftverkehrsberechtigungen erfüllen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Berechtigungen gelten jeweils für eine der nachfolgend genannten Handelsperioden:
  1. die Handelsperiode für Tätigkeiten nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die am 1. Januar 2008 begonnen hat, endet am 31. Dezember 2012 (Handelsperiode 2008 bis 2012);
  2. die erste Handelsperiode für Luftverkehrstätigkeiten, die am 1. Januar 2012 beginnt, endet am 31. Dezember 2012 (Handelsperiode 2012);
  3. die Handelsperiode für alle Tätigkeiten, die am 1. Januar 2013 beginnt, endet am 31. Dezember 2020 (Handelsperiode 2013 bis 2020);
  4. die sich an die Handelsperiode 2013 bis 2020 anschließenden Handelsperioden umfassen einen Zeitraum von jeweils acht Jahren.

Berechtigungen einer abgelaufenen Handelsperiode werden vier Monate nach Ende dieser Handelsperiode gelöscht und von der zuständigen Behörde durch Berechtigungen der laufenden Handelsperiode ersetzt.

"Berechtigungen, die ab dem 1. Januar 2013 ausgegeben werden, sind unbegrenzt gültig. Beginnend mit der Ausgabe für die am 1. Januar 2021 beginnende Handelsperiode ist auf den Berechtigungen die Zuordnung zu einer jeweils zehnjährigen Handelsperiode erkennbar; diese Berechtigungen sind für Emissionen ab dem ersten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig."

8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Alle der Bundesrepublik Deutschland durch die Europäische Kommission nach der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils geltenden Fassung zur Versteigerung zugewiesenen Berechtigungen werden versteigert. Die Versteigerung erfolgt nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."(1) Die Versteigerung von Berechtigungen erfolgt nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Fall der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten aufgrund zusätzlicher nationaler Maßnahmen kann die Bundesregierung festlegen, dass Berechtigungen aus der zu versteigernden Menge an Berechtigungen gelöscht werden, soweit dies den Vorgaben nach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht."

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe der Grundsätze des Artikels 10a Absatz 1 bis 5, 7 und 11 bis 20 der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils geltenden Fassung und des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 130 vom 17.05.2011 S. 1).

(2) Die Zuteilung setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Der Antrag auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen ist innerhalb einer Frist, die von der zuständigen Behörde mindestens drei Monate vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird, zu stellen. Die Bekanntgabe der Frist erfolgt frühestens nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln gemäß § 10. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit in der Verordnung nach § 10 nichts anderes bestimmt ist, müssen die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.

"(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe einer nach Artikel 1 0a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission.

(2) Die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Der Antrag auf Zuteilung ist innerhalb einer Frist zu stellen, die von der zuständigen Behörde mindestens drei Monate vor Fristablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung."

b) Absatz 5

(5) Bedeutete eine Zuteilung nach den Zuteilungsregeln nach § 10 eine unzumutbare Härte für den Anlagenbetreiber und für ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die wirtschaftlichen Risiken des Anlagenbetriebes einstehen muss, teilt die zuständige Behörde auf Antrag des Bet-Treibers zusätzliche Berechtigungen in der für einen Ausgleich angemessenen Menge zu, soweit die Europäische Kommission diese Zuteilung nicht nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ablehnt.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

10. § 10

§ 10 Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils geltenden Fassung und des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 130 vom 17.05.2011 S. 1) nach Anhörung der beteiligten Kreise die Einzelheiten der Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. In dieser Rechtsverordnung kann die Bundesregierung insbesondere regeln:

  1. die Produkte, für die die Berechtigungen kostenlos zugeteilt werden,
  2. die Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen,
  3. die Erhebung von Daten über die Emissionen und die Produktion von Anlagen und sonstiger für das Zuteilungsverfahren relevanter Daten,
  4. die Bestimmung der Produktionsmenge oder sonstiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungsmenge erforderlich sind,
  5. Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit,
  6. die Fälle, in denen von einer Zuteilung auf Grundlage von Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit ausnahmsweise abgesehen wird oder in denen gesonderte Zuteilungsregeln bestehen, sowie die Methoden, die in diesen Fällen zur Anwendung kommen,
  7. die Basisperiode, deren Daten für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen maßgeblich sind, sowie Fälle, in denen von dieser Basisperiode abgewichen werden kann,
  8. die Zuteilung für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen, einschließlich der Bestimmung der Kapazität und der Auslastung von Neuanlagen,
  9. die Bestimmung der jährlich auszugebenden Mengen von kostenlosen Berechtigungen in der Zuteilungsentscheidung,
  10. Festlegungen zu den Anteilen der Wärmeproduktion an den Emissionswerten nach Nummer 5,
  11. die im Antrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1
    1. erforderlichen Angaben und
    2. erforderlichen Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise und
  12. Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 5 sowie Ausnahmen von der Verifizierungspflicht.

Die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann diese Zustimmung davon abhängig machen, ob Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt die Bundesregierung die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

wird aufgehoben.

11. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Regelzuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber

(1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für eine Handelsperiode eine Anzahl von kostenlosen Luftverkehrsberechtigungen zugeteilt, die dem Produkt aus ihrer Transportleistung im Basisjahr in Tonnenkilometern und dem Richtwert entspricht, der in der Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 3e Absatz 3 Satz 1 Buchstabe e und Satz 2 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt wird.

(2) Das Basisjahr für die Transportleistung ist das Kalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handelsperiode endet, auf die sich die Zuteilung bezieht. Für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020 ist das Jahr 2010 das Basisjahr.

(3) Die Zuteilung für eine Handelsperiode setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spätestens 21 Monate vor Beginn der jeweiligen Handelsperiode gestellt werden muss. Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen mehr. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020.

