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LHundG Berlin - Landeshundegesetz
Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin
- Berlin -
Vom 29. September 2004
(GVBl. Nr. 42 vom 09.10.2004 S. 424; 23.06.2005 S. 338 05; 07.07.2016 S. 436 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2011-4
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Halten und Führen von Hunden 05
(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen.
(3) Hunde dürfen außerhalb eines eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt sein. Wer einen Hund außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt, muss die Gewähr dafür bieten, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet werden.
(4) Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden.
(5) Hunde sind mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher zu kennzeichnen. Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen die Chipnummer mitzuteilen oder der Hund zum Auslesen des Chips vorzuführen. Dabei sind die Hundehalter und Hunde führenden Personen verpflichtet, das Auslesen der Chipnummer zu dulden und zu unterstützen. Die zuständige Behörde speichert die Chipnummer, insbesondere in Verbindung mit personenbezogenen Daten des Hundehalters und weiteren Daten des Hundes, nur im Einzelfall. Für die Erhebung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung dieser Daten durch die zuständige Behörde gelten die Regelungen des § 11.
(6) Für Hunde ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme von einer Million Euro je Versicherungsfall abzuschließen. Die Gesamtleistungspflicht des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres kann auf das Doppelte der Mindestdeckungssumme begrenzt werden.
§ 2 Mitnahmeverbot
Hunde dürfen nicht
mitgenommen werden. Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Leinenpflicht
(1) Hunde sind
an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Hunde sind
an einer höchstens einen Meter langen Leine zu führen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Abschnitt II
Gefährliche Hunde
§ 4 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:
(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gefährlich:
§ 5 Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für bestimmte gefährliche Hunde
(1) Wer einen gefährlichen Hund nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Über die Anzeige erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen Behörde
beizubringen. Sofern der Hund zu diesem Zeitpunkt noch nicht 15 Monate alt ist, hat der Halter den Nachweis nach Nummer 3 innerhalb von acht Wochen nach Erreichen dieses Alters zu erbringen.
(3) Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen erteilt die zuständige Behörde eine Plakette, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen zur Haltung eines gefährlichen Hundes vorliegen und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Plakette ist grün, kreisförmig und hat einen Durchmesser von vier Zentimetern.
(4) Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind erfüllt, wenn der Hundehalter der Anzeigepflicht und den sonstigen Verpflichtungen nach § 5a Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom 5. November 1998 (GVBl. S. 326, 370), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165) geändert worden ist, nachgekommen ist. Eine nach § 5a Abs. 3 dieser Verordnung erteilte Plakette gilt als Plakette im Sinne des Absatzes 3.
(5) Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen, wenn der Hund außerhalb eines eingefriedeten Besitztums geführt wird. Bis zur Erteilung der Plakette hat der Führer des Hundes die Bescheinigung über die Anzeige nach Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(6) Der Halter hat der zuständigen Behörde den Tod des Hundes, die Aufgabe der Haltung des Hundes und die Verlegung seines Wohnsitzes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Aufgabe der Haltung ist der Verbleib des Hundes nachzuweisen.
§ 6 Halten und Führen gefährlicher Hunde
(1) Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen gehalten oder geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.
(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde stets an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leinenpflicht gilt nicht in dafür ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten, sofern der gefährliche Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt. In den Fällen des § 3 Abs. 2 darf die Leine höchstens einen Meter lang sein.
(3) Alle gefährlichen Hunde müssen ab dem siebenten Lebensmonat außerhalb eines eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen. Die Behörde kann bei tierärztlicher Indikation Ausnahmen von der Maulkorbpflicht zulassen, soweit dadurch keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu befürchten sind. Die Ausnahmegenehmigung erlischt bei Aufgabe der Haltung des Hundes.
(4) Wird ein gefährlicher Hund auf einem Grundstück gehalten, so ist dieses durch Einfriedung so zu sichern, dass der Hund das Grundstück nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen kann.
§ 7 Sachkunde
(1) Sachkundig im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten oder zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht.
(2) Der Nachweis der Sachkunde kann auf Grund einer Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde oder bei einem von der obersten Landesbehörde benannten Sachverständigen erbracht werden. Über die nachgewiesene Sachkunde erteilt die zuständige Behörde eine Sachkundebescheinigung. Eine in einem anderen Bundesland erworbene gleichwertige Sachkundebescheinigung odereine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes- oder Landesbehörden wird von der zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde anerkannt.
§ 8 Zuverlässigkeit und Eignung
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne dieses Gesetzes besitzt in der Regel nicht, wer insbesondere
rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Auf die Frist nach Satz 1 wird die Zeit nicht angerechnet, in der die Person eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln verbüßt hat.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt in der Regel auch nicht, wer
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt in der Regel auch nicht, wer auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreuter im Sinne des § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist.
§ 9 Zucht, Vermehrung, Ausbildung und Abrichten
(1) Bei der Ausbildung und Aufzucht eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken. Bei der Zucht und Vermehrung von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale an Stelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale gegebenenfalls durch eine Wesensprüfung sicherzustellen.
(2) Die Zucht von Hunden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie die Zucht, Ausbildung und das Abrichten von Hunden mit dem Ziel einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft, sind verboten.
