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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung

Vom 21. Juni 2023
(BGBl. I Nr. 163 vom 26.06.2023)



Auf Grund des § 4 Absatz 2 und 4 sowie des § 5 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 33 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 4
Nationale Emissionsmengen
(zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)

§ 34 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen

§ 35 Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge

§ 36 Bereinigter Zusatzbedarf".

b) Die bisherige Angabe "Abschnitt 4" wird durch die Angabe "Abschnitt 5" und die bisherige Angabe " § 34" wird durch die Angabe " § 37" ersetzt.

2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe " §§ 10 und 12" durch die Angabe " §§ 4, 5, 10 und 12" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Brennstoffemissionshandelsgesetzes" werden die Wörter "und der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. zuständige Behörde: die zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes."

4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "das Umweltbundesamt als zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes" durch die Wörter "die zuständige Behörde" ersetzt.

5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter "Das Umweltbundesamt führt als zuständige Behörde nach § 13 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes" durch die Wörter "Die zuständige Behörde führt" und wird das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in Nummer 9 das Wort "oder" durch ein Komma und in Nummer 10 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt sowie folgende Nummern 11 und 12 angefügt:

"11. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kontoinhabers eröffnet worden ist und ein Insolvenzverwalter bestellt wurde oder

12. ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Kontoinhabers übergegangen ist."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die zuständige Behörde setzt die Konten wieder in den Status "offen", sobald die Gründe, die zur Setzung in den Status "gesperrt" geführt haben, nicht mehr vorliegen."(2) Die zuständige Behörde setzt die Konten wieder in den Status "offen", sobald
  1. die Gründe, die zur Setzung in den Status "gesperrt" geführt haben, nicht mehr vorliegen oder
  2. im Fall von Absatz 1 Nummer 11 der Insolvenzverwalter oder im Fall von Absatz 1 Nummer 12 der vorläufige Insolvenzverwalter eine neue kontobevollmächtigte Person ernennt oder die Ernennung der bisherigen kontobevollmächtigten Person oder Personen bestätigt."

7. § 16 Absatz 5

(5) Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kontoinhabers und Bestellung eines Insolvenzverwalters oder im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Kontoinhabers übergegangen ist, wird der Insolvenzverwalter oder der vorläufige Insolvenzverwalter von der zuständigen Behörde von Amts wegen als kontobevollmächtigte Person ernannt, bis dieser eine andere Person als kontobevollmächtigte Person bestimmt, und werden die bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ernannten kontobevollmächtigten Personen von der zuständigen Behörde von Amts wegen für die von der Insolvenz betroffenen Konten gesperrt, bis diese vom Insolvenzverwalter oder vorläufigen Insolvenzverwalter erneut als kontobevollmächtigte Personen bestimmt werden.

wird aufgehoben.

8. In § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "an einem Arbeitstag nach 12.00 Uhr" durch die Wörter "ab 12.00 Uhr eines Arbeitstages" ersetzt.

9. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Emissionszertifikate, die während der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes verkauft werden und gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für dem auf dem Emissionszertifikat erkennbaren Kalenderjahr nachfolgende Kalenderjahre ungültig geworden sind, können nur noch übertragen werden
  1. zwischen Handelskonten oder
  2. zwischen Compliance- und Handelskonten des gleichen Kontoinhabers.
"(2) Emissionszertifikate, auf denen gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 2 die Zuordnung zu einem Kalenderjahr angegeben ist, das einem Kalenderjahr der Einführungsphase gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entspricht, können für Emissionen, die diesem Kalenderjahr zuzuordnen sind, nach Ablauf der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht mehr auf Compliance-Konten übertragen werden."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Kontoinhaber von Compliance-Konten können bestimmen, dass die Beschränkung nach Absatz 2 für ihr Konto nicht gilt."

10. Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 4
Nationale Emissionsmengen
(zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)

§ 34 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen

(1) Der prozentuale Anteil der nicht vom EU-Emissionshandel erfassten Brennstoffemissionen an den nicht vom EU-Emissionshandel erfassten gesamten Treibhausgasemissionen in Deutschland betrug im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2018

  1. für die Brennstoffe nach Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 70,45 Prozent,
  2. für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes abzüglich der Brennstoffe, für die gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erstmals ab dem 1. Januar 2024 gilt, 71,49 Prozent,
  3. für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 74,49 Prozent.

