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§ 30 Abschussverbot

Die untere Jagdbehörde kann den Abschuss von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Jagdbezirken oder bestimmten Gebieten für eine Zeit durch Verfügung an den Jagdausübungsberechtigten gänzlich verbieten. Das Verbot kann wiederholt werden, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

§ 31 Jagd- und Schonzeiten 14

(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages

  1. über § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus unter Beachtung von naturschutzrechtlichen, nationalen und internationalen Vorschriften und Richtlinien weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen;
  2. nach den in § 1 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild abweichend von § 22 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes abzukürzen, aufzuheben oder zu verlängern; dabei kann auch nach Jagdarten unterschieden werden;
  3. Jagdzeiten für Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist sowie für Wild, das nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegt, festzusetzen, um eingetretene Störungen des biologischen Gleichgewichtes und schwere Schädigungen der Landeskultur weitestgehend zu mindern und
  4. für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs und Ringeltaube sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes genannten Gründen Ausnahmen von dem Verbot des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 ergehen im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied der Landesregierung.

(3) Die oberste Jagdbehörde kann

  1. gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichtes oder der Wildhege die Schonzeiten aufheben;
  2. gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Landeskultur Schonzeiten für Wild gänzlich versagen.

Soweit Federwild betroffen ist, dürfen die Schonzeiten nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wild lebender Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben aufgehoben werden. Es ist das Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich.

(4) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen

  1. den Lebendfang von Wild, welches nicht ganzjährig von der Jagd verschont ist, während der Schonzeit zulassen;
  2. die Jagd auf Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken zulassen;
  3. das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke nur in der Einschränkung aus den in Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulassen;
  4. das Ausnehmen der Gelege von Federwild zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht gestatten.

Zulassungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ergehen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

Unterabschnitt 3
Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

§ 32 Wegerecht, Jägernotweg

(1) Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist zum Betreten und Befahren fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) befugt, der notfalls von der unteren Jagdbehörde bestimmt wird. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag der Beteiligten durch die untere Jagdbehörde festgesetzt wird.

(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur angeleint mitgeführt werden.

§ 33 Jagdeinrichtungen

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere, das Eigentum wesentlich beeinträchtigende jagdliche Anlagen (ortsunveränderliche Hochsitze, Fütterungen, Fanganlagen) nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind zur Einwilligung verpflichtet, wenn ihnen die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zugemutet werden kann. Der Eigentümer des Grundstückes kann eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Jagdliche Einrichtungen dürfen das Landschaftsbild nicht erheblich oder nachhaltig beeinflussen.

§ 34 Nachsuchen und Wildfolge

(1) Krankgeschossenes und schwer krankes Wild ist weidgerecht nachzusuchen.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke oder benachbarter Teile von Jagdbezirken sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Jagdnachbarschaft schriftliche Vereinbarungen über die Wildfolge abzuschließen. Durch die Vereinbarung können die Verpflichtungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie nach Absatz 4 Satz 2 nicht aufgehoben werden. Bis zum Abschluss der Vereinbarung gelten für die Wildfolge die Absätze 3 bis 6.

(3) Befindet sich krankgeschossenes Wild in Sichtweite von der Grenze und für einen sicheren Schuss erreichbar im benachbarten Jagdbezirk, ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Gleiches gilt für schwer krankes Wild, wenn es nicht ausreicht oder möglich ist, es zu fangen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Schalenwild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet. Geladene Schusswaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das vorzeitige Fortschaffen des versorgten Schalenwildes ist nicht zulässig. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen.

(4) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne das es gemäß Absatz 3 Satz 1 erlegt werden kann, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit in der Örtlichkeit kenntlich zu machen sowie das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten der, betroffenen benachbarten Jagdbezirke oder deren Vertretern unverzüglich anzuzeigen. Dasselbe gilt für auf Grund anderer Ursachen schwer krankes oder verletztes Wild. Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch die Nachsuche voraussichtlich berührt werden, sind nach Benachrichtigung verpflichtet, dem Führer eines brauchbaren Schweißhundes oder eines anderen brauchbaren Jagdhundes zur Nachsuche das Betreten ihrer Jagdbezirke unter Führung der Schusswaffe unverzüglich zu gestatten. Der Jagdausübende, der das Stück Wild krankgeschossen hat, hat sich oder ausnahmsweise eine andere mit den Vorgängen vertraute Person - nach Maßgabe des Jagdausübungsberechtigten, sofern es sich bei dem Schützen um einen Jagdgast handelt - für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.

