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LFischVO - Landesfischereiverordnung
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 3. April 1998
(GBl. S. 252; ...; 01.07.2004 S. 469; 09.02.2010 S. 325 10; 06.12.2012 S. 707 12; 23.06.2015 S. 585 15; 25.04.2016 S. 266 16; 31.03.2020 S. 173 20, ber. 287; 21.12.2021/2022 S. 1 22; 18.01.2022 S. 50 22a; 24.10.2023 S. 411 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 793
Überschrift geändert 22
Auf Grund von § 7 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 10 bis 13, 15 sowie § 44 Abs. 3 und § 49 Abs. 2 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (FischG) vom 14. November 1979 (GBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 19 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101), wird, hinsichtlich § 36 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, verordnet:
§ 1 Schonzeiten und Mindestmaße 10 20 22a
(1) Für die nachgenannten Fisch- und Krebs arten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße:
Tierart | Schonzeit | Mindestmaß (cm) |
Seeforelle (Salmo trutta f. lacustris L) | 1. Oktober bis 28. Februar | 50 |
Bach-/Flussforelle (Salmo trutta f. fario L) | ||
- im Hochrhein | 1. Oktober bis 28. Februar | 35 |
- in Fließgewässern oberhalb 800 m ü. N. N. | 1. Oktober bis 28. Februar | 20 |
- im Übrigen | 1. Oktober bis 28. Februar | 25 |
Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss WALBAUM) | 1. Oktober bis 28. Februar | - |
Huchen (Hucho hucho L) (gilt nur in der Donau und ihrem Gewässersystem) | 1. Februar bis 31. Mai | 70 |
Seesaibling (Salvelinus alpinus L.) | 1. Oktober bis 28. Februar | 25 |
Bachsaibling (Salvelinus fontinalis Mitchill) | 1. Oktober bis 28. Februar | - |
Äsche (Thymallus thymallus L.) | 1. Februar bis 30. April | 30 |
Felchen (Coregonus spec.) | 15. Oktober bis 10. Januar | 30 |
Hecht (Esox lucius L.) | 15. Februar bis 15. Mai | 50 |
Zander (Sander lucioperca L.) | 1. April bis 15. Mai | 45 |
Hecht und Zander im Main | 1. Februar bis 30. April | 50 |
Aal (Anguilla anguilla L.) (gilt nur im Rhein und seinem Gewässersystem) |
15. September bis 1. März |
50 |
Quappe, Trüsche (Lota lota L.) | 1. November bis 28. Februar | 30 |
Karpfen (Cyprinus caprio L.) | keine | 35 |
Schleie (Tinca tinca L.) | 15. Mai bis 30. Juni | 25 |
Barbe (Barbus barbus L.) | 1. Mai bis 15. Juni | 40 |
Rapfen (Aspius aspius L.) (gilt nur in der Donau und ihrem Gewässersystem) | 1. März bis 31. Mai | 40 |
Nase (Chondrostoma nasus L.) | 15. März bis 31. Mai | 35 |
Aland (Leuciscus idus L.) | 1. April bis 31. Mai | 25 |
Edelkrebs (Astacus astacus L.) | ||
- Weibchen | 1. Oktober bis 10. Juli | 12 |
- Männchen | 1. Oktober bis 31. Dezember | 12 |
(2) Für folgende Arten gilt ganzjährige Schonzeit: Alle Neunaugen (Cyclostomata), Atlantischer Stör (Acipenser sturio L.), Lachs (Salmo salar L.), Meerforelle (Salmo trutta f. trutta L.), Wandermaräne (Nordseeschnäpel) (Coregonus oxyrhynchus L.), Maifisch (Alosa alosa CUVIER), Finte (Alosa fallax LACEPEDE), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo LACEPEDE), Strömer (Leuciscus souffia agasizzi CUVIER & VALENCIENNES), Schneider (Alburnoides bipunctatus BLOCH), Zährte (Vimba vimba L.), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus BLOCH), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis L.), Steinbeißer (Cobitis taenia L.), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer L.), Streber (Zingel streber SIEBOLD), Zingel (Zingel zingel L.), Groppe (Cottus gobio L.), Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes LEREBOULLET), Steinkrebs (Austropotamobius torrentium Schrank), Flußperl-, Fluß- und Teichmuscheln (Gattungen Margaritifera, Unio, Anodonta und Pseudanodonta).
