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NatSchG - Naturschutzgesetz
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft

- Baden-Württemberg -

Vom 23. Juni 2015
(GBl. Nr. 14 vom 13.07.2015 S. 585 15; 21.11.2017 S. 597 17, ber S. 643, 2018 S. 4; 23.07.2020 S. 651 20; 17.12.2020 S. 1233 20a; 07.02.2023 S. 26 23)



Siehe Fn. *

Archiv NatSchG 1995 2005

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungsgegenstand dieses Gesetzes
(zu § 1 BNatSchG)

In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes abweichen.

§ 1a Artenvielfalt 20

Über die Verwirklichung der Ziele des § 1 Absatz 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich das Land, dem Rückgang der Artenvielfalt in Flora und Fauna und dem Verlust von Lebensräumen entgegenzuwirken sowie die Entwicklung der Arten und deren Lebensräume zu befördern.

§ 2 Verpflichtung der öffentlichen Hand zum Schutz der Natur 20
(abweichend von § 2 Absatz 4 BNatSchG)

(1) Die öffentliche Hand trägt für den Artenschutz eine besondere Verantwortung. Auf öffentlichen parkartig oder gärtnerisch gestalteten Grünflächen sowie im Umfeld von öffentlichen Einrichtungen soll eine insektenfreundliche Gestaltung und Pflege erfolgen, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes bleiben unberührt.

(2) Mindestens ein Fünftel der gemähten landeseigenen Grünflächen sollen als ökologisch hochwertige Blühflächen und naturschutzfachlich wertvolle Lebensräume gepflegt werden.

(3) Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum oder Besitz juristischer Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrer ökologischen Beschaffenheit erhalten und zur Förderung der biologischen Vielfalt nach Möglichkeit weiterentwickelt werden. Bei Überlassung ökologisch besonders wertvoller Grundstücke zur Nutzung an Dritte ist die Beachtung der Verpflichtung nach Satz 1 sicherzustellen.

(4) Bei Grundstücken der öffentlichen Hand im Außenbereich ist sicherzustellen, dass die Grundsätze der Bewirtschaftung nach § 5 Absätze 2 bis 4 BNatSchG eingehalten werden. Bei an Gewässern angrenzenden Grundstücken der öffentlichen Hand im Außenbereich ist an zustreben, dass der Gewässerrandstreifen im Sinne von § 29 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) als Dauergrünland oder in dem bereits bestehenden naturschutzfachlich höherwertigen Zustand erhalten bleibt oder, sofern das Grundstück als Ackerfläche genutzt wird, in Dauergrünland oder in einen naturschutzfachlich höherwertigen Zustand überführt wird. Satz 2 gilt entsprechend für Grundstücke der öffentlichen Hand im Außenbereich auf Moor- und Niedermoorböden oder solche mit ho hem Grundwasserstand.

§ 3 Naturschutz als Aufgabe für Erziehung, Bildung und Forschung 17
(zu § 2 Absatz 6 BNatSchG)

(1) Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden bei der pädagogischen Aus- und Fortbildung, in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt.

(2) Die wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes sollen durch Grundlagenuntersuchungen sowie durch Forschung und Lehre zu Fragen des angewandten Naturschutzes einen besonderen Beitrag zu Naturschutz und Landschaftspflege leisten.

(3) Das Land unterhält im Zusammenwirken mit Gemeinden und Landkreisen Naturschutzzentren als Stiftungen bürgerlichen Rechts. Sofern das Land Zuwendungen nach einer gemäß § 5 Absatz 4 ergangenen Verwaltungsvorschrift gewährt, können diese auf den Anteil des Landes gemäß dem Stiftungsgeschäft der Naturschutzzentren angerechnet werden. Die Fachaufsicht und die Vertretung des Landes im Stiftungsrat bei den Naturschutzzentren der öffentlichen Hand obliegen der höheren Naturschutzbehörde.

(4) Die Akademie für Natur- und Umweltschutz, die Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg (Naturschutzfonds), die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg sowie die Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume nehmen, auch in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Einrichtungen, Aufgaben der Naturpädagogik sowie der Fort- und Weiterbildung im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege wahr.

§ 4 Vollzug der Naturschutzvorschriften
(zu § 3 Absatz 2 BNatSchG)

(1) § 3 Absatz 2 BNatSchG gilt entsprechend für Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.

(2) Bei der Beeinträchtigung eines von der Gemeinde geschützten Landschaftsbestandteils nach § 29 BNatSchG trifft die Gemeinde die Anordnungen entsprechend § 3 Absatz 2 BNatSchG.

(3) Eine Anordnung der Naturschutzbehörde, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.

(4) Die Forstschutzbeauftragten nach dem Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG) haben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 BNatSchG und der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu überwachen.

§ 5 Fördergrundsätze, Zuwendungen, Aufwendungsersatz
(zu § 3 Absatz 4 BNatSchG)

(1) Das Land fördert Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Gemeinden und Landkreise sind aufgerufen, sich an der Förderung dieser Maßnahmen angemessen zu beteiligen. Die Einrichtung von Landschaftserhaltungsverbänden wird gemäß § 65 Absatz 1 gefördert.

(2) Die finanzielle Förderung setzt in der Regel angemessene Eigenleistungen des Geförderten bei der Verwirklichung der Aufgaben und Zielsetzungen dieses Gesetzes voraus. Auf eine angemessene Beteiligung anderer Träger öffentlicher Aufgaben soll hingewirkt werden, sofern die geförderte Maßnahme auch deren Interessen dient.

(3) Für vertraglich vereinbarte Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Vertragsnaturschutz) kann das Land Entgelte oder im Fall eines Auftragsverhältnisses Aufwendungsersatz gewähren.

(4) Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde in einer Verwaltungsvorschrift, insbesondere die Art und Inhalte der geförderten Maßnahmen, die Vorgaben für den Vertragsnaturschutz, die Gewährung, Art und Höhe der Zuwendungen, Entgelte sowie Art und Inhalt der nach Absatz 3 vereinbarten Maßnahmen und die Erstattung der notwendigen Kosten.

§ 6 Aufgaben der Behörden und Planungsträger 23

(1) Die Behörden und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Verwirklichung der Ziele, Aufgaben und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen. Sie sind verpflichtet, bei ihren Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, die Naturschutzbehörden frühzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(2) Die Naturschutzbehörden haben bei ihren Planungen und Maßnahmen alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich wesentlich berührt sein kann, so rechtzeitig zu beteiligen, dass diese ihre Belange wirksam wahrnehmen können.

(3) Die Naturschutzbehörden haben bei ihren Planungen und Maßnahmen der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung zu tragen.

§ 7 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft 20
(Absatz 4 abweichend von § 5 Absatz 2 BNatSchG)

(1) Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft leisten einen besonderen Beitrag zur Erhaltung und Pflege von Natur und Landschaft.

(2) Soweit Planungen und Maßnahmen der Naturschutzbehörden wesentliche Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft berühren, sind deren Berufsvertretungen zu beteiligen.

(3) Die Träger der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Ausbildung und Beratung sollen die Inhalte und Voraussetzungen einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, insbesondere mit dem Ziel, die biologische Vielfalt in der Produktion zu erhalten und zu fördern, im Rahmen ihrer Tätigkeit vermitteln.

(4) Über § 5 Absatz 2 BNatSchG hinaus sind die Anlage neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender Entwässerungseinrichtungen bei Moorstandorten und Feuchtwiesen zu unterlassen. Änderungen bestehender Entwässerungsanlagen sind zulässig, wenn sie den Zielen der Renaturierung oder der Wiedervernässung von Moorstandorten und Feuchtwiesen dienen.

§ 8 Naturschutzorientierte Umweltbeobachtung, Bericht zur Lage der Natur 17
(zu § 6 BNatSchG)

(1) Zuständig für die Aufgaben nach § 6 BNatSchG ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. Die Naturschutzbehörden wirken bei der Erfüllung der genannten Aufgaben mit. Hierfür verarbeiten die genannten Stellen die zu diesem Zweck erforderlichen, gegebenenfalls auch personenbezogene, Daten. Die übrigen Landesbehörden und -einrichtungen sowie die sonstigen öffentlichen Planungsträger übermitteln der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg die bei ihnen vorhandenen für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen, gegebenenfalls auch personenbezogene, Daten. Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, über den Schutz personenbezogener Daten sowie über den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln, insbesondere über

  1. die zu übermittelnden Daten,
  2. die Art und Weise der Übermittlung und Veröffentlichung,
  3. die Aufarbeitung der Daten.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde berichtet dem Landtag in jeder Legislaturperiode auf der Basis ausgewählter Indikatoren über den Zustand und die Entwicklung der biologischen Vielfalt im Land (Bericht zur Lage der Natur).

§ 9 Naturschutz-Gütesiegel

Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Gütesiegel für Produkte und Dienstleistungen mit regionalem Bezug, die nach Naturschutzkriterien erzeugt werden, einzuführen. Die Rechtsverordnung kann regeln, dass Betriebe, die die Qualitätskriterien erfüllen, als Naturschutz-Partnerbetriebe anerkannt werden. Für die Lizenzvergabe kann eine Gebühr festgelegt werden.

Teil 2
Landschaftsplanung

§ 10 Inhalte der Landschaftsplanung
(zu § 9 BNatSchG)

Die Landschaftsrahmenpläne und die Landschaftspläne haben den landesweiten Biotopverbund weiter auszuformen. Dazu sind unter Berücksichtigung des Generalwildwegeplans die Bestandteile des Biotopverbunds entsprechend ihrer Funktion zu bewerten und, soweit erforderlich und geeignet, fachplanerisch einzubeziehen. In die Inhalte der Landschaftsplanung nach § 9 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b und d BNatSchG ist ein Fachbeitrag der Naturschutzbehörde zu integrieren.

§ 11 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne
(abweichend von § 10 BNatSchG)

(1) Von der obersten Naturschutzbehörde ist im Benehmen mit den fachlich berührten Ministerien ein Landschaftsprogramm aufzustellen und entsprechend § 9 Absatz 4 BNatSchG fortzuschreiben. Der Inhalt des Landschaftsprogramms soll, soweit erforderlich und geeignet, in den Landesentwicklungsplan aufgenommen werden; für das Verfahren gilt § 9 Absatz 2 bis 5 des Landesplanungsgesetzes.

(2) Landschaftsrahmenpläne sind von den Trägern der Regionalplanung aufzustellen und entsprechend § 9 Absatz 4 BNatSchG fortzuschreiben. Die Ausarbeitung des Landschaftsrahmenplans erfolgt im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes zur Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung von Regionalplänen entsprechend. Die Inhalte der Landschaftsrahmenpläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Regionalpläne aufgenommen werden.

§ 12 Landschaftspläne und Grünordnungspläne
(zu § 11 BNatSchG)

(1) Soweit nach § 11 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG Landschaftspläne aufzustellen sind, hat dies von den Trägern der Bauleitplanung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen; die Landschaftspläne sind entsprechend § 9 Absatz 4 BNatSchG fortzuschreiben. Die Landschaftspläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Flächennutzungspläne aufgenommen werden.

(2) Die Träger der Bauleitplanung können Grünordnungspläne aufstellen und entsprechend § 9 Absatz 4 BNatSchG fortschreiben, wenn Teile der Gemeinden nachteiligen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind oder dies erforderlich ist, um einen Biotopverbund einschließlich dessen Elemente bei der Ausweisung von Bauflächen zu erhalten. Dabei kann auf die Darstellung nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BNatSchG verzichtet werden. Die Darstellungen der Grünordnungspläne können, sofern erforderlich und geeignet, als Festsetzungen in die Bebauungspläne übernommen werden.

§ 13 Grenzüberschreitende Planung
(zu § 12 BNatSchG)

Sind bei der Aufstellung der Programme und Pläne nach §§ 10 und 11 BNatSchG erhebliche Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege benachbarter Staaten zu erwarten, sind §§ 8 und 9a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend anzuwenden.

Teil 3
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft
(abweichend von § 14 BNatSchG)

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Absatz 1 BNatSchG können insbesondere sein

  1. im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO),
  2. im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen,
  3. die Beseitigung, die Anlage, der Ausbau oder die wesentliche Änderung von Gewässern,
  4. im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von Freileitungen einschließlich deren Masten und Unterstützungen,
  5. die Errichtung und der Betrieb eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenen Geländes zum Zwecke des Abfahrens mit Wintersportgeräten (Skipiste) und zugehöriger Einrichtungen sowie deren wesentliche Änderung oder Erweiterung,
  6. die Umwandlung von Ödland, Moorflächen oder naturnahen Flächen zu intensiver landwirtschaftlicher Nutzung,
  7. die Beseitigung oder wesentliche Änderung von landschaftsprägenden Hecken, Baumreihen, Alleen, Feldrainen und Feldgehölzen.

(2) Die Vorschriften des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes sowie des Landeswaldgesetzes (LWaldG) bleiben unberührt.

§ 15 Rechtsfolgen des Eingriffs 17 20 20a
(zu § 15 BNatSchG)

(1) Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG gilt eine Ersatzmaßnahme auch dann als im betroffenen Naturraum gelegen, wenn sie auf dem Gebiet der von dem Eingriff betroffenen Gemeinde oder in dem nächstgelegenen benachbarten Naturraum dritter Ordnung durchgeführt wird. In den Naturräumen dritter Ordnung

  1. Fränkisches Keuper-Lias-Land,
  2. Hochrheingebiet,
  3. Mainfränkische Platten

gilt eine Ersatzmaßnahme auch dann als im betroffenen Naturraum gelegen, wenn sie sich in einem benachbarten
Naturraum dritter Ordnung in Baden-Württemberg befindet. Die in Satz 2 benannten Naturräume werden in einer Karte als Anlage 1 zu diesem Gesetz gekennzeichnet.

(2) Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 5 BNatSchG sind bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch sonstige naturschutzfachliche Planungen zu berücksichtigen; für die Stärkung des Biotopverbunds soll Sorge getragen werden.

