umwelt-online: Naturschutzgesetz BW (3)

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zur Aktuellen Fassung

Siebter Abschnitt
Erholung in Natur und Landschaft

§ 49 Recht auf Erholung

(1) Jedermann hat ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Das Recht auf Erholung findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und in den Rechten Dritter. Bei der Ausübung des Rechts auf Erholung ist jedermann verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen.

(3) Die Ausübung des Rechts auf Erholung erfolgt auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten nicht begründet.

§ 50 Pflichten der öffentlichen Planungsträger

(1) Die öffentlichen Planungsträger haben die Ausübung des Rechts auf Erholung zu gewährleisten und die Voraussetzungen für die Rechtsausübung zu schaffen.

(2) Die öffentlichen Planungsträger haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit in raumwirksamen Planungen landschaftlichen Schönheiten Rechnung zu tragen und sollen Erholungsflächen mit ihren Zugängen für die Allgemeinheit freihalten.

§ 51 Betreten der freien Landschaft

(1) Jeder darf die freie Landschaft zum Zweck der Erholung unentgeltlich betreten. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.

(2) Zum Betreten gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche und spielerische Betätigungen in der freien Landschaft, nicht jedoch das unerlaubte Zelten, Fahren und Abstellen von motorgetriebenen Fahrzeugen oder Anhängern.

(3) Das Fahren mit Fahrrädern (ohne Motorkraft) und Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb) ist nur auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen.

(4) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder an sich zu nehmen und zu entfernen.

(5) Vorschriften über das Betreten des Waldes einschließlich des Reitens, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen und die Regelungen des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

§ 52 Reiten in der freien Landschaft

(1) Das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist, unbeschadet straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, nur auf hierfür geeigneten privaten und beschränkt öffentlichen Wegen oder auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet; gekennzeichnete Wanderwege unter drei Metern Breite, Fußwege sowie Sport- und Lehrpfade sind hiervon ausgenommen. Beschränkungen können von Gemeinden und von Grundstückseigentümern aus wichtigem Grund vorgenommen werden, insbesondere soweit diese Wege und Flächen in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung dienen oder erhebliche Schäden oder Beeinträchtigungen anderer Benutzer zu erwarten sind. § 51 Abs. 5, §§ 53 und 54 gelten entsprechend.

(2) In Naturschutzgebieten ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf Straßen und befestigten Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet, soweit Rechtsverordnungen keine abweichende Regelung enthalten. In Biosphärengebieten ist das Reiten in Kernzonen nicht zulässig, in Pflegezonen ist es nur auf besonders ausgewiesenen Wegen und Flächen gestattet.

§ 53 Beschränkungen des Betretens

(1) Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen unbeschadet sonstiger öffentlichrechtlicher Vorschriften der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Landschaft durch Sperren nur verwehren, soweit

  1. bei einem mit einem Gebäude zulässig überbauten Grundstück die berechtigten Wohnbedürfnisse oder betrieblichen Bedürfnisse es erfordern,
  2. die zulässige Nutzung eines sonstigen Grundstücks behindert oder eingeschränkt wird, die Beschädigung von landwirtschaftlichen Kulturen zu befürchten ist oder das Grundstück beschädigt oder verunreinigt wird,
  3. Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Jagdausübung, zulässiger sportlicher Veranstaltungen oder sonstige zwingende Gründe eine vorübergehende Absperrung erfordern oder
  4. vom Grundstück Gefahren für Leib oder Leben der Erholungssuchenden ausgehen können.

(2) Die Sperren sollen insbesondere durch Schranken, Einfriedigungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen kenntlich gemacht werden.

(3) Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde können durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs, aus zwingenden Gründen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 oder aus anderen zwingenden Gründen im Sinne des § 49 Abs. 2 untersagen oder beschränken, soweit das Betretungsrecht nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt wird. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 54 Genehmigung und Beseitigung von Sperren, Anordnung von Durchgängen

(1) Eine Sperre im Sinne des § 53 Abs. 1 darf in der freien Landschaft nur errichtet werden, wenn sie durch die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde genehmigt ist. Bedarf eine Sperre einer behördlichen Gestattung nach anderen Vorschriften, so ergeht diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht. Sperren von intensiv genutzten Flächen landwirtschaftlicher Betriebe bedürfen keiner Genehmigung. Für vorübergehende Sperrungen gemäß § 53 Abs. 1 Nr.3 genügt eine unverzügliche Anzeige an die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde.

