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BEHV - Brennstoffemissionshandelsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Vom 17. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 64 vom 23.12.2020 S. 3026; 21.06.2023 Nr. 163 23)
Gl.-Nr.: 2129-63-2
Auf Grund des § 10 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 12 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck 23
(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 4, 5, 10 und 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) in der jeweils geltenden Fassung die folgenden Begriffsbestimmungen:
Abschnitt 2
Veräußerung von Emissionszertifikaten
(zu § 10 des Gesetzes)
Unterabschnitt 1
Beauftragung für den Verkauf von Emissionszertifikaten
§ 3 Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation des Verkaufs zum Festpreis 23
(1) Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist die zuständige Behörde.
(2) Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine andere Stelle, die gemäß den jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, mit der Durchführung des Verkaufs der Emissionszertifikate zum Festpreis zu beauftragen (beauftragte Stelle) und der beauftragten Stelle die Emissionszertifikate zum Zwecke des Verkaufs zu übertragen. Die beauftragte Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen Namen und führt die Erlöse an den Bund ab. Der Erlös umfasst die Einnahmen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten. Nicht von dem Erlös umfasst sind für die Durchführung des Verkaufs verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2.
§ 4 Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten Stelle
(1) Ein Bieter, der am Verfahren zur Ermittlung der beauftragten Stelle teilnimmt, muss einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019 S. 1) geändert worden ist, betreiben, der die Gewähr für die reibungslose Abwicklung des Sekundärhandels mit einem oder mehreren der in Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes aufgeführten Brennstoffe oder mit Berechtigungen gemäß § 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bietet, indem der geregelte Markt insbesondere
(2) Die zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die beauftragte Stelle den Verkauf der Emissionszertifikate zum Festpreis nach den Vorgaben dieser Verordnung durchführt. Hierfür sind in der Beauftragung angemessene Überwachungs-, Eingriffs- und Sanktionsmaßnahmen vorzusehen.
Unterabschnitt 2
Verkauf der Emissionszertifikate zum Festpreis
§ 5 Zugangsbedingungen
(1) Zulassungsberechtigt zur direkten Teilnahme am Festpreisverkauf durch die beauftragte Stelle sind Verantwortliche nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie natürliche oder juristische Personen, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügen.
(2) Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 können Emissionszertifikate auch im Namen Dritter erwerben, sofern diese Dritten ebenfalls Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 sind.
(3) Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 für den Kauf von Emissionszertifikaten zum Festpreis unter Bedingungen zuzulassen, die objektiv und diskriminierungsfrei sind. Die beauftragte Stelle lässt Zulassungsberechtigte für den Kauf von Emissionszertifikaten zum Festpreis zu, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die ordnungsgemäße Abwicklung des Festpreisverkaufs sichergestellt sind. Hierzu muss der Zulassungsberechtigte der beauftragten Stelle folgende Angaben und Nachweise vorlegen, soweit diese nicht über öffentlich zugängliche Register oder den Bundesanzeiger abgerufen werden können:
Weitere Angaben und Nachweise kann die beauftragte Stelle im Rahmen der Zulassung nur verlangen, sofern sie die Erforderlichkeit dieser zusätzlichen Angaben oder Nachweise gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen und die zuständige Stelle der Erhebung dieser Angaben oder der Vorlage der Nachweise zugestimmt hat.
(4) Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass die zugelassenen Kaufinteressenten den Kauf über eine elektronische Schnittstelle abwickeln können, auf die technisch sicher und zuverlässig über das Internet zugegriffen werden kann.
§ 6 Verkaufstermine, Mindestkaufmenge
(1) Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, mindestens zwei Termine pro Woche zum Verkauf der Emissionszertifikate anzubieten und die Termine und Zeitfenster, in denen zugelassene Kaufinteressenten Kaufangebote übermitteln können, nach Zustimmung der zuständigen Stelle mit einem Vorlauf von mindestens sechs Wochen auf der Internetseite der beauftrag ten Stelle zu veröffentlichen. Der letzte Verkaufstermin eines Jahres darf frühestens am dritten Arbeitstag des Monats Dezember stattfinden. Für zusätzliche, über die Termine nach Satz 1 hinaus angebotene weitere Termine zum Verkauf von Emissionszertifikaten gilt eine Veröffentlichungsfrist von mindestens zwei Wochen. Satz 1 gilt nicht im Fall von Anordnungen der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines geordneten Verkaufsbetriebs.