(3) Abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 1 BNatSchG sind auch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten; wenn sie nicht nur vorübergehend erforderlich sind, kann eine rechtliche Sicherung gefordert werden. § 15 Absatz 4 Satz 2 und 3 BNatSchG gilt entsprechend.

(4) Ersatzzahlungen im Sinne des § 15 Absatz 6 BNatSchG sind an den Naturschutzfonds (§ 62) zu leisten. § 12 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und §§ 18 und 20 bis 22 des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend.

(5) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

  1. abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 3 BNatSchG die Voraussetzungen, unter denen die Verantwortung für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit befreiender Wirkung für den Verursacher auf Dritte übertragen werden kann,
  2. zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich von Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
  3. die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.

In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 kann von einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG abgewichen werden. § 15 Absatz 8 BNatSchG oder darauf gestützte Verordnungen finden keine Anwendung. Stattdessen finden die landesrechtlichen Regelungen über die Kompensation von Eingriffen sowie über die Bevorratung vorzeitig durchgeführter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung auf die in § 15 Absatz 8 des Bundesnaturschutzgesetzes und darauf gestützten Verordnungen genannten Sachverhalte Anwendung.

(6) Ist geplant, für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch zu nehmen, ist die zuständige Landwirtschaftsbehörde bei der Auswahl der Flächen frühzeitig zu beteiligen.

§ 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
(zu § 16 BNatSchG)

(1) Maßnahmen im Sinne des § 16 Absatz 1 BNatSchG bedürfen als Voraussetzung ihrer Anerkennung als vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme der vorherigen Zustimmung der Naturschutzbehörde. Zum Zeitpunkt der Zuordnung der Maßnahme zu einem Eingriff sind die günstigen Wirkungen der Maßnahme von der an der Zulassung des Eingriffs beteiligten Naturschutzbehörde festzustellen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie den Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 BNatSchG auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen, zu regeln. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass Maßnahmen nach § 135a Absatz 2 Satz 2 BauGB nachrichtlich im Ökokonto geführt werden.

§ 17 Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen 17
(zu § 17 BNatSchG)

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nach § 17 Absatz 1 BNatSchG ist die höhere Naturschutzbehörde, soweit es sich um Großvorhaben handelt, für die das Regierungspräsidium zuständig ist.

(2) Auch nachträglich können zu Entscheidungen nach § 17 Absatz 1 und 3 BNatSchG Nebenbestimmungen erlassen oder geändert werden, wenn der mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Natur und Landschaft angestrebte Erfolg nicht eingetreten ist oder der Fortgang des gestatteten Eingriffs dies zwingend notwendig macht; der mit der Nebenbestimmung angestrebte Zweck darf nicht außer Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand und den wirtschaftlichen Auswirkungen stehen.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die beteiligte Naturschutzbehörde über das Ergebnis der Prüfung nach § 17 Absatz 7 BNatSchG.

(4) Abweichend von § 17 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG prüft bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen die beteiligte Naturschutzbehörde die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Abweichend von § 17 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG kann auch die beteiligte Naturschutzbehörde hierzu vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(5) § 17 Absatz 10 BNatSchG findet entsprechende Anwendung auf Vorhaben, die nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

§ 18 Kompensationsverzeichnis 17 20
(zu § 17 Absatz 6 und 11 BNatSchG)

(1) Die für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständige Stelle im Sinne des § 17 Absatz 6 Satz 2 BNatSchG ist die untere Naturschutzbehörde. Bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg wird eine öffentliche, über das Internet einsehbare Plattform für Angaben zu den Kompensationsmaßnahmen eingerichtet. Die unteren Naturschutzbehörden übermitteln die erforderlichen Angaben auf diese Plattform.

(2) Zur Aufnahme in das Kompensationsverzeichnis übermitteln die Gemeinden der unteren Naturschutzbehörde die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 1a Absatz 3 BauGB und § 200a BauGB, soweit diese außerhalb der Eingriffsfläche des Bebauungsplans, in einem räumlich getrennten Teilgeltungsbereich des Eingriffsbebauungsplans, im Geltungsbereich eines Ausgleichsbebauungsplans, auf von der Gemeinde außerhalb des Eingriffsbebauungsplans bereitgestellten Flächen oder auf Flächen in einer anderen Gemeinde durchgeführt werden.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde wird gemäß § 17 Absatz 11 Satz 2 BNatSchG ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Führung des Kompensationsverzeichnisses zu regeln. Dabei kann insbesondere festgelegt werden, dass

  1. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen,
  2. Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten,
  3. Schadensbegrenzungsmaßnahmen bei erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten,
  4. Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 5 Satz 1 BNatSchG.
  5. Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung des Eintritts der Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 BNatSchG,
  6. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG,
  7. Maßnahmen zur Vermeidung der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population einer Art im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG und
  8. Maßnahmen zur Schaffung eines ökologischen Mehrwertes bei Flurneuordnungsverfahren

im Verzeichnis zu erfassen und hierzu von den jeweiligen Zulassungsbehörden und Gemeinden sowie dem Naturschutzfonds zu übermitteln sind. Abweichend von § 17 Absatz 6 Satz 2 BNatSchG kann festgelegt werden, dass Maßnahmen nach Satz 2, die einen geringen Umfang aufweisen, nicht zu erfassen sind.

§ 19 Genehmigung

(1) Wer beabsichtigt, im Außenbereich als selbstständiges Vorhaben

  1. Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steine oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen,
  2. Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen vorzunehmen oder Bodenvertiefungen aufzufüllen,

bedarf einer Genehmigung der Naturschutzbehörde. Keiner Genehmigung nach Satz 1 bedürfen Vorhaben, die der Bergaufsicht unterliegen, für die eine Zulassung nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich ist sowie verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 LBO. Unberührt bleiben § 17 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG sowie weitergehende Bestimmungen in Rechtsvorschriften über geschützte Gebiete und Gegenstände.

(2) § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4, Absatz 4 bis 9 BNatSchG und § 17 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 17 Absatz 10 BNatSchG und nach § 17 Absatz 4 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(3) Bedarf ein Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 nach anderen Vorschriften einer Gestattung, wird die Gestattung durch die Naturschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde erteilt, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht entgegensteht.

(4) Der Beginn einzelner Abschnitte des Vorhabens kann davon abhängig gemacht werden, dass Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für vorhergehende Abschnitte fertig gestellt sind oder in ausreichender Höhe Sicherheit nach § 17 Absatz 5 BNatSchG geleistet wurde.

(5) Bauliche und sonstige im Zusammenhang mit Vorhaben nach Absatz 1 errichtete Anlagen, die nach Beendigung des Eingriffs oder Erlöschen der Genehmigung an Ort und Stelle belassen worden sind, hat der Verursacher oder sein Rechtsnachfolger auf Verlangen der Naturschutzbehörde auf seine Kosten zu entfernen.

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bestandskraft mit dem Vorhaben begonnen oder die Durchführung länger als drei Jahre unterbrochen wird. Auf Antrag kann die Frist verlängert werden.

§ 20 Schutz unzerschnittener Landschaftsräume
(zu § 1 Absatz 5 BNatSchG)

Eingriffe mit Trennwirkung sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Unvermeidbare Zerschneidungen von unzerschnittenen Landschaftsräumen sind nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zulässig. Die Trennwirkungen insbesondere von Verkehrswegen sind durch geeignete Querungshilfen zu minimieren. §§ 13 bis 17 BNatSchG und §§ 14 bis 18 dieses Gesetzes bleiben unberührt.

§ 21 Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen, Himmelsstrahler 17 20 23

(1) Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich sind zu vermeiden. Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden. Beleuchtungen, die sich in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen befinden oder in diese hineinstrahlen, sind, soweit sie nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, nur in Ausnahmefällen von der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Einvernehmen zu genehmigen.

(2) Es ist im Zeitraum

  1. vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und
  2. vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr

verboten, die Fassaden baulicher Anlagen zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

(3) Ab dem 1. Januar 2021 neu errichtete Beleuchtungsanlagen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden insektenfreundlichen Beleuchtung auszustatten, soweit die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eingehalten sind, Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen oder durch oder auf Grund von Rechtsvorschriften nichts Anderes vorgeschrieben ist. Gleiches gilt für erforderlich werdende Um- und Nachrüstungen bestehender Beleuchtungsanlagen. Im Übrigen sind bestehende Beleuchtungsanlagen unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen bis zum Jahr 2030 um- oder nachzurüsten.

(4) Werbeanlagen sind im Außenbereich unzulässig. Unzulässig sind auch Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung, die in der freien Landschaft störend in Erscheinung treten.

(5) Die Naturschutzbehörde kann folgende Werbeanlagen, Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung widerruflich zulassen, wenn sie weder das Landschaftsbild noch die Tierwelt beeinträchtigen:

  1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
  2. Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung nur mit der Maßgabe, dass sie in der Zeit des Vogelzugs vom 15. Februar bis 15. Mai und vom 1. September bis 30. November nicht betrieben werden,
  3. Wegweiser, die auf in der freien Landschaft befindliche Gaststätten oder Ausflugsziele hinweisen,
  4. Sammelschilder an öffentlichen Straßen vor Ortseingängen als Hinweis auf ortsansässige Unternehmen und Einrichtungen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer dienen, zum Beispiel Tankstellen, Parkplätze, Werkstätten,
  5. Werbeanlagen, die auf Selbstvermarktungseinrichtungen von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben hinweisen,
  6. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen,
  7. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Nebenbetrieben an Bundesautobahnen, Sportanlagen und auf abgegrenzten Versammlungsstätten.

In sonstigen Fällen kann die Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Absätzen 2 und 4 bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(6) Hinweise auf besondere Veranstaltungen, zum Beispiel sportliche Treffen, Schaustellungen, Feiern in der freien Landschaft, die in der näheren Umgebung der Veranstaltung angebracht werden sollen, sind der Naturschutzbehörde zuvor anzuzeigen. Der Veranstalter hat die Hinweise unverzüglich nach der Veranstaltung zu entfernen.

(7) Das Aufstellen von Hinweisschildern auf den Verkauf von saisonalen Produkten durch Selbstvermarktungseinrichtungen von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben ist produktbezogen für einen Zeitraum von nicht länger als drei Monaten zulässig, sofern weder das Landschaftsbild noch die Tierwelt hiervon beeinträchtigt werden.

(8) Zulassung und Bewilligung der Ausnahme werden durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.

(9) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln

  1. über die Anforderungen an Beleuchtungsanlagen im Außenbereich hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Tierwelt und
  2. zur Zulässigkeit von Anlagen der Lichtwerbung im Außenbereich.

§ 21a Gartenanlagen 20

Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO. Gartenflächen sollen ferner wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden.

Teil 4
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Abschnitt 1
Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen

§ 22 Biotopverbund 20
(zu § 21 BNatSchG)

(1) In Baden-Württemberg wird auf der Grundlage des Fachplans Landesweiter Biotopverbund einschließlich des Generalwildwegeplans ein Netz räumlich und funktional verbundener Biotope geschaffen, das bis zum Jahr 2023 mindestens 10 Prozent Offenland und bis zum Jahr 2027 mindestens 13 Prozent Offenland der Landesfläche umfassen soll. Ziel ist es, den Biotopverbund bis zum Jahr 2030 auf mindestens 15 Prozent Offenland der Landesfläche auszubauen.

(2) Alle öffentlichen Planungsträger haben bei ihren Planungen und Maßnahmen die Belange des Biotopverbunds zu berücksichtigen. Für die Umsetzung erstellen die Gemeinden für ihr Gebiet auf Grundlage des Fachplans Landesweiter Biotopverbund einschließlich des Generalwildwegeplans Biotopverbundpläne oder passen die Landschafts- oder Grünordnungspläne an.

(3) Die im Fachplan Landesweiter Biotopverbund einschließlich des Generalwildwegeplans dargestellten Biotopverbundelemente sind durch Biotopgestaltungsmaßnahmen und durch Kompensationsmaßnahmen mit dem Ziel zu ergänzen, den funktionalen Biotopverbund zu stärken.

(4) Der Biotopverbund ist im Rahmen der Regionalpläne und der Flächennutzungspläne soweit erforderlich und geeignet jeweils planungsrechtlich zu sichern. § 21 Absatz 4 BNatSchG bleibt unberührt.

§ 23 Unterschutzstellung, Form und Zuständigkeit 17
(zu § 22 Absatz 2 BNatSchG)

(1) Die Erklärung zum Nationalpark nach § 24 Absatz 1 BNatSchG erfolgt durch Gesetz.

(2) Die Erklärung zum Nationalen Naturmonument nach § 24 Absatz 4 BNatSchG und zum Biosphärengebiet nach § 25 BNatSchG erfolgt durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde.

(3) Die Erklärung zum Naturschutzgebiet nach § 23 BNatSchG und zum Naturpark nach § 27 BNatSchG erfolgt durch Rechtsverordnung der höheren Naturschutzbehörde. Rechtsverordnungen, mit denen ein Naturpark errichtet, wesentlich geändert oder aufgehoben wird, bedürfen der Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde.

(4) Die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet nach § 26 BNatSchG erfolgt durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde.

(5) Die Erklärung zum Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG erfolgt durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde.

(6) Die Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil nach § 29 BNatSchG erfolgt durch Satzung der Gemeinde.

(7) Leistet eine untere Naturschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, kann die höhere Naturschutzbehörde anstelle der unteren Naturschutzbehörde die Rechtsverordnung erlassen, ändern oder aufheben.

(8) Örtlich zuständig ist die Naturschutzbehörde, in deren Bezirk der Schutzgegenstand liegt. Erstreckt sich der Schutzgegenstand über den Bezirk mehrerer Naturschutzbehörden, ist die Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Flächenanteil liegt; im Einzelfall kann die gemeinsame nächsthöhere Naturschutzbehörde die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen oder erlässt, soweit sie höhere Naturschutzbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst.