(3) Als Mindestmaß gilt der Abstand bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib.
(4) Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Gewässer zurückversetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.
(5) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken durch befristete Allgemeinverfügung Schonzeiten und Mindestmaße erweitern oder für weitere Arten anordnen.
Gefangene Fische nicht einheimischer Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer zurückversetzt werden. Gleiches gilt für die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Fischarten in denjenigen Gewässern, in die sie nicht ausgesetzt werden dürfen.
§ 3 Fischerei mit Angeln 10 22a
(1) Das Angelgerät darf höchstens drei Angelhaken haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Jeder Fischer darf gleichzeitig höchstens mit zwei Angelgeräten fischen. Die Angelgeräte müssen ständig beaufsichtigt werden. Die Verwendung des Zockers ist verboten.
(2) Absatz 1 findet für die Leg- und Reihenangeln keine Anwendung.
(3) Das Fischen mit dem lebenden Köderfisch ist unzulässig, soweit es den §§ 1 und 17 des Tierschutzgesetzes widerspricht, insbesondere wenn kein vernünftiger Grund vorliegt. Soweit die Verwendung lebender Köderfische zulässig ist, dürfen sie nur am Maul oder am Rücken angehängt werden; sie sind sicher zu befestigen.
(4) Zehnfüßige Süßwasserkrebse oder Teile davon dürfen nur als Köder verwendet werden, wenn sie zuvor abgekocht oder in sonstiger Weise keimfrei gemacht wurden.
(5) Von Netzen und Reusen muß beim Angeln ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden.
§ 4 Fischerei mit Netzen
(1) Die Maschenweite der Netze muß mindestens 25 mm betragen. Dies gilt nicht für den Fangsack beim Schocker, dem Scherbretthamen und dem Zugnetz. Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge bis zu 1 m und einer Maschenweite von höchstens 14 mm verwendet werden.
(2) Beim Auslegen der Netze ist von den Netzen anderer Fischer ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Dies gilt nicht für den Köderfischfang.
§ 5 Fischerei mit Reusen
Die Reusen müssen so aufgestellt werden, daß der erste Bügel am Reuseneingang unter Wasser steht. Zu fremden Reusen ist ein Abstand von mindestens 20 m einzuhalten. Ausgelegte Reusen sind fischereigerecht zu warten.
(1) Unter Anwendung des elektrischen Stromes (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde gefischt werden. Mit Impulsstrom darf nur gefischt werden, wenn dies von der Fischereibehörde ausdrücklich zugelassen ist. Die Verwendung von Wechselstrom ist verboten. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zum Aalfang, zum Fang von Laichfischen und für Untersuchungs- und Lehrzwecke.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich für diejenigen Personen, welche die Elektrofischerei als Anodenführer ausüben wollen, für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte befristet und stets widerruflich zu erteilen. Sie kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Bei Ausübung der Elektrofischerei ist die Erlaubnis mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsehern zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist
(4) Keiner Erlaubnis bedürfen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Bedienstete der Fischereibehörde, der Fischereiforschungsstelle und staatliche Fischereiaufseher. Absatz 3 Nr. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 7 Fischerei in Fischwegen
In den Fischwegen sowie in einem Umkreis von 30 m, im Rhein von 50 m oberhalb und unterhalb der Ein- und Ausgänge ist jede Art des Fischfangs verboten.
