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Änderungstext
TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024
Gesetz zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG
Vom 27. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 70 vom 05.03.2025 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
TEHG - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
Artikel 2
Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728; 2022 I S. 2098), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:
" § 24 Übergangsbestimmungen".
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für den Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus Brennstoffen zu schaffen und für eine Bepreisung dieser Emissionen zu sorgen, soweit diese Emissionen nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind, um damit zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, einschließlich des langfristigen Ziels der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045, und zur Erreichung der Minderungsziele nach der EU-Klimaschutzverordnung sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz beizutragen. Zweck des nationalen Emissionshandelssystems ist die Bepreisung fossiler Treibhausgasemissionen. | " § 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für den Handel mit Emissionszertifikaten zu schaffen und für eine Bepreisung von Brennstoffemissionen zu sorgen, soweit diese Emissionen nicht einer Bepreisung im Rahmen des EU-Emissionshandels unterliegen, um damit zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, einschließlich des langfristigen Ziels der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045, und zur Erreichung der Minderungsziele nach der EU-Klimaschutzverordnung sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz beizutragen. Zweck des Gesetzes ist es auch, den Übergang des nationalen Emissionshandelssystems in das EU-Emissionshandelssystem für Brennstoffe sicherzustellen. Zweck des nationalen Emissionshandelssystems ist die Bepreisung fossiler Treibhausgasemissionen." |
3. In § 2 Absatz 2a werden die Wörter "diese Anlagen nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen" durch die Wörter "der Betreiber einer solchen Anlagenicht der Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegt" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
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4. EU-Emissionshandel: das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32; L 140 vom 14.05.2014 S. 177), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl. L 76 vom 19.03.2018 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; | "4. EU-Emissionshandel: das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32; L 140 vom 14.05.2014 S. 177), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;" |
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
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5. EU-Klimaschutzverordnung: die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung; | "5. EU-Klimaschutzverordnung: die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/857 vom 19. April 2023 (ABl. L 111 vom 26.04.2023 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;" |
c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
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9. Treibhausgase: die in § 3 Nummer 16 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgeführten Treibhausgase; | "9. Treibhausgase: die in § 3 Nummer 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgeführten Treibhausgase;" |
d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
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10. Energiesteuergesetz: das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; | "10. Energiesteuergesetz: das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;" |
e) In Nummer 11 wird vor den Wörtern "durch Artikel 1" das Wort "zuletzt" eingefügt und werden die Wörter "Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69)" durch die Wörter "Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799)" ersetzt.
5. In § 10 Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
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In der Rechtsverordnung sind insbesondere
Im Falle des Verkaufs zum Festpreis kann in der Rechtsverordnung die Beauftragung einer anderen Stelle durch die zuständige Behörde vorgesehen werden. | "In der Rechtsverordnung können insbesondere festgelegt werden:
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6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Entsteht durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels nach diesem Gesetz eine unzumutbare Härte für ein betroffenes Unternehmen und ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die Risiken des Geschäftsbetriebes des betroffenen Unternehmens einstehen muss, gewährt die zuständige Behörde auf Antrag eine finanzielle Kompensation in der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe. Dies gilt nicht für Verantwortliche im Sinne des § 3 Nummer 3. Von einer unzumutbaren Härte ist in der Regel nicht auszugehen, sofern die Brennstoffkosten eines Unternehmens, auch unter Berücksichtigung der durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten, nicht mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder wenn der Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der Bruttowertschöpfung nicht mehr als 20 Prozent beträgt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
| "(1) Entsteht durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels nach diesem Gesetz eine unzumutbare Härte für ein betroffenes Unternehmen und ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die Risiken des Geschäftsbetriebes des betroffenen Unternehmens einstehen muss, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine finanzielle Kompensation in der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe im Wege einer Billigkeitsleistung gewähren. Dies gilt nicht für Verantwortliche im Sinne des § 3 Nummer 3. Von einer unzumutbaren Härte ist in der Regel nicht auszugehen, sofern die Brennstoffkosten eines Unternehmens, auch unter Berücksichtigung der durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten, nicht mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder wenn der Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der Bruttowertschöpfung nicht mehr als 20 Prozent beträgt. Billigkeitsleistungen im Sinne von Satz 1 stehen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung im Einzelfall durch die Europäische Kommission." |
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz von Verantwortlichen übermittelten Daten und Angaben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Sowohl die zuständige Behörde als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dürfen die Daten und Angaben nach Satz 1 in nicht personenbezogener Form an beauftragte Dritte zu Zwecken der Fortentwicklung dieses Gesetzes übermitteln. Daten und Angaben, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte ohne Geheimhaltungsvereinbarung nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
8. Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die Prüfung der Emissionsberichte und der Anträge aufgrund von § 11 gelten die Anforderungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018 S. 94), die zuletzt durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321 vom 8. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1321, 13.5.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend."