(2) Für die Jahre 2021 bis 2030 werden folgende jährliche Emissionsmengen nach § 4 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt:

JahrJährliche Emissionsmenge (in Tonnen CO2)
2021301.037 178
2022291.116 621
2023280.149 525
2024275.998 949
2025260.092 203
2026254.774 703
2027236.220 646
2028217.666 514
2029199.112 382
2030180.558 250

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 163, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2023 Seite 3 von 4

(3) Die Bundesregierung wird die in Absatz 2 festgelegten jährlichen Emissionsmengen

  1. anhand der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen überprüfen, die die Europäische Kommission für jeden Mitgliedstaat für die Jahre 2021 bis 2030 in Durchführungsrechtsakten gemäß der EU-Klimaschutzverordnung zur Umsetzung des erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für das Jahr 2030 festlegt, und
  2. unverzüglich nach Inkrafttreten des jeweiligen Durchführungsrechtsaktes im Lichte der durch die Europäische Kommission festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen anpassen.

§ 35 Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge

(1) Die zuständige Behörde hat die jährliche Erhöhungsmenge nach § 4 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmen und nach Maßgabe des Absatzes 6 zu veröffentlichen.

(2) Die jährliche Erhöhungsmenge für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Summe der Grunderhöhungsmenge für dieses Kalenderjahr und der Korrekturmenge für das jeweils vorletzte Kalenderjahr.

(3) Die Grunderhöhungsmenge für ein Kalenderjahr ergibt sich aus einer Abschätzung der zuständigen Behörde über die Brennstoffemissionen aus dem Einsatz von Brennstoffen in Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, für die nicht zu erwarten ist, dass für dieses Kalenderjahr eine Anrechnung erfolgt

  1. nach § 11 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3016), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. nach § 17 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Korrekturmenge für das jeweils vorletzte Kalenderjahr ist die Differenz zwischen

  1. der Menge an Brennstoffemissionen, für die eine Kompensation nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für dieses Kalenderjahr gewährt worden ist, und
  2. der Grunderhöhungsmenge, die für dieses Kalenderjahr festgelegt worden ist.

(5) Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 entspricht die jährliche Erhöhungsmenge nach Absatz 1 der Grunderhöhungsmenge nach Absatz 3.

(6) Die zuständige Behörde veröffentlicht die jährliche Erhöhungsmenge für ein Kalenderjahr spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger. Abweichend von Satz 1 veröffentlicht die zuständige Behörde die jährliche Erhöhungsmenge für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 spätestens bis zum 31. Dezember 2023.

§ 36 Bereinigter Zusatzbedarf

(1) Für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 bestimmt die zuständige Behörde jeweils den bereinigten Zusatzbedarf an Emissionszertifikaten. Zur Bestimmung des bereinigten Zusatzbedarfs für ein Kalenderjahr wird von der Menge an Brennstoffemissionen, für die Emissionszertifikate nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das betreffende Kalenderjahr abgegeben worden sind (Abgabemenge), Folgendes abgezogen:

  1. die Menge an Brennstoffemissionen, für die ein Anspruch auf Kompensationszahlung nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das entsprechende Kalenderjahr besteht, und
  2. die für das entsprechende Kalenderjahr nach § 34 Absatz 2 festgelegte Emissionsmenge.

(2) Die Abgabemenge entspricht der Summe aus

  1. der Menge der für ein Kalenderjahr bis zum Ablauf des 30. September des Folgejahres abgegebenen Emissionszertifikate und
  2. der Menge an Emissionszertifikaten, die der Gesamtmenge an Brennstoffemissionen entspricht, die gegenüber den jeweils ursprünglich für ein Kalenderjahr berichteten Brennstoffemissionen aufgrund nachträglicher Änderungen der Emissionsberichte für die Kalenderjahre ab dem Jahr 2021 bis zu dem jeweiligen Kalenderjahr im Sinne von Nummer 1 hinzukommen, soweit diese Änderungen der Emissionsberichte nicht bereits bei der Bestimmung der Abgabemenge eines vorangegangenen Kalenderjahres berücksichtigt worden sind.

(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht den bereinigten Zusatzbedarf auf ihrer Internetseite

  1. für das Kalenderjahr 2021 bis zum Ablauf des 31. März 2024 und
  2. für die Kalenderjahre 2022 bis 2026 bis zum Ablauf des 31. März des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres."

11. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.

12. Der bisherige § 34 wird § 37.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 231280

ENDE