§ 8 Beschränkungen für das Aussetzen von Fischarten 10
(1) Nicht ausgesetzt werden dürfen
(2) Fischarten der Gewässersysteme Donau und Rhein, die im jeweils anderen Gewässersystem natürlicherweise nicht vorkommen, dürfen nur in ihrem natürlichen Gewässersystem sowie in Gewässern ausgesetzt werden, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.
(3) Der Besatz mit den in § 1 Abs. 2 genannten Arten bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde.
§ 9 Entfernen von Wasserpflanzen und Entnehmen fester Stoffe
(1) Sofern keine naturschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, ist das Mähen von Rohr und Schilf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis 28. Februar, in der übrigen Jahreszeit nur für das Aufstellen von Reusen gestattet. In der Zeit vom 1. April bis 30. Juni ist die Entnahme von sonstigen Wasserpflanzen einschließlich der Unterwasserpflanzen in den Gewässern nicht zulässig. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaumaßnahmen sowie für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes.
(2) Der Fischereiausübungsberechtigte ist, sofern keine naturschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, berechtigt, Wasserpflanzen auch in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni zu entfernen, wenn dies zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf den Fischbestand erforderlich ist.
(3) In der Zeit vom 1. Februar bis 30. April ist die Entnahme von Sand, Kies und Steinen aus Gewässern der Forellen- und Äschenregion nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde zulässig, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Gestattung erforderlich ist.
§ 10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten
(1) Die Fischereibehörde kann für ein bestimmtes Gewässer anordnen, daß an Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird (Fischereifahrzeuge), auf beiden Seiten des Fahrzeugs an gut sichtbarer Stelle Namen und Anschrift des Fischers oder Eigentümers in deutlicher, auch im Wasser haltbarer Schrift angebracht sein müssen, sofern die Fahrzeuge nicht schon auf Grund schiffahrtsrechtlicher Vorschriften gekennzeichnet sind. Anstelle des Namens und der Anschrift kann ein nicht verwechselbares, der staatlichen Fischereiaufsicht angezeigtes Kennzeichen angebracht werden.
(2) Netze, Reusen und Reihenangeln sind mit Name und Anschrift oder mit den Anfangsbuchstaben des Namens des Besitzers zu kennzeichnen. Anstelle der Kennzeichnung nach Satz 1 kann auch die Kennzeichnung des Fischereifahrzeugs verwendet werden.
§ 11 Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine
(1) Der Fischereiberechtigte oder der Pächter hat über die Ausgabe der Erlaubnisscheine Listen zu führen. In die Listen sind einzutragen:
(2) Werden von den ausgegebenen Erlaubnisscheinen Durchschriften, Abschriften oder Kopien (Vervielfältigungen) durch den Fischereiberechtigten oder den Pächter gefertigt, kann von der Führung der Listen nach Absatz 1 Satz 1 abgesehen werden, wenn die Vervielfältigungen mit laufenden Nummern versehen und gesondert aufbewahrt werden.
(3) Die Listen nach Absatz 1 sind mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer der auf der Liste eingetragenen Erlaubnisscheine, die Vervielfältigungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer des Erlaubnisscheines aufzubewahren.
(1) Die Fischereiabgabe beträgt für jedes Kalenderjahr 12 Euro. Sie kann vom Fischereischeininhaber wahlweise für ein Kalenderjahr, für fünf oder für zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre gezahlt werden. Als Nachweis für die Entrichtung der Fischereiabgabe gilt der Einzahlungsvermerk der Gemeindekasse im Fischereischein.
(2) Bei der Erteilung eines Jahresfischereischeines wird die Fischereiabgabe mit der Gebühr für die Erteilung des Jahresfischereischeines erhoben.
(1) Der Landesfischereibeirat hat dreizehn, der Fischereibeirat bei der Fischereibehörde sechs Mitglieder. Es werden berufen
(2) Die Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen. Für jedes Beiratsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder des Fischereibeirats müssen ihre Hauptwohnung im Bezirk der Fischereibehörde haben.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Beiratsmitglieder vorzeitig von ihrer Mitgliedschaft entbunden werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen.