(5) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehören in den Fällen der Absätze 3, 4 und 6 die Trophäen des Wildes sowie der Aufbruch (kleines Jägerrecht) demjenigen, der das Wild angeschweißt hat (Erlegen), das Wildbret aber dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke kommt. Nimmt der Erleger oder ein von ihm Beauftragter nicht an der Nachsuche teil oder gibt er die Nachsuche auf, so hat er kein Anrecht auf die Trophäe und den Aufbruch. Wird die Nachsuche wegen Dunkelheit oder unzumutbarer Witterungsbedingungen unterbrochen, so gilt sie als nicht aufgegeben.

(6) Verendet anderes Wild als Schalenwild in Sichtweite von der Grenze, so darf es der Jagdausübende fortschaffen. Geladene Schusswaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das Wild ist dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes, in dem es zur Strecke gekommen ist, abzuliefern.

(7) In den Fällen der Absätze 3 und 4 wird das zur Strecke gekommene Schalenwild auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem es krankgeschossen worden ist. Dies gilt unabhängig davon, welchem Jagdausübungsberechtigten nach Absatz 6 oder einer anderweitigen Vereinbarung über die Wildfolge die Trophäe und das Wildbret zustehen.

§ 35 Bestätigte Schweißhundeführer

(1) Ein von einem Jagdausübungsberechtigten mit einer Nachsuche auf Schalenwild beauftragter bestätigter Schweißhundeführer ist berechtigt, die Nachsuche mit Hund und Schusswaffe ohne Rücksicht auf die Reviergrenzen durchzuführen, soweit die Jagdausübungsberechtigten dies vorher vereinbart haben. Die untere Jagdbehörde wirkt auf den Abschluss entsprechender Vereinbarungen hin.

(2) Die grenzüberschreitende Nachsuche durch einen bestätigten Schweißhundeführer ist ohne die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 zulässig, falls eine unverzügliche Nachsuche zwingend erforderlich ist und der Jagdausübungsberechtigte nicht erreichbar ist. In diesem Falle benachrichtigt der Auftraggeber des Schweißhundeführers unverzüglich die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei der Nachsuche betreten worden sind.

(3) Absatz 2 gilt nicht für militärisch genutzte Liegenschaften sowie Liegenschaften des Bundes und des Landes, bei denen wegen Altlasten (Munitionsbelastung) ein Betretungsverbot besteht. Bei erforderlichen Nachsuchen ist vor Betreten der Liegenschaft eine Abstimmung mit der für die Liegenschaft zuständigen Stelle erforderlich.

(4) Die Bestätigung von Schweißhundeführern erfolgt durch die unteren Jagdbehörden.

(5) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages Vorschriften über die Bestätigung von Schweißhundeführern, insbesondere über Voraussetzungen und Dauer der Bestätigung sowie deren Befugnisse zu erlassen.

§ 36 Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken

(1) Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebiete zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt auch für Hofräume und Hausgärten im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2; dem Jagdausübungsberechtigten steht auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu.

(2) In Gebäude ist Wildfolge nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten zulässig. Das Aneignungsrecht steht dem Jagdausübungsberechtigten zu.

§ 37 Einsatz von Jagdgebrauchshunden

(1) Bei jeder Jagd sind Jagdgebrauchshunde in genügender Zahl bereit zu halten und bei Bedarf zu verwenden, die ihre Brauchbarkeit durch eine entsprechende Prüfung für den jeweiligen Einsatz nachgewiesen haben. Für die Nachsuche auf Schalenwild sind entsprechend geprüfte Jagdgebrauchshunde bereit zu halten und zu verwenden.

(2) Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer gelten als Prüfung im Sinne von Absatz 1, sofern diese mindestens die Anforderungen der Brauchbarkeitsprüfung des Landes Brandenburg in den jeweiligen Fachgebieten erfüllen.

(3) Jeder Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde auf Verlangen einen für die Nachsuche zur Verfügung stehenden brauchbaren Jagdgebrauchshund nachzuweisen.