(9) Für die bestehenden Naturparke sind örtlich zuständige höhere Naturschutzbehörden

  1. für die Naturparke "Schwäbisch-Fränkischer Wald" und "Stromberg-Heuchelberg" das Regierungspräsidium Stuttgart,
  2. für die Naturparke "Neckartal-Odenwald" und "Schwarzwald Mitte/Nord" das Regierungspräsidium Karlsruhe,
  3. für die Naturparke "Obere Donau" und "Schönbuch" das Regierungspräsidium Tübingen,
  4. für den Naturpark "Südschwarzwald" das Regierungspräsidium Freiburg.

(10) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1 bis 6 gelten entsprechend für die Änderung und Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung.

(11) Sofern die nächsthöhere Naturschutzbehörde von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Absatz 7 oder 8 Gebrauch gemacht hat, ist diese als Verordnungsgeberin auch für die Änderung und Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung zuständig, es sei denn, dass sie die Zuständigkeit an eine Naturschutzbehörde aufgrund des überwiegenden Flächenanteils oder aufgrund des Schwerpunktes der Änderung oder Aufhebung überträgt. Abweichend von Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 1 kann die nächsthöhere Naturschutzbehörde die Änderung und Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung selbst vornehmen oder die Zuständigkeit bestimmen, wenn der Schwerpunkt der Änderung oder Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung nicht im Bezirk mit dem überwiegenden Flächenanteil liegt.

§ 24 Verfahren bei Unterschutzstellung 17

(1) Vor dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung einer der in § 23 Absatz 2 bis 5, § 44 Absatz 5 oder § 47 Absatz 2 genannten Rechtsverordnungen ist den Gemeinden, Behörden und Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich wesentlich berührt sein kann, sowie den anerkannten Naturschutzvereinigungen gemäß § 63 Absatz 2 Nummer 1 BNatSchG der Verordnungsentwurf mit den Plänen, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen ein schließlich der damit verbundenen Texte, die Bestandteil des Verordnungsentwurfs sind, zur Stellungnahme zuzuleiten. Die erlassende Naturschutzbehörde kann diese Unterlagen auch elektronisch zur Verfügung stellen oder Datenträger zuleiten. Ferner kann die Zuleitung durch die Bereitstellung der Unterlagen auf der Internetseite der erlassenden Behörde und vorangegangener schriftlicher oder elektronischer Mitteilung hierzu ersetzt werden. Soweit die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung geregelt werden soll, ist auch die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Berufsvertretung entsprechend zu beteiligen.

(2) Die erlassende Naturschutzbehörde hat den Verordnungsentwurf mit den Plänen, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen einschließlich der damit verbundenen Texte, die Bestandteil des Verordnungsentwurfs sind, für die Dauer eines Monats zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann bei sich während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; gegen Kostenerstattung können Ausdrucke bei den genannten Behörden bezogen werden. Ergänzend hierzu sind Verordnungsentwürfe der obersten und höheren Naturschutzbehörde für die Dauer der öffentlichen Auslegung bei den räumlich betroffenen Naturschutzbehörden bei den Stadtkreisen und Landratsämtern zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten elektronisch bereitzustellen. Rechts verbindlich sind nur das bei der erlassenden Naturschutzbehörde durchgeführte Verfahren und die dort öffentlich ausgelegten Unterlagen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Staatsanzeiger, sofern es sich um eine Rechtsverordnung der obersten oder höheren Naturschutzbehörde handelt, im Übrigen in der für die Verkündung von Rechtsverordnungen der erlassenden Naturschutzbehörde bestimmten Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der erlassenden Naturschutzbehörde und der räumlich betroffenen unteren Naturschutzbehörden der Stadtkreise und Landratsämter, sofern es sich um eine Rechtsverordnung der obersten oder höheren Naturschutzbehörde handelt, sowie der räumlich betroffenen Gemeinden, bei Letzteren wahlweise auch in anderer Form gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO), zu veröffentlichen; rechtsverbindlich ist nur die Bekanntmachung nach Satz 4. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen bei der erlassenden Naturschutzbehörde während der Auslegungsfrist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorgebracht werden können. Bedenken und Anregungen können auch über ein Formular auf der Internetseite der erlassenden Naturschutzbehörde vorgebracht werden, soweit die erlassende Naturschutzbehörde diese Möglichkeit eröffnet. § 73 Absatz 3 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden. Bei einer räumlich oder sachlich nicht erheblichen Änderung einer Rechtsverordnung kann das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 durch Anhörung der von der Änderung berührten Behörden, öffentlichen Planungsträger, Gemeinden und land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen sowie der von den Änderungen betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten ersetzt werden.

(4) Die öffentliche Auslegung kann beim Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 durch Anhörung der betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten ersetzt werden.

(5) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(6) Wird der Entwurf einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert, ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zu wiederholen.

(7) Abweichend von § 3 Absatz 1 des Verkündungsgesetzes (VerkG) kann die Ersatzverkündung von Plänen, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen, einschließlich der damit verbundenen Texte, die Bestandteile einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsverordnung der obersten oder höheren Naturschutzbehörde sind, auch dadurch erfolgen, dass diese jeweils für die Dauer von mindestens zwei Wochen bei der erlassenden Naturschutzbehörde zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. Ergänzend sind diese auf der jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen. Rechtsverbindlich sind nur das bei der erlassenden Naturschutzbehörde durchgeführte Verfahren und die dort öffentlich ausgelegten Unterlagen. Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 VerkG kann eine Rechtsverordnung der obersten oder höheren Naturschutzbehörde einschließlich der nach Satz 1 verkündeten Bestandteile auch bei der erlassenden Naturschutzbehörde zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden. Gegen Kostenerstattung können Ausdrucke bei den genannten Behörden bezogen werden.

(8) Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 VerkG kann die Verkündung einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen des Landkreises bestimmten Form ersetzt werden. Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 VerkG in Verbindung mit § 1 Absatz 4 DVO GemO kann die Ersatzverkündung von Plänen, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen einschließlich der damit verbundenen Texte, die Bestandteil einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde sind, auch dadurch erfolgen, dass diese bei der unteren Naturschutzbehörde zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden.

(9) Der Schutzgegenstand ist

  1. in seiner Abgrenzung zu beschreiben oder
  2. in seiner Lage nachvollziehbar zu bezeichnen und seine Abgrenzung in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden.

Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. Weicht die Abgrenzungsbeschreibung im Verordnungstext von der Abgrenzungsdarstellung in der Karte ab, sind die in der Karte dargestellten Abgrenzungen rechtsverbindlich.

(10) Für Satzungen gelten die Absätze 1 bis 3, 5, 6 und 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 BNatSchG eine zeichnerische Bestimmung in Karten freigestellt ist und dass anstelle der öffentlichen Auslegung die Anhörung der betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten treten kann. Bekanntmachungen haben in der für die Gemeinde bestimmten Form zu erfolgen.

§ 25 Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern
(zu § 22 Absatz 2 BNatSchG)

(1) Eine Verletzung der in § 24 genannten Verfahrens- und Formvorschriften wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung oder Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Naturschutzbehörde oder der Gemeinde, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, schriftlich geltend gemacht worden ist. Hierbei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Bei der Verkündung der Rechtsverordnung oder Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Form- und Verfahrensfehlern sowie die Rechtsfolgen des Satzes 1 hinzuweisen.

(2) Eine Rechtsvorschrift kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Verfahrens- oder Formfehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 26 Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot 17
(zu § 22 Absatz 3 BNatSchG)

(1) Unbeschadet § 22 Absatz 3 BNatSchG dürfen Flächen und Objekte, deren Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet nach § 23 BNatSchG oder als Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG eingeleitet worden ist, ab Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs der Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2 bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung, längstens für zwei Jahre, nicht verändert werden, wenn und soweit die Veränderungen den Schutzzweck der beabsichtigten Rechtsverordnung gefährden können. In der Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs der Rechtsverordnung ist auf diese Wirkung hinzuweisen. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung rechtmäßig ausgeübte Bodennutzung sowie Nutzungen, die nach § 19 oder nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt sind, bleiben unberührt.

(2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung einstweilig sicherstellen; für Rechtsverordnungen gilt § 24 Absatz 7 bis 9 entsprechend. Die einstweilige Sicherstellung ist aufzuheben, sofern nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung der Rechtsverordnung oder der Bekanntgabe der Einzelanordnung das Verfahren nach § 24 eingeleitet worden ist.

(3) Für Flächen und Objekte, die durch Satzungen von Gemeinden geschützt werden sollen, gelten Absatz 1 und 2 sowie § 22 Absatz 3 BNatSchG entsprechend.

§ 27 Schutz von Bezeichnungen und Kennzeichen, Schutzgebietsverzeichnis 17
(zu § 22 Absatz 4 BNatSchG)

(1) Die Bezeichnungen Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument, Biosphärengebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal, geschützter Landschaftsbestandteil und gesetzlich geschützter Biotop sowie die amtlichen Kennzeichen dürfen nur für die nach dem Bundesnaturschutzgesetz und diesem Gesetz ausgewiesenen oder erklärten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

(2) Die zuständige Naturschutzbehörde trägt die geschützten Teile von Natur und Landschaft flurstücksscharf in Verzeichnisse ein, die bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zusammengeführt werden. Diese veröffentlicht in elektronischer Form das aktuelle Gesamtverzeichnis mit Karten einschließlich Flurstücksnummern und die Fortschreibungen einschließlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die Verzeichnisse werden auch bei den unteren Naturschutzbehörden zur Einsicht bereit gehalten. Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg soll darüber hinaus Informationen gemäß § 30 UVwG veröffentlichen, die für den Naturschutz von Bedeutung sind.

(3) Soweit geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG durch Satzungen von Gemeinden ausgewiesen werden, führt die Gemeinde das Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 23 bis 26 und § 28 BNatSchG sind von der zuständigen Naturschutzbehörde an geeigneter Stelle in der Natur kenntlich zu machen. Bei Naturschutzgebieten soll auf die Bedeutung des Schutzgebiets und auf die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsverordnung hingewiesen werden. Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 BNatSchG gilt die Kennzeichnungspflicht nicht für Naturparke im Sinne des § 27 BNatSchG und geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne des § 29 BNatSchG.

(5) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben die Kennzeichnung zu dulden. Bei der Kennzeichnung ist auf die Grundstücksnutzung Rücksicht zu nehmen.

(6) Die amtlichen Kennzeichen werden durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde festgelegt.

§ 28 Naturschutzgebiete 23
(zu § 23 BNatSchG)

(1) Auch außerhalb eines Naturschutzgebiets kann die Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden im Einzelfall Handlungen untersagen, die geeignet sind, den Bestand des Naturschutzgebiets oder einzelner seiner Teile zu gefährden. Sind Schäden bereits entstanden, kann die Naturschutzbehörde gegen den Verursacher, den Eigentümer oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt die zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 3 BNatSchG soll die für die Erklärung zum Naturschutzgebiet zuständige Naturschutzbehörde angrenzende Gebiete als Landschaftsschutzgebiete ausweisen, soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstandes und zur Verwirklichung des Schutzzwecks des Naturschutzgebiets erforderlich ist.

(3) Die Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 zum Naturschutzgebiet kann auch Regelungen über notwendige Beschränkungen des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern enthalten.

§ 29 Naturparke 17
(abweichend von § 27 Absatz 1 BNatSchG)

(1) Gebiete können zu Naturparken erklärt werden, wenn wesentliche Teile Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete sind.

(2) In der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 sind der Schutzgegenstand, der Träger des Naturparks, der Schutzzweck und die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote, Verbote und Erlaubnisvorbehalte zu bestimmen.

§ 30 Naturdenkmale
(zu § 28 BNatSchG)

(1) Über § 28 Absatz 1 BNatSchG hinaus können Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar auch dann zum Naturdenkmal erklärt werden, wenn deren Schutz und Erhaltung zur Sicherung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist.

(2) Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen können auch durch Einzelanordnung getroffen werden. Dies gilt abweichend von § 28 Absatz 2 BNatSchG auch, soweit Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 BNatSchG erfüllen, ohne dass eine Rechtsverordnung erlassen worden ist.

§ 31 Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlicher Schutz von Alleen 17
(zu § 29 BNatSchG)

(1) Über § 29 Absatz 1 BNatSchG hinaus kann bei geschützten Landschaftsbestandteilen ein besonderer Schutz erforderlich sein

  1. zur Sicherung von Flächen für die Naherholung,
  2. zur Sicherung von Biotopvernetzungselementen oder
  3. aus landeskundlichen oder kulturellen Gründen.

(2) Außerhalb des Waldes kann sich der Schutz von Bäumen auch auf den Baumbestand des gesamten Gemeindegebiets oder von Teilen des Gemeindegebiets erstrecken.

(3) Satzungen nach § 23 Absatz 6 können Vorschriften enthalten über eine Mindestpflege von Grünbeständen und deren Schutz vor Verwilderung, soweit die Grundstücke nicht einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen.

(4) Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen im Außenbereich sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Davon ausgenommen sind Pflegemaßnahmen, die bestimmungsgemäße Nutzung sowie Sofortmaßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sind. Die §§ 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes und §§ 9 und 59 des Straßengesetzes bleiben unberührt.

(5) Die untere Naturschutzbehörde kann Befreiungen von den Verboten des Absatzes 4 unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 und 3 BNatSchG erteilen. Bei Befreiungen aus Gründen der Verkehrssicherheit liegen Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vor, wenn die Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise erhöht werden kann. Die in Frage kommenden Alternativen müssen geeignet, zumutbar und verhältnismäßig sein. Die Verkehrssicherungspflichtigen haben die aus Gründen der Verkehrssicherung notwendigen Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen.

(6) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, wiederherzustellen oder zu entwickeln, sollen von den zuständigen Behörden rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Bei Kulturdenkmalen im Sinne des § 2 des Denkmalschutzgesetzes sind die historisch nachgewiesenen Arten im Sinne der Authentizität zu bevorzugen.