(4) In dem Antrag muss der Antragsteller die nach den Anforderungen der Monitoring-Verordnung ermittelte Transportleistung angeben, die er im Basisjahr durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. Hat der Luftfahrzeugbetreiber einen Bericht über Flugstrecke und Nutzlast nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Datenerhebungsverordnung 2020 abgegeben, so gilt dieser Bericht als Antrag auf Zuteilung für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020, sofern der Luftfahrzeugbetreiber dem nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes widerspricht. Im Fall des Widerspruchs besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung nach Absatz 1. Die Angaben zur Transportleistung müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein. Dies gilt nicht, soweit ein Bericht über Flugstrecke und Nutzlast bereits nach § 11 der Datenerhebungsverordnung 2020 geprüft worden ist.

(5) Die zuständige Behörde übermittelt die Anträge spätestens 18 Monate vor Beginn der Handelsperiode an die Europäische Kommission. Die zuständige Behörde überprüft die Angaben des Antragstellers zur Transportleistung und übermittelt nur solche Angaben an die Europäische Kommission, deren Richtigkeit zum Ablauf der Übermittlungsfrist ausreichend gesichert ist. Sofern die zuständige Behörde zur Prüfung des Antrags und der darin gemachten Angaben zusätzliche Angaben oder Nachweise benötigt, ist der Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, diese auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer von dieser festzusetzenden Frist zu übermitteln.

(6) Die zuständige Behörde teilt die kostenlosen Berechtigungen innerhalb von drei Monaten zu, nachdem die Europäische Kommission den Richtwert gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bekannt gegeben hat. Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber und der Höhe der Zuteilungen im Bundesanzeiger.

" § 11 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber

(1) Für Luftfahrzeugbetreiber, die nach § 11 oder § 12 in der bis zum 24. Januar 2019 geltenden Fassung eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Handelsperiode 2013 bis 2020 erhalten haben, gilt die Zuteilung in Höhe der für das Jahr 2020 zugeteilten Anzahl an Berechtigungen für die Jahre 2021 bis 2023 nach Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG fort. Auf die Zuteilung ist der für die Jahre ab 2021 geltende lineare Reduktionsfaktor nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden.

(2) Die Zuteilung für die nachfolgende Zuteilungsperiode setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spätestens zwölf Monate vor Beginn der Zuteilungsperiode gestellt werden muss. Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch mehr auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen.

(3) In dem Antrag muss der Antragsteller die nach Artikel 56 der Monitoring-Verordnung ermittelte Transportleistung angeben, die er im Basisjahr durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. Die Angaben zur Transportleistung müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.

(4) Die zuständige Behörde überprüft die Angaben des Antragstellers zur Transportleistung und übermittelt nur solche Angaben an die Europäische Kommission, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Prüfung des Antrags zusätzliche Angaben oder Nachweise zu übermitteln.

(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber und der Höhe der zugeteilten Berechtigungen.

(6) Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union, insbesondere auch in Folge der Überprüfung nach Artikel 28b der Richtlinie 2003/87/EG, nachträglich geändert werden muss oder wenn ein Luftfahrzeugbetreiber keine Luftverkehrstätigkeit mehr ausübt. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt."

12. Die §§ 12 und 13

§ 12 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen aus der Sonderreserve

(1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für eine Handelsperiode eine Zuteilung von kostenlosen Luftverkehrsberechtigungen aus der Sonderreserve, wenn

  1. sie erstmals nach Ablauf des Basisjahres nach § 11 Absatz 2 eine Luftverkehrstätigkeit neu aufgenommen haben oder
  2. die im Rahmen ihrer Luftverkehrstätigkeit erbrachte Transportleistung in Tonnenkilometern im Zeitraum zwischen dem Basisjahr und dem Ende des zweiten Kalenderjahres der laufenden Handelsperiode durchschnittlich um mehr als 18 Prozent jährlich angestiegen ist.

Weiterhin setzt eine Zuteilung nach Satz 1 voraus, dass der Luftfahrzeugbetreiber durch die neu aufgenommene Tätigkeit oder durch die angestiegene Transportleistung keine zuvor von einem anderen Unternehmen durchgeführte Tätigkeit ganz oder teilweise fortführt. Satz 1 gilt nicht für die Handelsperiode 2012.

(2) Im Fall der Neuaufnahme einer Tätigkeit entspricht die Anzahl der zuzuteilenden Luftverkehrsberechtigungen dem Produkt aus der im zweiten Kalenderjahr der Handelsperiode erbrachten Transportleistung und dem Richtwert, der in der Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt wird.

(3) Im Fall der angestiegenen Transportleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entspricht die Anzahl der zuzuteilenden Luftverkehrsberechtigungen dem Produkt aus dem Anstieg der Transportleistung in Tonnenkilometern, soweit der Anstieg den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten prozentualen Anstieg in Tonnenkilometern übersteigt, und dem Richtwert, der in der Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt wird. Die Zuteilung nach Satz 1 beträgt höchstens 1 Million Luftverkehrsberechtigungen pro Luftfahrzeugbetreiber.

(4) Die zuständige Behörde teilt die kostenlosen Berechtigungen innerhalb von drei Monaten zu, nachdem die Europäische Kommission den Richtwert gemäß Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bekannt gegeben hat. Sie weist dabei die Zuteilung für eine gesamte Handelsperiode und für die einzelnen verbleibenden vollen Jahre dieser Handelsperiode aus. Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber und der Höhe der Zuteilungen im Bundesanzeiger.

§ 13 Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve

(1) Die Zuteilung aus der Sonderreserve setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spätestens bis zum 30. Juni des dritten Jahres der jeweils laufenden Handelsperiode gestellt werden muss. Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen mehr.

(2) Der Antragsteller hat in dem Antrag nach Absatz 1 das Vorliegen der in § 12 Absatz 1 aufgeführten Zuteilungsvoraussetzungen nachzuweisen. Ein Antrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss insbesondere jeweils bezogen auf den Zeitraum zwischen dem Basisjahr und dem zweiten Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode folgende Angaben enthalten:

  1. den prozentualen Anstieg der Transportleistung des Antragstellers seit dem Basisjahr,
  2. den absoluten Anstieg der Transportleistung des Antragstellers seit dem Basisjahr in Tonnenkilometern und
  3. den Anteil des absoluten Anstiegs nach Nummer 2, der den in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten prozentualen Anstieg in Tonnenkilometern überschreitet.