(2) Für die Anwendung von § 10 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes gilt die Menge an Emissionszertifikaten als in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2025 erworben, die ein Verantwortlicher am Ende dieses Kalenderjahres auf seinem Compliance-Konto hält, soweit es sich dabei um Emissionszertifikate handelt, die zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung für dieses Kalenderjahr gültig sind.
(3) Die Mindestmenge für den Erwerb von Emissionszertifikaten bei der beauftragten Stelle beträgt ein Emissionszertifikat.
§ 7 Berichtspflichten, Überwachung, Datenweitergabe
(1) Die beauftragte Stelle veröffentlicht nach jedem Verkaufstermin die Menge der veräußerten Emissionszertifikate in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite.
(2) Die beauftragte Stelle übermittelt der zuständigen Stelle nach jedem Verkaufstermin folgende Angaben der Käufer, soweit dies für die Überwachung der Veräußerung von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz durch die zuständige Stelle erforderlich ist:
Käufer im Sinne von Satz 1 ist sowohl derjenige, der für sich selbst Emissionszertifikate erwirbt, als auch der Dritte im Sinne des § 5 Absatz 2.
(3) Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, alle Prozesse des Verkaufsverfahrens einschließlich der Zulassung der Teilnehmer kontinuierlich zu beobachten. Sofern es Anzeichen für die Begehung von Betrug oder sonstigen Vermögensdelikten gibt, ergreift die beauftragte Stelle geeignete Gegenmaßnahmen. Sie übermittelt der zuständigen Stelle in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Angaben. Die zuständige Stelle prüft auf Basis dieser Übermittlung die Anordnung weiterer Gegenmaßnahmen und ordnet gegenüber der beauftragten Stelle die Ergreifung an, wenn sie dies für erforderlich erachtet. Weitergehende Bestimmungen zur Handelsüberwachung, die für die beauftragte Stelle gelten, bleiben unberührt.
(4) Die zuständige Stelle und die beauftragte Stelle sind befugt, personenbezogene Daten gemäß § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und § 30 Absatz 1 zu erheben, zu speichern, zu verwenden und sich gegenseitig zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist für
§ 8 Transaktionsentgelte
(1) Die beauftragte Stelle kann gegenüber der zuständigen Stelle keine Kosten geltend machen.
(2) Die beauftragte Stelle ist berechtigt, für die Durchführung des Verkaufs ein einheitliches Entgelt pro veräußertem Emissionszertifikat von den zugelassenen Teilnehmern zu verlangen. Die Höhe dieses Entgelts soll vergleichbar sein mit den Entgelten, die im Sekundärhandel mit Emissionszertifikaten oder in den Versteigerungen von Berechtigungen nach § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erhoben werden. Die beauftragte Stelle hat vor Verkaufsbeginn die Höhe des Entgeltes zu veröffentlichen.
Abschnitt 3
Nationales Emissionshandelsregister
(zu § 12 des Gesetzes)
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Emissionshandelsregister und Transaktionsprotokoll 23
(1) Die zuständige Behörde führt das nationale Emissionshandelsregister einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur aufgrund ihrer diesbezüglichen Befugnis nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Für Vorgänge und Transaktionen im Rahmen dieser Verordnung wird ein organisatorisch unabhängiges Transaktionsprotokoll in Form einer elektronischen Datenbank eingerichtet.
(3) Die zuständige Behörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung im nationalen Emissionshandelsregister.
Unterabschnitt 2
Konten
§ 10 Kontoarten
(1) Im nationalen Emissionshandelsregister werden folgende Kontoarten geführt:
(2) Weitere Regelungen zu den Kontoarten enthält die Anlage 1 zu dieser Verordnung.