(7) Neupflanzungen von Bäumen an Straßen sollen grundsätzlich außerhalb des in den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme definierten kritischen Abstandes erfolgen, soweit es sich nicht um den Ersatz einzelner Bäume in Alleen handelt. Wird davon in begründeten Einzelfällen abgewichen, ist der Streckenverlauf aus Gründen der Verkehrssicherheit bereits bei der Anpflanzung mit Fahrzeug-Rückhaltesystemen zu sichern. Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 32 Fortgeltung von Unterschutzstellungen

(1) Verordnungen und Anordnungen sowie Satzungen, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes, des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes oder des Naturschutzgesetzes in den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils geltenden Fassungen zum Schutz und zur Sicherstellung von Gebieten und Landschaftsbestandteilen erlassen wurden, gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fort, bis sie aufgehoben oder geändert werden oder ihre Geltungsdauer abläuft. Für die Änderung oder Aufhebung gelten die Zuständigkeits-, Form- und Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes.

(2) Soweit in den nach Absatz 1 fortgeltenden Unterschutzstellungen auf außer Kraft getretene oder tretende Rechtsvorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes oder die entsprechenden aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften an deren Stelle.

§ 33 Gesetzlich geschützte Biotope 17 17
(zu § 30 BNatSchG)

(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG sind:

  1. Streuwiesen, Kleinseggenriede und Land-Schilfröhrichte,
  2. naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees sowie Altarme fließender Gewässer einschließlich der Ufervegetation,
  3. Staudensäume trockenwarmer Standorte,
  4. offene Felsbildungen außerhalb der alpinen Stufe,
  5. Höhlen, Stollen und Dolinen sowie
  6. Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft.

Die in Satz 1 genannten Biotope werden in der Anlage 2 zu diesem Gesetz näher beschrieben.

(2) Freie Landschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Bereiche.

(3) Für die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 30 Absatz 3 BNatSchG ist

  1. in Naturschutzgebieten, Nationalparken, nationalen Naturmonumenten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten die höhere Naturschutzbehörde,
  2. im Übrigen die untere Naturschutzbehörde

zuständig. Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.

(4) Abweichend von § 30 Absatz 2 BNatSchG ist es zulässig, Maßnahmen durchzuführen, die in einem Pflege- oder Entwicklungsplan für ein nationales Schutzgebiet, in einem Managementplan für ein Gebiet des europäischen Netzes Natura 2000 oder dem Arten- und Biotopschutzprogramm dargestellt sind.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt § 30 Absatz 2 BNatSchG abweichend von § 30 Absatz 6 BNatSchG nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von zehn Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(6) Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg erfasst die gesetzlich geschützten Biotope und trägt sie in Listen und Karten mit deklaratorischer Bedeutung ein. Die Listen und Karten werden von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg im Internet veröffentlicht. Die Erfassung ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwölf Jahre, zu wiederholen.

(7) Die Naturschutzbehörde teilt Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein besonders geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Handlung verboten ist.

§ 33a Erhaltung von Streuobstbeständen 20

(1) Streuobstbestände im Sinne des § 4 Absatz 7 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG), die eine Mindestfläche von 1.500 m2 umfassen, sind zu erhalten.

(2) Streuobstbestände im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung ist. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Nutzung sowie Pflegemaßnahmen sind keine Umwandlung.

(3) Umwandlungen von Streuobstbeständen im Sinne des Absatzes 1 sind auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt vorrangig durch eine Neupflanzung innerhalb einer angemessenen Frist.

§ 34 Verbot von Pestiziden 20

(1) Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, ber. ABl. L 161 vom 29.06.2010 S. 11), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. in Naturschutzgebieten außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen, ab dem 1. Januar 2022 auf der gesamten Fläche und
  2. in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen

verboten.

In Landschaftsschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten sowie auf intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, in gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen erfolgt eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach den Grundsätzen des Landes zum Integrierten Pflanzenschutz gemäß § 17c LLG. Satz 2 gilt in Naturschutzgebieten bis zum 31. Dezember 2021 entsprechend.

(2) Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für den Naturschutz zuständigen Ministerium für das ganze Land oder Teile des Landes befristete Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, wenn und soweit dies zur Bekämpfung von Schadorganismen im Sinne des § 6 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes, die erhebliche Schäden verursachen, erforderlich ist.

(3) Die Anwendung von Pestiziden kann als befristete Ausnahme von dem Verbot des Absatzes 1 Satz 1 zugelassen werden, soweit dies zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen oder zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit oder des menschlichen Wohlbefindens erforderlich ist.

(4) Auf Antrag kann die Verwendung bestimmter Mittel für land- und fischereiwirtschaftliche Betriebe zugelassen werden, wenn das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche, insbesondere naturschutzfachliche Interessen, gebotene Härte zur Folge hätte oder die Verwendung bestimmter Mittel zur Erhaltung des Schutzgebiets unerlässlich ist.

(5) Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

§ 34a Verbot von Pflanzenschutzmitteln in privaten Gärten 20

(1) In Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen ist die Anwendung von Pestiziden im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 in privaten Gärten verboten.

(2) In Entwicklungszonen von Biosphärengebieten, Landschaftsschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten und Naturparken ist die Anwendung von chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln in privaten Gärten verboten.

(3) Soweit die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zulässig ist, sind die Grundsätze des Landes zum Integrierten Pflanzenschutz gemäß § 17c LLG einzuhalten.

(4) § 34 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 35 Gentechnisch veränderte Organismen
(abweichend von § 35 BNatSchG)

(1) In Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten und flächenhaften Naturdenkmalen nach § 30 sind die in § 35 Nummer 1 BNatSchG genannten Handlungen und der Anbau rechtmäßig in Verkehr gebrachter gentechnisch veränderter Organismen verboten.

(2) Absatz 1 gilt innerhalb eines Umgriffs von 3000 m um Naturschutzgebiete, Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten und flächenhaften Naturdenkmalen entsprechend. Die höhere Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 1 zulassen, wenn eine Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzgebiets durch die beabsichtigte Handlung nicht zu befürchten ist. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Wer außerhalb des in Absatz 2 Satz 1 genannten Umgriffs zu den dort genannten Gebieten, Gebietsteilen oder in Entwicklungszonen von Biosphärengebieten Handlungen nach Absatz 1 beabsichtigt, hat dies der Naturschutzbehörde anzuzeigen, wenn die beabsichtigte Handlung geeignet ist, das Schutzgebiet zu beeinträchtigen.

(4) Die Naturschutzbehörde überprüft das nach Absatz 3 angezeigte Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit den Schutzzielen der Schutzgebiete. Ergibt die Prüfung, dass das Vorhaben mit den Schutzzielen der Schutzgebiete nicht zu vereinbaren ist, kann die Naturschutzbehörde die Handlung untersagen oder von der Durchführung von Schutzmaßnahmen abhängig machen. Die beabsichtigte Handlung darf vorbehaltlich des Vorliegens von nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen vorgenommen werden, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der Naturschutzbehörde keine Entscheidung nach Satz 2 ergangen ist.

(5) Abweichend von § 35 Nummer 2 BNatSchG ist § 34 Absatz 1 und 2 BNatSchG auf die in § 35 Nummer 2 BNatSchG genannten Handlungen auch innerhalb eines Umgriffs von 3000 m um ein Natura 2000-Gebiet entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt außerhalb des Umgriffs von 3000 m entsprechend, wenn die Handlung geeignet ist, das Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.

(6) Für Verträglichkeitsprüfungen nach Absatz 5 gilt § 34 Absatz 6 BNatSchG entsprechend mit der Maßgabe, dass § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG nicht anzuwenden ist.

Abschnitt 2
Netz ≫Natura 2000≪

§ 36 Errichtung von Natura 2000-Gebieten 17
(zu § 32 BNatSchG)

(1) Die Landesregierung wählt auf Vorschlag der obersten Naturschutzbehörde die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (ABl. Nr. L 20 vom 26. Januar 20 10, S. 7) in den jeweils geltenden Fassungen zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Die oberste Naturschutzbehörde teilt die Gebiete der zuständigen Stelle des Bundes zur Benennung gegenüber der Kommission mit.

(2) Die höhere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete mit Namen und Lage, Gebietsabgrenzungen, geschützten Lebensraumtypen und Arten sowie Erhaltungszielen durch Rechtsverordnung festzulegen. Prioritäre Lebensraumtypen und Arten sind gesondert zu kennzeichnen. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. Die Abgrenzung eines Gebietes ist in der Rechtsverordnung zu beschreiben oder zeichnerisch in Karten darzustellen, die als Bestandteil der Rechtsverordnung verkündet werden. Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke und Grundstücksteile zum Schutzgebiet gehören; im Zweifelsfall gelten Flächen als nicht betroffen.

(3) Für die örtliche Zuständigkeit zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 2 gilt § 23 Absatz 8 entsprechend.

(4) Für Rechtsverordnungen nach Absatz 2 gilt § 24 entsprechend.

(5) Soweit für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 besteht, haben Schutzerklärungen nach § 32 Absatz 2 und 3 BNatSchG die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 enthaltenen Festlegungen zu beachten. Bestehende Schutzgebietsausweisungen bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass als jeweiliger Schutzzweck auch die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 genannten Erhaltungsziele gelten.

(6) Für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete werden Managementpläne erstellt, in denen insbesondere die jeweiligen Maßnahmen zur Erhaltung der Lebensraumtypen und Arten dargestellt werden.

§ 37 Allgemeine Schutzvorschriften, Verschlechterungsverbot
(zu § 33 BNatSchG)

Die Zulassung einer Ausnahme nach § 33 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.

§ 38 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen
(zu § 34 BNatSchG)

(1) Bedarf ein Projekt im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG nach anderen Vorschriften einer Gestattung, ergeht die Entscheidung der für die Gestattung zuständigen Behörden im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. Ist bei Großvorhaben das Regierungspräsidium zuständig, so ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde. Die für die Gestattung zuständige Behörde legt in ihrer Entscheidung die notwendigen Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 5 Satz 1 BNatSchG fest.

(2) Obliegt die Entscheidung nach Absatz 1 einer unteren Verwaltungsbehörde oder einer Gemeinde und ist eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, ist die höhere Naturschutzbehörde unter Vorlage der Unterlagen zu unterrichten. Soweit Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 5 Satz 1 BNatSchG notwendig sind, sind diese im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde festzulegen.

(3) Die Einholung von Stellungnahmen der Kommission nach § 34 Absatz 4 Satz 2 BNatSchG und die Unterrichtung der Kommission über getroffene Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG durch die zuständige Behörde erfolgen durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen an das jeweilige Ministerium, dessen Geschäftsbereich betroffen ist, und unter Beteiligung der obersten Naturschutzbehörde.

(4) Abweichend von § 34 Absatz 6 Satz 1 BNatSchG sind auch Projekte, die von Behörden durchgeführt werden, der Naturschutzbehörde anzuzeigen.

(5) Wenn ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes geplantes Projekt erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG oder 2009/147/EG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, unterrichtet die zuständige Behörde die vom Mitgliedstaat benannte Behörde. § 8 Absatz 1 und 3 UVPG gilt entsprechend.

Teil 5
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten

§ 39 Arten- und Biotopschutzprogramm, Rote Listen 17
(zu § 38 BNatSchG)

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Sinne des § 38 Absatz 1 BNatSchG wird von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg unter Beteiligung anderer betroffener Landesbehörden sowie der Hochschulen des Landes, Naturschutzvereinigungen, sachkundiger Verbände und sachkundiger Bürger ein Arten- und Biotopschutzprogramm erstellt und fortgeschrieben.

(2) Das Arten- und Biotopschutzprogramm enthält insbesondere

  1. Verzeichnisse der im Landesgebiet vorkommenden wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und Lebensbedingungen sowie ihrer wesentlichen Populationen einschließlich ihrer Veränderungen, soweit sie für den Artenschutz bedeutsam sind,
  2. Zustandsbewertungen für die besonders geschützten und die in ihrem Bestand gefährdeten Arten und Lebensgemeinschaften sowie für die Arten von gemeinschaftlichem Interesse und für die europäischen Vogelarten unter Darstellung ihrer wesentlichen Gefährdungsursachen,
  3. Vorschläge für Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie Grunderwerb und
  4. Richtlinien und Hinweise für Maßnahmen zur Lenkung und Förderung der Bestandsentwicklung.

(3) Zur Vorbereitung von Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes gibt die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg in geeigneten Zeitabständen den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über ausgestorbene und bedrohte heimische Tier- und Pflanzenarten sowie über die Gefährdung von Biotopen (Rote Listen) bekannt und stellt sie in das Internet ein.

§ 40 Entnahme von Pflanzen und Tieren
(zu § 39 BNatSchG)

(1) Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot des § 39 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 BNatSchG oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen. Die oberste Naturschutzbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung allgemeine Ausnahmen zulassen für Arten, die von Bildungseinrichtungen für Bildungszwecke genutzt und zu diesem Zweck der Natur entnommen oder für Forschungseinrichtungen für Forschungszwecke entnommen werden dürfen.

(2) Das Verfahren betreffend die Erteilung einer Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 BNatSchG kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 71a LVwVfG findet Anwendung.

§ 41 Zoos
(zu § 42 BNatSchG)

(1) Die Genehmigung nach § 42 Absatz 2 BNatSchG schließt die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sowie die forstrechtliche Gehegegenehmigung nach § 34 Absatz 1 LWaldG ein.

(2) Genehmigungsbehörde ist die untere Verwaltungsbehörde. Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen.

(3) Die Genehmigungsbehörde nach Absatz 2 ist gleichzeitig zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes.

§ 42 Tiergehege, Ausnahmen von der Anzeigepflicht, Bezeichnungsschutz
(zu § 43 BNatSchG)

(1) Einer Anzeige nach § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Erfüllung der Pflichten nach § 43 Absatz 2 BNatSchG ergibt.

