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Änderungstext
Gesetz zum Änderungsprotokoll vom 6. Februar 1992 zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 23. August 1994
(BGBl. II Nr. 39 vom 30.08.1994 S. 1350)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in Straßburg am 10. Juni 1992 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Änderungsprotokoll vom 6. Februar 1992 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. 1978 II S. 113) wird zugestimmt. Das Änderungsprotokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel 7 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Änderungsprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die dieses Änderungsprotokoll unterzeichnen - im Hinblick auf das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, im folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet; in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, den Anwendungsbereich des Übereinkommens ausdrücklich auf bestimmte Aspekte der Entwicklungen in den Tierhaltungsmethoden, insbesondere im Bereich der Biotechnologie, sowie auf das Töten von Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern und gleichzeitig einige Bestimmungen des Übereinkommens an die Weiterentwicklung in der Tierhaltung anzupassen - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
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Dieses Übereinkommen bezieht sich auf die Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren, insbesondere von Tieren in modernen Intensivhaltungssystemen."Tiere" im Sinne dieses Übereinkommens sind Tiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden, und "moderne Intensivhaltungssysteme" im Sinne dieses Übereinkommens sind Systeme, in denen überwiegend technische Einrichtungen verwendet werden, die vornehmlich automatisch betrieben werden. | "Dieses Übereinkommen bezieht sich auf die Zucht, Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren, insbesondere von Tieren in Intensivhaltungssystemen.
Tiere" im Sinne dieses Übereinkommens sind Tiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden, einschließlich der Tiere, die das Ergebnis genetischer Veränderungen oder neuartiger genetischer Kombinationen sind."Intensivhaltungssysteme" sind Tierhaftungsmethoden, bei denen Tiere in solcher Zahl, auf solch engem Raum, unter solchen Bedingungen oder auf solchem Produktionsniveau gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden von häufigen Kontrollen durch den Menschen abhängen."" |
In das Übereinkommen wird ein neuer Artikel 3 eingefügt, der wie folgt lautet:
"Natürliche oder künstliche Zucht oder Zuchtmethoden, bei denen einem der beteiligten Tiere Leiden oder Schäden zugefügt werden oder zugefügt werden können, dürfen nicht durchgeführt oder angewendet werden; ein 'Tier darf in landwirtschaftlichen Tierhaltungen nur gehalten werden, wenn auf der Grundlage seines Phänotyps oder seines Genotyps eine begründete Aussicht besteht, daß das Tier ohne schädliche Auswirkungen auf seine Gesundheit oder sein Wohlbefinden gehalten werden kann."
Artikel 3 des Übereinkommens wird Artikel 3bis.
Artikel 6 des Übereinkommens wird wie folgt geändert
alt | neu |
Ein Tier darf nicht so ernährt werden, daß ihm vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, und die Nahrung darf keine Stoffe enthalten, die vermeidbare Leiden oder Schäden verursachen. | "Ein Tier darf nicht so ernährt werden, daß ihm vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, und die Nahrung darf keine Stoffe enthalten, die vermeidbare Leiden oder Schäden verursachen.
Einem Tier darf kein anderer Stoff - ausgenommen die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken verabreichten Stoffe - verabreicht werden, sofern nicht anhand wissenschaftlicher Untersuchungen über das Wohlbefinden der Tiere oder feststehender Erfahrungen nachgewiesen worden ist, daß die Wirkung des Stoffes der Gesundheit oder dem Wohlbefinden des Tieres nicht schadet." |
Artikel 7 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
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(1) Befinden und Gesundheitszustand der Tiere sind in ausreichenden Zeitabständen gründlich zu prüfen, um ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen, d. h. bei Tieren in modernen Intensivhaltungssystemen mindestens einmal täglich.
(2) Die technischen Einrichtungen moderner Intensivhaltungssysteme sind mindestens einmal täglich gründlich zu prüfen; jeder festgestellte Mangel ist möglichst unverzüglich zu beheben. Kann ein Mangel nicht sogleich behoben werden, so sind umgehend die zur Wahrung des Wohlbefindens der Tiere notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen. | "(1) Das Befinden der Tiere sowie ihr Zustand in bezug auf Gesundheit und Wohlbefinden sind in ausreichenden Zeitabständen gründlich zu prüfen, um ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen, d. h. bei Tieren in Intensivhaltungssystemen mindestens einmal täglich.
(2) Wird ein Tier in einem landwirtschaftlichen Betrieb getötet, so muß dies sachkundig und auf jeden Fall so geschehen, daß bei diesem oder anderen Tieren keine vermeidbaren Leiden oder Ängste auftreten. (3) Die technischen Einrichtungen von Intensivhaltungssystemen sind mindestens einmal täglich gründlich zu prüfen; jeder festgestellte Mangel ist möglichst unverzüglich zu beheben. Kann ein Mangel nicht sogleich behoben werden, so sind umgehend die zur Wahrung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen." |
(1) Dieses Änderungsprotokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien dieses Änderungsprotokolls werden,
(2) Ein Mitgliedstaat des Europarats kann nicht ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn er nicht bereits Vertragspartei des Übereinkommens ist oder dies gleichzeitig wird.
(3) Jeder Staat, der nicht Mitglied des Rates ist und der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann auch diesem Änderungsprotokoll beitreten.
(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Dieses Änderungsprotokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens nach Artikel 6 Vertragsparteien dieses Änderungsprotokolls geworden sind.
Vom Tag seines Inkrafttretens an ist dieses Änderungsprotokoll Bestandteil des Übereinkommens.
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Änderungsprotokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 6. Februar 1992 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beglaubigte Abschriften.
ENDE |