§ 11 Kontostatus
(1) Die zuständige Behörde kann Konten in den Status "offen", "gesperrt", "ausschließlich Abgabe" oder "geschlossen" setzen.
(2) Von Konten im Status "offen" dürfen sämtliche für die jeweilige Kontoart nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgesehenen Vorgänge und Transaktionen veranlasst werden.
(3) Von Konten im Status "gesperrt" und Konten im Status "ausschließlich Abgabe" können nur die Vorgänge und Transaktionen nach den §§ 13, 24, 26 und 27 veranlasst werden.
(4) Von Konten im Status "geschlossen" können keine Vorgänge und Transaktionen veranlasst werden. Ein Konto im Status "geschlossen" kann nicht wiedereröffnet werden, keine Emissionszertifikate halten und keine Emissionszertifikate empfangen.
§ 12 Eröffnung von Konten
(1) Die zuständige Behörde eröffnet auf Antrag ein Compliance-, Veräußerungs- oder Handelskonto im nationalen Emissionshandelsregister. Der Antragsteller bestimmt mindestens eine kontobevollmächtigte Person gemäß § 16 und übermittelt der zuständigen Behörde
Enthält ein Antrag auf Kontoeröffnung nicht die vollständigen Angaben, ist der Antragsteller verpflichtet, diese innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu übermitteln. Sofern ein Antragsteller gemäß den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 03.05.2013 S. 1; L 119 vom 09.05.2017 S. 22), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 (ABl. L 177 vom 02.07.2019 S. 3) geändert worden ist, gemäß den Artikeln 13 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 02.07.2019 S. 3), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 02.07.2019 S. 66) geändert worden ist, oder gemäß § 26 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die durch Artikel 104 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, bereits ein Konto bei der zuständigen Behörde eröffnet hat und die dafür übermittelten Angaben im Zeitpunkt der Antragstellung nach Satz 1 vollständig und richtig sind, ist abweichend von Satz 2 die Übermittlung von Angaben gemäß Anlage 3 und Anlage 4 durch den Antragsteller an die zuständige Behörde nicht erforderlich.
(2) Die zuständige Behörde kann einen Antrag auf Kontoeröffnung ablehnen, wenn
(3) Soweit die von einem Verantwortlichen nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu berichtenden Brennstoffemissionen 50.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent voraussichtlich nicht überschreiten, kann der Verantwortliche einen Antrag auf erleichterte Kontoeröffnung für ein Compliance-Konto stellen. In diesem Fall müssen von dem Verantwortlichen nur die Angaben nach Anlage 2 Nummer 1 bis 8 übermittelt und mindestens eine kontobevollmächtigte Person gemäß § 16 bestimmt werden. Compliance-Konten von Verantwortlichen, die einen Antrag auf erleichterte Kontoeröffnung gestellt haben, werden nach der Eröffnung auf den Kontostatus "ausschließlich Abgabe" gesetzt.
(4) Der Inhaber eines Compliance-Kontos im Status "ausschließlich Abgabe" kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass das Compliance-Konto in den Status "offen" gesetzt wird. Der Kontoinhaber übermittelt dafür die vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und gemäß § 16 Absatz 2.
(5) Wenn die nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichteten Brennstoffemissionen eines Verantwortlichen mit einem Compliance-Konto im Status "ausschließlich Abgabe" den Wert von 50.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent überschreiten, ist der Kontoinhaber verpflichtet, bei der zuständigen Behörde zu beantragen, dass das Compliance-Konto in den Status "offen" gesetzt wird. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 13 Aktualisierung von Kontoangaben
(1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, Änderungen der Kontoangaben und der Angaben über kontobevollmächtigte Personen unverzüglich in das nationale Emissionshandelsregister einzutragen. Der Kontoinhaber ist zusätzlich verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres mitzuteilen, ob die Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind.
(2) Bei Änderungen der Kontoangaben nach Anlage 2 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, Belege zu den Änderungen einzureichen, soweit dies für die Führung des Registers erforderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde hat Änderungen gemäß Absatz 1 im nationalen Emissionshandelsregister rückgängig zu machen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. Der Kontoinhaber wird über diese Rückgängigmachung unterrichtet.