Die zuständige Behörde übermittelt die Anträge spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 an die Europäische Kommission. § 11 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) In dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach den Anforderungen der Monitoring-Verordnung ermittelte Transportleistung anzugeben, die der Antragsteller im zweiten Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat.

(4) Zur Ermittlung und Angabe der Transportleistung nach Absatz 3 hat der Luftfahrzeugbetreiber einen Tonnenkilometer-Überwachungsplan zu erstellen und bei der zuständigen Behörde innerhalb der in Anhang 2 Teil 1 Nummer 2 genannten Frist zur Genehmigung einzureichen.

(5) Die Genehmigung nach Absatz 4 ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung entspricht. § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5 gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

13. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Bei der Regelzuteilung für Luftfahrzeugbetreiber nach § 11 gibt die zuständige Behörde die für eine Handelsperiode insgesamt zugeteilte Menge an Luftverkehrsberechtigungen in den Jahren der Handelsperiode jeweils bis zum 28. Februar in jährlich gleichen Teilmengen aus. Bei der Zuteilung aus der Sonderreserve nach § 12 gibt die zuständige Behörde die für eine Handelsperiode insgesamt zugeteilte Menge an Luftverkehrsberechtigungen in den auf die Zuteilungsentscheidung folgenden Kalenderjahren der Handelsperiode in jährlich gleichen Teilmengen aus."(3) Bei der Zuteilung für Luftfahrzeugbetreiber nach § 11 gibt die zuständige Behörde die Luftverkehrsberechtigungen jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres aus."

14. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgutschriften

(1) Berechtigungen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG für die laufende Handelsperiode ausgegeben worden sind, stehen Berechtigungen gleich, die in der Bundesrepublik Deutschland ausgegeben worden sind.

(2) Die Vorschriften über Berechtigungen nach § 7 Absatz 3 und 4 und § 17 gelten für Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsgutschriften, die in einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 anerkannt sind, entsprechend.

(3) Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden, werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Vorschriften in Berechtigungen überführt.

" § 16 Anerkennung von Emissionsberechtigungen

Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe der Vorgaben einer nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission Berechtigungen gleich."

15. Nach § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 4
Globaler marktbasierter Mechanismus für den internationalen Luftverkehr".

16. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen

(1) Auf Antrag des Betreibers tauscht die zuständige Behörde Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierte Emissionsreduktionen oder andere Gutschriften für Emissionsminderungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 in Berechtigungen für die Handelsperiode 2013 bis 2020 um.

(2) Der Umtausch ist in der Handelsperiode 2013 bis 2020 vorbehaltlich einer Erhöhung durch eine Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 auf folgende Höchstmengen beschränkt:

  1. für eine Anlage, für die der Anlagenbetreiber in der Handelsperiode 2008 bis 2012 eine Zuteilung nach den §§ 6 bis 9 oder § 12 des Zuteilungsgesetzes 2012 erhalten hat, auf 22 Prozent dieser Zuteilungsmenge, soweit dieser Anteil nicht zur Erfüllung der Abgabepflicht für die Emissionen in der Handelsperiode 2008 bis 2012 genutzt wurde;
  2. für eine Anlage, die nicht von Nummer 1 erfasst ist, auf eine Menge, die 4,5 Prozent der nach § 7 Absatz 1 für die Emissionen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 insgesamt abzugebenden Menge an Berechtigungen entspricht;
  3. für Luftfahrzeugbetreiber auf eine Menge, die 1,5 Prozent der vom jeweiligen Luftfahrzeugbetreiber nach § 7 Absatz 1 für die Emissionen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 insgesamt abzugebenden Menge an Berechtigungen entspricht; diese Menge erhöht sich um eine Menge, die 15 Prozent der Menge an Berechtigungen entspricht, die der jeweilige Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperiode 2012 abzugeben hatte, soweit der Luftfahrzeugbetreiber diesen Anteil nicht zur Erfüllung dieser Abgabepflicht genutzt hat.

(3) Folgende Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen sind vorbehaltlich einer Einschränkung durch eine Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 umtauschbar:

  1. Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen für Emissionsminderungen, die vor dem Jahr 2013 erbracht wurden;
  2. zertifizierte Emissionsreduktionen aus Projekten, die vor dem Jahr 2013 von dem Exekutivrat im Sinne des § 2 Nummer 22 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes registriert wurden.

Satz 1 gilt nur für Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte Emissionsreduktionen, die aus Projekttypen stammen, deren Gutschriften auch in der Handelsperiode 2008 bis 2012 genutzt werden durften.

" § 18 Überwachung, Berichterstattung und Prüfung

(1) Die Verpflichtungen für Luftfahrzeugbetreiber zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der von ihnen bei internationalen Flügen freigesetzten Treibhausgase nach dem globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bestimmen sich nach einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung und der Rechtsverordnung nach Absatz 4.

(2) Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde für den Vollzug des globalen marktbasierten Mechanismus. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die §§ 3, 20 und 22 Absatz 3 sowie § 23 gelten entsprechend.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus sowie zur Verifizierung der berichteten Angaben zu regeln, soweit diese Sachverhalte in einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung nicht abschließend geregelt sind."

17. In der Überschrift vor § 19 wird die Angabe "Abschnitt 4" durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.

18. In § 19 Absatz 3 wird die Angabe "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Angabe "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.

19. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Überwachung" § 20 Überwachung, Datenübermittlung".

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Auf Ersuchen einer nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde kann das Umweltbundesamt nach § 5 übermittelte Daten von Anlagen aus dem betroffenen Land an die ersuchende Behörde übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind. Die ersuchende Behörde hat darzulegen, für welche Zwecke und in welchem Umfang sie die Daten benötigt. Enthalten die Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weist das Umweltbundesamt die ersuchende Behörde ausdrücklich darauf hin. Die ersuchende Behörde ist für den Schutz der Vertraulichkeit der übermittelten Daten verantwortlich."

20. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 9 Absatz 2 Satz 6" durch die Wörter " § 9 Absatz 2 Satz 4" und die Wörter " § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4"durch die Wörter " § 11 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die Prüfstelle hat die Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 sowie die Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4 nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in der jeweils geltenden Fassung und der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 durchzuführen. Die Prüfstelle hat Zuteilungsanträge von Anlagenbetreibern nach den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 10 zu prüfen."(2) Die Prüfstelle hat die Emissionsberichte, die Zuteilungsanträge und die Datenmitteilungen nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in der jeweils geltenden Fassung, einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung sowie den nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnungen zu prüfen."

21. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Für die Verwaltung eines Personen- oder Händlerkontos in dem Emissionshandelsregister erhebt die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Gebühr von 400 Euro pro Handelsperiode."(1) Für die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos im Emissionshandelsregister erhebt die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Gebühr von 170 Euro, für die Verwaltung eines Personen- oder Händlerkontos eine Gebühr von 600 Euro pro Handelsperiode sowie für die Umfirmierung eines Kontos oder für die Änderung eines Kontobevollmächtigten eine Gebühr von jeweils 60 Euro."

b) In Absatz 3 wird die Angabe "2.000 Euro" durch die Angabe "4.000 Euro" ersetzt.

22. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3

Im Falle der Aufteilung einer Anlage teilt die zuständige Behörde die in der ursprünglichen Zuteilungsentscheidung ausgewiesene Zuteilungsmenge auf die aus der Aufteilung hervorgehenden Anlagen in dem Verhältnis auf, in dem sie die Tätigkeit der Anlage übernommen haben.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 7 Absatz 3 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Betreibers sowie für den Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner."

23. § 27 wird wie folgt gefasst:

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§ 27 Befreiung für Kleinemittenten

(1) Die zuständige Behörde befreit den Betreiber einer Anlage für die Handelsperiode 2013 bis 2020 von der Pflicht nach § 7 Absatz 1, sofern

  1. die Anlage in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils weniger als 25.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat und
  2. die Europäische Kommission keine Einwände nach Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG gegen die Befreiung erhebt.

Bei Anlagen der in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 6 genannten Tätigkeiten ist eine Befreiung nach Satz 1 ausgeschlossen, sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt; dies gilt für die Gesamtfeuerungswärmeleistung von Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 in einer Anlage entsprechend. Für die Dauer der Befreiung besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 9 Absatz 1.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 setzt einen Antrag des Betreibers bei der zuständigen Behörde voraus, der nur zusammen mit dem Antrag nach § 9 Absatz 2 gestellt werden kann. Er ist für die Handelsperiode 2013 bis 2020 mit der Auswahl einer der beiden Maßnahmen nach Satz 3 zu verbinden. Als Ausgleich für die Pflichtenbefreiung nach Absatz 1 unterliegt der Betreiber für die Handelsperiode 2013 bis 2020 einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:

  1. Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen für die Berichtsjahre der Handelsperiode 2013 bis 2020 nach Maßgabe des Absatzes 3;
  2. Selbstverpflichtung zu spezifischen Emissionsminderungen der Anlage in der Handelsperiode 2013 bis 2020 nach Maßgabe des Absatzes 4.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 letztendlich zu zahlende Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der berechneten Zahlungsverpflichtung, vermindert um einen Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die Ausgleichszahlung ergibt. Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der erreichten Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Prozentpunkten zu 1,74 Prozentpunkten. Die Zahlungsverpflichtung ist das Produkt aus der anzusetzenden Menge an Emissionsberechtigungen, die dem Zukaufbedarf für das jeweilige Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 entspricht, und dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen nach § 8 im Berichtsjahr oder dem Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der geringere ist; für das Berichtsjahr 2013 ist nur der Zuschlagspreis dieses Berichtsjahres maßgeblich. Der Zukaufbedarf einer Anlage entspricht der Differenz zwischen der Emissionsmenge des Vorjahres und der sich aus den Berechnungsvorschriften der Rechtsverordnung nach § 10 ergebenden Menge an Berechtigungen. Die Einnahmen aus der Ausgleichszahlung stehen dem Bund zu und fließen in das Sondervermögen "Energie- und Klimafonds".

(4) Gegenstand der Selbstverpflichtung zu spezifischen Emissionsminderungen der Anlage nach Absatz 2 Nummer 2 ist die Reduzierung des anlagenspezifischen Emissionswertes pro Produkteinheit gegenüber dem Emissionswert der Basisperiode um jährlich 1,74 Prozent. Für die Berechnung der erforderlichen, spezifischen Emissionsminderung sind die Vorgaben des Anhangs 5 Teil 1 maßgeblich. Der Betreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März eines Jahres die Produktionsmenge des Vorjahres zu berichten. Erfüllt ein Betreiber die Verpflichtung nach Satz 1 in drei aufeinanderfolgenden

Berichtsjahren der Handelsperiode 2013 bis 2020 nicht, so unterliegt er für jedes dieser Berichtsjahre der Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 1 bis zum Beginn des Berichtsjahres, in dem die Verpflichtung wieder erfüllt wird. Der Betreiber unterliegt der Ausgleichszahlung auch, wenn er seine Verpflichtung nach Satz 1 im Berichtsjahr 2020 oder in den beiden Berichtsjahren 2019 und 2020 nicht erfüllt. Für die Berechnung der Ausgleichszahlung in den Fällen der Sätze 4 und 5 sind die Vorgaben des Anhangs 5 Teil 2 maßgeblich.

(5) Für Anlagen, die in den Jahren 2008 bis 2010 oder in den drei Kalenderjahren vor dem Berichtsjahr jeweils weniger als 20.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben, gilt die Pflicht zur Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 mit der Maßgabe, dass ein vereinfachter Emissionsbericht jeweils einen Zeitraum von zwei Berichtsjahren umfasst. Sofern sich bei diesen Anlagen aus dem Emissionsbericht Gesamtemissionen in einem Berichtsjahr von mehr als 20.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent ergeben, kann die zuständige Behörde die Vorlage jährlicher Emissionsberichte anordnen.

