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VwV Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen außerhalb landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen
- Baden-Württemberg -
Vom 28. April 2006
(GABl. Nr. 5 vom 31.05.2006 S. 272; 10.12.2013 S. 641)
Az.: 23-8240.00-53
1 Allgemeines
Allgemeine Anwendungsvorschriften
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist in §§ 12 ff. des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geregelt.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung
2.1.1 Darunter fallen alle Formen der Landbewirtschaftung einschließlich des Weinbaus und anderer Sonderkulturen, die auf die Gewinnung und Verwertung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen ausgerichtet sind sowie Flächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind.
Einzäunungen von Weiden, Obstanlagen und anderen Sonderkulturen gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung.
2.1.2 Eine Nutzung liegt nicht vor bei Land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die nicht oder nur mittelbar der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Bodennutzung dienen, wie Wege einschließlich Wegränder, Böschungen, Feldraine, Hecken, Feldgehölze.
2.2 Wege und Plätze, Hof- und Betriebsflächen
Darunter fallen nicht versiegelte Flächen, die mit Schlacke, Splitt, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind bzw. versiegelte Flächen, die zum Beispiel mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien befestigt sind.
2.3 Oberirdische Gewässer und Küstengewässer
Die beiden Begriffe sind in § 3 Nr. 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 und 1 A des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) näher beschrieben.
3 Ausnahmegenehmigungen
3.1 Genehmigungsgrundsätze
3.1.1 Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist ein strenger Maßstab anzulegen.
3.1.2 Es ist zu prüfen, ob der angestrebte Zweck mit zumutbarem Aufwand ohne die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (z.B. durch biologische, mechanische oder biotechnische Maßnahmen) erreicht werden kann. Dabei ist ein höherer Aufwand grundsätzlich zumutbar.
3.1.3 Überwiegende öffentliche Interessen, die einer Genehmigung entgegenstehen, können der Schutz der Bevölkerung, der Schutz von Tier- und Pflanzenarten sowie der natürlichen Lebensgrundlagen Boden und Wasser vor einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel sein. Ob diese Interessen gegenüber dem Anwendungszweck überwiegen, ist im Einzelfall abzuwägen.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln darf nicht zu nachhaltigen Veränderungen der Beschaffenheit der Gewässer führen, insbesondere darf eine Beeinträchtigung des Grundwassers nicht zu besorgen sein.
Überwiegende öffentliche Interessen liegen regelmäßig in Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, gesetzliche geschützen Biotopen nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG und nach § 32 Naturschutzgesetz (NatSchG) sowie auf den von der Biotopkartierung des Landes erfassten Flächen einschließlich der erforderlichen Sicherheitsabstände vor.
3.2 Genehmigungsfähigkeit
Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 12 Abs. 2 PflSchG und § 3 der Pflanzenschutzanwendungs-Verordnung können unter Berücksichtigung der Genehmigungsgrundsätze nach Nummer 3.1 insbesondere bei den nachfolgend genannten Anlagen in Betracht kommen.
3.2.1 Anlagen des Verkehrs im Bereich
Für Objekte, die mit einer wasserundurchlässigen, festen Decke versehen sind, ist Voraussetzung, dass die zuständige Behörde ein geeignetes Anwendungsverfahren vorschreibt, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- oder Schmutzwasserkanäle nicht besteht.
3.2.2 Militärische Anlagen und andere Sicherheitseinrichtungen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der militärischen und zivilen Sicherheit notwendig ist.
3.2.3 Anlagen mit besonderer Korrosions-, Brand- oder Explosionsgefahr, beispielsweise auf unmittelbar an Gas- und Ölversorgungseinrichtungen, Raffinerien, Depots oder an oberirdischen Rohrleitungsanlagen angrenzenden Betriebsflächen, die aus besonderen Gründen des Korrosions-, Brand- oder Explosionsschutzes bewuchsfrei gehalten werden müssen.
3.2.4 Anlagen von Energieversorgungsunternehmen, Umspannanlagen und Ortsnetzstationen der Energieversorgungsunternehmen und bekieste Flächen innerhalb von Schutzvorrichtungen, die bauartbedingt beim Betrieb nicht begehbar sind.
3.2.5 Sende- und Telekommunikationsanlagen
3.2.6 Sportanlagen, die nicht überwiegend begrünt sind, soweit die bestimmungsgemäße Nutzung das Freisein von Bewuchs vorsieht.
3.3 Nicht genehmigungsfähige Anwendungen
3.3.1 Nicht genehmigungsfähig sind Anwendungen
3.3.2 Nur in besonderen Ausnahmefällen sind Genehmigungen möglich
4 Antragsverfahren
4.1 Zuständigkeit
Für das Antragsverfahren ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14. März 1972 (GBl. S. 74), geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), das Landratsamt zuständig.
4.2 Antragstellung und Genehmigung
4.2.1 Antrag (Anlage) auf Ausnahmegenehmigung kann vom Eigentümer oder Nutzer der zu behandelnden Flächen oder von einem durch ihn Beauftragten gestellt werden. Die Ausnahmegenehmigung ist mit dem bei der zuständigen Behörde erhältlichen und im Internet abrufbaren Formblatt schriftlich zu beantragen (Internetadresse: www.rp.badenwuerttemberg.de).
Flächen, für die eine Ausnahmegenehmigung beantragt wird, sind so zu benennen und zu beschreiben, dass eine zweifelsfreie Identifizierung möglich ist.
4.2.2 Ändern sich nach der Antragstellung wesentliche Angaben oder Umstände, sind diese der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
4.2.3 Die Entscheidung ergeht in der Regel schriftlich und ist gebührenpflichtig. Der Genehmigungszeitraum darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Der Widerruf ist vorzubehalten.
In die Genehmigung ist aufzunehmen, dass hiermit eine Berechtigung zum Kauf vorliegt und die Anwendungsbestimmungen des § 12 Abs. 1, Satz 1 und 2 PflSchG zu beachten sind.
5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezembner 2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum über die Weitergeltung der Verwaltungsvorschrift über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen vom 20. Februar 1991 (GABl. S. 429), die durch Verwaltungsvorschrift 21. September 1998 (GABl. S. 651) verlängert wurde, außer Kraft.
Anlage |
Antrag auf Ausnahmegenehmigung Anlage
zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen nach § 6 (3) des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen
(Pflanzenschutzgesetz vom 14.05.1998)
Verfügungsberechtigter der zu behandelnden Fläche = Antragsteller (Name, Anschrift, Telefon, Fax): |
Beantragte Maßnahme: |
Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme: |
Angaben zum Ort der beantragten Maßnahme:
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Die Maßnahme wird durchgeführt von (Name/Firma, Adresse, Telefon, Fax): |
Name des/der Verantwortlichen, unter dessen/deren ständiger Anwesenheit die Maßnahme durchgeführt wird: |
Verwendetes Gerät, Gerätetyp: |
Ort, Datum | Stempel, Unterschrift |
Angaben zum Ort der beantragten Maßnahme:
Gemarkung Flurstück | Flurstücknummer | Nutzungsart der Fläche (Größe: m2, lfdm.) | Wasser- Schutzgebiet (ja/nein) | Naturschutzgebiet/-denkmal (ja/nein) | Entfernung zum nächsten Gewässer (m) | Zum Einsatz vorgesehene Pflanzenschutzmittel (Name, Aufwandmenge) | Geplante Einsatztermine |
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Bemerkungen; weitere Erklärungen:
Begründung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Unzumutbarkeit anderer Bekämpfungsverfahren
ENDE |