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GAPRefG BW - GAP-Reform-Gesetz BW
Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik Baden-Württemberg -
Vom 8. Februar 2024
(GBl. Nr. 14 vom 21.02.2024)
Der Landtag hat am 31. Januar 2024 das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung von Interventionen nach Titel III Kapitel II, Kapitel III Abschnitt 1 Artikel 42 Buchstaben a bis c, Abschnitte 2 bis 4 und Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6. Dezember 2021, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 227 vom 1. September 2022, S. 137), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 (ABl. L 102 vom 17. April 2023, S. 1) geändert worden ist.
(2) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssysteme nach den Artikeln 59 bis 62 und 65 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6. Dezember 2021, S. 187, ber. ABl. L 29 vom 10. Februar 2022, S. 45), die durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 (ABl. L 216 vom 19. August 2022, S. 1) geändert worden ist.
(3) Abschnitt 2 findet Anwendung auf die EGFL- und ELER-Interventionen nach Absatz 1 sowie auf die Fördermaßnahmen des EU-Schulprogramms nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671, zuletzt ber. ABl. L 106 vom 6. April 2020, S. 12), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6. Dezember 2021, S. 262) geändert worden ist.
(4) Abschnitt 3 findet auf alle ELER-Interventionen nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.
(5) Abschnitt 4 findet auf alle flächen- oder tierbezogenen ELER-Interventionen nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.
(6) Abschnitt 5 findet auf alle weder flächen- noch tierbezogenen ELER-Interventionen (nicht flächen- oder tierbezogene ELER-Interventionen) nach den Artikeln 73 bis 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.
(7) Abschnitt 6 findet auf EGFL-Interventionen für Bienenzuchterzeugnisse nach Artikel 42 Buchstabe b und den Artikeln 54 bis 56 der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften für EGFL- und ELER-Interventionen sowie für Fördermaßnahmen des EU-Schulprogramms
§ 3 Frist zur Vornahme von Rückforderungen
Die Rückforderung eines zu Unrecht an eine begünstigte Person gezahlten Förderbetrages hat durch die zuständige Behörde innerhalb von 18 Monaten nach der Anhörung der begünstigten Person zu den in einem Kontrollbericht oder einem ähnlichen Dokument getroffenen Feststellungen der zuständigen Behörde bezüglich des Vorliegens einer Unregelmäßigkeit zu erfolgen.
§ 4 Absehen von Wiedereinziehungen
Von der Wiedereinziehung zu Unrecht erfolgter Zahlungen kann abgesehen werden, wenn der von der begünstigten Person in Bezug auf
einzuziehende Betrag ohne Zinsen 250 Euro nicht übersteigt.
§ 5 Absehen von der Erhebung von Zinsen
Von der Erhebung von Zinsen ist in der Regel abzusehen, wenn der anzufordernde Zinsbetrag 150 Euro nicht übersteigt.
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften für ELER-Interventionen
§ 6 Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und begünstigter Person
(1) Die Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und begünstigter Person erfolgt elektronisch, soweit die zuständige Behörde einen Zugang zur elektronischen Kommunikation eröffnet, ansonsten schriftlich. Die elektronische Form der Stellung von Förder- oder Zahlungsanträgen, die eine vorgeschriebene Schriftform ersetzt, wird durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 4 Nummer 1 näher festgelegt.
(2) Auf flächen- oder tierbezogene ELER-Interventionen findet § 4 Absatz 1 des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes (GAPInVeKoSG) entsprechende Anwendung.
(3) Soweit die zuständige Behörde für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster oder Formulare bereitstellt, sind diese zu verwenden.
§ 7 Erteilung einer einheitlichen Registriernummer
§ 7 Absatz 1 GAPInVeKoSG findet auf ELER-Interventionen entsprechende Anwendung.
§ 8 Vorschriften zur Identifizierung der begünstigten Person
§ 1 Absatz 2, §§ 3 und 4 Satz 1 des GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetzes (GAPFinISchG) finden auf ELER-Interventionen entsprechende Anwendung.
§ 9 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
(1) Erfüllt die begünstigte Person bei flächen- oder tierbezogenen Interventionen eine Fördervoraussetzung, Verpflichtung oder sonstige Auflage für die Gewährung der Förderung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht, behält sie den Anspruch auf die Förderung für die Flächen und Tiere, die im Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren.