Abschnitt III
Befugnisse
§ 10 Auflagen, Sicherstellung und Tötung
(1) Bei Auffälligkeit eines Hundes durch aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine weitere Gefährdung von Menschen und Tieren abzuwehren. Sie kann insbesondere eine Leinenpflicht und die Sicherstellung des Hundes anordnen, die Haltung von Hunden untersagen und die Tötung des Hundes anordnen. Sie kann ferner den Halter eines gefährlichen Hundes verpflichten, seine Sachkunde der zuständigen Behörde gemäß § 7 Abs. 2 nachzuweisen.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner zur Feststellung der Zuverlässigkeit des Halters eines Hundes die Beibringung eines Führungszeugnisses gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde) verlangen.
(3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 treffen, wenn
Abschnitt IV
Schlussvorschriften
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, soweit es zur Erfüllung der durch dieses Gesetz begründeten Aufgaben erforderlich ist, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Folgende Daten dürfen erhoben werden: Familienname, abweichender Geburtsname, Vornamen, Anschrift des Hauptwohnsitzes, Anschrift in Berlin, falls der Hauptwohnsitz außerhalb Berlins liegt, Geburtsdatum, Geburtsort sowie weitere Daten zu den Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfungen nach den §§ 5 bis 10 sind, insbesondere auch Verstöße gegen dieses Gesetz, gegen die in diesem Gesetz genannten Vorschriften, die daraus folgenden Sanktionen, Daten aus den beigebrachten Führungszeugnissen und die Nummer der erteilten Plakette. Das Auslesen der Chipnummer nach § 1 Abs. 5 und der nach § 1 Abs. 2 am Halsband befindlichen Informationen ist auch für Zwecke der privaten Rechtsverfolgung oder bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses insbesondere zur Feststellung des rechtmäßigen Tierhalters zulässig.
(2) Die Übermittlung der rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten an Behörden des Landes Berlin und an Ordnungs- und Polizeibehörden eines anderen Landes ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben sowie die Durchführung des Hundesteuergesetzes erforderlich ist. Für Vorhaben der Wissenschaft und Forschung ist die Übermittlung nur in anonymisierter Art und Weise zulässig.
(3) An Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(4) Personenbezogene Daten der Hundehalter sind zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig ist oder bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Fristen dürfen regelmäßig
nicht überschreiten. Kürzere Prüffristen sind zu vergeben, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls angemessen ist. Längere Fristen dürfen vergeben werden, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Vorfall handelt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass wegen der Umstände des Einzelfalls die Gefahr der Wiederholung besteht. Die Gründe der Verlängerung sind aktenkundig zu machen. Die Frist beginnt mit dem Anlass, der die Speicherung begründet hat.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung der Hunde angeordnet werden.
§ 13 Ausnahmeregelungen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Bundesgrenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie für geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(2) § 1 Abs. 2 und die §§ 2 und 3 Abs. 1 gelten nicht für Blinden-führ- und Behindertenbegleithunde.
(3) § 3 Abs. 1 gilt nicht für Jagdhunde, soweit dies im Rahmen einer waidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.
§ 14 Übergangsregelung
(1) Der Halter eines Hundes, der der Anzeigepflicht nach § 5a Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin nachgekommen ist, hat der zuständigen Behörde die Kennzeichnung des Hundes innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Angabe der Chipnummer schriftlich mitzuteilen.
(2) § 1 Abs. 5 und 6 gilt für alle Hunde, die ab dem 1. Januar 2005 neu angeschafft werden. Für Hunde, die vor dem 1. Januar 2005 angeschafft worden sind, gilt § 1 Abs. 5 und 6 ab dem 1. Januar 2010.
(3) Als Auflagen gemäß § 10 kann die zuständige Behörde die Kennzeichnung des Hundes gemäß § 1 Abs. 5 und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 1 Abs. 6 auch vor dem 1. Januar 2005 beziehungsweise dem 1. Januar 2010 anordnen.
§ 15 Änderung von Rechtsvorschriften
(1) In § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das durch Artikel XLVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Hunde" ein Komma und die Worte "mit Ausnahme von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden," eingefügt.
(2) Nummer 16 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(3) Abschnitt III der Anlage zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen vom 28. Juni 1988 (GVBl. S. 1087), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juli 2004 (GVBl. S. 295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifstelle 38045 wird wie folgt gefasst:
"38045 Überprüfung der Sachkunde von Haltern gefährlicher Hunde und Erteilung der Sachkundebescheinigung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin, je angefangene halbe Stunde 23,78".
2. Die Tarifstellen 38047 bis 38049 werden wie folgt gefasst:
"38047 Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin 31
38048 Erteilung der Plakette nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin 52 - 179
38049 Ausstellen einer Ersatzbescheinigung und Ausgabe einer Ersatzplakette bei Verlust nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin 16".
3. Die Tarifstelle 38051 wird wie folgt gefasst:
"38051 Bestimmung der Hunderasse einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass es sich nicht um einen Hund nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin handelt 21".
§ 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 15 Abs. 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
§ 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom 5. November 1998 (GVBl. S. 326, 370), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165), außer Kraft.
ENDE