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DV-AGTierSGBbg - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes
- Brandenburg -
Vom 28. März 1996
(GVBl. II 1996, S. 258; 29.11.2005 S. 538; 26.11.2007 S. 476; 02.12.2008 S. 485 08; 03.12.2008 S. 294; 18.06.2010 Nr. 32 10; GVBl. I 15.07.2010 Nr. 28 10; 18.11.2013 Nr. 79 13; 15.12.2014 Nr. 90 14 aufgehoben)
Auf Grund des § 9 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 Satz 2, des § 14 Abs. 3 und des § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 2. März 1993 (GVBl. I S. 58) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Abschnitt 1
Beiträge, Beihilfen, Rücklagen
§ 1 Erhebung von Beiträgen 08 10 13
(1) Beiträge gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes werden von Besitzern von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Gehegewild und Geflügel (Gänse, Enten, Laufvögel - insbesondere Strauße, Emu, Nandu, Kasuare, Kiwi -, Legehennen, Masthähnchen, Hühner einschließlich Perl- und Truthühner) erhoben.
(2) Absatz 1 gilt nur für Tiere, die im Land Brandenburg gehalten werden.
(3) Stichtag für die Ermittlung der Höhe des Jahresbeitrages ist der 3. Januar. Beitragsmaßstab ist der am Stichtag vorhandene Tierbestand.
(3a) Sind bei einem Enten- oder Gänsehalter am Stichtag keine Enten oder Gänse vorhanden, ist der geschätzte durchschnittliche Tierbestand des laufenden Jahres (Anzahl der voraussichtlich im laufenden Jahr gehaltenen Tiere geteilt durch die Anzahl der Produktionsdurchgänge) zu melden. Mit der Meldung ist der durchschnittliche Tierbestand des Vorjahres anzugeben. Beitragsmaßstab ist in diesem Fall abweichend von Absatz 3 der geschätzte durchschnittliche Tierbestand.
(4) Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Beiträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides fällig.
§ 2 Gewährung von Beihilfen
(1) Für die Gewährung von Beihilfen sind die für Entschädigungen geltenden Vorschriften der §§ 66 bis 70 des Tierseuchengesetzes, die §§ 12 bis 18 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes sowie die §§ 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) Beihilfen werden nicht gewährt, wenn und soweit das Tierseuchengesetz eine Entschädigung vorsieht oder durch besondere Vorschrift ausschließt oder versagt.
(3) Beihilfen werden ferner nicht gewährt für Tiere, die sich zur Zeit des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung oder der Maßnahmen diagnostischer Art nicht im Land Brandenburg befunden haben, es sei denn, daß die Tiere nur zum Zwecke der Schlachtung aus dem Land Brandenburg entfernt worden sind.
§ 3 Bildung von Rücklagen, Verwaltungskosten 10
(1) Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - Tierseuchenkasse - hat aus seinen Einnahmen im angemessenen Umfang für die der Beitragspflicht unterliegenden Tierarten Rücklagen zu bilden.
(2) die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten höchstens betragen:
je Pferd | 25,00 Euro |
je Rind | 19,00 Euro |
je Schwein (einschließlich Schwarzwild in Gehegen) | 15,00 Euro |
je Schaf (einschließlich Muffelwild in Gehegen) | 11,00 Euro |
je Ziege | 11,00 Euro |
je Stück Gehegewild (außer Schwarz- und Muffelwild) | 15,00 Euro |
Geflügel je Tier | 1,10 Euro. |
Die Rücklagen sollen in der Regel 50 vom Hundert dieser Beiträge nicht unterschreiten.
(3) Die für jede Tierart erhobenen Beiträge einschließlich der hieraus angesammelten Rücklagen sind zur Bestreitung der Ausgaben gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes zu verwenden. Die Verwaltungskosten sind auf alle Tierarten angemessen zu verteilen.
Abschnitt 2
Besondere Verfahrensregelungen
§ 4 Feststellung des Krankheitszustandes 10
(1) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes ist auch eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres als ausreichend anzusehen bei
wenn die Krankheit durch eine Untersuchung von Blut, Milch, Kot, Harn oder einer anderen Ausscheidung oder eines Teiles des lebenden Tieres im Landeslabor Berlin-Brandenburg festgestellt worden ist. In dem Fall der Nr. 9 kann die Krankheit auch durch eine allergische Untersuchung vom Amtstierarzt festgestellt worden sein.
(2) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes kann der Amtstierarzt auf die Untersuchung verdächtiger Tiere verzichten, wenn in einem Bestand die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen festgestellt worden ist.
(3) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes kann der Amtstierarzt die Untersuchung auf einzelne Tiere sowie bei Bienen auf einzelne Völker eines Bestandes bei folgenden Seuchen beschränken:
§ 5 Verfahren bei der Schätzung von Tieren 08
(1) Der Amtstierarzt kann die Schätzung allein vornehmen, wenn der beteiligte Tierbesitzer zustimmt und der Schätzwert für die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Besitzers den Betrag von 60.000 Euro nicht überschreitet.
(2) Stimmt der beteiligte Tierbesitzer der Schätzung durch den Amtstierarzt allein nicht zu oder überschreitet der Schätzwert der gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Besitzers den Betrag von 60.000 Euro, so sind vom Amtstierarzt mindestens zwei von der Kreisordnungsbehörde bestellte Schätzer hinzuzuziehen.
(3) Der Amtstierarzt und die Schätzer haben den Wert unabhängig voneinander zu ermitteln und die Ergebnisse in die Niederschrift aufnehmen zu lassen.
Abschnitt 3
Schlußvorschrift
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 08
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 8. April 1993 (GVBl. II S. 204) außer Kraft.
ENDE |