(4) Zusätzlich zu der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 überprüft die zuständige Behörde mindestens einmal in fünf Jahren durch Wiederholung des Kontoeröffnungsprozesses, ob die Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind.
(1) Die zuständige Behörde setzt ein Konto in den Kontostatus "gesperrt", wenn
(2) Die zuständige Behörde setzt die Konten wieder in den Status "offen", sobald
§ 15 Schließung von Konten
(1) Auf Antrag des Kontoinhabers schließt die zuständige Behörde ein Konto und setzt das Konto in den Status "geschlossen".
(2) Die zuständige Behörde schließt ein Konto und setzt das Konto in den Status "geschlossen", wenn
(3) Die zuständige Behörde kann ein Compliance-Konto erst schließen, wenn
Die Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 gelten nicht, wenn der Verantwortliche sie dauerhaft nicht mehr erfüllen kann.
(4) Wurden in einem Handelskonto innerhalb von zwei Jahren keine Transaktionen verbucht, schließt die zuständige Behörde das Handelskonto, nachdem sie dem Kontoinhaber mitgeteilt hat, dass das Handelskonto innerhalb von 40 Arbeitstagen geschlossen wird und bei der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist kein Widerspruch zu dieser Entscheidung eingegangen ist.
(5) Sind auf einem Konto, das von der zuständigen Behörde geschlossen werden soll, Emissionszertifikate verbucht, fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, die Emissionszertifikate auf ein anderes Konto zu übertragen. Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung der zuständigen Behörde innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so hat die zuständige Behörde die Emissionszertifikate auf ein Nationalkonto zu übertragen und dort für den Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigten zu verwahren. Anschließend schließt die zuständige Behörde das Konto.
Unterabschnitt 3
Kontobevollmächtigte Personen
§ 16 Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen 23
(1) Bei Beantragung der Kontoeröffnung bestimmt der Kontoinhaber mindestens eine kontobevollmächtigte Person. Der Kontoinhaber kann sich selbst zu einer kontobevollmächtigten Person bestimmen.
(2) Die zuständige Behörde ernennt eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen Behörde die in der Anlage 5 zu dieser Verordnung vorgesehenen Angaben übermittelt hat. Bei einer Kontoeröffnung nach § 12 Absatz 3 ernennt die zuständige Behörde eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen Behörde die in der Anlage 5 Nummer 1, 2, 3 und 4 zu dieser Verordnung vorgesehenen Angaben übermittelt hat. Sofern eine natürliche Person gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 oder gemäß § 30 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung bereits als Kontobevollmächtigter bei der zuständigen Behörde ernannt ist und die für die Ernennung zum Kontobevollmächtigten hinterlegten Daten und Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung vollständig und richtig sind, ist abweichend von Satz 1 die Übermittlung von Angaben gemäß der Anlage 5 Nummer 5 und 6 zu dieser Verordnung durch den Kontoinhaber an die zuständige Behörde nicht erforderlich.
(3) Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen eines Kontos muss ihren ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben.
(4) Die zuständige Behörde kann die Ernennung einer kontobevollmächtigten Person ablehnen, wenn
§ 17 Rechte von kontobevollmächtigten Personen
(1) Die zuständige Behörde gewährt kontobevollmächtigten Personen für Konten im nationalen Emissionshandelsregister Zugang zu den ihnen zugeordneten Konten.
(2) Kann eine kontobevollmächtigte Person den bestehenden Zugang zum nationalen Emissionshandelsregister aus technischen oder sonstigen Gründen nicht nutzen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der kontobevollmächtigten Person in deren Namen Vorgänge oder Transaktionen veranlassen oder bestätigen.
(3) Eine Person kann kontobevollmächtigte Person für verschiedene Konten sein.
(4) Eine kontobevollmächtigte Person kann ihre Vollmacht nicht auf Dritte übertragen.