(1) Die Erteilung des Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins ist davon abhängig, daß ausreichende Kenntnisse auf folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:
(2) Ausreichende Kenntnisse im Sinne des Absatzes 1 besitzen:
(3) Vom Nachweis der Sachkunde wird abgesehen bei
(4) Außerhalb des Landes Baden-Württemberg abgelegte Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 4 gelten nur bei Personen als Sachkundenachweis, die zum Zeitpunkt der Prüfung keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hatten. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen.
(1) Die nach § 31 Absatz 3 FischG erforderliche Sachkunde kann auch durch die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung nachgewiesen werden. Die Abnahme der Prüfung wird dem Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V. (Landesfischereiverband) nach Maßgabe des § 31 Absatz 2 FischG übertragen. Die Prüfungstage werden landeseinheitlich von diesem festgelegt und im Staatsanzeiger bekannt gegeben.
(2) Zur Fischerprüfung wird vom Landesfischereiverband auf Antrag zugelassen, wer an einem anerkannten Vorbereitungslehrgang im Sinne des § 16 teilgenommen und zum Zeitpunkt der Prüfung das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag ist beim Landesfischereiverband mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn und spätestens zwei Jahre nach Beendigung des anerkannten Vorbereitungslehrgangs zu stellen. Zuständig für das Prüfungsverfahren ist der Landesfischereiverband.
(3) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt unter Vorbehalt der Voraussetzungen nach Absatz 4. Wer zur Prüfung zugelassen wird, erhält vom Landesfischereiverband spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn eine Ladung. Wer nicht zugelassen wird, erhält einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
(4) Der Landesfischereiverband kann vor Beginn der Prüfung die Vorlage eines Ausweises mit Lichtbild verlangen und Personen, die sich nicht ausweisen können, von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Wer am Prüfungstag das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei Prüfungsbeginn die Bescheinigung nach § 16 Absatz 3 nicht vorgelegt hat, ist von der Teilnahme an der Prüfung auszuschließen.
§ 16 Vorbereitungslehrgänge 10 20 22a 23
(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem vom zuständigen Regierungspräsidium anerkannten Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Der Inhalt und Umfang des Vorbereitungslehrganges richtet sich nach der Anlage (Leitfaden für die Ausarbeitung und Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung in Baden-Württemberg). Der Lehrgang muss mindestens 32 Stunden umfassen und sich auf die Sachgebiete des § 14 Absatz 1 beziehen.
(2) Die Anerkennung eines Lehrgangs kann befristet oder unbefristet erfolgen, sie ist stets widerruflich. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor Lehrgangsbeginn unter Angabe des Lehrprogramms zu stellen. Antragsberechtigt sind geeignete Anbieter, insbesondere der Landesfischereiverband. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums geregelt. Anerkannte Vorbereitungslehrgänge werden in einem fortlaufend aktualisierten Verzeichnis im Internet unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/landwirtschaft/tierhaltung-und-tierzucht/fischereiwesen veröffentlicht.
(3) Wer an einem anerkannten Vorbereitungslehrgang teilgenommen hat, erhält von dem Anbieter eine Bescheinigung über die Teilnahme. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums geregelt.
§ 17 Durchführung der Fischerprüfung 10
(1) Die Prüfung ist eine schriftliche Prüfung. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden.
(2) Innerhalb von zwei Stunden sind 60 Fragen aus allen in § 14 Abs. 1 genannten Gebieten zu beantworten. Dabei ist anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten für richtig gehalten werden.
(3) Die Prüfungsfragen sind dem mit dem Ministerium abgestimmten Fragenkatalog in der jeweils neuesten Fassung zu entnehmen. Wer während der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, kann von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 45 der gestellten Fragen und dabei mindestens die Hälfte aus jedem Sachgebiet richtig beantwortet hat.