(2) Die Gestattung oder Genehmigung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn die Sperre den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 und dem gegenwärtigen Erholungsinteresse der Bevölkerung widerspricht. Sie kann befristet erteilt werden, solange nicht das absehbare Erholungsinteresse der Bevölkerung entgegensteht.

(3) Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde kann auf einem Grundstück, das nicht frei betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang anordnen, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und wenn der Eigentümer dadurch in seinen Rechten nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 55 Erholungsschutzstreifen an Gewässern

(1) Im Außenbereich dürfen bauliche Anlagen innerhalb von 50 m von der Uferlinie der Bundeswasserstraßen und der Gewässer erster Ordnung (Erholungsschutzstreifen) nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. Im Erholungsschutzstreifen ist auch das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen nicht zulässig. Die Naturschutzbehörde kann im Außenbereich durch Rechtsverordnung einen Erholungsschutzstreifen auch für bestimmte Gewässer zweiter Ordnung näher festlegen, soweit es das Erholungsinteresse der Bevölkerung erfordert.

(2) Ausnahmen von Absatz 1 können von der Naturschutzbehörde, soweit Ziele und Grundsätze der Raumordnung nicht entgegenstehen, zugelassen werden, insbesondere

  1. für bauliche Anlagen, die dem Rettungswesen, dem öffentlichen Verkehr, der Schifffahrt, dem Schiffbau, den: Gewässerschutz, der Unterhaltung oder dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers, der Wasser- und Energieversorgung, der Abfallbeseitigung oder lebenswichtigen Wirtschaftsbetrieben dienen, wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung dieser Maßnahmen im Erholungsschutzstreifen das Erholungsinteresse der Bevölkerung überwiegt,
  2. für notwendige bauliche Anlagen, insbesondere als Gemeinschaftsanlagen, die ausschließlich der Erholung, insbesondere dem Baden, dem Wassersport oder der Fischerei dienen, soweit dadurch der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird, und
  3. für bauliche Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und in Gebieten, für die ein Bebauungsplan aufgestellt oder geändert werden soll, wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen und keine erhebliche Beeinträchtigung der gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Erholungsinteressen der Bevölkerung zu erwarten ist.

Achter Abschnitt
Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Entschädigung

§ 56 Vorkaufsrecht

(1) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

  1. auf denen sich oberirdische private Gewässer befinden,
  2. die in Naturschutzgebieten, Kernzonen von Biosphärengebieten oder flächenhaften Naturdenkmalen liegen oder
  3. auf denen Naturdenkmale stehen.

Liegen die Merkmale der Nummern 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Der Eigentümer kann die Übernahme der Restfläche verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn die gegenwärtigen oder zukünftigen Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge es erfordern. Es darf nicht ausgeübt werden, wenn das Grundstück an Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Verwandte ersten Grades oder mit einem Land- oder fischereiwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine Einheit bildet, veräußert wird.

(3) Das Vorkaufsrecht wird durch den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Betriebsleitung, ausgeübt, im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 zu prüfen hat. Der Inhalt des Kaufvertrags ist gemäß § 469 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. Diese erteilt auf Antrag innerhalb eines Monats ein Negativzeugnis, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen; andernfalls leitet sie die Unterlagen unverzüglich an den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Betriebsleitung, und die höhere Naturschutzbehörde weiter und teilt dies dem Verkäufer oder seinem Beauftragten mit.

(4) Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten im Range vor. Es bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.

(5) Das Vorkaufsrecht kann vom Land auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von Naturschutzvereinen (§ 66) ausgeübt werden. Liegen mehrere Anträge vor, entscheidet der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Betriebsleitung, über die Rangfolge im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde.

(6) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten zustande. Im Falle des Absatzes 5 haftet das Land für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als Gesamtschuldner.

(7) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Es kann nur innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrags ausgeübt werden. §§ 463 bis 468 Abs.1, §§ 471, 1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.

§ 57 Eigentumsbindung, Entschädigung

(1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich unmittelbar aus diesem Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) entschädigungslos zu dulden, soweit in § 58 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. §§ 7 bis 16 des Landesenteignungsgesetzes gelten entsprechend. Bei der Bemessung der Entschädigung werden jedoch Vermögensvorteile, die als mittelbare Folge eines zugelassenen Eingriffs, insbesondere durch die Entnahme von Bodenbestandteilen, eingetreten sind oder eintreten können, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene die Vermögensvorteile durch eigene Aufwendungen von Kapital oder Arbeit zulässigerweise bewirkt hat.