(2) Eine Anzeigepflicht nach § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG besteht nicht für

  1. Tiergehege, die unter staatlicher Aufsicht stehen oder
  2. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m2 nicht überschreiten.

(3) § 42 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 BNatSchG sowie § 41 Absatz 3 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(4) Besondere Vorschriften für Gehege im Wald nach § 34 LWaldG bleiben unberührt.

(5) Die Bezeichnung ≫Vogelwarte≪, ≫Vogelschutzwarte≪ oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde geführt werden.

Teil 6
Erholung in Natur und Landschaft

§ 43 Recht auf Erholung
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)

Das Recht auf Erholung findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und in den Rechten Dritter. Bei der Ausübung des Rechts auf Erholung sind alle verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die wild lebenden Tiere und Pflanzen, die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen.

§ 44 Schranken des Betretungsrechts 17
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)

(1) Das Betretungsrecht gemäß § 59 Absatz 1 BNatSchG umfasst nicht das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen und Anhängern, das Zelten oder das Feuermachen. Das Fahren mit Fahrrädern oder Pedelecs (Fahrräder mit elektrischer Motorunterstützung) ohne oder mit Anhänger, elektronischen Mobilitätshilfen nach § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung sowie Krankenfahrstühlen mit oder ohne Motorantrieb ist auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.

(3) In Schutzgebieten richtet sich das Betretungsrecht nach den jeweiligen Schutzbestimmungen. Soweit die Rechtsverordnung keine Regelung enthält, ist das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in Naturschutzgebieten nur auf Straßen und geeigneten Wegen gestattet.

(4) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder an sich zu nehmen und zu entfernen.

(5) Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere bei Gefahr für Leib oder Leben der Erholungssuchenden, aus Gründen des Natur- und Artenschutzes, zur Durchführung landschaftspflegerischer Vorhaben und zur Regelung des Erholungsverkehrs beschränken oder untersagen.

(6) Vorschriften über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen sowie straßenverkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 45 Reiten in der freien Landschaft
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)

(1) Das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist, unbeschadet straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, nur auf hierfür geeigneten privaten und beschränkt öffentlichen Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Hiervon sind ausgenommen gekennzeichnete Wanderwege unter drei Metern Breite, Fußwege sowie Sport- und Lehrpfade. Beschränkungen können von Gemeinden und von Grundstückseigentümern aus wichtigem Grund vorgenommen werden, insbesondere soweit diese Wege und Flächen in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung dienen oder erhebliche Schäden oder Beeinträchtigungen anderer Benutzer zu erwarten sind.

(2) In Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf Straßen und befestigten Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet, soweit die Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen enthält.

(3) § 44 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 sowie § 46 gelten entsprechend.

§ 46 Genehmigung von Sperren, Anordnung von Durchgängen
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)

(1) Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte bedarf zum Ausschluss des Betretungsrechts durch Sperren einer Genehmigung durch die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind Sperren von intensiv genutzten Flächen landwirtschaftlicher Betriebe. Für vorübergehende Sperrungen, die für Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft, der Jagdausübung, für zulässige sportliche Veranstaltungen oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich sind, genügt eine unverzügliche Anzeige an die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde.

(2) Bedarf eine Sperre einer behördlichen Gestattung nach anderen Vorschriften, ergeht diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu erteilen, soweit

  1. bei einem mit einem Gebäude zulässig überbauten Grundstück die berechtigten Wohn- oder betrieblichen Bedürfnisse es erfordern,
  2. die zulässige Nutzung eines sonstigen Grundstücks behindert oder eingeschränkt wird, die Beschädigung von landwirtschaftlichen Kulturen zu befürchten ist oder das Grundstück beschädigt oder erheblich verunreinigt wird

und keine überwiegenden Gründe des Erholungsinteresses der Bevölkerung entgegenstehen. Die Genehmigung kann befristet werden.

(4) Die Sperren sollen insbesondere durch Schranken, Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen kenntlich gemacht werden.

(5) Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung auf einem Grundstück, das nicht frei betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang anordnen, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und wenn der Eigentümer dadurch in seinen Rechten nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 47 Freihaltung von Gewässern
(zu § 61 BNatSchG)

(1) § 61 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG gilt auch für nicht dauerhaft aufgestellte Unterkünfte, insbesondere Wohnwagen und Wohnmobile.

(2) Die Naturschutzbehörde kann Verbote nach § 61 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG durch Rechtsverordnung für bestimmte Gewässer zweiter Ordnung im Außenbereich festlegen, soweit es das Erholungsinteresse der Bevölkerung erfordert und nicht Regelungen nach § 29 WG entgegenstehen. § 61 Absatz 2 und 3 BNatSchG sowie Absatz 3 Nummer 3 gelten für Verbote aufgrund von Rechtsverordnungen nach Satz 1 entsprechend.

(3) Eine Ausnahme

  1. nach Absatz 2 Satz 2,
  2. nach § 61 Absatz 3 BNatSchG oder
  3. für notwendige bauliche Anlagen, insbesondere als Gemeinschaftsanlagen, die ausschließlich der Erholung, insbesondere dem Baden, dem Wassersport oder der Fischerei dienen, soweit dadurch der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird,

wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.

§ 48 Bereitstellen von Grundstücken durch Kommunen
(zu § 62 BNatSchG)

Die Verpflichtung nach § 62 BNatSchG obliegt auch Gemeinden und Gemeindeverbänden.

Teil 7
Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen

§ 49 Anerkennung und Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen 17
(zu § 63 BNatSchG)

(1) Abweichend von § 63 Absatz 2 BNatSchG steht einer vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, über die in § 63 Absatz 2 BNatSchG genannten Fälle hinaus ein Mitwirkungsrecht zu

  1. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten in Landschaftsschutzgebieten und bei flächenhaften Naturdenkmalen, wenn das Vorhaben zu Eingriffen von besonderer Tragweite oder zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung überörtlicher Interessen der Erholung suchenden Bevölkerung führen kann,
  2. bei der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG und der Entscheidung nach § 34 Absatz 3 und 4 BNatSchG über die abweichende Zulassung und Durchführung eines Projekts in einem Natura 2000-Gebiet,
  3. bei Waldumwandlungen in Fällen von mehr als fünf Hektar,
  4. vor der Erteilung von Bewilligungen und gehobenen Erlaubnissen nach §§ 11 und 15 WHG
    1. für das Entnehmen, Zutagefördern oder Ableiten von Grundwasser oder für dessen Einleitung in Gewässer, sofern eine Menge von 100.000 m3 pro Jahr überschritten wird oder wenn das Vorhaben zu einem Eingriff gemäß § 15 BNatSchG führt,
    2. für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern nachteilige Auswirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, den guten ökologischen Zustand oder das gute ökologische Potenzial, insbesondere auf grundwasserabhängige Ökosysteme, nicht auszuschließen sind,
    3. für das Einleiten und Einbringen von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen in ein Fließgewässer,
  5. bei Plangenehmigungen gemäß § 63 Absatz 2 Nummer 7 BNatSchG, sofern mit dem Vorhaben ein Eingriff erfolgt, auch soweit keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
  6. bei Eingriffen in unzerschnittene Landschaftsräume nach § 20, soweit kein Mitwirkungsrecht nach diesem Gesetz oder dem Bundesnaturschutzgesetz besteht,
  7. vor der Erteilung von Befreiungen von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG zum Schutz der dort und in § 33 dieses Gesetzes gesetzlich geschützten Biotope und
  8. bei der Verträglichkeitsprüfung nach § 35 Absatz 4 und bei Ausnahmen vom Verbot des § 35 Absatz 2 Satz 1 nach § 35 Absatz 2 Satz 2.

Satz 1 gilt entsprechend, soweit die dort genannten Entscheidungen im Rahmen anderer Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren nach Landesrecht ergehen.

(2) In den Fällen der Mitwirkung nach Absatz 1 und nach § 63 Absatz 2 BNatSchG sind den anerkannten Naturschutzvereinigungen die für das Vorhaben bedeutsamen Unterlagen zu übersenden. Soweit eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben hat, übersendet die Behörde ihr die Entscheidung oder Rechtsverordnung. Die Unterlagen können elektronisch zur Verfügung gestellt oder auf einem Datenträger übersandt werden. Ferner können die Unterlagen durch Bereitstellung auf einer Internetseite der Behörde und vorangegangener schriftlicher oder elektronischer Mitteilung hierzu zur Verfügung gestellt werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 sowie des § 63 Absatz 2 BNatSchG kann die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der beteiligten Naturschutzbehörde von einer Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen absehen, wenn Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringfügigem Umfang zu erwarten sind.

(4) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann gegenüber der zuständigen Naturschutzbehörde durch schriftliche Erklärung auf die Mitwirkung in bestimmten Verfahren verzichten. Die Verfahren sind unter Angabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften zu bezeichnen.

(5) Die Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes sollen über die gesetzlichen Beteiligungspflichten hinaus die Zusammenarbeit mit den privaten Organisationen des Naturschutzes pflegen.

§ 50 Rechtsbehelfe
(zu § 64 Absatz 3 BNatSchG)

Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann neben den in § 64 Absatz 1 BNatSchG geregelten Fällen Rechtsbehelfe auch in den in § 49 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Fällen, in denen eine Mitwirkung vorgesehen ist, einlegen, soweit es sich um Verfahren zur Ausführung landesrechtlicher Vorschriften handelt.

§ 51 Landesnaturschutzverband

(1) Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von überörtlich tätigen Naturschutzvereinigungen, dessen Tätigkeit sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, kann auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde als Landesnaturschutzverband anerkannt werden, soweit der Zusammenschluss die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) erfüllt. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn der Zusammenschluss seine Aufgaben nicht oder während eines längeren Zeitraums unzulänglich erfüllt hat. Solange ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Naturschutzvereinigungen als Landesnaturschutzverband anerkannt ist, kann ein weiterer Zusammenschluss von Naturschutzvereinigungen nicht anerkannt werden.

(2) Der Landesnaturschutzverband hat die Aufgabe, die Stellungnahmen seiner Mitglieder zu koordinieren.

Teil 8
Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Befreiungen

§ 52 Behördliche Befugnisse, Duldungspflicht 17
(zu § 65 BNatSchG)

(1) Die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg sowie der Gemeinden dürfen Grundstücke sowie während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit Wirtschafts-, Geschäfts-, Betriebsgebäude und Lagerräume betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen, Vermessungen, Kartierungen, Bodenuntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung oder Kontrolle von Maßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften geboten ist. Die Eigentümer und Besitzer der von den Untersuchungen betroffenen Grundstücke sollen zuvor in geeigneter Weise benachrichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.

(2) Die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg können zur Durchführung der ihnen durch das Bundesnaturschutzgesetz, dieses Gesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben von natürlichen und juristischen Personen die erforderlichen Auskünfte und Einsicht in geschäftliche Unterlagen verlangen. § 26 Absatz 2 Satz 4 LVwVfG findet entsprechende Anwendung.

(3) Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, die durch Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden und der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg durchgeführt werden, ist eine Befreiung gemäß § 67 Absatz 1 BNatSchG nicht erforderlich.

§ 53 Vorkaufsrecht 17
(zu § 66 BNatSchG)

(1) Über die in § 66 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG genannten Fälle hinaus steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, die in Kernzonen von ausgewiesenen oder einstweilig sichergestellten Biosphärengebieten liegen. § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 BNatSchG gilt entsprechend. § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Vorkaufsrecht des Landes nur auf oberirdische private Gewässer erstreckt. Das Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 LWaldG bleibt unberührt.

(2) Über die in § 66 Absatz 3 Satz 5 BNatSchG genannten Ausschlussgründe hinaus erstreckt sich ein Vorkaufsrecht nicht auf den Verkauf eines Grundstücks, wenn dieses zusammen mit einem land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine Einheit bildet, veräußert wird.

(3) Der Inhalt des Kaufvertrages ist gemäß § 469 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. Diese erteilt auf Antrag innerhalb eines Monats ein Negativzeugnis, wenn die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG und des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht vorliegen; andernfalls leitet sie die Unterlagen unverzüglich an den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Betriebsleitung, und die höhere Naturschutzbehörde weiter und teilt dies dem Verkäufer oder seinem Beauftragten mit. Das Vorkaufsrecht wird durch den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Betriebsleitung, im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde ausgeübt, die die Voraussetzungen nach § 66 BNatSchG und nach diesem Gesetz zu prüfen hat.

(4) Ist die Betreuung nach § 63 Absatz 1 einer juristischen Person des Privatrechts übertragen worden, so kann das Vorkaufsrecht abweichend von § 66 Absatz 4 BNatSchG auch zu deren Gunsten ausgeübt werden.

(5) Im Falle des § 66 Absatz 4 BNatSchG haftet das Land neben den Begünstigten als Gesamtschuldner für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag.

(6) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Es kann nur innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. § 66 Absatz 3 Satz 4 BNatSchG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 469 Absatz 2 BGB keine Anwendung findet.

§ 54 Befreiungen
(zu § 67 BNatSchG)

(1) Über Befreiungen von Rechtsverordnungen nach § 23 Absatz 2 bis 5 entscheidet die Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, soweit die Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt. Über Befreiungen von Satzungen nach § 23 Absatz 6 entscheidet die Gemeinde.

(2) Für Befreiungen von den Verboten in § 30 Absatz 2, § 39 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 5, § 61 Absatz 1 BNatSchG sowie im Sechsten Teil dieses Gesetzes sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig. Sind Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente oder Kern- und Pflegezonen eines Biosphärengebiets betroffen, gilt § 33 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes entsprechend. Für Befreiungen von sonstigen Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sind die höheren Naturschutzbehörden zuständig.

(3) Eine Befreiung nach § 67 BNatSchG wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 BNatSchG vorliegen und die zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.

§ 55 Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung
(zu § 68 Absatz 2 BNatSchG)

(1) Bei Beschränkungen des Eigentums im Sinne des § 68 Absatz 1 BNatSchG ist das Land zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet. Über den Anspruch auf Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach durch die zuständige Behörde in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden.