(2) Erfüllt die begünstigte Person bei nicht flächen- oder tierbezogenen Interventionen eine Fördervoraussetzung, Verpflichtung oder sonstige Auflage für die Gewährung der Förderung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht, behält sie den Anspruch auf den Anteil der Förderung, der zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war.
(3) Verwaltungssanktionen werden in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht verhängt.
(4) Bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen werden Fördermittel, die vor dem Eintritt höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ausgezahlt wurden, vorbehaltlich des Vorliegens anderweitiger Rückforderungsgründe, nicht zurückgefordert. Die Verpflichtung oder Zahlung kann in den nachfolgenden Jahren entsprechend ihrer ursprünglichen Laufzeit fortgesetzt werden, wenn das Ereignis höherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände entfallen sind.
(5) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsstelle mit den von ihr anerkannten Nachweisen von der begünstigten Person innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem sie hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.
§ 10 Behandlung offensichtlicher Irrtümer
(1) Von einer begünstigten Person vorgelegte Förder- und Zahlungsanträge, Erklärungen oder Nachweise sind nach ihrer Einreichung von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen und anzupassen, wenn sie offensichtliche Irrtümer enthalten, die von der Bewilligungsstelle anerkannt werden.
(2) Die Bewilligungsstelle erkennt Irrtümer nur dann als offensichtlich an, wenn diese durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Absatz 1 genannten Dokumenten unmittelbar festgestellt werden können.
(3) Bei Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums wird die begünstigte Person so gestellt, als ob ihr dieser Irrtum nicht unterlaufen wäre.
§ 11 Umgehungstatbestand
§ 1 Absatz 2 sowie § 2 Absätze 1 und 2 GAPFinISchG finden auf ELER-Interventionen entsprechende Anwendung.
§ 12 Verweigerung von Vor-Ort-Kontrollen
Ein Förder- oder Zahlungsantrag für eine bestimmte zu kontrollierende Fördermaßnahme ist abzulehnen, wenn die begünstigte Person, ihre vertretungsberechtigten Personen, Organe oder Erfüllungsgehilfen die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindern. Dies gilt nicht im Falle des Vorliegens höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.
§ 13 Kürzungen und Sanktionen, die sich nicht auf die Größe der Fläche bzw. Zahl der Tiere beziehen
(1) Erfüllt die begünstigte Person eine Fördervoraussetzung nicht, so wird die beantragte Förderung vollständig abgelehnt oder vollständig zurückgenommen.
(2) Werden mit der Fördermaßnahme verbundene Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt (Verstoß), wird die Förderung nach Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes anteilig oder vollständig abgelehnt oder anteilig oder vollständig zurückgenommen.
(3) Handelt es sich nach der Gesamtbewertung der Kürzungskriterien nach Absatz 2 um einen schwerwiegenden Verstoß, zum Beispiel bei vorsätzlicher Vorlage falscher Nachweise, wird die Förderung vollständig abgelehnt oder vollständig zurückgenommen.
(4) Wird der festgestellte Verstoß nach Absatz 2 auch für Vorjahre derselben Förderperiode festgestellt, sind Rückforderungen auch in Bezug auf die betreffenden Vorjahre auf der Grundlage der Kriterien nach Absatz 2 einzuleiten.
§ 14 Absehen von Sanktionen
Von der Verhängung einer Sanktion kann abgesehen werden, wenn
§ 15 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist die begünstigte Person zur Rückzahlung der betreffenden Beträge, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen, verpflichtet.
(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der Bewilligungsstelle zurückzuführen ist, der von der begünstigten Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkannt werden konnte.
(3) Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlungen relevant sind, findet Absatz 2 nur Anwendung, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Abschnitt 4
Vorschriften für flächen- oder tierbezogene ELER-Interventionen
§ 16 Anwendung des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes
(1) Die §§ 3 und 5 Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 6, 8, 9 und 12 GAPInVeKoSG finden entsprechende Anwendung.
(2) § 11 GAPInVeKoSG findet auf die Nichterklärung aller landwirtschaftlichen Parzellen, die Übererklärung von Flächen oder Tieren sowie auf die nicht rechtzeitige Einreichung des Gemeinsamen Antrags entsprechende Anwendung.
