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Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes
Vom 4. November 2013
(GVBl. II vom 18.11.2013 Nr. 79)
Auf Grund des § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:
§ 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 28. März 1996 (GVBl. II S. 258), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Beitragsmaßstab ist der am Stichtag vorhandene Tierbestand."
2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Sind bei einem Enten- oder Gänsehalter am Stichtag keine Enten oder Gänse vorhanden, ist der geschätzte durchschnittliche Tierbestand des laufenden Jahres (Anzahl der voraussichtlich im laufenden Jahr gehaltenen Tiere geteilt durch die Anzahl der Produktionsdurchgänge) zu melden. Mit der Meldung ist der durchschnittliche Tierbestand des Vorjahres anzugeben. Beitragsmaßstab ist in diesem Fall abweichend von Absatz 3 der geschätzte durchschnittliche Tierbestand."
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
ENDE