(5) Ein Kontoinhaber muss den Entzug der Vollmacht einer kontobevollmächtigten Person der zuständigen Behörde mitteilen. Die zuständige Behörde entfernt die kontobevollmächtigte Person nach dieser Mitteilung aus ihrer Funktion.
§ 18 Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister
(1) Die zuständige Behörde sperrt den Zugang einer kontobevollmächtigten Person zum nationalen Emissionshandelsregister, wenn
(2) Die zuständige Behörde öffnet den Zugang einer kontobevollmächtigten Person zum nationalen Emissionshandelsregister wieder, sobald die Gründe, die zur Sperrung nach Absatz 1 Nummer 4 geführt haben, nicht mehr vorliegen.
(3) Liegen die Gründe, die zur Sperrung einer kontobevollmächtigten Person nach Absatz 1 Nummer 4 geführt haben, trotz Setzung einer angemessenen Frist weiterhin vor, entfernt die zuständige Behörde die kontobevollmächtigte Person aus dieser Funktion.
Unterabschnitt 4
Emissionszertifikate
§ 19 Erzeugung von Emissionszertifikaten
(1) Die zuständige Behörde erzeugt auf einem Nationalkonto die Menge an Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einschließlich des zusätzlichen Bedarfs, der sich in der Einführungsphase ergeben kann.
(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass
(3) Die zuständige Behörde überträgt erzeugte Emissionszertifikate zum Zwecke der späteren Übertragung nach § 20 von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto. Im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle überträgt die zuständige Behörde die erzeugten Emissionszertifikate von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto der beauftragten Stelle.
§ 20 Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten
Die zuständige Behörde oder im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle die beauftragte Stelle überträgt die nach § 10 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes veräußerten Emissionszertifikate vom Veräußerungskonto auf das Konto des Erwerbers.
§ 21 Ausführung von Transaktionen 23
(1) Es können nur Transaktionen veranlasst werden, die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung für die jeweilige Kontoart vorgesehen sind.
(2) Kontoinhaber können festlegen, dass Transaktionen von ihrem Konto durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt werden müssen. Übertragungen von Nationalkonten und von Veräußerungskonten werden nur ausgeführt, wenn sie zusätzlich durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt wurden.
(3) Eine kontobevollmächtigte Person kann eine Übertragung von Emissionszertifikaten vor ihrer Ausführung abbrechen. Die zuständige Behörde stellt zu diesem Zweck sicher, dass eine Übertragung von Emissionszertifikaten,
Ausgenommen von den Sätzen 1 und 2 sind Übertragungen gemäß § 20.
(4) Kontobevollmächtigte Personen können eine Empfängerkontenliste anlegen. Der Kontoinhaber eines Compliance-Kontos oder eines Handelskontos kann festlegen, dass Übertragungen von diesem Konto nur auf Konten möglich sind, die auf der Empfängerkontenliste stehen. Falls der Kontoinhaber eine Festlegung nach Satz 2 trifft, werden Änderungen der Empfängerkontenliste ab 12.00 Uhr am dritten Arbeitstag nach der Veranlassung durchgeführt.
(5) Bei der Übertragung von Emissionszertifikaten von Compliance-Konten oder von Handelskonten mit Ausnahme von Handelskonten, deren Kontoinhaber Clearinghäuser gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 648/2012 sind, speichert die kontobevollmächtigte Person des übertragenden Kontos folgende zusätzliche Informationen in dem Konto, soweit dies für die Registerführung erforderlich ist und es sich bei den Informationen nicht um personenbezogene Daten handelt:
Die Informationen nach Satz 1 sind für den Kontoinhaber und die kontobevollmächtigten Personen der an der Übertragung nach Satz 1 beteiligten Konten in dem jeweiligen Konto einsehbar.
§ 22 Annullierung abgeschlossener Transaktionen
(1) Ein Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte Person kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass folgende irrtümlich veranlasste und abgeschlossene Transaktionen annulliert werden:
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Löschung nach § 23 bei der zuständigen Behörde eingehen. Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes bei der zuständigen Behörde eingehen. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 sind Ausschlussfristen. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion irrtümlicherweise veranlasst wurde.