(5) Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber vom Landesfischereiverband ein Zeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so teilt ihm der Landesfischereiverband dies mit.
§ 18 Verzeichnis der Fischereirechte
(1) Das Verzeichnis der Fischereirechte wird nach einem vom Ministerium bestimmten Muster geführt. Eintragungen sind vom Eintragenden unter Angabe des Datums zu unterschreiben.
(2) Eintragungen in das Verzeichnis werden auf Antrag oder auf Grund einer Anzeige nach § 8 Abs. 4 Satz 2 oder § 9 Satz 4 FischG vorgenommen. Die Vereinigung von Fischereirechten nach § 10 Abs. 1 und 2 FischG, die Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts nach § 11 Abs. 1 und die Feststellung des Erlöschens eines beschränkten Fischereirechts nach § 12 Abs. 1 FischG werden von Amts wegen in das Verzeichnis eingetragen.
(3) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der in § 7 Abs. 2 Satz 1 FischG genannten Behörde einzureichen. Mit dem Antrag sollen die für den Nachweis des Fischereirechts erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
(4) Die Behörde kann den Antrag in der Gemeinde, in deren Gebiet das Fischereirecht liegt, für die Dauer eines Monats öffentlich auslegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzugeben mit dem Hinweis, daß Einwendungen gegen die Eintragung während der Auslegung bei der Behörde vorgebracht werden können. Besteht Streit über ein Fischereirecht, kann die Behörde die Eintragung davon abhängig machen, daß eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich das Recht des Antragstellers ergibt.
(5) Die Behörde teilt dem Betroffenen den Inhalt der Eintragung mit. Gleichzeitig unterrichtet sie die Personen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, über das Ergebnis ihrer Prüfung.
(6) Veränderungen oder Löschungen im Verzeichnis der Fischereirechte erfolgen durch die Eintragung eines Änderungs- oder Löschungsvermerks.
§ 20 Ausübung der Aalfischerei, Registrierungen 10
(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Fischereibehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zum Namen, der Anschrift und dem Fanggebiet zu machen. Die Fischereibehörde erfasst die Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.
(2) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist zuvor der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Fischereibehörde erfasst die Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt werden in einem Register. Sie erteilt dazu eine Registriernummer, sofern dem Fahrzeug nicht bereits ein Kennzeichen nach § 10 Abs. 1 zugeteilt ist.
(3) Wird die Aalfischerei zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 20a Aufzeichnungspflichten beim Aalfang 10
(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über
Die Eintragungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind der Fischereibehörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind zusammengefasst am Ende des Kalenderjahres an die Fischereibehörde zu übermitteln.
(3) Für die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Zusammenfassungen nach Absatz 2 sind von der Fischereibehörde vorgegebene Formblätter zu verwenden. Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
§ 20b Aufzeichnungspflichten bei der Erstvermarktung von Aal 10
(1) Bei der Erstvermarktung von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach § 20 Abs. 1 Satz 3 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.
(2) In den Aufzeichnungen nach § 20a Abs. 1 Satz 1 ist eine entsprechende Eintragung unter Angabe der Anzahl und des Gesamtgewichts der abgegebenen Aale vorzunehmen. Sofern der Wert der abgegebenen Ware im Einzelfall 250 Euro übersteigt, ist diese Abgabe einzeln unter Hinzufügung des Namens und der genauen Anschrift des Empfängers aufzuführen.
§ 20c Zeitliche und räumliche Beschränkungen der Aalfischerei 10
Zum Schutz des Bestandes des Aals kann das Ministerium oder mit dessen Ermächtigung die Fischereibehörde im Rahmen der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 27 FischG handelt, wer
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Fischereibehörden.