(4) Die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden in einem Jagdbezirk ist der Jagdausübung gleichgestellt und bedarf der Zustimmung des zuständigen Jagdausübungsberechtigten. Ist der Führer nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheines, so ist die Begleitung durch einen bevollmächtigten Jagdscheininhaber erforderlich. Die Begleitung kann entfallen, wenn eine schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten mitgeführt wird und keine Ausbildung erfolgt, bei der die Möglichkeit des Kontaktes mit lebendem Wild gegeben ist.

(5) In Naturschutzgebieten ist die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden verboten, soweit in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung keine andere Regelung getroffen wird. Dies gilt nicht für die Ausbildung des eigenen Jagdgebrauchshundes der im betreffenden Gebiet ständig zur Jagd Berechtigten, sofern sie nicht außerhalb des Naturschutzgebietes erfolgen kann und der Schutzzweck nicht entgegensteht.

(6) Als Jagdgebrauchshunde im Sinne von Absatz 1 gelten Hunde, die entsprechend ihrer jagdlichen Zweckbestimmung gezüchtet, ausgebildet, gehalten und geführt werden.

(7) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages und nach Anhörung der Landesvereinigungen der Jäger Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei Prüfungen vorzuschreiben sowie deren Durchführung und die Prüfungszulassung zu regeln.

Abschnitt 7
Jagdschutz

§ 38 Inhalt des Jagdschutzes, Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes

(1) Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch wild lebende Tierarten, soweit diese keinen besonderen Schutz nach Naturschutzrecht genießen, sowie vor wildernden Hunden und streunenden Katzen.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdschutz in seinem Jagdbezirk auszuüben.

§ 39 Jagdschutzberechtigte

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann zum Schutz und zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige zuverlässige Personen als Jagdaufseher bestellen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinander grenzenden Jagdbezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher bestellen.

(2) Ein Jagdaufseher muss bestellt werden, wenn die untere Jagdbehörde dies verlangt. Das Verlangen ist nur zulässig, wenn ohne die Bestellung ein Jagdbezirk ohne ausreichenden Schutz sein würde. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken des Landes entscheidet die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde.

(3) Jagdaufseher sind vor ihrer Bestellung von der zuständigen unteren Jagdbehörde zu bestätigen. Mit der Bestätigung erhalten sie einen Dienstausweis. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn kein Jagdschein vorgelegt und die fachliche Eignung nicht durch eine Prüfung auf der Grundlage einer staatlichen oder einer von der obersten Jagdbehörde staatlich anerkannten Prüfungsordnung nachgewiesen werden kann. Einer Prüfung bedarf es nicht, sofern eine abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen oder höheren Forstdienst oder als Berufsjäger nachgewiesen werden kann. Der Jagdaufseher muss jagdpachtfähig sein. Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Prüfung von Jagdaufsehern und die Ausgabe von Dienstausweisen. In der Rechtsverordnung können insbesondere die Prüfungsgebiete bestimmt und das Verfahren geregelt werden.

(4) Die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbediensteten (Beamte des gehobenen und höheren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte) des Landes sind bestätigte Jagdaufseher und im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

(5) Der Jagdausübungsberechtigte und der Jagdaufseher sind verpflichtet, bei Ausübung des Jagdschutzes sich auf Verlangen auszuweisen, und zwar der Jagdausübungsberechtigte durch Vorzeigen seines Jagdscheines, der Jagdaufseher durch Vorzeigen des Dienstausweises; dies gilt nicht, wenn die Ausweisung aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann.

(6) Der Jagdausübungsberechtigte kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinne des § 38 Abs. 1 und vor Wildseuchen umfasst. Übt der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten aus, so gilt dies nur, wenn er einen Erlaubnisschein des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt, in dem die Befugnis zur Ausübung des Jagdschutzes eingetragen ist.

§ 40 Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,

  1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu für die Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen;
  2. wildernde Hunde und streunende Katzen zu töten. Als wildernd gelten im Zweifel Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der führenden Person und als streunend Katzen, die im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 Meter vom nächsten Haus angetroffen werden. Diese Befugnis gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind.

(2) Soweit der Jagdausübungsberechtigte einem Jagdgast nach § 39 Abs. 6 die Ausübung des Jagdschutzes übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 2 zu.

§ 41 Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes

(1) Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind Aufgabe des Jagdausübungsberechtigten, der im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet.