(3) Eine Annullierung ist ausgeschlossen, wenn
(4) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Annullierung mit Emissionszertifikaten der gleichen Gültigkeit und derselben Einheitenkennung wie in der zu annullierenden Transaktion gemäß Absatz 1 durchgeführt wird.
§ 23 Löschung von Emissionszertifikaten
(1) Kontoinhaber oder kontobevollmächtigte Personen können Emissionszertifikate löschen, indem sie eine bestimmte Anzahl von Emissionszertifikaten von ihrem Konto auf ein Löschungskonto transferieren.
(2) Gelöschte Emissionszertifikate werden nicht auf die Abgabeverpflichtung nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes angerechnet.
§ 24 Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung 23
(1) Die zuständige Behörde transferiert Emissionszertifikate, die ihre Gültigkeit verloren haben und nicht mehr für eine Abgabe gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 27 verwendet werden können, vom Veräußerungskonto auf ein Löschungskonto.
(2) Emissionszertifikate, auf denen gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 2 die Zuordnung zu einem Kalenderjahr angegeben ist, das einem Kalenderjahr der Einführungsphase gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entspricht, können für Emissionen, die diesem Kalenderjahr zuzuordnen sind, nach Ablauf der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht mehr auf Compliance-Konten übertragen werden.
(3) Kontoinhaber von Compliance-Konten können bestimmen, dass die Beschränkung nach Absatz 2 für ihr Konto nicht gilt.
§ 25 Verfügungsbeschränkungen
(1) Die zuständige Behörde weist bestehende gerichtliche oder gesetzliche Verfügungsbeschränkungen im Konto aus.
(2) Von der Verfügungsbeschränkung erfasste Emissionszertifikate können nicht auf ein anderes Konto transferiert werden.
(3) Betrifft die Verfügungsbeschränkung den Zugang des Kontoinhabers zu seinem gesamten Vermögen, ist das Konto des Kontoinhabers gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 10 in den Status "gesperrt" zu setzen.
(4) Nach Beendigung der gerichtlichen oder gesetzlichen Verfügungsbeschränkung hebt die zuständige Behörde die Ausweisung nach Absatz 1 im Konto auf.
Unterabschnitt 5
Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von Emissionszertifikaten
§ 26 Eintragung der Brennstoffemissionen
(1) Der Verantwortliche ist für die ordnungsgemäße Eintragung der nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für ein Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemissionen in seinem Compliance-Konto verantwortlich.
(2) Die Eintragung hat bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kontoinhaber den Wert gemäß Absatz 1 selbstständig berichtigen.
(3) Stimmt der gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichtete Wert nach dem Stichtag gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht mit dem gemäß Absatz 1 in das nationale Emissionshandelsregister eingetragenen Wert überein oder wurde kein Wert eingetragen, fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, den Wert gemäß Absatz 1 zu berichtigen oder einzutragen.
(4) Nach Ende der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes kann die zuständige Behörde den Wert gemäß Absatz 1 eintragen oder berichtigen, wenn der Wert trotz Aufforderung nach Absatz 3 nicht oder nicht richtig eingetragen wurde.
§ 27 Abgabe von Emissionszertifikaten
(1) Verantwortliche geben Emissionszertifikate ab, indem sie Emissionszertifikate für die nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichtete Gesamtmenge an Brennstoffemissionen von ihrem Compliance-Konto auf das Abgabekonto transferieren.
(2) Ein abgegebenes Emissionszertifikat kann nicht erneut abgegeben werden.
(3) Soweit der Verantwortliche mehr Emissionszertifikate abgegeben hat, als nach den eingetragenen Brennstoffemissionen für das jeweilige Kalenderjahr abzugeben sind, stellt die zuständige Behörde sicher, dass die nicht benötigten Emissionszertifikate nicht auf in darauffolgenden Jahren entstehende Brennstoffemissionen angerechnet werden.
