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Regelwerk

Änderungstext

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes *

Vom 17. Juli 2008

(GVBl. Nr. 18 vom 26.07.2008 S. 212)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes

Das Berliner Naturschutzgesetz in der Fassung vom 9. November 2006 (GVBl. S. 1073) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 3 werden nach der Angabe " § 16 Abs. 1" die Worte "und bei der Umweltprüfung anderer Pläne und Programme" eingefügt.

b) Es werden folgende Absätze 8 bis 10 angefügt:

"(8) Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Umsetzung der Landschaftsplanung ergeben, sind von den zuständigen Behörden zu überwachen, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 sind mit der Annahme der Landschaftsplanung auf der Grundlage der Angaben in der Begründung festzulegen.

(9) Bei der Aufstellung oder Änderung der Landschaftsplanung ist eine Strategische Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. Die in der Landschaftsplanung enthaltene Begründung erfüllt die Funktion eines Umweltberichts nach § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist. Dabei sind in die Angaben nach Absatz 4 die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf

  1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern

aufzunehmen.

(10) Wird die Landschaftsplanung nur geringfügig geändert oder legt sie Nutzungen kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, kann auf die Umweltprüfung nach Absatz 9 Satz 1 verzichtet werden, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 14b Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass die Landschaftsplanung oder die Änderung der Landschaftsplanung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Bei der Vorprüfung nach Satz 1 sind die Behörden, deren umweltund gesundheitsbezogener Aufgabenbereich berührt wird, zu beteiligen."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats legt die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung fest. Es legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in die Begründung aufzunehmenden Angaben unter Beteiligung der Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch das Programm berührt wird, fest. Unterbleibt die Strategische Umweltprüfung gemäß § 3 Abs. 10, ist dies frühzeitig festzustellen und einschließlich der dafür wesentlichen Gründe im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben; die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die neuen Absätze 3 bis 7.

c) Die neuen Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Den Entwurf des Landschaftsprogramms stellt das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats auf. Es beteiligt die Behörden und die Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird.

(4) Der Entwurf des Landschaftsprogramms wird von dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen; unabhängig davon sind sie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach Absatz 2 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

"(3) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats stellt den Entwurf des Landschaftsprogramms auf. Es übermittelt den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie den nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Mitwirkung befugten Vereinen den Entwurf des Programms einschließlich der Begründung und holt deren Stellungnahmen ein. Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt es eine Frist von einem Monat.

(4) Der Entwurf des Landschaftsprogramms einschließlich der Begründung und weitere umweltbezogene Unterlagen, deren Einbeziehung die Behörde für zweckmäßig erachtet, sind für die Dauer eines Monats durch das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach Absatz 3 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen."

d) Dem neuen Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Dem Landschaftsprogramm sind zur Einsicht beizufügen:

  1. eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in das Programm einbezogen wurden und aus welchen Gründen das Programm nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde sowie
  2. eine Aufstellung der gemäß § 3 Abs. 8 festgelegten Überwachungsmaßnahmen."

3. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:

"Dabei soll geprüft werden, ob der mit den Festsetzungen verfolgte Zweck mit zumutbarem Aufwand und gleichem Erfolg auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann."

4. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 10 Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen

(1) Nach Durchführung des Verfahrens nach § 9 fasst das Bezirksamt den Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen, und gibt ihn im Amtsblatt für Berlin bekannt.

(2) Die untere Naturschutzbehörde hat die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen. Es hat allgemein Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung zu geben (Anhörung). Öffentliche Darlegung und Anhörung sollen in geeigneter Weise und möglichst frühzeitig erfolgen; dabei sollen auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt werden. Soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, soll die untere Naturschutzbehörde diese aufzeigen.

(3) Das Bezirksamt kann beschließen, von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen, wenn ein Landschaftsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt oder die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

(4) Führt die Anhörung nach Absatz 2 zu einer Änderung der Planung, so findet keine erneute Anhörung statt; das weitere Verfahren richtet sich nach den Absätzen 5 bis 10.

(5) Die untere Naturschutzbehörde entwirft den Landschaftsplan und beteiligt die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie die nach § 39a Abs. 1 zur Mitwirkung befugten Vereine. Die Beteiligung kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden.