(2) Die Fütterung von Schalenwild außer in Notzeiten ist verboten. Dies gilt nicht für

  1. Ablenkfütterungen ohne Jagdausübung zur Vorbeugung gegen Wildschäden; Ablenkfütterungen müssen bis spätestens drei Werktage nach dem Anlegen der zuständigen unteren Jagdbehörde angezeigt werden;
  2. das Füttern zu wissenschaftlichen Zwecken in dazu bestimmten Einrichtungen;
  3. das Füttern von ausgesetztem Wild, um es einzugewöhnen.

Satz 2 Nr. 2 und 3 bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die untere Jagdbehörde. Sind mehrere untere Jagdbehörden betroffen, so ist die oberste Jagdbehörde zuständig.

(3) Die artgerechte und angemessene Fütterung von Niederwild ist erlaubt. Eine Futteraufnahme durch Schalenwild muss dabei ausgeschlossen sein.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Äsungsmangel, insbesondere bei vereister oder hoher und langandauernder Schneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten) für den Zugang des Wildes zu natürlicher Äsung auch durch die Anlage von Äsungsflächen sowie bei anhaltender Trockenheit für eine ausreichende Wasserversorgung zu sorgen und die dazu erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Wann und für welche Wildarten Notzeiten vorliegen, wird von der unteren Jagdbehörde im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt.

(5) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 4 trotz Aufforderung durch die untere Jagdbehörde nicht nach, so kann diese auf seine Rechnung Ersatzmaßnahmen durchführen lassen.

(6) Die Verbesserung der in einem Jagdbezirk vorhandenen natürlichen Äsungsflächen sowie Kirrungen, Wildäcker und Wildwiesen gelten nicht als Fütterung, sondern sind Bejagungshilfen.

(7) Die Verabreichung von Medikamenten an Wildtiere in der freien Wildbahn bedarf der Genehmigung der obersten Jagdbehörde.

(8) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages Vorschriften zur Verhinderung von missbräuchlicher Wildfütterung, zur Anlage von Fütterungen, Ablenkfütterungen und Kirrungen sowie der zu verwendenden Futtermittel zu erlassen.

Abschnitt 8
Wild- und Jagdschaden

§ 42 Aussetzen und Ansiedeln von Tierarten

(1) Das Aussetzen von Wild in der freien Natur ist unzulässig. Das Aussetzen von Wild zum Zwecke der Wiedereingewöhnung, der Ansiedlung oder Wiederansiedlung in der freien Natur ist nur zulässig, wenn es der Artenvielfalt und einem intakten Naturhaushalt dient und nachteilige Folgen weitestgehend ausgeschlossen sind. Es bedarf der Genehmigung. Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit und die Voraussetzungen der Genehmigung zu regeln. Bis zum Erlass dieser Rechtsverordnung ist die oberste Jagdbehörde Genehmigungsbehörde.

(2) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Satz 3 sind hegegerechte Wiederansiedlungen von Feldhasen, Fasanen, Rebhühnern sowie von Auer-, Birk- und Haselhühnern.

(3) Das Ansiedeln von Wildarten fremdländischer Herkunft, die zur Faunenverfälschung in der Bundesrepublik Deutschland beitragen, ist nicht gestattet.

§ 43 Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen und Obstplantagen

Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen sowie Obstplantagen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen versehen sind, ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, das eingewechselte Wild heraus zu treiben oder vorbehaltlich des § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes zu erlegen.

§ 44 Erstattungsausschluss

(1) Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet. Diese Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken außer Ansatz.

(2) Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, so kann wegen eines weiteren Schadens im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur beansprucht werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt.

§ 45 Wildschäden in Forstkulturen, Flurholzpflanzungen und Obstplantagen

(1) Forstkulturen mit den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einschließlich der Naturverjüngung gelten als nicht erhöht gefährdet.

(2) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages zu bestimmen, wann Schutzvorrichtungen für Forstkulturen, Flurholzpflanzungen und Obstplantagen erforderlich und welche als üblich anzusehen sind.

§ 46 Anmeldung von Wild- und Jagdschäden

(1) Zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden ist die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist. Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.

(2) Ist die nach Absatz 1 zuständige Gemeinde Eigentümerin des beschädigten Grundstückes oder ist ihr hauptamtlicher Bürgermeister, bei amtsangehörigen Gemeinden der Amtsdirektor, als Notvorstand einer beteiligten Jagdgenossenschaft eingesetzt, so nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde der Landkreis wahr.