(2) Hat eine Satzung nach § 23 Absatz 6 Auswirkungen im Sinne des § 68 Absatz 1 BNatSchG, ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.

(3) Der Antrag auf Entschädigung oder auf Übernahme eines Grundstücks nach § 68 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG ist bei der Behörde zu stellen, die die belastende Maßnahme angeordnet hat. Beruht die Beschränkung des Eigentums auf einem gesetzlichen Verbot, ist der Antrag bei der Naturschutzbehörde zu stellen.

(4) Kommt eine Einigung über die Entschädigung in Geld oder über die Übernahme eines Grundstücks nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. Die Vorschriften des Landesenteignungsgesetzes über Art und Umfang der Entschädigung gelten entsprechend.

§ 56 Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, Erschwernisausgleich
(zu § 68 Absatz 4 BNatSchG)

(1) Werden in

  1. Rechtsvorschriften, die im Rahmen der §§ 23 bis 29 BNatSchG in Verbindung mit § 23 dieses Gesetzes erlassen worden sind, oder
  2. Anordnungen der Naturschutzbehörden zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

standortbedingte erhöhte Anforderungen festgesetzt, die die ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie die fischereiwirtschaftliche Nutzung oberirdischer Gewässer über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinaus erheblich beschränken, die sich aus den für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft geltenden Vorschriften, aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und aus diesem Gesetz ergeben, kann betroffenen Privatpersonen für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ein Ausgleich gewährt werden. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit ein Anspruch auf Entschädigung oder anderweitigen Ausgleich nach anderen Rechtsvorschriften oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen besteht.

(2) Im Falle einer nur vorübergehenden Einschränkung oder Unterbrechung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder der fischereiwirtschaftlichen Nutzung oberirdischer Gewässer gilt die Nutzung als ausgeübt, die vor der Einschränkung oder Unterbrechung ausgeübt wurde.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde regelt das Nähere, insbesondere die Grundsätze zur Bemessung der Höhe des Ausgleichs, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums bedarf. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass der Anspruch nur für den Bewirtschafter des Grundstücks entsteht.

Teil 9
Organisation und Zuständigkeit

§ 57 Aufbau der Naturschutzbehörden
(zu § 3 Absatz 1 und 2 BNatSchG)

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG sind

  1. das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,
  2. die Regierungspräsidien als höhere Naturschutzbehörden,
  3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden.

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 nimmt auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung die Aufgaben und Befugnisse der unteren und höheren Naturschutzbehörde wahr. § 13 Absatz 1 Satz 4 des Nationalparkgesetzes (NLPG) bleibt unberührt.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden sind mit mindestens einer hauptamtlichen Naturschutzfachkraft auszustatten. Das Land stellt den Landratsämtern die hierfür erforderlichen Landesbediensteten des gehobenen oder höheren Dienstes.

(3) Soweit bei den unteren Naturschutzbehörden vor dem 14. März 2001 hauptamtliche Naturschutzfachkräfte beschäftigt waren, soll deren Zahl nicht unter den Bestand vom 1. Januar 2000 vermindert werden, es sei denn, die gesetzlichen Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden werden reduziert.

§ 58 Sachliche Zuständigkeit der Naturschutzbehörden 17 20

(1) Für den Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften ist die untere Naturschutzbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für den Vollzug der Satzungen nach § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 6 dieses Gesetzes ist die Gemeinde, für den Vollzug von Rechtsverordnungen und Einzelanordnungen der Ortspolizeibehörde nach § 44 Absatz 5 und § 46 Absatz 5 dieses Gesetzes ist die erlassende Behörde zuständig.

(3) Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig für

  1. konzeptionelle Naturschutzfragen, die Erarbeitung regionaler Schutzgebietskonzepte und der Fachbeiträge zu Landschaftsrahmenplänen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d und § 10 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG sowie § 11 Absatz 2 dieses Gesetzes,
  2. die Erteilung von Ausnahmen nach § 34 Absatz 3 und 4,
  3. die Betreuung und Entwicklung von Biosphärengebieten, die Betreuung der Natura 2000-Gebiete, insbesondere durch die Erstellung von Managementplänen, und der Naturschutzgebiete, insbesondere durch die Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen, durch die Organisation der Besucherlenkungsmaßnahmen und der notwendigen Pflegemaßnahmen einschließlich des Einsatzes eines Pflegetrupps für fachlich komplexe Maßnahmen sowie durch die Dokumentation der Gebietsentwicklung,
  4. die Mitwirkung bei der Verträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit Natura 2000-Gebieten gemäß § 38 Absatz 2,
  5. die Mitwirkung bei den Landschaftserhaltungsverbänden,
  6. die Information der Öffentlichkeit über die Belange des Naturschutzes einschließlich des Betriebs von Ökomobilen,
  7. die fachliche Betreuung von Naturschutzgroßprojekten,
  8. die Mitwirkung bei Naturschutzförderprojekten der Europäischen Kommission,
  9. die Aufgaben zum Vollzug des Artenschutzrechts nach
    1. § 38 Absatz 1 BNatSchG und § 39 dieses Gesetzes zur Umsetzung des Arten- und Biotopschutzprogramms,
    2. § 40 Absatz 1, § 40a Absatz 1, 3 und 4, § 40c Absatz 1 bis 3 BNatSchG,
    3. § 45 Absatz 5 Satz 4 und 5 BNatSchG,
    4. § 45 Absatz 7, § 67 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) für streng geschützte Tier- und Pflanzenarten (§ 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG). Sofern ein Antrag streng geschützte und nicht streng geschützte Tier- und Pflanzenarten oder den Geltungsbereich eines Naturschutzgebietes oder einer Kernzone eines Biosphärengebiets betrifft, ist die höhere Naturschutzbehörde insgesamt zuständig,
    5. § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG und § 4 Absatz 3 Nummer 3 BArtSchV bezüglich der Beringung von Vögeln zu Forschungszwecken,
    6. § 48 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG, soweit nicht § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt,
    7. § 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 4 und 9 sowie Absatz 3 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, § 15 Absatz 6 sowie § 17 BArtSchV,
  10. die Umsetzung des Moorschutzkonzepts nach § 60 Satz 1 Absatz 2 Nummer 7.

(4) Die höhere Naturschutzbehörde unterstützt den Naturschutzfonds in der Planung und Abwicklung von Fördermaßnahmen. Sie kann die untere Naturschutzbehörde mit der Umsetzung des Arten- und Biotopschutzprogramms sowie mit der Durchführung von Maßnahmen nach den Managementplänen und den Pflege- und Entwicklungsplänen nach Absatz 3 Nummer 2 betrauen.

(5) Die höhere Naturschutzbehörde ist auch zuständig, wenn bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der unteren Naturschutzbehörde nicht erreichbar erscheint.

(6) Die nächsthöhere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit an sich selbst oder im Einvernehmen mit den betroffenen nachgeordneten Naturschutzbehörden an eine dieser Naturschutzbehörden übertragen, wenn die Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden fällt und die Übertragung der Zuständigkeit für den einheitlichen Vollzug des Naturschutzrechts zweckmäßig ist.

(7) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die untere Naturschutzbehörde für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gilt § 29d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes entsprechend.

(8) Bei der Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können die Naturschutzbehörden die personelle und technische Unterstützung durch die staatliche Forstverwaltung gemäß § 66 Absatz 1 und 2 LWaldG in Anspruch nehmen.

§ 59 Naturschutzfachbehörden 17

(1) Naturschutzfachbehörden sind

  1. die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg,
  2. die Beauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzbeauftragte).

(2) Die oberste Naturschutzbehörde regelt die fachlichen Anforderungen an die Naturschutzbeauftragten und ihre Obliegenheiten.

(3) Die Naturschutzbeauftragten sind den unteren Naturschutzbehörden der Stadt- und Landkreise angegliedert. Sie sind als deren Berater weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Zuständigkeit der Naturschutzbeauftragten erstreckt sich nicht auf das Gebiet des Nationalparks Schwarzwald.

(4) Jeder Stadt- und Landkreis bestellt eine oder einen oder mehrere Naturschutzbeauftragte. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre. Sie ist widerruflich. Für die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Naturschutzbeauftragten gelten § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Landkreisordnung (LKrO) und § 24 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung (GemO) entsprechend. Die Naturschutzbeauftragten sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung durch das Land.

(5) Will die untere Verwaltungsbehörde, die zugleich untere Naturschutzbehörde ist, entgegen der Stellungnahme der oder des Naturschutzbeauftragten entscheiden, so hat sie dies der oder dem Naturschutzbeauftragten mitzuteilen. Die oder der Naturschutzbeauftragte hat das Recht, umgehend die Vorlage der Angelegenheit an die höhere Naturschutzbehörde zu verlangen, wenn eine schwerwiegende Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege droht. Die höhere Naturschutzbehörde ist berechtigt, in der Sache selbst tätig zu werden oder die Angelegenheit an die untere Naturschutzbehörde zurückzuverweisen.

(6) Die oberste Naturschutzbehörde führt die Fachaufsicht über die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.

§ 60 Aufgaben der Naturschutzfachbehörden 17 17

(1) Die Naturschutzfachbehörden unterstützen und beraten die Naturschutzbehörden und unterstützen den Naturschutzfonds in der Planung und Abwicklung von Fördermaßnahmen.

(2) Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg hat neben den Aufgaben, die ihr durch andere Vorschriften dieses Gesetzes übertragen sind, insbesondere

  1. die oberste Naturschutzbehörde fachlich zu beraten und zu unterstützen,
  2. die Naturschutzbehörden und die Naturschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Fachinformationen, Planungsgrundlagen, allgemeine Daten und Karten sowie durch Arbeitshilfen und Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung zu unterstützen,
  3. die Öffentlichkeit über Naturschutz und Landschaftspflege zu informieren,
  4. grundsätzliche Fragen des Vogelschutzes als staatliche Vogelschutzwarte wahrzunehmen,
  5. die Aufgaben nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. Nr. L 166 vom 19. Juni 2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wahrzunehmen,
  6. den fachlichen Austausch mit Landesanstalten anderer Bundesländer und dem Bundesamt für Naturschutz zu pflegen,
  7. ein landesweites Moorschutzkonzept zu erstellen,
  8. die Aufgaben nach § 40e und § 40f BNatSchG wahrzunehmen.

Das Nähere wird in der Satzung der in Satz 1 genannten Anstalt im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde bestimmt.

(3) Die Naturschutzbeauftragten beraten und unterstützen die unteren Naturschutzbehörden, insbesondere bei der Beurteilung von Vorhaben und Planungen, die mit Eingriffen verbunden sind oder diese vorbereiten, bei Stellungnahmen zu Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie bei der Beurteilung von Fachplanungen an derer Verwaltungen.

§ 61 Beiräte für Natur- und Umweltschutz 17

(1) Bei dem für Naturschutz zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz aus ehrenamtlich tätigen sachverständigen Personen gebildet. Er berät das für Natur- und Umweltschutz zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen. Den Vorsitz führt die Ministerin oder der Minister des für den Naturschutz zuständigen Ministeriums. Die Geschäftsführung obliegt dem für Naturschutz zuständigen Ministerium. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Stellung und Aufgabe des Landesbeirats, regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(2) Bei den Naturschutzbehörden können bei besonderem Bedarf Naturschutzbeiräte zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung gebildet werden.

(3) Die Entschädigung und der Reisekostenersatz für die Mitglieder der Beiräte richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung.

§ 62 Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg 17 20

(1) Die bei dem für Naturschutz zuständigen Ministerium bestehende Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg (Naturschutzfonds) ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Das Land bringt in das Vermögen der Stiftung eine Grundausstattung ein.

(3) Außer den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Zuwendungen Dritter fließen in den Naturschutzfonds

  1. Erträge von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen, Ausstellungen, Veranstaltungen oder von Sammlungen,
  2. die Ersatzzahlungen nach § 15 Absatz 6 BNatSchG,
  3. Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des Haushaltsplans,
  4. Erträge von Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 4 und
  5. staatliche Geldauflagen und Bußgelder.

(4) Der Naturschutzfonds fördert die Bestrebungen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen und trägt zur Aufbringung der benötigten Mittel bei. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Der Naturschutzfonds hat insbesondere die Aufgabe,

  1. die Forschung und modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet der natürlichen Umwelt anzuregen und zu fördern,
  2. das für Naturschutz zuständige Ministerium bei der Planung und Verwendung der verfügbaren Forschungsmittel zu beraten,
  3. Maßnahmen zur Aufklärung, Ausbildung und Fortbildung zu unterstützen und zu fördern,
  4. richtungweisende Leistungen auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen Umwelt auszuzeichnen,
  5. Grundstücke für Zwecke des Naturschutzes zu erwerben, deren Erwerb zu fördern und diese zu entwickeln und
  6. Maßnahmen zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft zu fördern.

Der Naturschutzfonds kann Maßnahmen im Sinne von § 16 BNatSchG durchführen und hierfür Grundstücke erwerben oder bisher mit seinen Mitteln erworbene Grundstücke im Landesbesitz verwenden.

(5) Der Naturschutzfonds wird durch einen Stiftungsrat verwaltet. Den Vorsitz des Stiftungsrats führt die für Naturschutz zuständige Ministerin oder der für Naturschutz zuständige Minister oder die von ihr oder ihm bestimmte Vertretung. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden von der obersten Naturschutzbehörde jeweils auf fünf Jahre berufen; eine erneute Berufung ist zulässig. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Das für Naturschutz zuständige Ministerium bestellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer.

(7) Das Nähere regelt eine Satzung, die der Stiftungsrat beschließt und die der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedarf.