Unterabschnitt 6
Sicherheit
§ 28 Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters
(1) Die zuständige Behörde setzt den Betrieb des nationalen Emissionshandelsregisters in dem erforderlichen Umfang aus, wenn
(2) Kontoinhaber werden über die Aussetzung des Betriebs unterrichtet. Die Unterrichtung soll Angaben über die voraussichtliche Dauer der Zugangssperre enthalten. Bei Aussetzung des Betriebs gemäß Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall zur Verhinderung von Handlungen, die die Aufklärung von Vorfällen nach Absatz 1 Nummer 1 vereiteln könnten, auf die Unterrichtung verzichten.
§ 29 Pflicht zur Meldung von Straftaten
Der Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Personen melden der zuständigen Behörde unverzüglich, wenn der Verdacht besteht, dass Konten zur Begehung von Verbrechen im Sinne des § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder einer Unterschlagung, Erpressung, eines Betrugs, Subventionsbetrugs, Computerbetrugs, einer Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, eines Wuchers, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat gebraucht werden oder ein solcher Gebrauch versucht wurde.
§ 30 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
(1) Die zuständige Behörde erhebt, speichert und verwendet folgende zur Prüfung von Anträgen auf Kontoeröffnung und zur Ernennung von kontobevollmächtigten Personen erforderliche personenbezogene Daten:
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, im nationalen Emissionshandelsregister die in den § § 12 und 16 genannten Daten zu dem in § 9 Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Führung des nationalen Emissionshandelsregisters erforderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde und die beauftragte Stelle sind befugt, sich personenbezogene Daten nach Absatz 1 gegenseitig zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist für
(4) Die nach Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten sind von der zuständigen Behörde, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich, spätestens automatisiert nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag ihrer Speicherung nach Absatz 2, zu löschen. Wird der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat bekannt und sind die nach Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten für die Durchführung dieser Ermittlungen und eines sich hieran anschließenden Strafverfahrens erforderlich, sind die Daten nach Satz 1 abweichend von Satz 1 von der zuständigen Behörde nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums mit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Abschluss des sich hieran anschließenden Strafverfahrens unverzüglich zu löschen.
(5) Die zuständige Behörde legt insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 nähere Anforderungen an das Datenformat sowie an die Anforderungen zur Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das nationale Emissionshandelsregister und bei der Datenübertragung fest, die dem Stand der Technik entsprechen und von der zuständigen Behörde fortlaufend hieran anzupassen sind.
§ 31 Vertraulichkeit
Im Transaktionsprotokoll und im nationalen Emissionshandelsregister enthaltene Angaben und Daten, mit Ausnahme der nach § 33 öffentlich zugänglich zu machenden Angaben und Daten, sind durch die zuständige Behörde, Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Personen vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für alle Angaben und Daten, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben und von der zuständigen Behörde außerhalb des nationalen Emissionshandelsregisters und des Transaktionsprotokolls gespeichert werden.
Unterabschnitt 7
Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen
§ 32 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen
Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn das Transaktionsprotokoll das nationale Emissionshandelsregister benachrichtigt, dass sämtliche Prüfungen ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden.
§ 33 Veröffentlichung von Informationen
(1) Die zuständige Behörde macht gemäß § 12 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes folgende Angaben und Daten über Compliance-Konten in nicht personenbezogener Form im nationalen Emissionshandelsregister öffentlich zugänglich:
(2) Die zuständige Behörde macht folgende Angaben über die vom Transaktionsprotokoll innerhalb eines Kalenderjahres registrierten abgeschlossenen Transaktionen eines Kontos ab dem 1. Januar des sechsten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jahres in nicht personenbezogener Form im nationalen Emissionshandelsregister öffentlich zugänglich:
Abschnitt 4 23
Nationale Emissionsmengen
(zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)
§ 34 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen 23
(1) Der prozentuale Anteil der nicht vom EU-Emissionshandel erfassten Brennstoffemissionen an den nicht vom EU-Emissionshandel erfassten gesamten Treibhausgasemissionen in Deutschland betrug im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2018
(2) Für die Jahre 2021 bis 2030 werden folgende jährliche Emissionsmengen nach § 4 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt:
Jahr | Jährliche Emissionsmenge (in Tonnen CO2) |
2021 | 301.037 178 |
2022 | 291.116 621 |
2023 | 280.149 525 |
2024 | 275.998 949 |
2025 | 260.092 203 |
2026 | 254.774 703 |
2027 | 236.220 646 |
2028 | 217.666 514 |
2029 | 199.112 382 |
2030 | 180.558 250 |
(3) Die Bundesregierung wird die in Absatz 2 festgelegten jährlichen Emissionsmengen
§ 35 Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge 23
(1) Die zuständige Behörde hat die jährliche Erhöhungsmenge nach § 4 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmen und nach Maßgabe des Absatzes 6 zu veröffentlichen.