(3) Die gemäß den Absätzen 1 oder 2 für die Anmeldung zuständige Behörde ist zuständig für das Feststellungsverfahren gemäß den §§ 47 bis 53 (Feststellungsbehörde).

§ 47 Vorverfahren 24

(1) In Wild- und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren durchgeführt ist.

(2) Lehnt die Feststellungsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens ab, weil der geltend gemachte Schaden nicht fristgerecht angemeldet worden ist oder kein ersatzpflichtiger Wild- oder Jagdschaden ist, so ist dem Geschädigten ein begründeter Bescheid mit einer Belehrung über die Frist der Klageerhebung zuzustellen.

§ 48 Wildschadensschätzer 12

(1) Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden bestellt die untere Jagdbehörde entsprechende Sachverständige als Wildschadensschätzer.

(2) Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden an Forstpflanzen bestellt die untere Jagdbehörde als Schätzer Personen, die ein forstliches Studium abgeschlossen haben und die Befähigung für den gehobenen oder höheren Forstdienst besitzen.

(3) Die untere Jagdbehörde bestellt die Schätzer nach den Absätzen 1 und 2 widerruflich für vier Jahre mit dem Auftrag zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgabe.

(4) Ausgeschlossen von der Feststellung des Schadens ist, wer selbst an dem Wildschadensverfahren beteiligt ist oder mit einer an dem Wildschadensverfahren beteiligten Person durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden oder im ersten Grad verwandt ist. Sind sowohl der zuständige Wildschadensschätzer als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann die Feststellungsbehörde den für eine Nachbargemeinde bestellten Wildschadensschätzer hinzuziehen.

§ 49 Termin am Schadensort

(1) Ist ein Wild- oder Jagdschaden fristgemäß angemeldet, so beraumt die zuständige Feststellungsbehörde zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin am Schadensort an. Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass im Falle des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens begonnen wird. Beteiligte sind die Geschädigten und die nach den §§ 29 oder 30 des Bundesjagdgesetzes zum Schadenersatz Verpflichteten, die einen Schaden ganz oder teilweise zu erstatten haben, sowie die Jagdpächter. Zu dem Termin soll ein Wildschadensschätzer geladen werden, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist.

(2) Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, dass bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Feststellung des Schadens in einem weiteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin erfolgen soll. Dem Antrag muss stattgegeben werden, wenn die Höhe des Schadens im Zeitpunkt des Termins noch nicht einwandfrei festgestellt werden kann. Die Ermittlung ist jedoch soweit durchzuführen, wie dies zur endgültigen Feststellung des Schadens notwendig ist. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzusetzen.

§ 50 Gütliche Einigung

(1) Die gütliche Einigung setzt die Anwesenheit aller Beteiligten beim Ortstermin voraus. Kommt sie zu Stande, so ist diese in die Niederschrift aufzunehmen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere die Art des Schadens, seine Höhe, den Zeitpunkt der Erstattung, die Verteilung der Verfahrenskosten sowie eine Belehrung über die Vollstreckbarkeit enthalten und ist den Beteiligten zuzustellen. Für die Festsetzung der Höhe der Kosten findet § 52 entsprechende Anwendung.

(2) Aus der Niederschrift über die gütliche Einigung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt.

(3) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes erteilt, in dessen Bezirk die Gemeinde ihren Sitz hat. Dieses Amtsgericht tritt in den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung an die Stelle des Prozessgerichtes.

§ 51 Schadensfeststellung und Vorbescheid

(1) Kommt eine gütliche Einigung nicht zu Stande, so stellt der Wildschadensschätzer den entstandenen Schaden fest. Ist der Schätzer im Termin am Schadensort nicht anwesend, so ist ein neuer Termin anzuberaumen, zu dem auch der Schätzer zu laden ist. Die Schätzung ist in die Niederschrift aufzunehmen, wobei

  1. die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstückes,
  2. die Schadensursache (Wildart), der Umfang des Schadens nach Flächengröße und Anteil der beschädigten Fläche,
  3. der Schadensbetrag und die Berechnungsart angegeben sein müssen.

(2) Auf Grund der Schätzung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Verhandlung versucht die Feststellungsbehörde erneut eine gütliche Einigung der Beteiligten.

