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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuorganisation der Landesforstverwaltung des Landes Brandenburg

Vom 19. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 22.12.2008 S. 367)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs "Forst Brandenburg" und zur Auflösung
der Ämter für Forstwirtschaft des Landes Brandenburg und der Landesforstanstalt Eberswalde

§ 1 Organisationsform

(1) Im Geschäftsbereich des für Forsten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung wird der Landesbetrieb "Forst Brandenburg" errichtet. Die Ämter für Forstwirtschaft Alt Ruppin, Beizig, Doberlug-Kirchhain, Eberswalde, Kyritz, Lübben, Müllrose, Peitz, Templin und Wünsdorf sowie die Landesforstanstalt Eberswalde (LFE) werden aufgelöst und deren Aufgaben in dem Landesbetrieb "Forst Brandenburg" (LFB) zusammengeführt.

(2) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu Betriebsführung, Dienst- und Fachaufsicht sowie die Grundsätze der Aufgabenerledigung und Wirtschaftsführung im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung in einem Erlass zu regeln.

§ 2 Aufgaben

Die Aufgaben, Zuständigkeiten und rechtlichen Verpflichtungen der Ämter für Forstwirtschaft und der Landesforstanstalt Eberswalde gehen zum Zeitpunkt der Umwandlung vollständig auf den Landesbetrieb "Forst Brandenburg" über. Der Landesbetrieb "Forst Brandenburg" nimmt insbesondere die Aufgaben der unteren Forstbehörde wahr.

§ 3 Personal

Die Beamten und Beschäftigten der Ämter für Forstwirtschaft, der Landesforstanstalt Eberswalde sowie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz, die dort bisher überwiegend forstbetriebliche Aufgaben wahrgenommen haben, werden dem Landesbetrieb "Forst Brandenburg" zugeordnet.

Artikel 2
Änderung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg

Das Waldgesetz des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 287), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Die" das Wort "untere" eingefügt.

b) In Satz 3 wird nach den Wörtern "so soll die" das Wort "untere" eingefügt.

2. In § 7 Abs. 4, werden die Wörter "den Forstbehörden" durch die Wörter "der unteren Forstbehörde" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "den unteren Forstbehörden" durch die Wörter "der unteren Forstbehörde" ersetzt.

4. In § 15 Abs. 6 Satz 2 wird nach dem Wort "Die" das Wort "untere" eingefügt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "durch die Gestattungsnehmer unverzüglich anzuzeigen und" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "unteren Forstbehörden können" durch die Wörter "untere Forstbehörde kann" ersetzt.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "den Forstbehörden" durch die Wörter "der unteren Forstbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "unteren Forstbehörden können" durch die Wörter "untere Forstbehörde kann" ersetzt.

7. § 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "der Forstbehörde" durch die Wörter "der unteren Forstbehörde" ersetzt.

b) In Satz 3 wird nach dem Wort "der" das Wort "unteren" eingefügt.

8. In § 21 Abs. 3 wird das Wort "Forstbehörden" durch die Wörter "untere Forstbehörde" ersetzt.

9. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "außerhalb einer von den Forstbehörden errichteten oder genehmigten Feuerstelle" gestrichen.

10. In § 24 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter "den Forstbehörden" durch die Wörter "der unteren Forstbehörde" ersetzt.

11. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Forstbehörden haben" durch die Wörter "untere Forstbehörde hat" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Forstbehörden unterstützen diejenigen Waldbesitzer durch tätige Mithilfe gegen Entgelt, bei denen diese Leistung wegen struktureller Nachteile regelmäßig nicht von Dritten übernommen wird oder die tätige Mithilfe aus forstlicher Sicht erforderlich ist."Für Dienstleistungen hat die untere Forstbehörde marktkonforme Entgelte zu erheben."

12. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Forstbehörden haben die Waldbesitzer bei der Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und bei deren Geschäftsführung zu unterstützen."(3) Wegen deren besonderen Bedeutung für die Entwicklung der Forst- und Holzwirtschaft haben die Forstbehörden forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse zu fördern."

13. In § 30 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Forstbehörden" durch die Wörter "oberste Forstbehörde" ersetzt.

14. § 31 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. die Ämter für Forstwirtschaft als untere Forstbehörden."2. der Landesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde."

15. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Forstbehörden sind für die ihnen" durch die Wörter "untere Forstbehörde ist für die ihr" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Ihnen" durch das Wort "Ihr" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Forstbehörden haben" durch die Wörter "untere Forstbehörde hat" ersetzt.

b) Die Absätze 5 und 6

(5) Örtlich zuständig ist die untere Forstbehörde, in deren Bereich die Aufgaben wahrzunehmen sind. Umfassen die Aufgaben den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Forstbehörden, so bestimmt die oberste Forstbehörde die Zuständigkeit.

(6) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung teilt durch Rechtsverordnung das Land in Zuständigkeitsbereiche der unteren Forstbehörden ein.

werden aufgehoben.

16. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Bei den Forstbehörden werden Forstausschüsse gebildet, in denen die Waldbesitzarten angemessen vertreten sein sollen. Die Forstausschüsse beraten die Forstbehörden bei der Durchführung dieses Gesetzes. Sie sind vor wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen ihrer Beratungsaufgaben rechtzeitig zu beteiligen."(1) Bei der obersten Forstbehörde wird ein Forstausschuss gebildet, in dem die Waldbesitzarten angemessen vertreten sein sollen. Der Forstausschuss berät die oberste Forstbehörde in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Er ist vor wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen der Beratungsaufgaben rechtzeitig zu beteiligen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "der Forstausschüsse" durch die Wörter "des Forstausschusses" ersetzt.

17. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Forstbehörden üben" durch die Wörter "untere Forstbehörde übt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Forstbehörden haben" durch die Wörter "untere Forstbehörde hat" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "die" das Wort "untere" eingefügt.

18. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 18 werden die Wörter "eine Gestattung der unteren Forstbehörde nicht unverzüglich anzeigt oder" durch die Wörter "die Gestattung nicht" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "der Forstbehörden" durch die Wörter "der unteren Forstbehörde" ersetzt.

19. § 38 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Forstbehörden."(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Forstbehörde."

Artikel 3
Änderung des Landesorganisationsgesetzes

§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4

4. die staatlichen Schulämter.

aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

Die Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I S. 38), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Im Abschnitt "Besoldungsgruppe B 4" werden nach den Wörtern "Präsident des Landesbetriebs Straßenwesen" die Wörter "Direktor des Landesbetriebs Forst Brandenburg" angefügt.

Artikel 5
Jagdgesetz für das Land Brandenburg

§ 56 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250), das durch Gesetz vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 3 3. Spiegelstrich werden die Wörter "das Amt für Forstwirtschaft" durch die Wörter "die untere Forstbehörde" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Brandenburg

Die Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Brandenburg vom 4. Juni 2004 (GVBl. II S. 478) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ämter für Forstwirtschaft Müllrose und Kyritz (Kontrollstellen für forstliches Vermehrungsgut) sind" durch die Wörter "oberste Forstbehörde ist als Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut" ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "das Amt für Forstwirtschaft, in dessen Amtsbereich sich der Ort des Ausgangsmaterials oder der Sammelstelle befindet" durch die Wörter "die untere Forstbehörde" ersetzt.

2. Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird aufgehoben.

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Ämter für Forstwirtschaft im Land Brandenburg vom 27. November 1996 (GVBl. II S. 840), geändert durch Verordnung vom 12. November 2001 (GVBl. II S. 624), außer Kraft.