(2) Die jährliche Erhöhungsmenge für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Summe der Grunderhöhungsmenge für dieses Kalenderjahr und der Korrekturmenge für das jeweils vorletzte Kalenderjahr.
(3) Die Grunderhöhungsmenge für ein Kalenderjahr ergibt sich aus einer Abschätzung der zuständigen Behörde über die Brennstoffemissionen aus dem Einsatz von Brennstoffen in Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, für die nicht zu erwarten ist, dass für dieses Kalenderjahr eine Anrechnung erfolgt
(4) Die Korrekturmenge für das jeweils vorletzte Kalenderjahr ist die Differenz zwischen
(5) Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 entspricht die jährliche Erhöhungsmenge nach Absatz 1 der Grunderhöhungsmenge nach Absatz 3.
(6) Die zuständige Behörde veröffentlicht die jährliche Erhöhungsmenge für ein Kalenderjahr spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger. Abweichend von Satz 1 veröffentlicht die zuständige Behörde die jährliche Erhöhungsmenge für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 spätestens bis zum 31. Dezember 2023.
§ 36 Bereinigter Zusatzbedarf 23
(1) Für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 bestimmt die zuständige Behörde jeweils den bereinigten Zusatzbedarf an Emissionszertifikaten. Zur Bestimmung des bereinigten Zusatzbedarfs für ein Kalenderjahr wird von der Menge an Brennstoffemissionen, für die Emissionszertifikate nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das betreffende Kalenderjahr abgegeben worden sind (Abgabemenge), Folgendes abgezogen:
(2) Die Abgabemenge entspricht der Summe aus
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht den bereinigten Zusatzbedarf auf ihrer Internetseite
Abschnitt 5 23
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Kontoarten | Anlage 1 (zu § 10 Absatz 2) |
Name der Kontoart | Eröffnung auf Antrag von | Kontoinhaber | Für Kontoart vorgesehene Vorgänge und Transaktionen | Angaben zur Eröffnung der Kontoart |
Abgabekonto | Eröffnung ohne Antrag durch die zuständige Behörde | Zuständige Behörde | Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 21, 22 und 27 | entfällt |
Compliance-Konto | Verantwortlicher | Verantwortlicher | Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 21 bis 27 | Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 4 und 5 |
Handelskonto | Natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft | Natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften | Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 21 bis 25 | Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5 |
Löschungskonto | Eröffnung ohne Antrag durch die zuständige Behörde | Zuständige Behörde | Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 21 bis 24 | entfällt |
Nationalkonto | Eröffnung ohne Antrag durch die zuständige Behörde | Zuständige Behörde | Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11, 13, 15 bis 24 | entfällt |
Veräußerungskonto | Für den Verkauf zuständige Stelle | Für den Verkauf zuständige Stelle | Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 20 bis 22, 24 und 25 | Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5 |
Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben | Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1) |
Für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zu übermittelnde Angaben | Anlage 3 (zu § 12 Absatz 1) |
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Anlage 2 sind folgende weitere Angaben und Dokumente erforderlich:
Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos zu übermittelnde Angaben | Anlage 4 (zu § 12 Absatz 1) |
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Anlage 2 sind folgende weitere Angaben und Dokumente erforderlich:
Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen | Anlage 5 (zu § 16 Absatz 2) |
Name, Vorname, Adressdaten und weitere Kontaktinformationen wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse der kontobevollmächtigten Person,
ENDE |