9. § 16 wird wie folgt gefasst:
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§ 16 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
(1) Für die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos im nationalen Emissionshandelsregister erhebt die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Gebühr von 170 Euro, für die Verwaltung eines Personen- oder Händlerkontos eine Gebühr von 600 Euro pro Handelsperiode sowie für die Umfirmierung eines Kontos oder für die Änderung eines Kontobevollmächtigten eine Gebühr von jeweils 60 Euro. (2) Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurückgewiesen, beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 4.000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent. | " § 16 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
(1) Für die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos im nationalen Emissionshandelsregister erhebt die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Gebühr von 393 Euro, für die Verwaltung eines Personen- oder Händlerkontos eine Gebühr von 649 Euro pro Handelsperiode, für die Umfirmierung eines Kontos eine Gebühr von 280 Euro sowie für die Änderung eines Kontobevollmächtigten eine Gebühr von jeweils 140 Euro. (2) Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurückgewiesen, beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 480 bis 5.600 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent." |
10. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die zuständige Behörde kann für Überwachungspläne, Berichte und Anträge, für die Bekanntgabe von Entscheidungen und für die sonstige Kommunikation die Verwendung der Schriftform oder der elektronischen Form vorschreiben. Wird die elektronische Form vorgeschrieben, kann die zuständige Behörde eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. Die zuständige Behörde kann auch vorschreiben, dass Verantwortliche oder Prüfstellen zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträgen nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form sowie unter Verwendung einer qualifizierten Signatur zu übermitteln haben. Wenn die Benutzung elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Ergänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich. Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. | "(1) Erklärungen gegenüber der zuständigen Behörde sind auf elektronischem Wege und in elektronischer Form abzugeben. Die zuständige Behörde kann für die Kommunikation eine bestimmte Verschlüsselung für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. Die zuständige Behörde kann auch vorschreiben, dass Verantwortliche oder Prüfstellen zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträgen nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln haben. Wenn die Benutzung elektronischer Formularvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente unter Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich. Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht." |
11. In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 30" durch die Angabe " § 46" ersetzt.
12. § 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Nummer 3
3. einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
wird aufgehoben.
c) Nummer 4 wird Nummer 3.
13. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5
Sofern die Bundesregierung auf Grundlage des bis zum 30. November 2024 vorzulegenden Berichts eine Fortführung des Preiskorridors bei der Versteigerung für sinnvoll und erforderlich erachtet, macht sie im Jahr 2025 einen Vorschlag für die rechtliche Umsetzung.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
14. § 24 wird wie folgt gefasst:
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§ 24 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) § 11 Absatz 1 und 2 tritt
Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. | " § 24 Übergangsbestimmungen
(1) Die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 entfallen in Bezug auf Brennstoffemissionen aus Brennstoffen, die nach dem 31. Dezember 2026
In dem in § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Fall gilt anstelle des in Satz 1 Nummer 1 angegebenen Kalenderjahres das Kalenderjahr 2028. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
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Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
In § 1 Nummer 2 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309) geändert worden ist, werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 28 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist," durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," und die Wörter "Anhang 1 Teil 2" durch die Wörter "Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
In § 30 Absatz 4 Satz 1 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, werden die Wörter " § 3 Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe " § 3 Nummer 3" ersetzt.
Artikel 5
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 130 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und das Zuteilungsgesetz 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), das zuletzt durch Artikel 133 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (06.03.2025) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, außer Kraft.
EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
ID: 250535
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