(6) Der Entwurf des Landschaftsplans ist mit Begründung von dem Bezirksamt für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen; unabhängig davon sind sie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach Absatz 5 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

(7) Das Bezirksamt prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und wägt diese ab. Es legt nach Beschlussfassung den sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des Landschaftsplans der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vor und teilt das Ergebnis mit. § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt sinngemäß.

(8) Nach der Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung zeigt das Bezirksamt den Landschaftsplan der zuständigen Senatsverwaltung an. Sofern der Landschaftsplan nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder Rechtsvorschriften widerspricht, ist dies von der zuständigen Senatsverwaltung gegenüber dem Bezirksamt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige schriftlich zu beanstanden. Entsprechend der Beanstandung ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 7 erneut durchzuführen; das Verfahren gemäß § 4a Abs. 3 des Baugesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden.

(9) Sobald die zuständige Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt, oder die dafür nach Absatz 8 eingeräumte Frist verstrichen ist, setzt das Bezirksamt durch Beschluss den Landschaftsplan als Rechtsverordnung fest. Der Landschaftsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Bei ihrer Verkündung bedarf es der Wiedergabe des Landschaftsplans jedenfalls insoweit, als er Gebote und Verbote sowie Ordnungswidrigkeitstatbestände enthält. In der Rechtsverordnung ist anzugeben, wo er und die zu ihm gehörende Begründung eingesehen werden können und wo über seinen Inhalt Auskunft gegeben werden kann.

(10) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Absätze 1 bis 9 sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem Bezirksamt, das den Landschaftsplan festgesetzt hat, geltend zu machen.

" § 10 Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen

(1) Nach Durchführung des Verfahrens nach § 9 fasst das Bezirksamt den Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen, und gibt ihn im Amtsblatt für Berlin bekannt.

(2) Das Bezirksamt legt die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung fest. Es legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in die Begründung aufzunehmenden Angaben unter Beteiligung der Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan berührt wird, fest. Unterbleibt die Strategische Umweltprüfung gemäß § 3 Abs. 10, ist dies frühzeitig festzustellen und einschließlich der dafür wesentlichen Gründe im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben; die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

(3) Die untere Naturschutzbehörde hat die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen. Sie hat allgemein Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung zu geben (Anhörung). Öffentliche Darlegung und Anhörung sollen in geeigneter Weise und möglichst frühzeitig erfolgen; dabei sollen auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt werden. Soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, soll die untere Naturschutzbehörde diese aufzeigen. Führt die Anhörung zu einer Änderung der Planung, so findet keine erneute Anhörung statt, sondern es schließt sich das Verfahren nach den Absätzen 5 bis 10 an.

(4) Das Verfahren nach Absatz 3 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden. Das Bezirksamt kann beschließen, von der Anwendung des Absatzes 3 abzusehen, wenn ein Landschaftsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt oder die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

(5) Die untere Naturschutzbehörde entwirft den Landschaftsplan. Sie übermittelt den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie den nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Mitwirkung befugten Vereinen den Entwurf des Plans einschließlich der Begründung und holt deren Stellungnahmen ein. Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt sie eine Frist von einem Monat.

(6) Der Entwurf des Landschaftsplans ist mit Begründung und weiteren umweltbezogenen Unterlagen, deren Einbeziehung zweckdienlich ist, für die Dauer eines Monats vom Bezirksamt öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen; unabhängig davon sind sie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach Absatz 5 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

(7) Das Bezirksamt prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und wägt diese ab. Es legt nach Beschlussfassung den sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des Landschaftsplans der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vor und teilt das Ergebnis mit. § 7 Abs. 5 Satz 2 gilt sinngemäß.

(8) Nach der Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung zeigt das Bezirksamt den Landschaftsplan der zuständigen Senatsverwaltung an. Sofern der Landschaftsplan nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder Rechtsvorschriften widerspricht, ist dies von der zuständigen Senatsverwaltung gegenüber dem Bezirksamt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige schriftlich zu beanstanden. Entsprechend der Beanstandung ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 7 erneut durchzuführen; das Verfahren gemäß § 4a Abs. 3 des Baugesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden.