§ 63 Betreuung geschützter Teile von Natur und Landschaft, Artenschutzaufgaben

(1) Die Naturschutzbehörde kann juristische Personen, die sich nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Naturschutz oder der Landschaftspflege widmen und die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Zielsetzungen dieses Gesetzes bieten, auf Antrag widerruflich damit beauftragen, in bestimmtem Umfang geschützte Teile von Natur und Landschaft zu betreuen sowie bestimmte Aufgaben des Arten- und Biotopschutzes wahrzunehmen. Hoheitliche Befugnisse können ihnen nicht übertragen werden.

(2) Die nach Absatz 1 Beauftragten sind vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzvorschriften sowie vor jeder erheblichen Beeinträchtigung der von ihnen betreuten Gebiete oder Gegenstände zu hören.

(3) Das Land kann den nach Absatz 1 Beauftragten auf Antrag im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel Zuschüsse oder Aufwendungsersatz für Leistungen gewähren, die im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere für

  1. den Erwerb von Grundstücken aus Gründen des Naturschutzes,
  2. die Durchführung von Einzelmaßnahmen nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 BNatSchG in Verbindung mit § 5 Absatz 4 dieses Gesetzes, soweit ein Zuschuss oder Aufwendungsersatz von der Naturschutzbehörde vorher zugesagt wurde. § 64 bleibt unberührt.

§ 64 Pflegemaßnahmen in geschützten Teilen von Natur und Landschaft

Mit der Durchführung von Pflegemaßnahmen in geschützten Teilen von Natur und Landschaft sollen nach Möglichkeit die Bewirtschafter, die Eigentümer oder sonstige Berechtigte beauftragt werden. § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bleibt unberührt.

§ 65 Landschaftserhaltungsverbände
(zu § 3 Absatz 4 BNatSchG)

(1) Das Land fördert die Einrichtung eines Landschaftserhaltungsverbands in jedem Landkreis.

(2) Die Landschaftserhaltungsverbände nehmen unbeschadet des § 64 insbesondere Aufgaben wahr im Zusammenhang mit der

  1. Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000, namentlich durch die Umsetzung von Managementplänen,
  2. Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Kulturlandschaft in ihrer standorttypischen Ausprägung und Artenvielfalt,
  3. Offenhaltung der Kulturlandschaft und
  4. Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen, Erhaltung und Pflege besonderer Biotope und ökologisch wertvoller Flächen sowie der Pflege und Entwicklung von Biotopverbundsystemen.

Die Landschaftserhaltungsverbände stimmen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit den zuständigen Behörden ab.

(3) Das Nähere regelt die Satzung des Landschaftserhaltungsverbands, die der Genehmigung durch die oberste Naturschutzbehörde bedarf. In der Satzung ist die drittelparitätische Vertretung

  1. des Landkreises und der Gemeinden,
  2. der anerkannten Naturschutzvereinigungen und der höheren Naturschutzbehörde und
  3. der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der höheren Landwirtschaftsbehörde

im Vorstand festzuschreiben; dabei müssen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit absoluter Mehrheit der Stimmen beteiligt sein.

§ 66 Ehrenamtlicher Naturschutzdienst

(1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden können die unteren Naturschutzbehörden geeignete Personen ehrenamtlich für den Naturschutzdienst (ehrenamtlicher Naturschutzdienst) einsetzen. Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes können auch von der höheren Naturschutzbehörde für besondere Aufgaben bestellt werden.

(2) Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes unterstehen der Aufsicht der Naturschutzbehörde, die sie bestellt hat. Ihnen können folgende Aufgaben übertragen werden:

  1. Besucherinnen und Besucher der freien Landschaft über die Natur sowie die Tier- und Pflanzenwelt zu informieren,
  2. bei der Besucherlenkung, insbesondere in Schutzgebieten, mitzuwirken,
  3. Besucherinnen und Besucher der freien Landschaft über die Vorschriften zum Schutz der Natur und Landschaft zu informieren und Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken,
  4. die Naturschutzbehörde über nachteilige Veränderungen in Natur und Landschaft zu unterrichten und bei deren Beseitigung mitzuwirken und
  5. besondere Aufgaben, insbesondere des Artenschutzes, wahrzunehmen.

Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes sind verpflichtet, der Naturschutzbehörde die Verletzung von Vorschriften des Naturschutzrechts zu melden. Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen. Der Ausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes sind berechtigt, Personen, die einer Rechtsverletzung verdächtig sind, zur Feststellung der Personalien anzuhalten. Weitere hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann Begründung, Ausgestaltung und Umfang des Dienstverhältnisses, die Anforderungen an die Eignung sowie die Aus- und Fortbildung regeln und Vorschriften über den Dienstausweis und die Dienstabzeichen erlassen.

§ 67 Hauptamtlicher Naturschutzdienst

(1) Die unteren und höheren Naturschutzbehörden können hauptamtliche Kräfte für den Außendienst bestellen (hauptamtlicher Naturschutzdienst). Diese haben neben den Aufgaben nach § 66 Absatz 2 insbesondere die Schutzgebiete zu betreuen und deren Besucher über die Besonderheiten und Gefährdungen zu informieren. Sie sollen im Rahmen ihrer Überwachungsaufgabe Verletzungen der Vorschriften zum Schutz der Natur und der Landschaft verhüten, feststellen und bei der Verfolgung von Rechtsverletzungen mitwirken.

(2) Neben dem Recht der Personalienfeststellung nach § 66 Absatz 3 können die Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes

  1. das Betreten von Teilen der freien Landschaft vorübergehend untersagen oder beschränken, eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis), soweit dies aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist,
  2. unberechtigt der Natur entnommenes Gut sowie Gegenstände sicherstellen, die bei Zuwiderhandlungen verwendet wurden oder verwendet werden sollten,
  3. Verwarnungen gemäß §§ 56 und 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) erteilen und
  4. die vorläufige Einstellung rechtswidriger Handlungen verfügen; die Einstellungsverfügung wird unwirksam, wenn sie nicht innerhalb einer Woche von der Naturschutzbehörde bestätigt wird.

(3) Die Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein
Dienst abzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der auf Verlangen bei Vornahme einer Amtshandlung vorzuzeigen ist. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Tragen einer Dienstkleidung erlassen.

§ 68 Datenverarbeitung 17 17

(1) Die Naturschutzbehörden, die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg und der Naturschutzfonds dürfen personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Andere Verwaltungsbehörden des Landes übermitteln den in Satz 1 genannten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erforderlichen personenbezogenen Daten. Naturschutz fachlich relevante personenbezogene Daten können flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in Druckwerken oder elektronisch veröffentlicht werden

  1. zur Führung des Kompensationsverzeichnisses nach § 18,
  2. zur Durchführung von Unterschutzstellungsverfahren nach § 24,
  3. zur Führung des Schutzgebietsverzeichnisses nach § 27 Absatz 2,
  4. hinsichtlich der Listen und Karten nach § 33 Absatz 6,
  5. zur Errichtung von Natura 2000-Gebieten nach § 36 und
  6. zur Aufstellung des Arten- und Biotopschutzprogramms nach § 39.

(2) Die Landschaftserhaltungsverbände verarbeiten personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4. Verwaltungsbehörden des Landes übermitteln den Landschaftserhaltungsverbänden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erforderlichen personenbezogenen Daten.

Teil 10
Ordnungswidrigkeiten

§ 69 Bußgeldvorschriften 17 20 20a
(zu § 69 BNatSchG)

(1) Über § 69 BNatSchG hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift, auf § 80 Absatz 1 Nummer 2 des Naturschutzgesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) in den bis zum 13. Juli 2015 jeweils geltenden Fassungen oder auf § 64 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 70 des Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654) in den bis zum 31. Dezember 2005 jeweils geltenden Fassungen, verweist,
  2. entgegen § 19 Absatz 1 ein Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung der Naturschutzbehörde beginnt,
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4, § 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2 zuwiderhandelt,
  4. entgegen § 31 Absatz 4 eine Allee beseitigt oder Maßnahmen durchführt, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung einer Allee führen können,
  5. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG ein in § 33 Absatz 1 genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
  6. entgegen § 33a Absatz 2 einen Streuobstbestand ohne die erforderliche Genehmigung der Naturschutzbehörde umwandelt,
  7. dem Verbot des § 35 Absatz 1 zuwiderhandelt,
  8. dem Verbot des § 35 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, ohne dass eine Ausnahmeentscheidung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 vorliegt,
  9. entgegen § 35 Absatz 3 eine beabsichtigte Handlung nach § 35 Absatz 1 nicht anzeigt, einer vollziehbaren Untersagung nach § 35 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt oder vor Ablauf der in § 35 Absatz 4 Satz 3 genannten Frist mit der Durchführung beginnt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 21 Absatz 4 eine Werbeanlage, einen Himmelsstrahler oder eine Einrichtung mit ähnlicher Wirkung ohne Zulassung anbringt oder betreibt,
  2. entgegen § 27 Absatz 1 geschützte Bezeichnungen oder amtliche Kennzeichen oder entgegen § 42 Absatz 5 die Bezeichnungen ≫Vogelwarte≪, ≫Vogelschutzwarte≪ oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, verwendet,
  3. Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gebieten oder Gegenständen (§ 27 Absatz 4) beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht,
  4. entgegen § 34 die dort genannten Mittel anwendet,
  5. in missbräuchlicher Ausübung des Rechts auf Erholung (§ 43) Grundstücke beschädigt oder verunreinigt oder entgegen § 44 Absatz 4 abgelegte Gegenstände und Abfälle nicht wieder an sich nimmt und entfernt,
  6. auf Flächen, die dafür nicht bestimmt sind, entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 unerlaubt zeltet, Feuer entzündet, mit den in § 44 Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeugen oder Anhängern fährt oder sie abstellt,
  7. entgegen § 44 Absatz 1 Satz 2 in der freien Landschaft außerhalb von geeigneten Wegen mit Fahrrädern, Pedelecs oder elektrischen Mobilitätshilfen nach § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung fährt,
  8. entgegen § 44 Absatz 2 landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Nutzzeit oder Sonderkulturen außerhalb der Wege betritt,
  9. einer Rechtsverordnung oder vollziehbaren Einzelanordnung nach § 44 Absatz 5 zuwiderhandelt,
  10. auf Flächen und Wegen, die hierfür nicht bestimmt sind, entgegen § 45 reitet oder diese mit bespannten Fahrzeugen befährt,
  11. entgegen § 46 eine Sperre ohne die erforderliche Genehmigung errichtet,
  12. in der freien Landschaft ausgediente Kraftfahrzeuge abstellt, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann,
  13. entgegen § 47 Absatz 1 nicht dauerhafte Unterkünfte aufstellt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist

  1. die höhere Naturschutzbehörde, wenn sie eine vollziehbare Anordnung erlassen hat,
  2. die Gemeinde, wenn sie nach § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 6 eine Satzung erlassen hat,
  3. im Übrigen die untere Naturschutzbehörde.

In Verbindung mit § 44 Absatz 5 sind auch die Ortspolizeibehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig.

(5) § 17 NLPG bleibt unberührt.

§ 70 Einziehung
(zu § 72 BNatSchG)

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet oder die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 OWiG (Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung) ist anzuwenden.

Teil 11
Übergangs- und Durchführungsvorschriften

§ 71 Übergangs- und Durchführungsvorschriften 17

(1) Verwaltungsverfahren, die vor dem 14. Juli 2015 begonnen wurden, sind nach den Verfahrensvorschriften des Naturschutzgesetzes vom 13. Dezember 2005 zu Ende zu führen. Verwaltungsverfahren, die zwischen dem 14. Juli 2015 und dem 30. November 2017 begonnen wurden, sind nach den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes in der am 30. November 2017 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Für Verfahren zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Absatz 2 bis 5, § 44 Absatz 5 und § 47 Absatz 2 gelten die Sätze 1 und 2 jeweils ab der Einleitung der Anhörung nach § 24 Absatz 1.

(2) Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die oberste Naturschutzbehörde, soweit andere Ministerien beteiligt sind, im Benehmen mit diesen.

(3) Genehmigungen nach § 46 Absatz 1 des Naturschutzgesetzes in der bis 13. Juli 2015 geltenden Fassung, nach § 34 Absatz 1 LWaldG sowie Erlaubnisse nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 TierSchG gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz fort. Gleiches gilt für Erlaubnisse nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d TierSchG, sofern die Erlaubnisse auf ortsfeste Einrichtungen bezogen sind.

.

Kleine Naturräume Dritter Ordnung in Baden-Württemberg zur Durchführung von ErsatzmaßnahmenAnlage 1 17
(zu § 15 Absatz 1)

.

Gesetzlich geschützte BiotopeAnlage 2 17
(zu § 33 Absatz 1)

Vorbemerkung:

  1. Die nach § 33 gesetzlich geschützten Biotope werden anhand der Standortverhältnisse, der Vegetation und sonstiger Eigenschaften definiert.
  2. Zur Verdeutlichung der Biotopdefinitionen sind in der Regel besondere typische Arten aufgeführt. Insbesondere bei Wiesen- und Waldbiotopen begründet nicht das Vorkommen einer einzigen besonderen typischen Art, sondern erst die Kombination von mehreren der genannten Arten das Vorliegen eines besonders geschützten Biotops.

1 Biotope nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 (Streuwiesen, Kleinseggenriede und Land-Schilfröhrichte)

1.1 Streuwiesen

Streuwiesen sind Grünlandgesellschaften, insbesondere Pfeifengraswiesen, die traditionell durch Nutzung mit einer Mahd im Herbst in der Regel zur Gewinnung von Einstreu auf feuchten oder wechselfeuchten bis nassen Standorten entstanden sind.

Erfasst sind auch nicht mehr genutzte Streuwiesenflächen, auf denen noch überwiegend Arten der Streuwiesen vorkommen.

