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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
Vom 21. Juni 2023
(BGBl. I Nr. 163 vom 26.06.2023)
Auf Grund des § 4 Absatz 2 und 4 sowie des § 5 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet die Bundesregierung:
Die Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach § 33 werden folgende Angaben eingefügt:
"Abschnitt 4
Nationale Emissionsmengen
(zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)
§ 34 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen
§ 35 Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge
§ 36 Bereinigter Zusatzbedarf".
b) Die bisherige Angabe "Abschnitt 4" wird durch die Angabe "Abschnitt 5" und die bisherige Angabe " § 34" wird durch die Angabe " § 37" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe " §§ 10 und 12" durch die Angabe " §§ 4, 5, 10 und 12" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Brennstoffemissionshandelsgesetzes" werden die Wörter "und der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. zuständige Behörde: die zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes."
4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "das Umweltbundesamt als zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes" durch die Wörter "die zuständige Behörde" ersetzt.
5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter "Das Umweltbundesamt führt als zuständige Behörde nach § 13 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes" durch die Wörter "Die zuständige Behörde führt" und wird das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Nummer 9 das Wort "oder" durch ein Komma und in Nummer 10 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt sowie folgende Nummern 11 und 12 angefügt:
"11. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kontoinhabers eröffnet worden ist und ein Insolvenzverwalter bestellt wurde oder
12. ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Kontoinhabers übergegangen ist."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die zuständige Behörde setzt die Konten wieder in den Status "offen", sobald die Gründe, die zur Setzung in den Status "gesperrt" geführt haben, nicht mehr vorliegen. | "(2) Die zuständige Behörde setzt die Konten wieder in den Status "offen", sobald
|
(5) Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kontoinhabers und Bestellung eines Insolvenzverwalters oder im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Kontoinhabers übergegangen ist, wird der Insolvenzverwalter oder der vorläufige Insolvenzverwalter von der zuständigen Behörde von Amts wegen als kontobevollmächtigte Person ernannt, bis dieser eine andere Person als kontobevollmächtigte Person bestimmt, und werden die bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ernannten kontobevollmächtigten Personen von der zuständigen Behörde von Amts wegen für die von der Insolvenz betroffenen Konten gesperrt, bis diese vom Insolvenzverwalter oder vorläufigen Insolvenzverwalter erneut als kontobevollmächtigte Personen bestimmt werden.
wird aufgehoben.
8. In § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "an einem Arbeitstag nach 12.00 Uhr" durch die Wörter "ab 12.00 Uhr eines Arbeitstages" ersetzt.
9. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Emissionszertifikate, die während der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes verkauft werden und gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für dem auf dem Emissionszertifikat erkennbaren Kalenderjahr nachfolgende Kalenderjahre ungültig geworden sind, können nur noch übertragen werden
| "(2) Emissionszertifikate, auf denen gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 2 die Zuordnung zu einem Kalenderjahr angegeben ist, das einem Kalenderjahr der Einführungsphase gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entspricht, können für Emissionen, die diesem Kalenderjahr zuzuordnen sind, nach Ablauf der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht mehr auf Compliance-Konten übertragen werden." |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Kontoinhaber von Compliance-Konten können bestimmen, dass die Beschränkung nach Absatz 2 für ihr Konto nicht gilt."
10. Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 4
Nationale Emissionsmengen
(zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)
§ 34 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen
(1) Der prozentuale Anteil der nicht vom EU-Emissionshandel erfassten Brennstoffemissionen an den nicht vom EU-Emissionshandel erfassten gesamten Treibhausgasemissionen in Deutschland betrug im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2018
(2) Für die Jahre 2021 bis 2030 werden folgende jährliche Emissionsmengen nach § 4 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt:
Jahr | Jährliche Emissionsmenge (in Tonnen CO2) |
2021 | 301.037 178 |
2022 | 291.116 621 |
2023 | 280.149 525 |
2024 | 275.998 949 |
2025 | 260.092 203 |
2026 | 254.774 703 |
2027 | 236.220 646 |
2028 | 217.666 514 |
2029 | 199.112 382 |
2030 | 180.558 250 |
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 163, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2023 Seite 3 von 4
(3) Die Bundesregierung wird die in Absatz 2 festgelegten jährlichen Emissionsmengen
§ 35 Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge
(1) Die zuständige Behörde hat die jährliche Erhöhungsmenge nach § 4 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmen und nach Maßgabe des Absatzes 6 zu veröffentlichen.
(2) Die jährliche Erhöhungsmenge für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Summe der Grunderhöhungsmenge für dieses Kalenderjahr und der Korrekturmenge für das jeweils vorletzte Kalenderjahr.
(3) Die Grunderhöhungsmenge für ein Kalenderjahr ergibt sich aus einer Abschätzung der zuständigen Behörde über die Brennstoffemissionen aus dem Einsatz von Brennstoffen in Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, für die nicht zu erwarten ist, dass für dieses Kalenderjahr eine Anrechnung erfolgt
(4) Die Korrekturmenge für das jeweils vorletzte Kalenderjahr ist die Differenz zwischen
(5) Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 entspricht die jährliche Erhöhungsmenge nach Absatz 1 der Grunderhöhungsmenge nach Absatz 3.
(6) Die zuständige Behörde veröffentlicht die jährliche Erhöhungsmenge für ein Kalenderjahr spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger. Abweichend von Satz 1 veröffentlicht die zuständige Behörde die jährliche Erhöhungsmenge für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 spätestens bis zum 31. Dezember 2023.
§ 36 Bereinigter Zusatzbedarf
(1) Für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 bestimmt die zuständige Behörde jeweils den bereinigten Zusatzbedarf an Emissionszertifikaten. Zur Bestimmung des bereinigten Zusatzbedarfs für ein Kalenderjahr wird von der Menge an Brennstoffemissionen, für die Emissionszertifikate nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das betreffende Kalenderjahr abgegeben worden sind (Abgabemenge), Folgendes abgezogen:
(2) Die Abgabemenge entspricht der Summe aus
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht den bereinigten Zusatzbedarf auf ihrer Internetseite
11. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
12. Der bisherige § 34 wird § 37.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 231280
ENDE |