(9) Sobald die zuständige Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt, oder die dafür nach Absatz 8 Satz 2 eingeräumte Frist verstrichen ist, setzt das Bezirksamt durch Beschluss den Landschaftsplan als Rechtsverordnung fest. Der Landschaftsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Bei ihrer Verkündung bedarf es der Wiedergabe des Landschaftsplans jedenfalls insoweit, als er Gebote und Verbote sowie Ordnungswidrigkeitentatbestände enthält. In der Rechtsverordnung ist anzugeben, wo er und die zu ihm gehörende Begründung eingesehen werden können und wo über seinen Inhalt Auskunft gegeben werden kann. Dem Landschaftsplan sind zur Einsicht beizufügen:

  1. eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in den Plan einbezogen wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie
  2. eine Aufstellung der gemäß § 3 Abs. 8 festgelegten Überwachungsmaßnahmen.

(10) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Absätze 1 bis 9 sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem Bezirksamt, das den Landschaftsplan festgesetzt hat, geltend zu machen.

(11) Eigentümer oder sonstige Berechtigte eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, der den Mindestanteil naturwirksamer Flächen im bebauten Bereich (Biotopflächenfaktor) festsetzt, haben die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen, sofern die Errichtung oder Änderung nicht gemäß § 62 der Bauordnung für Berlin verfahrensfrei ist."

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Absätze 2 bis 6" durch die Angabe "Absätze 2 bis 7" ersetzt.

b) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Bezirksamt legt die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung fest. Es legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in die Begründung aufzunehmenden Angaben unter Beteiligung der Behörden, deren Umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan berührt wird, fest. Unterbleibt die Strategische Umweltprüfung gemäß § 3 Abs. 10, ist dies frühzeitig festzustellen und einschließlich der dafür wesentlichen Gründe im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar."

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die neuen Absätze 4 bis 7.

d) Die neuen Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Die untere Naturschutzbehörde entwirft den Landschaftsplan und beteiligt die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie die nach § 39a Abs. 1 zur Mitwirkung befugten Vereine.

(5) Der Entwurf des Landschaftsplans ist mit Begründung von dem Bezirksamt für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen; unabhängig davon sind sie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 3 durchgeführt werden.

"(4) Die untere Naturschutzbehörde entwirft den Landschaftsplan. Sie übermittelt den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie den nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Mitwirkung befugten Vereinen den Entwurf des Plans einschließlich der Begründung und holt deren Stellungnahmen ein. Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt sie eine Frist von einem Monat.

(5) Der Entwurf des Landschaftsplans ist mit Begründung und weiteren umweltbezogenen Unterlagen, deren Einbeziehung zweckdienlich ist, für die Dauer eines Monats vom Bezirksamt öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen; unabhängig davon sind sie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Das Verfahren nach Satz 1 bis 3 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 4 durchgeführt werden."

e) Im neuen Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe " § 7 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe " § 7 Abs. 5 Satz 2" ersetzt.

f) Im neuen Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe " § 10 Abs. 9 Satz 4 und Abs. 10" durch die Angabe " § 10 Abs. 9 Satz 4 und 5 und Abs. 10" ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 13 Verfahren zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung

(1) Wird das Landschaftsprogramm oder ein Landschaftsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben, gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 12 sinngemäß.

(2) Werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und sind keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten, kann das Landschaftsprogramm in einem vereinfachten Verfahren geändert oder ergänzt werden, indem

  1. an Stelle der Beteiligung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und
  2. an Stelle der öffentlichen Auslegung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 den durch die Änderungen betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.

Die Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können gleichzeitig durchgeführt werden. Die Zustimmung des Abgeordnetenhauses nach § 7 Abs. 6 Satz 1 ist bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erforderlich; die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung gibt in diesem Fall den Beschluss des Senats im Amtsblatt für Berlin bekannt.

" § 13 Verfahren zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung

(1) Wird das Landschaftsprogramm oder ein Landschaftsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben, gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 12 sinngemäß.