(3) Anstelle einer Entschädigung kann der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks durch den Begünstigten verlangen, wenn ihm mit Rücksicht auf die durch die Maßnahme eintretenden Nutzungsbeschränkungen nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten.

(4) Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung oder die Übernahme nicht zustande, so entscheidet auf Antrag die Enteignungsbehörde in entsprechender Anwendung des Landesenteignungsgesetzes. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.

§ 58 Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

(1) Werden in

  1. Rechtsvorschriften, die im Rahmen der §§ 26 bis 33 erlassen worden sind, oder
  2. Anordnungen der Naturschutzbehörden zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

standortbedingte erhöhte Anforderungen festgesetzt, die die ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie die fischereiwirtschaftliche Nutzung oberirdischer Gewässer über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinaus erheblich beschränken, die sich aus den für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft geltenden Vorschriften, aus § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und aus diesem Gesetz ergeben, so kann für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile betroffenen Privatpersonen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ein Ausgleich gewährt werden. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit ein Anspruch auf Entschädigung oder anderweitigen Ausgleich nach anderen Rechtsvorschriften oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen besteht.

(2) Im Falle einer nur vorübergehenden Einschränkung oder Unterbrechung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder der fischereiwirtschaftlichen Nutzung oberirdischer Gewässer gilt als ausgeübt die Nutzung, die vor der Einschränkung oder Unterbrechung ausgeübt wurde.

(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für solche Nutzungsbeschränkungen, die nach dem 1. Januar 2006 festgesetzt werden oder fortwirken und auf Rechtsvorschriften beruhen, die nach dem 25. Oktober 2005 erlassen worden sind.

(4) Das Ministerium regelt das Nähere, insbesondere die Grundsätze zur Bemessung der Höhe des Ausgleichs durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf. Sie kann bestimmen, dass der Anspruch nur für den Bewirtschafter des Grundstücks entsteht.

§ 59 Duldungspflicht

(1) Die Eigentümer und sonstigen Berechtigten von Grundstücken in Gebieten nach dem Vierten Abschnitt sind verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege zu dulden. Satz 1 gilt auch für Grundstücke in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten, soweit auf ihnen Lebensraumtypen nach Anhang I oder Lebensstätten von Arten nach Anhang II und IV der Richtlinie 92/43/EWG oder von für die Gebietsmeldung maßgeblichen Vogelarten nach der Richtlinie 79/409/EWG vorkommen. § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bleibt unberührt. Die Eigentümer und sonstigen Berechtigten sollen mit der Durchführung von Pflegemaßnahmen nach Möglichkeit beauftragt werden (§ 70 Abs. 1). Vor der Durchführung von Maßnahmen sind die Eigentümer und sonstigen Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.

(2) Absatz 1 gilt für die Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grundstücken, die besonderer Pflegemaßnahmen bedürfen, mit der Maßgabe, dass dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt werden darf.

Neunter Abschnitt
Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

§ 60 Naturschutzbehörden 13

(1) Naturschutzbehörden sind

  1. das Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,
  2. die Regierungspräsidien als höhere Naturschutzbehörden und
  3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden.

Abweichend von Satz 1 nimmt auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung die Aufgaben und Befugnisse der unteren und höheren Naturschutzbehörde wahr.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden sind mit mindestens einer hauptamtlichen Naturschutzfachkraft auszustatten. Das Land stellt den Landratsämtern die hierfür erforderlichen Landesbediensteten des gehobenen oder höheren Dienstes.

(3) Soweit bei den unteren Naturschutzbehörden bereits hauptamtliche Naturschutzfachkräfte beschäftigt sind, soll deren Zahl nicht unter den Bestand vom 1. Januar 2000 vermindert werden, es sei denn, die gesetzlichen Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden werden reduziert.

§ 61 Naturschutzfachbehörden

(1) Naturschutzfachbehörden sind

  1. die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz,
  2. die Beauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzbeauftragte).

(2) Die Naturschutzbeauftragten sind den unteren Naturschutzbehörden angegliedert. Sie sind als deren Berater weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(3) Das Ministerium führt die Fachaufsicht über die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz.

(4) Die Naturschutzbeauftragten sind ehrenamtlich tätig. Die Stadt- und Landkreise bestellen jeweils für die Dauer von fünf Jahren für ihr Gebiet einen oder mehrere Naturschutzbeauftragte. Die Bestellung ist widerruflich. Die Naturschutzbeauftragten haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung durch das Land.