(3) Kommt eine gütliche Einigung zu Stande, so gilt § 50; anderenfalls ist den Beteiligten die Niederschrift, die das Scheitern des Vorverfahrens feststellt, mit einer Kostenentscheidung und einer Belehrung über die Frist für die Klageerhebung zuzustellen (Vorbescheid).

§ 52 Kosten des Vorverfahrens

(1) Kosten des Vorverfahrens sind die Vergütungen und Reisekosten des Schätzers sowie die Aufwendungen der Feststellungsbehörde. Die Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst.

(2) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages Bestimmungen über die Vergütungen und die erstattungsfähigen Reisekosten der Wildschadensschätzer zu erlassen.

(3) Die Feststellungsbehörde setzt die Kosten des Vorverfahrens fest. Sie verteilt sie nach billigem Ermessen, falls hierüber keine gütliche Einigung zu Stande gekommen ist. Die Kosten können auch festgesetzt werden, wenn das Vorverfahren nicht zu Ende geführt worden ist. Findet ein gerichtliches Verfahren statt, so sind die Kosten des Vorverfahrens, die von einem Beteiligten auf Grund des Kostenfestsetzungsbescheides der Feststellungsbehörde gezahlt worden sind, erstattungsfähig im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung.

§ 53 Gerichtliches Verfahren

Ist in dem Vorverfahren eine gütliche Einigung nicht zu Stande gekommen, so kann der Geschädigte binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Vorverfahrens festgestellt worden ist, Klage erheben.

Abschnitt 9
Wildhandel

§ 54 Überwachung des Wildhandels

Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages Vorschriften zu erlassen über die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufes, Verkaufes und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher sowie über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib, wobei die Vorschriften sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen des Wildes, auf totes Wild, auf Teile des Wildes sowie auf die Nester und die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse erstrecken können.

Abschnitt 10
Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

§ 55 Jagdbehörden

(1) Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund des Bundesjagdgesetzes oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Jagdbehörden. Werden wesentliche Belange von Natur und Landschaft, des Waldes und der Binnenfischerei berührt, sind die im Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde befindlichen Behörden auf vergleichbarer Verwaltungsstufe durch Anhörung zu beteiligen.

(2) Jagdbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Das für das Jagdwesen zuständige Ministerium ist oberste Jagdbehörde. Die Aufgaben der unteren Jagdbehörde nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 56 Jagdbeiräte, Jagdberater 08a

(1) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Landesjagdbeirat gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus:

Die betreffenden Behörden und Verbände schlagen ihre Vertreter für den Landesjagdbeirat vor und die oberste Jagdbehörde beruft daraufhin die Mitglieder. Für den Fall, dass mehrere Verbände einen gemeinsamen Kandidaten benennen müssen und keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die oberste Jagdbehörde nach Anhörung der Kandidaten. Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vertreter der obersten Jagdbehörde.

(2) Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet. Der Jagdbeirat setzt sich zusammen aus:

Für den Jagdbeirat schlagen vor:

Die Mitglieder des Jagdbeirates werden durch die untere Jagdbehörde berufen. Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Er schlägt den Jagdberater und dessen Vertreter vor. Der Jagdberater und dessen Vertreter müssen in jagdlichen Angelegenheiten erfahren sein. Sie werden durch die untere Jagdbehörde berufen.

(3) Die Jagdbeiräte sind in allen grundsätzlichen Fragen zu hören und haben die Jagdbehörde in diesen Angelegenheiten zu beraten. Die Jagdberater haben die Aufgabe, die jeweiligen Jagdbehörden bei Einzelentscheidungen zu beraten. Zu den Beratungen des Jagdbeirates kann der Vorsitzende den Jagdberater oder dessen Stellvertreter sowie weitere Sachkundige hinzuziehen. Den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Mitglieder der Jagdbeiräte und die Jagdberater sowie deren Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für die Dauer von vier Jahren berufen, soweit sie nicht vor Ablauf der Frist ausscheiden oder abberufen werden. Eine erneute Berufung nach Ablauf der Frist ist zulässig.

§ 57 Landesvereinigungen der Jäger

(1) Weist eine Vereinigung von Jägern nach, dass ihr mehr als ein Fünftel der Jagdscheininhaber im Land Brandenburg angehört, so ist sie von der obersten Jagdbehörde als Landesvereinigung der Jäger anzuerkennen.