Die Fischereibehörde kann im Einzelfall zu wissenschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder seuchenhygienischen Zwecken, für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zur Gewinnung von Fortpflanzungsmaterial für die Fischzucht Befreiung von den § § 1 bis 9 erteilen. Im Rahmen ihrer Dienstaufgaben sind Bedienstete der Fischereibehörde und der Fischereiforschungsstelle sowie staatliche Fischereiaufseher von den Vorschriften der § § 1 bis 5, 7 und 9 und der Allgemeinverfügungen nach § 1 Abs. 5 und § 20c befreit.
Für folgende Gewässer finden nur die unter Nummer 1 bis 4 genannten Vorschriften dieser Verordnung Anwendung:
§ 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesfischereiverordnung (LFischVO) vom 10. Dezember 1980 (GBl. S. 630), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 1995 (GBl. S. 251), außer Kraft.
Leitfaden für die Ausarbeitung und Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung in Baden-Württemberg | Anlage 22a (zu § 16 Absatz 1) |
1. Umfang von Vorbereitungslehrgängen
Insgesamt muss ein Vorbereitungslehrgang mindestens 32 Stunden umfassen. Die Zeitangaben beziehen sich auf Zeitstunden zu je 60 Minuten. Entsprechend § 14 sind Kenntnisse über die Sachgebiete im Vorbereitungslehrgang im nachfolgend aufgeführten Umfang zu vermitteln:
Nr. | Sachgebiet | Unterrichtsdauer (Zeitstunden) |
1 | Allgemeine Fischkunde | 4 |
2 | Spezielle Fischkunde | 4 |
3 | Gewässerökologie und Fischhege | 8 |
4 | Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung, Verwertung der gefangenen Fische | |
4.1 | Theoretische Ausbildung | 3 |
4.2 | Praktische Ausbildung - Praxistag | 8 |
5 | Fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutende Rechtsvorschriften | 5 |
Gesamt | 32 |
2. Inhalte und Beschreibung der Sachgebiete
Ein vollständig und erfolgreich absolvierter Vorbereitungslehrgang ist in Baden-Württemberg", welche auf der Homepage des für die Anerkennung von Lehrgängen zuständigen Regierungspräsidiums einsehbar sind.
2.1 Allgemeine Fischkunde
Um ein generelles Verständnis zur Anatomie von Fischen zu erhalten, aber insbesondere auch für die Angelpraxis und den ordnungsgemäßen Umgang mit Fischen, sind der Körperbau, die unterschiedlichen Körperformen und deren Funktion sowie die einzelnen Organe der Fische zu vermitteln. Anglerinnen und Angler benötigen das Wissen über die verschiedenen Habitatansprüche und Zeiträume der Fortpflanzung und Laichwanderungen verschiedener Arten, um die Anforderungen an das Fischereirecht erfüllen zu können.
2.2 Spezielle Fischkunde
Das Sachgebiet der speziellen Fischkunde vermittelt einen umfassenden Überblick über die heimische Fischfauna Baden-Württembergs sowie über die bedeutenden Zielarten der Angelfischerei. In diesem Sachgebiet sind sowohl die Systematik, der Lebensraum, die Lebensweise und die Gefährdungsursachen von heimischen Fischarten zu behandeln, als auch die Unterscheidungsmerkmale der Fischarten und -gruppen. Ein Schwerpunkt dieses Sachgebietes ist die Vermittlung einer guten Artenkenntnis.
2.3 Gewässerökologie und Fischhege
In diesem Sachgebiet geht es insbesondere um das Verständnis und das Bewusstsein für Gewässer als Lebensmedium und als Lebensräume für Fische und andere aquatische Organismen unter Berücksichtigung der Sensibilität und Besonderheit der Gewässer in Baden-Württemberg. Einfache ökologische Zusammenhänge müssen verstanden und Gefahren für einzelne Arten und das gesamte Ökosystem frühzeitig erkannt werden. Die Themen Aufstau, Unterbrechung der Durchgängigkeit und fehlende Gewässerdynamik in Fließgewässern sowie die Bedeutung einer fischökologisch zielführenden Gewässerunterhaltung sind zu vermitteln. Wesentliche Grundlage der fischereilichen Bewirtschaftung ist das natürliche fischereiliche Ertragspotenzial der Gewässer.