(6) Die Befreiung erlischt, wenn die Anlage in einem Jahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 25.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. In diesem Fall unterliegt der Betreiber ab dem Jahr der Überschreitung der Emissionsgrenze bis zum Jahr 2020 der Pflicht nach § 7 Absatz 1 und erhält eine Zuteilung gemäß § 9.

" § 27 Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Rahmen der Vorgaben der Artikel 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG den Ausschluss von Kleinemittenten aus dem europäischen Emissionshandelssystem auf Antrag des Anlagenbetreibers sowie weitere Erleichterungen für Kleinemittenten zu regeln, insbesondere

  1. Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5.000 Tonnen Kohlendioxid,
  2. vereinfachte Emissionsnachweise für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 2.500 Tonnen Kohlendioxid,
  3. Vereinfachungen für die Verifizierung von Emissionsberichten,
  4. Ausnahmen für die Verifizierung von Emissionsberichten,
  5. im Rahmen der Umsetzung des Artikels 27 der Richtlinie 2003/87/EG die Festlegung gleichwertiger Maßnahmen, insbesondere die Zahlung eines Ausgleichsbetrages als Kompensation für die wirtschaftlichen Vorteile aus der Freistellung von der Pflicht nach § 7, einschließlich Regelungen zur Erhöhung dieses Ausgleichsbetrages im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung; die Höhe des Ausgleichsbetrages orientiert sich am Zukaufbedarf von Berechtigungen für die Anlage,
  6. den Ausschluss von Kleinemittenten auf einzelne Zuteilungsperioden zu begrenzen."

24. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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Einzelheiten zum Umtausch von Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierten Emissionsreduktionen oder anderen Emissionsgutschriften in Berechtigungen nach § 18 und weitere Formen der Nutzung dieser Gutschriften zu regeln; dabei kann die Bundesregierung insbesondere
  1. vorsehen, dass nach den Vorgaben von Maßnahmen der Europäischen Kommission nach Artikel 11a Absatz 8 Unterabsatz 4 bis 6 der Richtlinie 2003/87/EG zusätzliche Mengen von Gutschriften in Berechtigungen umgetauscht werden können, die von den in § 18 Absatz 2 genannten Werten abweichen,
  2. Anforderungen an das Umtauschverfahren sowie Antragsfristen festlegen,
  3. Umtausch und Nutzung für weitere Arten von Gutschriften für Emissionsminderungen zur Umsetzung von Artikel 11a Absatz 4 bis 6 der Richtlinie 2003/87/EG zulassen und
  4. Projekttypen festlegen, deren Gutschriften durch Maßnahmen nach Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG in der Handelsperiode 2013 bis 2020 einer Verwendungsbeschränkung unterliegen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die Verwendungsbeschränkung beginnt;
"3. Einzelheiten zu regeln für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber nach § 9 Absatz 1, soweit diese Sachverhalte nicht in einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung abschließend geregelt sind, sowie weiterhin Einzelheiten zu regeln für die Anpassung der Zuteilung zur Umsetzung des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 10a Absatz 21 der Richtlinie 2003/87/EG ; insbesondere:
  1. die Erhebung von Daten über die Emissionen und die Produktion von Anlagen und sonstiger für das Zuteilungsverfahren relevanter Daten,
  2. die Bestimmung der Produktionsmenge oder sonstiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungsmenge und ihrer dynamischen Anpassung während der Handelsperiode erforderlich sind,
  3. die Zuteilung für Neuanlagen, einschließlich der Bestimmung der Auslastung dieser Anlagen,
  4. die Bestimmung der jährlich auszugebenden Mengen von kostenlosen Berechtigungen in der Zuteilungsentscheidung sowie den Übergang der Zuteilung im Falle der Teilung oder Zusammenlegung von Anlagen,
  5. die im Antrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1
    aa) erforderlichen Angaben und
    bb) erforderlichen Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise und
  6. die Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen im Zusammenhang mit der Zuteilung sowie Ausnahmen von der Verifizierungspflicht;"

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

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Einzelheiten zur Ausgestaltung der Pflichtenfreistellung nach § 27 zu regeln, insbesondere Bestimmungen zu erlassen über
  1. Angaben im Befreiungsantrag nach § 27 Absatz 2,
  2. Anforderungen an den vereinfachten Emissionsbericht nach § 27 Absatz 5 Satz 1 sowie zusätzliche Erleichterungen bei der Berichterstattung nach § 5 für Anlagen, die in den Jahren 2008 bis 2010 oder in den drei Kalenderjahren vor dem Berichtsjahr jeweils weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben,
  3. Anforderungen an den Nachweis des anlagenspezifischen Emissionswertes,
  4. die Berücksichtigung der gekoppelten Produktion von Strom und Wärme sowie die Berücksichtigung mehrerer Einzelelemente der Zuteilung bei der Berechnung der spezifischen Emissionsminderung,
  5. Anforderungen an die gemeinsame Nachweisführung nach Anhang 5 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe b und
  6. gesonderte Fristen für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 5 und 7 in Fällen des § 27 Absatz 6.
"5. Einzelheiten zur Erstellung und Änderung des Überwachungsplans nach § 6 zu regeln, soweit diese Sachverhalte nicht in der Monitoring-Verordnung abschließend geregelt sind; abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 können dabei auch für bestimmte Fallgruppen von Änderungen der Überwachung verlängerte Fristen für die Vorlage des geänderten Überwachungsplans festgelegt werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter "11 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Berechtigungen" durch das Wort "Emissionsberechtigungen" und wird die Angabe " § 16 Absatz 3" durch die Angabe " § 16" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Abschnitt 5" durch die Angabe "Abschnitt 6" ersetzt.

d) Im Einleitungssatz von Absatz 2, in Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.

25. In der Überschrift vor § 29 wird die Angabe "Abschnitt 5" durch die Angabe "Abschnitt 6" ersetzt.

26. § 30 Absatz 1 Satz 3

Die Festsetzung einer Zahlungspflicht nach Satz 1 ist nur innerhalb eines Jahres ab dem Pflichtenverstoß zulässig.

wird aufgehoben.

27. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "der Behörde nicht richtig berichtet" durch die Wörter "einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet" ersetzt.

bb) Nummer 2

2. einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 3 Nummer 11 Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter " § 11 Absatz 4 Satz 1 "werden durch die Wörter " § 11 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

bbb) Das Wort "oder" am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

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4.entgegen § 11 Absatz 5 Satz 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 4, eine Angabe oder einen Nachweis nicht richtig übermittelt."3. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder".

ee) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden die Wörter "einen Überwachungsplan nicht" durch die Wörter "oder 3 Satz 1 einen Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig" ersetzt.

bb) Nummer 5

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,

wird aufgehoben.

cc) In Nummer 6 werden die Wörter " § 10 Satz 3 Nummer 3 oder Nummer 11 Buchstabe b" durch die Wörter " § 18 Absatz 4, § 27 Nummer 1 bis 3 oder § 28 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder Buchstabe e Doppelbuchstabe bb" ersetzt.

c) Absatz 5

(5) Die zuständige Behörde soll in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 von einer Ahndung absehen, wenn der Betreiber infolge des nicht richtigen Berichts gegen die Abgabepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 verstößt und wegen dieser Handlung eine Zahlungspflicht nach § 30 Absatz 1 Satz 1 festgesetzt wird.

wird aufgehoben.

28. In der Überschrift vor § 33 wird die Angabe "Abschnitt 6" durch die Angabe "Abschnitt 7" ersetzt.

29. Die §§ 33 bis 36 werden durch die folgenden §§ 33 bis 35 ersetzt:

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§ 33 Allgemeine Übergangsregelung

(1) § 18 findet ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.

(2) § 13 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 4 und § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, gelten für Rechte und Pflichten, die sich auf Emissionen aus der Handelsperiode 2008 bis 2012 beziehen, fort.

(3) § 22 Absatz 1 gilt für die Erhebung von Gebühren für die Verwaltung von Konten ab der Handelsperiode 2013 bis 2020. § 22 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, gilt für Gebührentatbestände, die bis Ende des Jahres 2012 erfüllt sind.

(4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 6 und § 21 können Anlagenbetreiber vor dem 1. Januar 2014 bei der zuständigen Behörde Zuteilungsanträge für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen auch mit einer Verifizierung durch eine sachverständige Stelle einreichen, soweit diese sachverständige Stelle nach § 21 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in seiner bis zum 19. Juli 2013 geltenden Fassung bekannt gegeben wurde.

§ 34 Übergangsregelung für Anlagenbetreiber

(1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Tätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, sind in Bezug auf die Handelsperiode 2008 bis 2012 die §§ 1 bis 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Anlage, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, erst zwischen dem 28. Juli 2011 und dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wird.

(2) Auf Anlagenbetreiber sind die Pflichten nach den §§ 4, 5 sowie 7 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden; soweit sich diese Vorschriften auf Emissionen beziehen, sind sie für Treibhausgase, die ab diesem Datum freigesetzt werden, anzuwenden. Die §§ 9 und 14 sind erst auf die Zuteilung und die Ausgabe von Berechtigungen, die für die Handelsperiode 2013 bis 2020 sowie für nachfolgende Handelsperioden gelten, anzuwenden. § 24 ist auf die Feststellung einheitlicher Anlagen ab der Handelsperiode 2013 bis 2020 anzuwenden. Die zuständige Behörde kann Feststellungen nach § 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, mit Wirkung ab der Handelsperiode 2013 bis 2020 widerrufen, sofern diese Feststellungen nach § 24 oder der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 nicht getroffen werden durften.

§ 35 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber

(1) Für Luftfahrzeugbetreiber sind die Pflichten nach den §§ 5 und 7 auf Emissionen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2012 freigesetzt werden.

(2) Die Pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gilt in der Handelsperiode 2012 nicht für Luftfahrzeugbetreiber, die bereits über einen genehmigten Überwachungsplan für ihre Emissionsberichterstattung nach § 27 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, verfügen. Reicht ein Luftfahrzeugbetreiber einen Überwachungsplan für die Handelsperiode 2012 ein, so sind für die Genehmigung abweichend von Absatz 2 Satz 2 nicht die Vorgaben der Monitoring-Verordnung, sondern die Vorgaben der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom 31.08.2007 S. 1), die zuletzt durch den Beschluss 2010/345/EU (ABl. L 155 vom 22.06.2010 S. 34) geändert worden ist, maßgeblich.

(3) Luftfahrzeugbetreiber können die Abgabepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in der Handelsperiode 2012 durch Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen bis zu einem Anteil von höchstens 15 Prozent der Menge der abzugebenden Berechtigungen erfüllen. § 6 Absatz 1c des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(4) Ist ein Luftfahrzeugbetreiber nach § 2 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 (ABl. L 219 vom 22.08.2009 S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.01.2010 S. 12) geändert worden ist, und wird dieser Luftfahrzeugbetreiber durch eine neue Fassung der Verordnung einem anderen Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen, so bleibt dieses Gesetz auf ihn hinsichtlich des Zuteilungsverfahrens nach § 11 mit Ausnahme der Zuteilungsentscheidung nach § 11 Absatz 6 anwendbar.

§ 36 Übergangsregelung zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen

(1) Auf Betreiber von Polymerisationsanlagen sind die Pflichten nach den §§ 4, 5 und 7 erst ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden; soweit sich diese Vorschriften auf Emissionen beziehen, sind sie für Treibhausgase, die ab diesem Datum freigesetzt werden, anzuwenden. Die §§ 9 und 14 sind in der Handelsperiode 2013 bis 2020 nur auf die Jahre 2018 bis 2020 anzuwenden.