Abschnitt 5
Vorschriften für nicht flächen- oder tierbezogene ELER-Interventionen
§ 17 Rücknahme von Erklärungen oder Anträgen
(1) Erklärungen oder Anträge können jederzeit ganz oder teilweise von der begünstigten Person zurückgenommen werden.
(2) Hat die zuständige Behörde eine Kontrolle vor Ort angekündigt und wird bei der Kontrolle vor Ort ein Verstoß festgestellt oder hat die zuständige Behörde eine Entscheidung über den Antrag oder die Erklärung getroffen, so können abweichend von Absatz 1 die den Verstoß betreffenden Teile des Antrags oder der Erklärung nicht zurückgenommen werden.
§ 18 Kürzungen des Zuwendungsbetrages um nicht förderfähige Ausgaben
Stellt die Bewilligungsstelle im Rahmen einer Verwaltungskontrolle fest, dass Ausgaben nicht förderfähig sind, die die begünstigte Person auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids im Zahlungsantrag als förderfähig deklariert und zur Erstattung beantragt hat, so wird der Zuwendungsbetrag im Bewilligungsbescheid um den als nicht förderfähig festgestellten Betrag gekürzt.
§ 19 Anpassung der Bewilligungshöhe
(1) Werden Kürzungen oder Sanktionen nach § 13 oder Kürzungen nach § 18 verhängt, so wird die im Bewilligungsbescheid festgesetzte Gesamtförderhöhe entsprechend verringert (gestrichene Mittel).
(2) Gestrichene Mittel dürfen nicht wieder dem Vorhaben zugewiesen werden, bei dem die finanzielle Anpassung vorgenommen wurde. Sie können nicht für spätere Zahlungsanträge im Rahmen desselben Vorhabens verwendet werden.
§ 20 Sanktionen bei Verstößen gegen Zweckbindungsfristen
(1) Bei Verstößen gegen festgelegte Anforderungen an die Dauerhaftigkeit geförderter Vorhaben (Zweckbindungsfrist) wird die gewährte Förderung für das Vorhaben anteilig zurückgenommen, soweit der für das Vorhaben wieder einzuziehende Betrag 250 Euro ohne Zinsen übersteigt. Dies findet keine Anwendung in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.
(2) Ein nach § 4 Nummer 2 errechneter einzuziehender Betrag ist auf den nach Absatz 1 reduzierten Betrag anzurechnen.
§ 21 Aufrechnung von Forderungen
Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften können Rückforderungen infolge von Kürzungen und Sanktionen nach § 13, Kürzungen nach § 18 sowie Sanktionen nach § 20 gegen etwaige künftige Zahlungen an die begünstigte Person aufgerechnet werden.
Abschnitt 6
Besondere Vorschriften für EGFL-Interventionen für Bienenzuchterzeugnisse
§ 22 Anzuwendende Vorschriften aus den Abschnitten 3 und 5
Auf die EGFL-Interventionen für Bienenzuchterzeugnisse finden die §§ 6, 7, 9, 10, 12 bis 15 und 17 bis 21 entsprechende Anwendung.
Abschnitt 7
Verordnungsermächtigungen und Schlussbestimmungen
§ 23 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für flächen- oder tierbezogene ELER-Interventionen zu regeln. Regelungen im Sinne von Satz 1 können insbesondere betreffen:
(2) Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Förderung und Leistungsberichterstattung für flächen- oder tierbezogene ELER-Interventionen zu regeln. Regelungen im Sinne von Satz 1 können insbesondere betreffen:
(3) Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Antrags-, Kontroll- und Sanktionssystems und der Leistungsberichterstattung für nicht flächen- oder tierbezogene ELER-Interventionen zu regeln. Regelungen im Sinne von Satz 1 können insbesondere betreffen:
(4) Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der EGFL-Interventionen nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die Umsetzung der Interventionen in bestimmten Sektoren nach Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie die Leistungsberichterstattung zu regeln. Regelungen nach Satz 1 können insbesondere betreffen:
(5) Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Verweisungen in diesem Gesetz auf die in § 1 genannten Unionsvorschriften sowie auf das GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetz und das GAP-Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen der genannten Vorschriften oder Gesetze erforderlich ist.
§ 24 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
ENDE |