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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Vom 15. Januar 2025

(BGBl. I vom 20.01.2025 Nr. 12)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verordnet auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 1 und des § 20 Absatz 4 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), von denen § 4 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) neu gefasst wurde:

Artikel 1
Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Ankündigung ist die durchführende Person oder der Kreis möglicher durchführender Personen namentlich anzugeben."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a, sowie".

dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "1,20 Euro" durch die Angabe "1,40 Euro" ersetzt.

3. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1.3 wird die folgende Nummer 1.4 eingefügt:

Nr.BezeichnungAnzahl der
Arbeitswerte
"1.4Ablehnung Absatz 5a eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 125,0".

b) Die Nummern 3.3 bis 3.14 werden wie folgt gefasst:

Alt:

3.3Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG)

1,5

3.4Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG)

1,5

3.5Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG vorliegen
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG)

10,0

3.6Überprüfung des Verschlechterungsverbots
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG)
3.6.1bei Feststellung keiner Verschlechterung

5,0

3.6.2bei Feststellung einer Verschlechterung

30,0

3.7Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)

3,0

3.8Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingehalten worden sind
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG)

8,0

3.9Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG)

2,0

3.10Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG)

2,0

3.11Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG)

8,0

3.12Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und ob diese Pflicht erfüllt wurde
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)

7,0

3.13Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute

0,8

3.13.1bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit, jedoch maximal

35,0

3.13.2bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit, jedoch maximal

45,0

3.14Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute

0,8

Neu:

Nr.BezeichnungAnzahl der
Arbeitswerte
"3.3Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG)
3.3.1Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen1,5
3.3.2bei Feststellung eines Verstoßes9,0
3.4Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG)
3.4.1Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen1,5
3.4.2bei Feststellung eines Verstoßes9,0
3.5Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG vorliegen
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG), je Gasliefervertrag, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe)
10,0
3.6Überprüfung des Verschlechterungsverbots
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG)
3.6.1bei Feststellung keiner Verschlechterung5,0
3.6.2bei Feststellung einer Verschlechterung30,0
3.7Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)
3,0
3.8Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m GEG eingehalten worden sind
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG),
je Gaszähler, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe)
3.8.1Grundwert8,0
3.8.2Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst10,0
3.9Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG)
2,0
3.10Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG)
3.10.1Grundwert2,0
3.10.2Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst10,0
3.11Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG)
3.11.1Grundwert8,0
3.11.2Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst
10,0
3.12Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)
7,0
Anmerkung:
Diese Gebühr fällt nach der Feststellung, dass die Verpflichtung nicht vorliegt oder erfüllt wurde, nicht erneut an.
3.13Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute0,8
3.13.1bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit jedoch maximal35,0
3.13.2bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit jedoch maximal45,0
3.14Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute0,8".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (21.01.2025) in Kraft.

ID: 250111


ENDE

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