(2) Abweichend von Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe a und b gelten für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 folgende Fristen:

  1. Betreiber von Polymerisationsanlagen, die vor dem 31. Oktober 2017 in Betrieb genommen wurden, müssen den Überwachungsplan bis zu diesem Datum vorlegen;
  2. Betreiber von Polymerisationsanlagen, die nach dem 31. Oktober 2017 in Betrieb genommen werden, müssen den Überwachungsplan vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen.

(3) Soweit ein Anspruch auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 9 Absatz 1 besteht, der nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz in seiner bis zum 19. Juli 2017 geltenden Fassung noch nicht bestanden hat, ist der Antrag auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Jahre 2018 bis 2020 abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 bis zum 31. Oktober 2017 zu stellen.

(4) Für Anlagen, die Wärme oder Restgas mit Polymerisationsanlagen austauschen, wird die vorläufige Zuteilungsmenge für die Handelsperiode 2013 bis 2020 nach Maßgabe von Satz 2 neu berechnet. Für die Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge nach den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 10 für die Jahre 2013 bis 2017 gilt die Polymerisationsanlage in der gesamten Handelsperiode 2013 bis 2020 als nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst, für die Jahre 2018 bis 2020 gilt die Polymerisationsanlage hingegen in der gesamten Handelsperiode 2013 bis 2020 als vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst. Soweit die Neuberechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge von der Berechnung in der ursprünglichen Zuteilungsentscheidung für die Handelsperiode 2013 bis 2020 abweicht, wird die Zuteilung von Amts wegen um die Differenzmenge angepasst. Sofern eine Polymerisationsanlage bereits vor dem 1. Januar 2018 aufgrund einer anderen Tätigkeit als der Herstellung von Polymeren vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst war, wird die Zuteilung für die Jahre 2018 bis 2020 ebenfalls von Amts wegen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 angepasst.

(5) Soweit für Polymerisationsanlagen § 18 Absatz 2 Nummer 2 einschlägig ist, sind anstelle der Emissionen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 die Emissionen in den Jahren 2018 bis 2020 maßgeblich.

(6) § 27 ist für Polymerisationsanlagen für die Jahre 2018 bis 2020 nicht anzuwenden.

" § 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung

§ 22 Absatz 1 ist für die Erhebung von Gebühren für die Eröffnung und Verwaltung von Konten erst ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden. § 22 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung, ist für die Verwaltung von Konten für die Handelsperiode 2013 bis 2020 weiter anzuwenden.

§ 34 Übergangsregelung für Anlagenbetreiber

(1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Tätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Anlage, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, erst zwischen dem 25. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wird.

(2) Für Anlagenbetreiber gelten die Pflichten nach den §§ 4, 5 und 7 erst ab dem 1. Januar 2021. Soweit sich diese Vorschriften auf Emissionen beziehen, sind sie für Treibhausgase, die ab dem 1. Januar 2021 freigesetzt werden, anzuwenden. Die §§ 9 und 14 sind erst auf die Zuteilung und die Ausgabe von Berechtigungen für die Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden. § 24 ist auf die Feststellung einheitlicher Anlagen ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden. Die zuständige Behörde kann Feststellungen nach § 24 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung mit Wirkung ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 widerrufen, sofern diese Feststellungen nach § 24 oder nach der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 nicht getroffen werden durften.

§ 35 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber

(1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Luftverkehrstätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Luftverkehrstätigkeit erst zwischen dem 25. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2020 aufgenommen wird.

(2) Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2020 genehmigte Überwachungsplan für die Jahre 2021 bis 2023 fort."

30. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter " § 3 Nummer 2, 5, 9 und 12" durch die Wörter " § 3 Nummer 2, 5 und 9" ersetzt und die Wörter ", § 27 Absatz 1 Satz 2" gestrichen.

b) In Teil 2 wird Nummer 33 Satz 2 wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe i wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe j werden die Wörter "durchgeführt werden." durch die Wörter "durchgeführt werden, sowie" ersetzt.

cc) Es wird ein neuer Buchstabe k angefügt:

"k) bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die nicht unter die Buchstaben a bis j fallen und von einem nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1.000 Tonnen aufweisen."

31. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:

Alt

Anhang 2
Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach den §§ 6 und 13 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5
(zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 4, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1)

Teil 1
Fristen für die Vorlage eines Überwachungsplans

1. Für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Fristen:

  1. Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;
  2. Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, müssen den Überwachungsplan vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen;
  3. Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit bis zum 28. Juli 2011 aufgenommen haben, müssen unverzüglich nach dem 28. Juli 2011 einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Jahre 2010 bis 2012 vorlegen;
  4. Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit nach dem unter Buchstabe c genannten Zeitpunkt aufnehmen, müssen unverzüglich nach diesem Zeitpunkt einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Jahre 2010 bis 2012, soweit diese noch nicht abgelaufen sind, vorlegen;
  5. Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit bis zum 31. August 2012 aufnehmen, müssen bis zum 30. September 2012 einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Handelsperiode 2013 bis 2020 vorlegen;
  6. Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit nach den unter Buchstabe e genannten Zeitpunkten aufnehmen, müssen unverzüglich nach diesem Zeitpunkt einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Handelsperiode 2013 bis 2020, soweit diese noch nicht abgelaufen ist, vorlegen.

2. Luftfahrzeugbetreiber müssen den Überwachungsplan zur Ermittlung und Berichterstattung der Transportleistung für das zweite Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode nach § 13 Absatz 4 spätestens drei Monate vor Beginn des zweiten Kalenderjahres der laufenden Handelsperiode vorlegen.

Teil 2
Anforderungen an die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung

Ein Betreiber hat seine Emissionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln. Soweit dieser Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der Monitoring-Verordnung und der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 zu ermitteln und darüber zu berichten. Soweit diese keine Regelungen treffen, sind die folgenden Regelungen zu beachten:

  1. Bei Oxidationsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen; eine unvollständige Verbrennung bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.
  2. Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 10 sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 24 als einheitliche Anlage gelten; Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.

Abweichend von Satz 2 haben Luftfahrzeugbetreiber die Emissionen des Jahres 2012 nach der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission zu ermitteln.