(2) Wird die Landschaftsplanung nur geringfügig geändert oder legt sie nur Nutzungen kleinerer Gebiete auf lokaler Ebene fest und lässt die Änderung keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten, können Landschaftsplan oder Landschaftsprogramm in einem vereinfachten Verfahren geändert oder ergänzt werden, indem

  1. an Stelle der Beteiligung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 oder § 10 Abs. 5 Satz 2 den Behörden und Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie den nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Mitwirkung befugten Vereinen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und
  2. an Stelle der öffentlichen Auslegung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder § 10 Abs. 6 Satz 1 den durch die Änderungen Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.

Die Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können gleichzeitig durchgeführt werden. Die Zustimmung des Abgeordnetenhauses nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ist bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erforderlich; die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung gibt in diesem Fall den Beschluss des Senats im Amtsblatt für Berlin bekannt."

7. § 15a wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 15a Verhältnis zum Baurecht

Für das Verhältnis der Eingriffsregelung zum Baurecht gilt § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.

" § 15a Verhältnis zum Baurecht, Ausnahmen

(1) Für das Verhältnis der Eingriffsregelung zum Baurecht gilt § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.

(2) Ist eine Grundfläche auf rechtlich zulässige Weise baureif hergestellt oder für eine sonstige Nutzung vorbereitet worden und haben die Verursacher dies der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege angezeigt, sind die Vorschriften über die Eingriffsregelung auf das geplante Vorhaben für einen Zeitraum von zehn Jahren nicht mehr anzuwenden. In der Anzeige nach Satz 1 ist der Zustand der Grundfläche zu dokumentieren."

8. In § 22 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "umfangreichen" gestrichen.

9. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Worte "Zeit vom 1. März bis 30. September" durch die Worte "Fortpflanzungszeit vom 1. März bis 31. August" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt:

"(1a) Absatz 1 steht der ordnungsgemäßen Nutzung oder Verbesserung des Bodens sowie der ordnungsgemäßen Tierseuchen- und Schädlingsbekämpfung nicht entgegen, soweit diese ohne Störung des Naturhaushalts durchgeführt werden und nicht besondere Schutzvorschriften bestehen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 gilt nicht für gesetzlich oder behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die aus wichtigem Grund nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mitgleichem Erfolg durchgeführt werden können, insbesondere Baumaßnahmen oder Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Die Verbote des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 gelten auch nicht für Maßnahmen, die im Einzelfall nach Art und Umfang den Schutzzweck des § 27 Abs. 1 nicht beeinträchtigen."

c) Absatz 3

(3) Absatz 1 steht der ordnungsgemäßen Nutzung oder Verbesserung des Bodens sowie der ordnungsgemäßen Tierseuchen- und Schädlingsbekämpfung nicht entgegen, soweit diese ohne Störung des Naturhaushalts durchgeführt werden und nicht besondere Schutzvorschriften bestehen. Absatz 1 Nr. 5 und 6 gilt nicht für gesetzlich oder behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit gleichem Erfolg durchgeführt werden können, sowie für Maßnahmen, die im Einzelfall nach Art und Umfang den Schutzzweck nicht beeinträchtigen.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 3.

10. Dem § 38 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ist im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten der Baumschutzverordnung zusätzlich eine Befreiung nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, entscheidet die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege auch über diese Befreiung."

11. § 43a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Worte "Schutz- und Pflegemaßnahmen" durch die Worte "Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird der zweite Satzteil wie folgt gefasst:

altneu
 wenn der auf die Maßnahme zurückzuführende finanzielle Aufwand nicht höher ist als der zuvor auf die in Anspruch genommene Fläche entfallende Anteil an den grundstücksbezogenen Bewirtschaftungskosten der letzten zehn Jahre und dem jeweiligen Verpflichteten aus der Maßnahme wirtschaftliche Vorteile erwachsen."wenn der auf die Maßnahme zurückzuführende finanzielle Aufwand nicht über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgeht und eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks nicht eintritt."

Artikel II
Änderung des Verwaltungsreformgesetzes

Artikel XI Abs. 2 des Verwaltungsreformgesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241), das durch § 4 des Gesetzes vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 131) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel III
Neufassung des Berliner Naturschutzgesetzes

Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Berliner Naturschutzgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

Artikel IV
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30).

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