Besondere typische Arten der Streuwiesen sind:

Pfeifengras (Molinia caerulea, Molinia arundinacea), Teufelsabbiss (Succisa pratensis), Kümmel-Silge (Selinum carvifolia), Nordisches Labkraut (Galium boreale), Schwalbenwurz-Enzian (Gentiana asclepiadea), Lungen-Enzian (Gentiana pneumonanthe), Moor-Labkraut (Galium uliginosum), Niedrige Schwarzwurzel (Scorzonera humilis), Lachenals Wasserfenchel (Oenanthe lachenalii), Kanten-Lauch (Allium angulosum), Sibirische Schwertlilie (Iris sibirica).

1.2 Kleinseggenriede

Kleinseggenriede sind von Seggen (Sauergräser oder Riedgräser) gekennzeichnete Biotope mit zumeist hochanstehendem Grundwasser. Erfasst sind nicht genutzte oder extensiv genutzte Kleinseggenriede.

Besondere typische Arten der Kleinseggenriede sind:

spezifische Seggen-Arten (Carex canescens, Carex davalliana, Carex demissa, Carex echinata, Carex flava, Carex hostiana, Carex lepidocarpa, Carex nigra, Carex panicea, Carex pulicaris), Sumpf-Weidenröschen (Epilobium palustre), Sumpf-Ständelwurz (Epipactis palustris), Schmalblättriges und Breitblättriges Wollgras (Eriophorum angustifolium, E. latifolium), Schlauch-Enzian (Gentiana utriculosa), Glanzständel (Liparis loeselii), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Herzblatt (Parnassia palustris), Wald-Läusekraut (Pedicularis sylvatica), Gewöhnliches Fettkraut (Pinguicula vulgaris), Blutauge (Potentilla palustris), Mehl-Primel (Primula farinosa), Kopfriet-Arten (Schoenus ferrugineus, Schoenus x intermedius, Schoenus nigricans), Sommer-Schraubenständel (Spiranthes aestivalis), Blauer Sumpfstern (Swertia perennis), Gewöhnliche Simsenlilie (Tofieldia calyculata), Sumpf-Baldrian (Valeriana dioica) und Sumpf-Veilchen (Viola palustris).

1.3 Land-Schilfröhrichte

Erfasst sind Schilfbestände abseits von Gewässern, auch auf brachliegenden ehemaligen Acker- und Grünlandflächen (Land-Schilfröhrichte).

Besonders typische Art der Land-Schilfröhrichte ist:

Schilfrohr (Phragmites australis).

2 Biotope nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 (Naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees sowie Altarme fließender Gewässer einschließlich der Ufervegetation)

2.1 Naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees

Naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees sind Bereiche,

Naturnahe Bereiche der Flachwasserzone reichen seewärts bis zur Halde, landseitig grenzen sie an die Uferbereiche. Naturnahe Uferbereiche reichen landwärts bis zur Oberkante der Uferböschung einschließlich des Seehags oder, wo keine Uferböschung vorhanden ist, so weit wie die naturnahe oder, bei extensiver Nutzung, halbnatür liche Vegetation von den wechselnden Wasserständen des Bodensees beeinflusst wird.

Besondere typische Arten der naturnahen Uferbereiche und der naturnahen Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees sind:

Schilf (Phragmites australis) sowie Bodensee-Vergissmeinnicht (Myosotis rehsteineri), Strand-Schmiele (Deschampsia rhenana), Strandling (Littorella uniflora), Ufer-Hahnenfuß (Ranunculus reptans) und Nadelbinse (Eleocharis acicularis).

2.2 Altarme fließender Gewässer einschließlich der Ufervegetation

Altarme fließender Gewässer einschließlich der naturnahen Ufervegetation sind zumindest zeitweise wasserführende, ehemalige Haupt- oder Nebengerinne von Fließgewässern ein schließlich ihrer typischen Umgebung. Die typische Umgebung kann entsprechend der Ufervegetation naturnaher Bach und Fluss abschnitte oder den Verlandungsbereichen stehender Gewässer ausgebildet sein. Nicht erfasst sind Altarme, deren Ufer oder Sohle über längere Strecken künstlich verändert wurde.

Besondere typische Arten der Altarme fließender Gewässer einschließlich der naturnahen Ufervegetation sind Arten der Verlandungsbereiche stehender Gewässer oder Arten der naturnahen unverbauten Bach- und Fluss abschnitte einschließlich der Ufervegetation sowie folgende Arten:

Armleuchter-Algen (Chara fragilis, Chara aspera, Chara hispida, Chara vulgaris, Nitellopsis obtusa), Wasserlinsen (Lemna minor, Lemna gibba, Lemna trisulca), Froschbiss (Hydrocharis morsusranae).

3 Biotope nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 (Staudensäume trockenwarmer Standorte)

Bei Staudensäumen trockenwarmer Standorte handelt es sich um Staudenfluren an meist süd- bis südwestexponierten Standorten, insbesondere an trockenen Wald- oder Gebüschrändern mit Trockenheit ertragenden und meist wärmebedürftigen Arten.

Besondere typische Arten der Staudensäume trockenwarmer Standorte sind:

Blut-Storchschnabel (Geranium sanguineum), Sichelblättriges Hasenohr (Bupleurum falcatum), Graslilien-Arten (Anthericum ramosum, Anthericum liliago), Kronwicken-Arten (Securigera varia, Coronilla coronata), Haarstrang-Arten (Peucedanum cervaria, Peucedanum oreoselinum), Diptam (Dictamnus albus), Kalk-Aster (Aster amellus), Weißes Fingerkraut (Potentilla alba), Hügel-Klee (Trifolium alpestre), Hain-Flockenblume (Centaurea nigra subsp. nemoralis), spezielle Habichtskraut-Arten (Hieracium sabaudum, Hieracium laevigatum, Hieracium racemosum), Salbei-Gamander (Teucrium scorodonia).

4 Biotope nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 (offene Felsbildungen auch außerhalb der alpinen Stufe)

Offene Felsbildungen umfassen innerhalb und außerhalb des Waldes fast vegetationsfreie, oft nur von Moosen und Flechten bewachsene Felsen, spärlich bewachsene Felsköpfe, Felsspalten und Felsbänder mit zum Teil geringem Gehölzanteil sowie Felsüberhänge (Balmen) mit einer speziellen Balmenvegetation. Eingeschlossen sind auch Steilwände aus Molasse im westlichen Bodenseegebiet.

Besondere typische Arten der offenen Felsbildungen sind:

Streifenfarn-Arten (Asplenium viride, Asplenium septentrionale, Asplenium adiantumnigrum, Asplenium rutamuraria), Trauben-Steinbrech (Saxifraga paniculata), Habichtskräuter (Hieracium humile, Hieracium schmidtii), Gewöhnlicher Tüpfelfarn (Polypodium vulgare), Weißer Mauerpfeffer (Sedum album), Einjährige Fetthenne (Sedum annuum), Felsen-Leimkraut (Silene rupestris), Niedriges Hornkraut (Cerastium pumilum), Kelch-Steinkraut (Alyssum alyssoides), Pfingst Nelke (Dianthus gratianopolitanus), Bleicher Schwingel (Festuca pallens), Perlgras-Arten (Melica ciliata, Melica transsilvanica), Kalk-Blaugras (Sesleria albicans), Dreiblättriger Baldrian (Valeriana tripteris), Österreichische Rauke (Sisymbrium austriacum), Scharfkraut (Asperugo procumbens) und zahlreiche spezielle Moos- und Flechten-Arten.

5. Biotope nach § 33 Absatz 1 Nummer 5 (Höhlen, Stollen und Dolinen)

5.1 Höhlen und Stollen

Höhlen sind natürlich entstandene unterirdische Hohlräume. Erfasst sind auch naturnahe Eingangsbereiche von Höhlen. Nicht erfasst sind touristisch erschlossene oder intensiv genutzte Höhlenbereiche und Höhlen, die an keiner Stelle eine erkennbare Verbindung zur Außenwelt aufweisen. Stollen sind künstlich entstandene, nicht gemauerte unterirdische Hohlräume. Erfasst werden seit längerer Zeit nicht genutzte Stollen. Es kommt nicht darauf an, dass die Höhlen und Stollen für den Standort typische Tierarten beheimaten.

Besondere typische Arten sind:

Fledermaus-Arten (zum Beispiel Myotis myotis), Feuersalamander (Winterquartier) sowie im Eingangsbereich auch Arten der offenen Felsbildungen, zum Beispiel Streifenfarn-Arten (Asplenium trichomanes, Asplenium viride Asplenium rutamuraria), Bleicher Schwingel (Festuca pallens), Kalk-Blaugras (Sesleria albicans), Dreiblättriger Baldrian (Valeriana tripteris) und Arten der Balmenvegetation, zum Beispiel Scharfkraut (Asperugo procumbens) und Österreichische Rauke (Sisymbrium austriacum).

5.2 Dolinen

Dolinen (Erdfälle) sind Einstürze oder trichterförmige Vertiefungen in der Erdoberfläche, die durch Lösung der Gesteine im Untergrund oder durch das Einbrechen von Höhlen entstanden sind. Die Vegetation der Dolinen ist sehr verschiedenartig. Nicht erfasst sind intensiv landwirtschaftlich genutzte und aufgefüllte Dolinen.

6. Biotope nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 (Feldhecken und Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern, Steinriegel)

6.1 Feldhecken und Feldgehölze

Feldhecken sind kleinere, linienhafte Gehölzbestände in der freien Landschaft, die von Bäumen und Sträuchern oder nur von Sträuchern bestockt sind. Feldgehölze sind meist flächige Gehölzbestände in der freien Landschaft aus naturraum- und zugleich standorttypischen Arten von nicht mehr als 50 m Breite oder von weniger als 0,5 ha Fläche, bei denen Bäume in nennenswertem Umfang am Bestandsaufbau beteiligt sind und eine Baumschicht bilden. Nicht erfasst sind Feldgehölze von weniger als 250 m2 Fläche sowie Feldhecken von weniger als 20 m Länge. Nicht erfasst sind gebietsfremde Anpflanzungen und Heckenzäune.

Besondere typische Arten der Feldhecken und Feldgehölze sind:

Gewöhnliche Hasel (Corylus avellana), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Gewöhnlicher Liguster (Ligustrum vulgare), Hainbuche (Carpinus betulus), Stiel-Eiche (Quercus robur), Weißdorn-Arten (Crataegus spp.), Schlehe (Prunus spinosa), Esche (Fraxinus excelsior), Vogel-Kirsche (Prunus avium), Hunds-Rose (Rosa canina), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Ahorn-Arten (Acer campestre, Acer platanoides, Acer pseudoplatanus), Sal-Weide (Salix caprea), Gewöhnliche Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Schneeball-Arten (Viburnum lantana, Viburnum opulus), Zitterpappel (Populus tremula) und Kreuzdorn (Rhamnus cathartica).

6.2 Hohlwege

Hohlwege sind Wege in der freien Landschaft, die sich durch die nutzungsbedingt verstärkte Erosion in das Gelände eingeschnitten haben, einschließlich ihrer Steilböschungen und eines nicht genutzten Streifens entlang der Böschungsoberkante.

Die Vegetation an Hohlwegen kann entsprechend den Feldhecken und Feldgehölzen, den Gebüschen trockenwarmer Standorte mit ihren Staudensäumen oder den Magerrasen entwickelt sein. Nicht erfasst sind Hohlwege, die weniger als 1 m eingetieft sind oder deren Böschungsneigungen an der steilsten Stelle weniger als 45 Grad betragen.

6.3 Trockenmauern

Trockenmauern sind Mauern in der freien Landschaft, die ohne Verwendung von Mörtel aus Natursteinen aufgeschichtet wurden. Nicht erfasst sind Trockenmauern mit weniger als 0,5 m Höhe oder einer Mauerfläche von weniger als 2 m2.

Besondere typische Arten der Trockenmauern sind:

Streifenfarn-Arten (Asplenium spp.), Mauerpfeffer-Arten (Sedum spp.), Mauer-Glaskraut (Parietaria judaica), spezielle Moos- und Flechten-Arten, Mauereidechse (Lacerta muralis), Rotflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda germanica).

6.4 Steinriegel

Steinriegel sind meist linienartige Steinanhäufungen in der freien Landschaft, die dadurch entstanden sind, dass von landwirtschaftlich genutzten Flächen Steine abgesammelt und zumeist an deren Rändern abgelagert wurden. Die Vegetation der Steinriegel kann entsprechend den Feldhecken und Feldgehölzen, den Gebüschen trockenwarmer Standorte und ihrer Staudensäume oder den offenen natürlichen Block- und Geröllhalden entwickelt sein. Nicht erfasst sind Steinriegel von weniger als 5 m Länge.

Besondere typische Arten der Gebüsche und ihrer Staudensäume trockenwarmer Standorte auf Steinriegel sind:

Gebüsche

Schlehe (Prunus spinosa), Feld-Ahorn (Acer campestre) Gewöhnliche Berberitze (Berberis vulgaris), Gewöhnlicher Liguster (Ligustrum vulgare), Wolliger Schneeball (Viburnum lantana), Echter Kreuzdorn (Rhamnus carthartica), Blaugrüne Rose (Rosa vosagiaca), Gewöhnlicher Besenginster (Cytisus scoparius);

Staudensäume

Blut-Storchschnabel (Geranium sanguineum), Sichelblättriges Hasenohr (Bupleurum falcatum), Ästige Graslilie (Anthericum ramosum), Bunte Kronwicke (Securigera varia), Hirsch-Haarstrang (Peucedanum cervaria), Kalk-Aster (Aster amellus), Savoyer Habichtskraut (Hieracium sabaudum), Echter Gamander (Teucrium chamaedrys), Salbei-Gamander (Teucrium scorodonia), Gamander-Ehrenpreis (Veronica teucrium).

Besondere typische Arten der offenen Block-, Schutt- und Geröllhalden auf Steinriegel sind:

Ruprechtskraut (Geranium robertianum), Fetthennen-Arten (Sedum album, Sedum acre, Sedum sexangulare, Sedum spurium), Mausohr-Habichtskraut (Hieracium pilosella), Schwalbenwurz (Vincetoxicum hirundinaria).
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