(2) Die zuständige Behörde hat den Landesvereinigungen der Jäger, wenn ein Jagdschein im Verfahren nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt werden soll oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes zu entziehen ist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Landesvereinigungen der Jäger können bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ein Jagdschein wegen schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder eingezogen werden soll.

§ 58 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die oberste Jagdbehörde ist, sofern in diesem Gesetz und dazu ergangenen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, zuständig für

  1. die Genehmigung zum Aussetzen und Wiedereinbürgern von Tierarten, soweit diese dem Jagdrecht unterliegen;
  2. die Bildung und Arbeit ihres Jagdbeirates;
  3. die Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte bei Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Jagdbehörde;
  4. die Übertragung einzelner der ihr zustehenden Verwaltungsbefugnisse auf nachgeordnete Jagdbehörden;
  5. die örtliche und zeitweise Einschränkung von Verboten nach § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes in Einzelfällen;
  6. die Regelung der Jagd in Wildschutzgebieten sowie in Nationalparks, Biosphärenreservaten und Naturschutzgebieten auf der Grundlage der Schutzgebietsverordnungen oder der Pflege- und Entwicklungskonzeptionen;
  7. die Festlegung von Ausnahmen nach § 22 des Bundesjagdgesetzes.

(2) Die unteren Jagdbehörden sind nach diesem Gesetz und den dazu ergangenen Verordnungen zuständig für alle anderen Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens, soweit nicht in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 59 Anordnung zur zeitweiligen Regelung der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes

Die untere Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes insbesondere durch den Einsatz eines bestätigten Jagdaufsehers regeln und auf Rechnung der Jagdgenossenschaft oder des Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen sowie die Jagdausübung durch andere Jagdscheininhaber verbieten, wenn und solange

  1. für ein Gebiet der verantwortliche Jagdausübungsberechtigte nicht festgestellt werden kann oder eine verantwortliche jagdpachtfähige Person nicht benannt wird;
  2. der Jagdausübungsberechtigte durch ein Verbot nach § 41a des Bundesjagdgesetzes an der Jagdausübung gehindert ist oder wenn und solange der Jagdausübungsberechtigte oder die an seiner Stelle verantwortliche Person trotz wiederholter Aufforderung weiterhin zuwiderhandelt;
  3. nach zweimaliger Aufforderung der unteren Jagdbehörde ein Mitpächter oder eine verantwortliche Person als Bevollmächtigter nicht benannt wird und die Mitpächter oder die verantwortlichen Personen ihren Verpflichtungen gegenüber der unteren Jagdbehörde gemeinsam nicht nachkommen;
  4. ein bestätigter Jagdaufseher oder Berufsjäger auf Verlangen der unteren Jagdbehörde nicht angestellt ist;
  5. nach Ablauf eines Jagdpachtvertrages die Jagd oder der Jagdschutz nicht ausgeübt wird;
  6. der Jagdpächter während eines Beanstandungsverfahrens die Jagd nach § 12 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes nicht ausüben darf;
  7. über die Rechtsgültigkeit oder die Beendigung des Jagdpachtvertrages ein Rechtsstreit anhängig ist, soweit zwischen den Parteien des Rechtsstreites keine Vereinbarung für die Dauer des Streites besteht oder keine gerichtliche Anordnung vorliegt;
  8. Unklarheiten über die Zugehörigkeit von Flächen zu Jagdbezirken bestehen. In diesem Fall erfolgt die ordnungsbehördliche Anordnung nur für die strittigen und, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, für die unmittelbar angrenzenden Flächen.

