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Änderungstext
Verordnung des Ministeriums und für Ernährung Ländlichen Raum zur Änderung der Landesfischereiverordnung
Vom 9. Februar 2010
(GBl. Nr. 5 vom 19.03.2010 S. 325)
Auf Grund von § 31 Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 10 sowie Abs. 3, §§ 44 a und 49 Abs.2 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (FischG) vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 645, 657), wird, hinsichtlich § 36 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, verordnet:
Artikel 1
Änderung der Landesfischereiverordnung
Die Landesfischereiverordnung vom 3. April 1998 (GBl. S. 252), zuletzt geändert durch Artikel 114 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 531), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Für die nachgenannten Fisch-, Krebs- und Muschelarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße:
| ≫(1) Für die nachgenannten Fisch- und Krebs arten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße:
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b) Es wir folgender Absatz 5 angefügt:
≫(5) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken durch befristete Allgemeinverfügung Schonzeiten und Mindestmaße erweitern oder für weitere Arten anordnen.≪
2. § 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Gleiches gilt für Brachsen im Oberrhein ab der Staustufe Iffezheim stromabwärts und im Neckar ab Gemarkung Deizisau bis zur Mündung in den Rhein. | ≫Gleiches gilt für die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Fischarten in denjenigen Gewässern, in die sie nicht ausgesetzt werden dürfen.≪ |
3. In § 3 Abs. 5 werden die Worte ≫mit der Wurfrute≪ gestrichen.
4. § 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Die Erlaubnis ist schriftlich für bestimmte Personen, Zwecke, Gewässer und Geräte, für eine bestimmte Frist und stets widerruflich zu erteilen. | ≫Die Erlaubnis ist schriftlich für diejenigen Personen, welche die Elektrofischerei als Anodenführer ausüben wollen, für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte befristet und stets widerruflich zu erteilen.≪ |
5. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
≫(3) Der Besatz mit den in § 1 Abs. 2 genannten Arten bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde.≪
6. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ≫sechs Euro≪ durch die Angabe ≫acht Euro≪ ersetzt.
7. Die §§ 15 bis 17 erhalten folgende Fassung:
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§ 15 Fischerprüfung
(1) Die nach § 31 Abs. 2 FischG erforderliche Sachkunde kann auch durch die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung nachgewiesen werden. Die Abnahme der Prüfung wird den Landratsämtern und den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise als unteren Verwaltungsbehörden übertragen. Die Prüfungstage werden landeseinheitlich vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) festgelegt und im Staatsanzeiger bekanntgegeben. (2) Die Anmeldung zur Prüfung muß spätestens einen Monat vor der Prüfung erfolgen. Zuständig ist die Prüfungsbehörde, in deren Bezirk der Vorbereitungslehrgang absolviert worden ist. (3) Die Prüfungsbehörde kann vor Beginn der Prüfung die Vorlage eines Ausweises mit Lichtbild verlangen und Personen, die sich nicht ausweisen können, von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Wer am Prüfungstag das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei Prüfungsbeginn die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Lehrgangsteilnahme nicht nachweisen kann, ist zurückzuweisen. § 16 Vorbereitungslehrgang (1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an dem vom Ministerium anerkannten Lehrgang des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e. V. zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Die Lehrgangsteilnahme muß sich auf alle Prüfungsgebiete erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern. (2) Die Anerkennung des Lehrgangs kann befristet oder unbefristet erfolgen, sie ist stets widerruflich. Die Anerkennung eines Lehrgangs ist mindestens drei Monate vor Lehrgangsbeginn unter Angabe des Lehrgangsprogramms zu beantragen. § 17 Durchführung der Fischerprüfung (1) Die Prüfung ist eine schriftliche Prüfung. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden. (2) Innerhalb von zwei Stunden sind 60 Fragen aus allen in § 14 Abs. 1 genannten Gebieten zu beantworten. Dabei ist anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten für richtig gehalten werden. (3) Allen Teilnehmern eines Prüfungstermins sind dieselben Prüfungsfragen zu stellen. Wer während der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, kann von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 45 der gestellten Fragen und dabei mindestens die Hälfte aus jedem Sachgebiet richtig beantwortet hat. (5) Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so teilt ihm die Prüfungsbehörde dies mit. | ≫ § 15 Fischerprüfung