Neu

"Anhang 2
Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach § 6 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5
(zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1)

Teil 1
Fristen für die Vorlage eines Überwachungsplans

Für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Fristen:

  1. Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;
  2. Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten nach § 5 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten nach § 5 unterliegen, vorlegen;
  3. Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Luftverkehrstätigkeit in einer laufenden Handelsperiode aufnehmen, müssen unverzüglich nach Aufnahme der Luftverkehrstätigkeit einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für diese Handelsperiode vorlegen.

Teil 2
Anforderungen an die Ermittlung von Emissionen und an die Emissionsberichterstattung

Der Betreiber hat seine Emissionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln. Soweit dieser Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der Monitoring-Verordnung und nach einer nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten. Soweit diese Verordnungen keine Regelungen treffen, ist bei Oxidationsprozessen ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen; eine unvollständige Verbrennung bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.

Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 10 sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 24 als einheitliche Anlage gelten; Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden."

32. Anhang 5

Anhang 5
Berechnung der spezifischen Emissionsminderung sowie des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4 
(zu § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e)

Teil 1
Berechnung der spezifischen Emissionsminderung nach § 27 Absatz 4

1. Anlagenspezifischer Emissionswert für die Berechnung der spezifischen Emissionsminderung

a) Der anlagenspezifische Emissionswert für den Ausgangswert der Berechnung der spezifischen Emissionsminderung ist der Quotient aus der Emissionsmenge und der Produktionsmenge der betreffenden Anlage in der für die Zuteilung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode; für die Berechnung des Emissionswertes sind die im Zuteilungsverfahren verwendeten Daten maßgeblich. Die jährliche erforderliche Minderung des spezifischen Emissionswertes der Anlage um 1,74 Prozent beginnt erstmals 2010.

b) Der Nachweis der erforderlichen Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes kann auch gemeinsam für mehrere Anlagen geführt werden, die der Verpflichtung nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 unterliegen, sofern in den Befreiungsanträgen alle Anlagen benannt sind, für die ein gemeinsamer Nachweis geführt wird. In diesen Fällen werden die nach Buchstabe a ermittelten Minderungsbeiträge der einzelnen Anlagen nach Formel 7 entsprechend dem Anteil der Emissionsmenge jeder einzelnen Anlage an den Gesamtemissionen aller in den gemeinsamen Nachweis einbezogenen Anlagen in der für die Zuteilung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode gewichtet.

2. Berechnungsformeln

a) Berechnungsformeln für Einzelanlagen-Nachweis
 Formale 1(Erfüllung der Minderungspflicht):E-Mind-Ist(n) > E-Mind-Soll(n)
Formel 2(Notwendiger Minderungsprozentsatz):E-Mind-Soll(n) = 1,74 x (n - 2009)
Formel 3(Erreichter Minderungsprozentsatz):E-Mind-Ist(n) = 100 - (E(n) x 100) / EBas)
b) Berechnungsformeln für gemeinsamen Nachweis
Formel 4(Erfüllung der Minderungspflicht):EPool-Ist(n) > EPool-Soll(n)
Formel 5(Notwendiger Minderungsprozentsatz):EPool-Soll(n) = 1,74 x (n - 2009)
Formel 6(Erreichter Minderungsprozentsatz der Einzelanlage):EPool-Ist-Sg(a, n) = 100 - (E(a, n) x 100) / (EBas(a))
Formel 7(Gewichtung der Minderungsbeiträge bei gemeinsamem Nachweis):EPool-Ist(n) = E EPool-Ist-Sg(a, n) x W(a) a


Erläuterung der Abkürzungen: Formeln 1 bis 3
nIndex des Berichtsjahres in der Handelsperiode 2013 - 2020
E-Mind-Ist(n)Erreichte Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent
E-Mind-Soll(n)Erforderliche Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent
E(n)Im Berichtsjahr n erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO2Äq pro Produkteinheit
EBasIn der für die Zuteilungsentscheidung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO2Äq
Formeln 4 bis 7:
aIndex der Anlagen bei gemeinsamem Nachweis
nIndex des Berichtsjahres in der Handelsperiode 2013 - 2020
EPool-Ist(n)Erreichte Minderung des Emissionswertes aller in den gemeinsamen Nachweis einbezogenen Anlagen für das Berichtsjahr n in Prozent
EPool-Soll(n)Erforderliche Minderung des Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent
EPool-Ist-Sg(a, n)Erreichte Minderung des spezifischen Emissionswertes der Anlage a für das Berichtsjahr n in Prozent
E(a, n)Im Berichtsjahr n erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO2Äq pro Produkteinheit
EBas(a)In der für die Zuteilungsentscheidung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO2Äq
W(a)Gewichtungsfaktor des Minderungsbeitrags einer Anlage a entsprechend Nummer 1 Buchstabe b in Prozent

Teil 2
Berechnung des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4 Satz 4 und 5

Sofern im Fall des § 27 Absatz 4 Satz 4 in einem Zeitraum von jeweils drei aufeinanderfolgenden Berichtsjahren die Pflicht nach § 27 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt wurde, ergibt sich der Ausgleichsbetrag aus der berechneten Zahlungsverpflichtung vermindert um einen Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die berechnete Zahlungsverpflichtung ergibt. Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der im Dreijahreszeitraum erreichten Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Prozentpunkten zu 5,22 Prozentpunkten. Der Betrag der Zahlungsverpflichtung berechnet sich nach § 27 Absatz 3. Für die in § 27 Absatz 4 Satz 5 geregelten Fälle gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend, wobei die maßgeblichen Werte an die verkürzten Zeiträume anzupassen sind.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
9. Berechtigungen, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte Emissionsreduktionen im Sinne des § 3 Nummer 3, 6 und 16 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit sie im EU-Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate)."9. Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate)."

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

§ 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
f) Berechtigungen, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte Emissionsreduktionen im Sinne des § 3 Nummer 3, 6 und 16 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit sie im EU-Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate);"f) Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate);"

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_____
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021 (ABl. L 350 vom 29.12.2017 S. 7) sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.03.2018 S. 3).

ENDE