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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes *
Vom 19. November 2002
(GBl. Nr. 13 vom 22.11.2002 S. 424)
Der Landtag hat am 13. November 2002 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Naturschutzgesetz in der Fassung vom 29. März 1995 (GBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Euroumstellungsgesetzes Baden-Württemberg vom20. November 2001 (GBl. S. 605), wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Satz 1 gilt auch für Grundstücke in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten, soweit auf ihnen Lebensraumtypen nach Anhang 1 oder Lebensstätten von Arten nach Anhang 2 der Richtlinie 92 /43 /EWG oder von für die Gebietsmeldung maßgeblichen Vogelarten nach der Richtlinie 79/409/EWG vorkommen."
2. Nach § 26 wird folgender neuer V. Abschnitt (§§ 26a bis 26e) eingefügt; die bisherigen Abschnitte V bis XI werden Abschnitte VI bis XII:
3. Nach § 30 wird § 31 eingefügt:
4. Der bisherige § 32 wird durch folgende neue §§ 32 und 32a ersetzt:
alt | neu |
§ 32 Tiergärten und Freigehege
(1) Die Errichtung und Erweiterung von Tiergärten, Freigehegen oder Anlagen zur Haltung von Greifvögeln und Eulen (Gehege) bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde. (2) Die Genehmigung darf nur für bestimmte Tiere erteilt werden. Sie ist zu erteilen, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und wenn die Anlage den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt und den freien Zugang zu Natur und Landschaft nicht erheblich behindert und wenn die verhaltensgerechte Unterbringung und fachliche Betreuung der Tiere gewährleistet ist. (3) Die Naturschutzbehörde ist die zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe a) des Umsatzsteuergesetzes. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für staatliche zoologische Einrichtungen. Besondere Vorschriften für Gehege im Wald bleiben unberührt. (5) Die Naturschutzbehörde kann bei Gehegen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind. Die Beseitigung eines Geheges kann angeordnet werden, soweit nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. | " § 32 Auskunfts- und Zutrittsrecht, Anordnungen
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo betreiben, und die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der Genehmigungsbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 26 Abs. 2 Satz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. (2) Die von der Genehmigungsbehörde beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos sowie geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen. Der Auskunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen. (3) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Betreiberpflichten des § 31 Abs. 2 oder die Genehmigungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 3 errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so kann die Genehmigungsbehörde Anordnungen treffen, die die Einhaltung der Betreiberpflichten und der Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen. Sie kann auch anordnen, den Zoo während dieser Frist ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Wenn sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft ändern, soll die Genehmigungsbehörde nachträgliche Anordnungen treffen, wenn nicht auf andere Weise den Anforderungen Rechnung getragen wird. (4) Kommt der Betreiber des Zoos den Anordnungen nach Absatz 3 nicht nach, hat die Genehmigungsbehörde innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach dem Erlass der Anordnungen die Schließung des Zoos oder eines Teils des Zoos zu verfügen. Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu widerrufen. Die von der Schließung nach Satz 1 betroffenen Tiere sind vom Verfügungsberechtigten angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Zoo-Richtlinie zu behandeln. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalls nicht möglich, ergreift die Genehmigungsbehörde geeignete Maßnahmen, um dies sicherzustellen. (5) Die Genehmigungsbehörde ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr.20 Buchst. a) des Umsatzsteuergesetzes. § 32a Tiergehege (1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Anlagen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden gehalten werden und die keine Zoos im Sinne von § 31 Abs. 1 sind (Tiergehege), bedürfen der Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde. Fischteiche sowie landwirtschaftliche Einrichtungen zur nutztierartigen Haltung von Schalenwild gelten nicht als Tiergehege. § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Tierarten oder Fallgruppen weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zu bestimmen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die in Absatz 2 genannten Anforderungen zu erfüllen. Besondere Vorschriften für Gehege im Wald bleiben unberührt. (2) Die Genehmigung soll für bestimmte Tierarten erteilt werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges sowie die Ernährung, Pflege und Betreuung der Tiere den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen. § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Die Genehmigungsbehörde kann die Beseitigung eines Geheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können." |
5. § 46 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird die Angabe " § 510" durch die Angabe " § 469" ersetzt; in Absatz 7 wird die Angabe " §§ 504 bis 509" durch die Angabe " §§ 463 bis 468" und die Angabe " §§ 512" durch die Angabe " §§ 471" ersetzt.
6. § 63 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. ein Naturschutzgebiet oder ein flächenhaftes Naturdenkmal nicht nur unwesentlich betrifft oder | "1. ein Naturschutzgebiet, ein sonstiges nach § 26 A Abs. 3 Satz 1 ausgewiesenes Schutzgebiet oder ein flächenhaftes Naturdenkmal nicht nur unwesentlich betrifft oder". |
7. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 A werden folgende Nummern 4 b und 4 c eingefügt:
"4b. entgegen § 26b Satz 1 Handlungen vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können,
4c. entgegen § 26e Handlungen vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines gemeldeten Gebiets oder der in einem Konzertierungsgebiet vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können,".
b) In Nummer 5 wird nach der Angabe " § 30 Abs. 5 Satz 1" die Angabe ", § 32 Abs. 3" eingefügt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5 A eingefügt:
"5a. ohne die erforderliche Genehmigung nach § 31 Abs. 1 einen Zoo errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,".
8. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 16 wird die Angabe " § 32 Abs. 1" durch die Angabe " § 32a Abs. 1" ersetzt.
9. In § 67 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Zoos, die nach § 31 Abs. 1 einer Genehmigung bedürfen, müssen spätestens am 9. April 2003 oder im Fall der Neuerrichtung vor ihrer Eröffnung über eine Genehmigung verfügen. Genehmigungen nach dem bisherigen § 32 Abs. 1 sowie Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) TierSchG gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz fort. Gleiches gilt für Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Nr. 3d), sofern die Erlaubnisse auf ortsfeste Einrichtungen bezogen sind. Zoos nach Satz 2 und 3 haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 3 ergibt. Die Genehmigungsbehörde stellt durch nachträgliche Anordnungen sicher, dass die Genehmigungsvoraussetzungen auf Dauer erfüllt werden."
10. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend angepasst.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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* Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L223 S.9)
2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S.42)
3. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24)