(1) Die nach § 31 Abs. 2 FischG erforderliche Sachkunde kann auch durch die erfolgreiche Ab- legung der Fischerprüfung nachgewiesen werden. Die Abnahme der Prüfung wird dem Landesfischerei verband Baden-Württemberg e.V. (Landesfischereiverband) übertragen. Die Prüfungstage werden landeseinheitlich von diesem festgelegt und im Staatsanzeiger bekannt gegeben. (2) Die Anmeldung zur Prüfung muss spätestens zwei Monate vor der Prüfung erfolgen. Zuständig ist der Landesfischereiverband. (3) Der Landesfischereiverband kann vor Beginn der Prüfung die Vorlage eines Ausweises mit Lichtbild verlangen und Personen, die sich nicht ausweisen können, von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Wer am Prüfungstag das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei Prüfungsbeginn die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Lehrgangsteilnahme nicht nachweisen kann, ist zurückzuweisen. § 16 Vorbereitungslehrgang (1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an dem vom Ministerium anerkannten Lehrgang des Landesfischereiverbandes zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Die Lehrgangsteilnahme muss mindestens 30 Stunden dauern und in allen Prüfungsgebieten wenigstens die jeweilige Mindeststundenzahl umfassen. (2) Die Anerkennung des Lehrgangs kann befristet oder unbefristet erfolgen, sie ist stets widerruflich. Die Anerkennung eines Lehrgangs ist mindestens drei Monate vor Lehrgangsbeginn unter Angabe des Lehrprogramms zu beantragen. § 17 Durchführung der Fischerprüfung (1) Die Prüfung ist eine schriftliche Prüfung. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden. (2) Innerhalb von zwei Stunden sind 60 Fragen aus allen in § 14 Abs. 1 genannten Gebieten zu beantworten. Dabei ist anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten für richtig gehalten werden. (3) Die Prüfungsfragen sind dem mit dem Ministerium abgestimmten Fragenkatalog in der jeweils neuesten Fassung zu entnehmen. Wer während der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, kann von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 45 der gestellten Fragen und dabei mindestens die Hälfte aus jedem Sachgebiet richtig beantwortet hat. (5) Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber vom Landesfischereiverband ein Zeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so teilt ihm der Landesfischereiverband dies mit.≪ |
8. Die §§ 19 und 20 erhalten folgende Fassung:
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§ 19 Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Satzung der Fischereigenossenschaft muß Bestimmungen enthalten über
(2) Die Fischereibehörde erläßt die Satzung, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Bildung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks von der Fischereigenossenschaft eine genehmigungsfähige Satzung vorgelegt wird. Beschließt die Fischereigenossenschaft nicht innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung der Fischereibehörde gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 FischG eine genehmigungsfähige Satzungsänderung, so kann die Fischereibehörde die Satzungsänderung erlassen. Die Satzung sowie deren Änderung sind gemäß Absatz 1 Nr. 11 auf Kosten der Fischereigenossenschaft bekanntzumachen. § 20 Bildung der Fischereigenossenschaft (1) Mit der Bildung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks beruft die Fischereibehörde unter Vorlage des Entwurfs für eine Satzung die Mitglieder der Fischereigenossenschaft zur ersten Genossenschaftsversammlung ein. Die Einberufung ist spätestens drei Monate vor dem Termin der Versammlung in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Fischereigenossenschaft erstreckt, ortsüblich bekanntzugeben mit dem Hinweis, an welcher Stelle und zu welcher Zeit der Satzungsentwurf in der Gemeinde offenliegt. In der Einberufung sind die Mitglieder der Fischereigenossenschaft aufzufordern, innerhalb von zwei Monaten den Wert ihrer Fischereirechte, insbesondere Lage, Länge, durchschnittliche Breite, Fläche, Besatz, Wassergüte, der Fischereibehörde schriftlich mitzuteilen. Die Fischereibehörde hat bis zur Genossenschaftsversammlung ein vorläufiges Verzeichnis gemäß § 23 Abs. 3 FischG aufzustellen. (2) Die erste Genossenschaftsversammlung wird von einem Vertreter der Fischereibehörde geleitet. Zunächst ist über das vorläufige Mitgliederverzeichnis zu beschließen, wobei die Mitglieder für jedes Fischereirecht eine Stimme haben. Anschließend ist über die Satzung zu beschließen. Nach Annahme der Satzung sind der Vorstand sowie dessen Vorsitzender zu wählen, der die beschlossene Satzung unverzüglich der Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen hat. (3) Im Falle des § 27 Abs. 3 Satz 2 FischG beruft die Fischereibehörde die weitere Genossenschaftsversammlung gemäß Absatz 1 Satz 2 ein. Absatz 2 Sätze 1 und 4 sowie § 27 Abs. 3 Satz 3 FischG finden entsprechende Anwendung. | ≫ § 19 Schonzeiten und Mindestmaße für den Aal