Abschnitt 11
Ahndungsvorschriften

§ 60 Ordnungswidrigkeiten, Bußgeld

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 16 Abs. 3
    1. als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten, eines angestellten Jägers oder eines bestätigten Jagdaufsehers die Jagd ausübt, ohne einen gültigen auf seinen Namen lautenden Jagderlaubnisschein bei sich zu führen,
    2. den Erlaubnisschein auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten nicht zur Prüfung vorzeigt,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 20 Jagdgebiete oder Teile davon zum Zwecke der Hege und der Jagd eingattert,
  4. entgegen § 26 Abs. 3 die Nachtjagd auf Schalenwild ohne die erforderliche Genehmigung ausübt,
  5. entgegen § 29 Abs. 5 erlegtes Wild oder Teile davon auf Verlangen der unteren Jagdbehörde nicht vorlegt,
  6. einer Anordnung nach § 29 Abs. 6 nicht nachkommt,
  7. entgegen § 29 Abs. 8 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder Wild vor einer Freigabe durch die untere Jagdbehörde oder des von ihr Beauftragten abgibt, verwertet oder entsorgt,
  8. einem Verbot nach § 30 zuwiderhandelt,
  9. entgegen § 32 Abs. 2 bei der Benutzung des Jägernotweges
    1. einen Hund nicht angeleint hat,
    2. die Schusswaffe geladen mitführt,
  10. entgegen § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 3 Satz 4, 5 und 6 oder § 34 Abs. 4
    1. es unterlässt, eine ordnungsgemäße Nachsuche auf krankgeschossenes Wild selbst durchzuführen oder zu veranlassen,
    2. geladene Schusswaffen beim Überschreiten der Grenze mitführt,
    3. versorgtes Schalenwild vorzeitig fortschafft,
    4. das Erlegen von Wild den Jagdausübungsberechtigten der betroffenen benachbarten Jagdbezirke oder deren Vertretern nicht unverzüglich anzeigt,
    5. es unterlässt, das Überwechseln von krankgeschossenem Wild den Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdbezirke oder deren Vertreter unverzüglich anzuzeigen und sich oder eine andere mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen,
  11. entgegen § 37 Abs. 1 bei der Jagd brauchbare Jagdgebrauchshunde nicht in genügender Zahl bereithält und bei Bedarf verwendet öder für die Nachsuche auf Schalenwild keinen geprüften Jagdgebrauchshund verwendet,
  12. entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 Schalenwild außerhalb der Notzeit füttert,
  13. entgegen § 41 Abs. 2 Nr. 1 Ablenkfütterungen nicht fristgerecht anzeigt oder gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Wild ohne die erforderliche Genehmigung füttert,
  14. entgegen § 42 Abs. 1 ohne Genehmigung in der Natur Wild aussetzt oder ansiedelt,
  15. entgegen § 42 Abs. 3 Wildarten fremdländischer Herkunft ansiedelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 15 Abs. 1 die auf ihn entfallenden anteiligen Flächen nicht oder falsch angibt,
  2. entgegen § 15 Abs. 2 den entsprechenden Vertrag mit den erforderlichen Flächenangaben nicht binnen eines Monats der unteren Jagdbehörde vorlegt,
  3. entgegen § 22 einer Regelung der Gemeinde zur Anleinung von Hunden zuwiderhandelt,
  4. entgegen § 26 Abs. 4 die Jagd stört oder behindert,
  5. entgegen § 27 seiner Meldepflicht nicht nachkommt,
  6. entgegen § 29 Abs. 4 die Streckenliste nicht, unvollständig oder nicht termingerecht führt,
  7. entgegen § 39 Abs. 5 als Jagdausübungsberechtigter oder Jagdaufseher bei Ausübung des Jagdschutzes sich nicht auf Verlangen ausweist, es sei denn, dass es aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 39 Abs. 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 61 Verwaltungsbehörde, Verbot der Jagdausübung und Einziehung

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 Abs. 1 und 2 sowie § 39 des Bundesjagdgesetzes ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.

(2) Die §§ 40, 41 und 41a des Bundesjagdgesetzes finden entsprechend Anwendung.

Abschnitt 12
Schlussvorschriften

§ 62 Übergangsvorschriften

(1) Ist der Eigentümer einer Grundfläche unbekannt und werden dessen Interessen nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften wahrgenommen, ruht das Stimmrecht.

(2) Ist der tatsächliche Grenzverlauf von Jagdbezirken unbekannt, wird dieser bis zum Zeitpunkt der Neuvermessung der betroffenen Grundstücke nach Anhörung der Beteiligten von der unteren Jagdbehörde festgesetzt. Mit bestandskräftiger Feststellung der betroffenen Grenze durch die dafür zuständige Behörde wird die Festsetzung aufgehoben.

§ 63 Ausführungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Jagdwesen zuständige Ministerium.

§ 64 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 9 Abs. 6 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. April 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Brandenburgische Landesjagdgesetz vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 58, 231), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 1997 (GVBl. I S. 112), außer Kraft.

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