(5) Das Ministerium regelt die fachlichen Anforderungen an die Naturschutzbeauftragten und ihre Obliegenheiten.

§ 62 Aufgaben der Naturschutzfachbehörden

(1) Naturschutzfachbehörden unterstützen und beraten die Naturschutzbehörden und unterstützen die Stiftung Naturschutzfonds in der Planung und Abwicklung von Fördermaßnahmen.

(2) Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz hat neben den Aufgaben, die ihr durch andere Vorschriften dieses Gesetzes übertragen sind, insbesondere

  1. das Ministerium fachlich zu beraten und zu unterstützen,
  2. die Naturschutzbehörden und die Naturschutzbeauftragten beim Verwaltungsvollzug durch Fachinformationen, allgemeine Daten und Karten sowie durch Arbeitshilfen zu unterstützen,
  3. die Öffentlichkeit über Naturschutz und Landschaftspflege zu informieren.

Das Nähere wird in der Satzung der Anstalt im Einvernehmen mit dem Ministerium bestimmt.

(3) Die Naturschutzbeauftragten beraten und unterstützen die unteren Naturschutzbehörden insbesondere bei der Beurteilung von Vorhaben und Planungen, die mit Eingriffen verbunden sind oder diese vorbereiten, bei Stellungnahmen zu Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie bei der Beurteilung von Fachplanungen anderer Verwaltungen.

§ 63 Vorlagerecht des Naturschutzbeauftragten

Will die untere Verwaltungsbehörde, die zugleich untere Naturschutzbehörde ist, entgegen der Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten entscheiden, so hat sie dies dem Naturschutzbeauftragten mitzuteilen. Der Naturschutzbeauftragte hat in Ausnahmefällen bei einer drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung von Belangen des

Naturschutzes und der Landschaftspflege das Recht, umgehend die Vorlage der Angelegenheit an die höhere Naturschutzbehörde zu verlangen. Diese ist berechtigt, in der Sache selbst tätig zu werden oder die Angelegenheit an die untere Naturschutzbehörde zurückzuverweisen.

§ 64 Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz

(1) Beim Ministerium wird ein Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz aus ehrenamtlich tätigen sachverständigen Personen gebildet. Er berät die für Naturschutz und Umweltschutz zuständigen Ministerien in grundsätzlichen Fragen. Den Vorsitz führt der für Naturschutz zuständige Minister; stellvertretender Vorsitzender ist der für Umweltschutz zuständige Minister. Die Geschäftsführung obliegt dem Ministerium. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Stellung und Aufgabe des Landesbeirats, regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Umweltschutz zuständigen Ministerium.

(2) Bei den Naturschutzbehörden können bei besonderem Bedarf Naturschutzbeiräte zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung gebildet werden.

(3) Die Entschädigung und der Reisekostenersatz für die Mitglieder der Beiräte richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über ehrenamtliche Tätigkeit.

§ 65 Naturschutzfonds

(1) Die bei dem Ministerium bestehende Stiftung ≫Naturschutzfonds≪ ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Das Land bringt in das Vermögen der Stiftung eine Grundausstattung ein.

(3) Außer den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Zuwendungen Dritter fließen in den Naturschutzfonds

  1. Erträgnisse von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen, Ausstellungen, Veranstaltungen oder von Sammlungen,
  2. die Ausgleichsabgaben (§ 21 Abs. 5 und § 33 Abs. 4 Nr. 2) und
  3. Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des Haushaltsplans.

(4) Der Naturschutzfonds fördert die Bestrebungen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen und trägt zur Aufbringung der benötigten Mittel bei. Der Naturschutzfonds verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Er hat insbesondere die Aufgabe,

  1. die Forschung und modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet der natürlichen Umwelt anzuregen und zu fördern,
  2. das Ministerium bei der Planung und Verwendung der verfügbaren Forschungsmittel zu beraten,
  3. Maßnahmen zur Aufklärung, Ausbildung und Fortbildung zu unterstützen und zu fördern,
  4. richtungweisende Leistungen auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen Umwelt auszuzeichnen,
  5. den Erwerb von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes oder der Erholungsvorsorge zu finanzieren und
  6. Maßnahmen zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft zu fördern.

Der Naturschutzfonds kann Maßnahmen im Sinne von § 22 Abs. 1 durchführen und hierfür Grundstücke erwerben oder bisher mit seinen Mitteln erworbene Grundstücke im Landesbesitz verwenden.

