Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Vom 9. November 2022
(BGBl. I Nr. 43 vom 15.11.2022 S. 2006)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 14 ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "Treibhausgasneutralität bis 2050" durch die Wörter "Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Wörter "den Absätzen 2 und 2a" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe " § 14 Absatz 2," und die Wörter " § 23 Absatz 1 und 1a," gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Brennstoffe gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, wenn sich an das Entstehen der Energiesteuer ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes anschließt."Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, sofern sie nicht in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage verwendet werden."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Sofern Brennstoffe nicht bereits nach Absatz 2 als in Verkehr gebracht gelten, gelten sie als in Verkehr gebracht, wenn sie in Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen verwendet werden, die nach

  1. Nummer 8.1.1 oder
  2. Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung bedürfen, und diese Anlagen nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 2 Absatz 2" die Angabe "oder 2a" eingefügt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Verantwortlicher:
die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die Tatbestände nach § 2 Absatz 2 als Steuerschuldner definiert ist, auch wenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt; in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes tritt der Dritte (Einlagerer) als Verantwortlicher an die Stelle des Steuerlagerinhabers;
"3. Verantwortlicher:
in den Fällen des
  1. § 2 Absatz 2 Satz 1 die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die dort genannten Tatbestände als Steuerschuldner definiert ist,
  2. § 2 Absatz 2 Satz 2 abweichend von Nummer 1 der Erlaubnisinhaber gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 des Energiesteuergesetzes,
  3. § 2 Absatz 2a Satz 1 der Betreiber der Anlage,
  4. § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der an die Stelle des Steuerlagerinhabers tretende Dritte (Einlagerer); ".

c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
Energiesteuergesetz:
das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) geändert worden ist.
"10. Energiesteuergesetz:
das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;"

d) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen:
die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für Brennstoffe, die nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten, gilt die Berichtspflicht nach Absatz 1 erstmals ab dem 1. Januar 2024."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Emissionsermittlung," die Wörter "die Ermittlungsmethoden," eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Standardwerte für Emissionsfaktoren von Brennstoffen festlegen; dabei sollen die biogenen Brennstoffemissionen bei entsprechendem Nachhaltigkeitsnachweis sowie Klärschlämme mit dem Emissionsfaktor Null belegt werden,"2. Standardwerte für Emissionsfaktoren von Brennstoffen festlegen, wobei die Standardwerte so zu bemessen sind, dass eine Unterschätzung der Brennstoffemissionen des jeweiligen Brennstoffs ausgeschlossen erscheint; dabei sollen
  1. biogene Brennstoffemissionen bei entsprechendem Nachhaltigkeitsnachweis mit Ausnahme von Brennstoffemissionen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 (ABl. L 133 vom 21.05.2019 S. 1),
  2. Brennstoffemissionen aus flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Brennstoffen nichtbiogenen Ursprungs, sobald eine Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie das Nachweisverfahren festlegt, sowie
  3. Klärschlämme
    mit dem Emissionsfaktor Null belegt werden,".

cc) In Nummer 4 werden die Wörter "für die ersten beiden Berichtsjahre" gestrichen.

dd) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. in den Fällen des § 2 Absatz 2a Ausnahmen von der Berichtspflicht nach Absatz 1 regeln, soweit nach dem nationalen und europäischen Rechtsrahmen für den EU-Emissionshandel entsprechende Ausnahmen für die Berichterstattung der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlagen vorgesehen sind."

c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Anlage" die Wörter "oder im Falle einer direkten Verwendung von Brennstoffen in seiner dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage" eingefügt.

6. In § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "des Vorjahres" durch die Wörter "der Vorjahre" ersetzt.

7. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe "35" durch die Angabe "30" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe "45" durch die Angabe "35" ersetzt.

c) In Nummer 5 wird die Angabe "55" durch die Angabe "45" ersetzt.

8. In § 11 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter "den Sätzen 2 und" durch das Wort "Satz" ersetzt.

9. In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "den von den Verantwortlichen vorgenommenen" gestrichen.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Im Rahmen der Überprüfung der von Verantwortlichen nach § 7 übermittelten Daten durch die zuständige Behörde übermittelt die Generalzolldirektion auf Ersuchen der zuständigen Behörde die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens nach dem Energiesteuergesetz gemachten Angaben der Verantwortlichen, soweit diese Daten und Angaben für die Prüfung der Emissionsberichterstattung dieser Verantwortlichen von Bedeutung sind. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Datenübermittlung zu regeln, insbesondere das Nähere über den Umfang und die Form der erforderlichen Daten, die Festlegungen zur Auskunftsfrequenz und zur Bearbeitungsfrist, die Anforderung an das Verfahren zur Datenübermittlung einschließlich der Art und Weise der Übermittlung der Daten. Im Falle eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden."(4) Zur Überprüfung der von Verantwortlichen nach § 7 übermittelten Angaben durch die zuständige Behörde ist die Übermittlung der Daten der Verantwortlichen durch eine andere Behörde an die zuständige Behörde zulässig, die im Rahmen von
  1. Besteuerungsverfahren der in § 2 Absatz 2 genannten Tatbestände des Energiesteuergesetzes,
  2. Verfahren nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
  3. Antragsverfahren nach der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien zu den zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträgern

erhoben oder bekannt wurden. Die übermittelten Daten umfassen die der jeweiligen anderen Behörde bekannt gewordenen Daten der Verantwortlichen, soweit diese Daten für die Prüfung der Emissionsberichterstattung oder der Erfüllung der sonstigen emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen dieser Verantwortlichen nach diesem Gesetz erforderlich sind und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Die Übermittlung von Daten nach den Sätzen 1 und 2 ist auf Ersuchen der zuständigen Behörde anhand angemessener Stichproben außerhalb des automatisierten Abrufverfahrens durchzuführen, bis die für ein automatisiertes Abrufverfahren oder automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der jeweiligen anderen Behörde für eine Umsetzung der Regelungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 vorliegen. § 30 Absatz 1 der Abgabenordnung steht Übermittlungen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht entgegen."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, andere Bundesbehörden zur Übermittlung von Daten nach Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde in einem automatisierten Abrufverfahren oder automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zu verpflichten. In der Rechtsverordnung können Einzelheiten zur Datenübermittlung geregelt werden, insbesondere das Nähere über

  1. den Umfang und die Form der erforderlichen Daten,
  2. die Festlegungen zur Auskunftsfrequenz und zur Bearbeitungsfrist und
  3. die Anforderung an das Verfahren zur Datenübermittlung einschließlich der Art und Weise der Übermittlung der Daten.

Im Falle eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden."

11. In § 22 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden," gestrichen.

b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Als Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme von Torf und Waren der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur auch
  1. andere als die in Satz 1 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden,
  2. andere als die in Satz 1 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.

Satz 2 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes befinden.

"Als Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten auch andere als die in Satz 1 genannten Waren, sofern sie im Falle des § 2 Absatz 2a in den dort genannten Anlagen eingesetzt werden."

Artikel 2
Weitere Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

(Gültig ab 13.02.2023 siehe =>)

In § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter " § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 18a Absatz 1," durch die Angabe " § 18b Absatz 1," ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 13. Februar 2023 in Kraft.

ID: 222385

ENDE