Für den Aal gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße:
§ 20 Ausübung der Aalfischerei, Registrierungen (1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Fischereibehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zum Namen, der Anschrift und dem Fanggebiet zu machen. Die Fischereibehörde erfasst die Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. (2) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist zuvor der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Fischereibehörde erfasst die Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt werden in einem Register. Sie erteilt dazu eine Registriernummer, sofern dem Fahrzeug nicht bereits ein Kennzeichen nach § 10 Abs. 1 zugeteilt ist. (3) Wird die Aalfischerei zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.≪ |
9. Nach § 20 werden die folgenden § § 20a bis 20c eingefügt:
≫ § 20a Aufzeichnungspflichten beim Aalfang
(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über
Die Eintragungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind der Fischereibehörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind zusammengefasst am Ende des Kalenderjahres an die Fischereibehörde zu übermitteln.
(3) Für die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Zusammenfassungen nach Absatz 2 sind von der Fischereibehörde vorgegebene Formblätter zu verwenden. Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
§ 20b Aufzeichnungspflichten bei der Erstvermarktung von Aal
(1) Bei der Erstvermarktung von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach § 20 Abs. 1 Satz 3 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.
(2) In den Aufzeichnungen nach § 20 a Abs. 1 Satz 1 ist eine entsprechende Eintragung unter Angabe der Anzahl und des Gesamtgewichts der abgegebenen Aale vorzunehmen. Sofern der Wert der abgegebenen Ware im Einzelfall 250 Euro übersteigt, ist diese Abgabe einzeln unter Hinzufügung des Namens und der genauen Anschrift des Empfängers aufzuführen.
§ 20c Zeitliche und räumliche Beschränkungen der Aalfischerei
Zum Schutz des Bestandes des Aals kann das Ministerium oder mit dessen Ermächtigung die Fischereibehörde im Rahmen der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
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1.einer Vorschrift des § 1 über Schonzeiten und Mindestmaße zuwiderhandelt, | ≫1. einer Vorschrift der §§ 1 oder 19 über Schonzeiten und Mindestmaße oder einer Allgemeinverfügung nach § 1 Abs. 5 zuwiderhandelt,≪. |
b) Folgende Nummern 10 bis 13 werden angefügt:
≫10. eine Anzeige nach § 20 unterlässt,
11. eine Aufzeichnung nach §§ 20a und 20b unterlässt oder diese Aufzeichnungen entgegen § 20a der Fischereibehörde nicht aushändigt oder übermittelt oder sie nicht nach Ablauf eines Kalenderjahres mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
12. entgegen § 20b Abs. 1 die Registriernummer nicht ausweist,
13. einer Allgemeinverfügung nach § 20c zuwiderhandelt.≪
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind die in § 51 Abs. 4 Nr. 1 FischG genannten Behörden. | ≫(2) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Fischereibehörden.≪ |
11. In § 22 Satz 2 werden nach den Worten ≫und 9≪ die Worte ≫und der Allgemeinverfügungen nach § 1 Abs. 5 und § 20c≪ eingefügt.
12. § 23 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 23 Geltungsbereich
Für Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 FischG finden nur § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und die §§ 21 und 22, für die Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 FischG nur die §§ 1 bis 6, 9, 18, 21 und 22, für den Bodensee-Obersee einschließlich des Überlinger Sees nur § 3 Abs. 4 und die §§ 6, 8 bis 11 und 18 bis 22 und für den Geltungsbereich der Unterseefischereiordnung (Untersee und Seerhein) nur § 3 Abs. 4, die §§ 6, 9 und 10 Abs. 1, § 11 und die §§ 18 bis 22 Anwendung. | ≫ § 23 Geltungsraum
Für folgende Gewässer finden nur die unter Nummer 1 bis 4 genannten Vorschriften dieser Verordnung Anwendung:
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13. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.