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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin

Vom 23. Juni 2005
(GVBl. Nr. 22 vom 30.06.2005 S. 338)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Hunde sind mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Chipnummer auf Verlangen mitzuteilen. "(5) Hunde sind mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher zu kennzeichnen. Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen die Chipnummer mitzuteilen oder der Hund zum Auslesen des Chips vorzuführen. Dabei sind die Hundehalter und Hunde führenden Personen verpflichtet, das Auslesen der Chipnummer zu dulden und zu unterstützen. Die zuständige Behörde speichert die Chipnummer, insbesondere in Verbindung mit personenbezogenen Daten des Hundehalters und weiteren Daten des Hundes, nur im Einzelfall. Für die Erhebung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung dieser Daten durch die zuständige Behörde gelten die Regelungen des § 11."

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Das Auslesen der Chipnummer nach § 1 Abs. 5 und der nach § 1 Abs. 2 am Halsband befindlichen Informationen ist auch für Zwecke der privaten Rechtsverfolgung oder bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses insbesondere zur Feststellung des rechtmäßigen Tierhalters zulässig."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Übermittlung der rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten an Behörden des Landes Berlin und an Ordnungs- und Polizeibehörden eines anderen Landes ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist."Die Übermittlung der rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten an Behörden des Landes Berlin und an Ordnungs- und Polizeibehörden eines anderen Landes ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben sowie die Durchführung des Hundesteuergesetzes erforderlich ist." 

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

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4. entgegen § 1 Abs. 5 einen Hund nicht mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher kennzeichnet,4. entgegen § 1 Abs. 5 einen Hund nicht mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher kennzeichnet oder das Auslesen der Chipnummer nicht duldet und unterstützt,".

bb) Es wird folgende neue Nummer 14 eingefügt:

"14. entgegen § 6 Abs. 3 einem gefährlichen Hund den vorgeschriebenen Maulkorb nicht anlegt,".

cc) Die bisherigen Nummern 14 bis 17 werden die neuen Nummern 15 bis 18.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 15" durch die Angabe "Nr. 16" ersetzt.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.