(5) Der Naturschutzfonds wird durch einen Stiftungsrat verwaltet. Den Vorsitz des Stiftungsrats führt der für Naturschutz zuständige Minister oder der von ihm bestimmte Vertreter. Der Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz nimmt zugleich die Aufgaben des Stiftungsrats wahr. Zu weiteren Mitgliedern des Stiftungsrats können Vertreter der Ministerien und der Regierungspräsidien berufen werden. Das Nähere regelt die Satzung. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden von dem Ministerium jeweils auf fünf Jahre berufen; eine erneute Berufung ist zulässig. § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Das Ministerium bestellt einen Geschäftsführer. Im Übrigen beschließt der Naturschutzfonds eine Satzung, die der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedarf.

§ 66 Mitwirkung der Naturschutzvereine, Landesnaturschutzverband

(1) Die Naturschutzbehörden können juristischen Personen des Privatrechts, die sich nach ihrer Satzung überwiegend dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge widmen und die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Zielsetzungen dieses Gesetzes bieten (Naturschutzvereine), auf Antrag in bestimmtem Umfang die Betreuung von geschützten Gebieten oder geschützten Gegenständen widerruflich übertragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden. Die Naturschutzvereine sind vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzverordnung sowie vor jeder erheblichen Beeinträchtigung der von ihnen betreuten Gebiete und Gegenstände zu hören.

(2) Das Land kann den Naturschutzvereinen auf Antrag im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel Zuschüsse oder Aufwendungsersatz für Leistungen gewähren, die im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere für

  1. den Erwerb von Grundstücken aus Gründen des Naturschutzes oder der Erholungsvorsorge,
  2. die Durchführung von Einzelmaßnahmen nach Maßgabe des § 70.

(3) Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von überörtlich tätigen Naturschutzvereinen, dessen Tätigkeit sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, kann auf Antrag von dem Ministerium als Landesnaturschutzverband anerkannt werden, soweit der Zusammenschluss die Anforderungen nach § 67 Abs. 1 erfüllt. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn der Zusammenschluss seine Aufgaben nicht oder während eines längeren Zeitraums unzulänglich erfüllt hat. Während des Bestehens eines Landesnaturschutzverbands kann ein weiterer Zusammenschluss von Naturschutzvereinen nicht anerkannt werden.

(4) Der Landesnaturschutzverband hat die Aufgabe, die Stellungnahmen seiner Mitglieder zu koordinieren. Er kann in den Fällen, in denen er nach § 79 Abs. 3 anzuhören ist, verlangen, dass die Weisungen der nächsthöheren Naturschutzbehörde einzuholen sind, soweit die zuständige Naturschutzbehörde entgegen seiner Stellungnahme entscheiden will.

(5) Die Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes sollen über die gesetzlichen Beteiligungspflichten hinaus die Zusammenarbeit mit den Naturschutzvereinen pflegen.

§ 67 Anerkennung von Naturschutzvereinen

(1) Ein rechtsfähiger Verein wird auf Antrag anerkannt, wenn er

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet, wobei Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie seine Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind,
  3. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, weil er gemeinnützige Zwecke verfolgt,
  4. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt; bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann hiervon abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzungen erfüllt,
  5. landesweit tätig ist und
  6. im Zeitpunkt der Anerkennung seit mindestens drei Jahren im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist.

(2) Die Anerkennung wird vom Ministerium erteilt; der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, ist zu bezeichnen. Für die Rücknahme und den Widerruf gilt das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

(3) Die einem Naturschutzverein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Anerkennung gilt fort.

(4) Einem anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Äußerung und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
  2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 17 und 18 Abs. 1,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 8 dieses Gesetzes,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärengebieten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 36 Abs. 4,
  6. in Planfeststellungsverfahren oder bei Plangenehmigungen gemäß § 74 Abs. 6 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  7. bei Planfeststellungsverfahren nach § 45e WG,
  8. bei Planfeststellungsverfahren nach § 64 WG und
  9. bei Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes oder bei entsprechenden Ausbauplänen der Flurneuordnung.

Der anerkannte Verein ist über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Rechtsverordnung sowie der Planfeststellungs- oder Genehmigungsunterlagen zu unterrichten. Soweit der Verein im Verfahren eine inhaltliche Stellungnahme abgegeben hat, übersendet die Behörde ihm die Entscheidung oder Verordnung.

(5) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung festlegen, in welchen Fällen von einer Mitwirkung abgesehen wird, weil Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringfügigem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind.

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