2.4 Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der gefangenen Fische
Das Sachgebiet behandelt die inhaltlichen Voraussetzungen für das praktische Angeln am Gewässer. Der vollständige Geräteaufbau und verschiedene Fangmethoden sind darzustellen. Von besonderer Bedeutung innerhalb dieses Sachgebietes sind Erläuterungen zum tierschutzgerechten Umgang mit gefangenen Fischen. Dies schließt ebenso mit ein, welche Fischarten und -größen zurückgesetzt oder entnommen werden müssen sowie das Betäuben und Töten von Fischen und die anschließende sachgerechte Entsorgung der Schlachtabfälle.
2.5 Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung ist als Praxistag durchzuführen. Der Praxistag ist jener Unterrichtsteil eines Lehrgangs, in welchem der sachkundige und tierschutzgerechte Umgang mit dem Fisch praktisch gelehrt wird. Es ist sicherzustellen, dass den Teilnehmenden die theoretischen Lehrgangsinhalte erfolgreich vermittelt wurden, bevor die praktische Ausbildung stattfindet.
2.5.1 Betreuungsverhältnis
Der Umgang mit der Angel und mit Fischen ist von den Teilnehmenden unter sachkundiger Anleitung gesichert zu erproben. Hinsichtlich der Betreuungsintensität wird ein Verhältnis von höchstens einer oder einem Ausbildenden oder einer sachkundigen Helferin oder einem sachkundigen Helfer zu je sechs Teilnehmenden empfohlen. Sachkundige Helferinnen und Helfer zum Praxistag unterstützen die Ausbildenden bei der Durchführung der praktischen Ausbildung. Helferinnen und Helfer müssen eingewiesen sein und im Einsatz zu tierschutzrelevanten Unterrichtsteilen über einen Fischereischein verfügen. Je Ausbildender oder Ausbildendem können bis zu fünf Helferinnen und Helfer eingesetzt werden.
2.5.2 Grundsätzliche fachliche Anforderungen an den Praxistag
Die Bedeutung und Notwendigkeit der Unterweisung insbesondere in das Töten und Schlachten von Fischen ist anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften zu erläutern und zu begründen.
Von sachkundigen Ausbildenden sowie deren sachkundigen Helferinnen und Helfern ist eine praktische Einweisung in die Behandlung der gefangenen Fische und deren Tötung ausführlich und verständlich durchzuführen.
Für das praktische Erlernen des Betäubens und Tötens von Fischen durch die Teilnehmenden sind Fischattrappen ausreichend, echte Fische sind jedoch grundsätzlich besser geeignet. Das Betäuben und Töten von Fischen muss von jeder teilnehmenden Person ausreichend lange geübt werden, bis die erforderlichen Vorgänge gesichert und sachgerecht ausgeführt werden.
Für die Verwertung von Fischen sind echte Fische zu verwenden. Dabei sind die speziellen Möglichkeiten der Verwertung von Weißfischen und großen Fischen besonders hervorzuheben.
Das Töten, Schlachten und Küchenfertigmachen sind in jedem Kurs an mindestens zwei unterschiedlichen Fischarten von Ausbildenden oder qualifizierten Helferinnen und Helfern vorzuführen. Hierzu sind zwei für Anglerinnen und Angler bedeutsame Fischarten, vorzugsweise gängige Ar ten wie etwa Rotauge, Barsch, Felchen, Forelle oder Karpfen, exemplarisch zu wählen.
Beim Umgang und Küchenfertigmachen von Fischen sind grundlegende Hygienemaßnahmen, Sicherheitsvorkehrungen und gesundheitsförderliche Maßnahmen zu treffen und diese zu erläutern. Verarbeitungsgegenstände wie Messer, Schneidebretter, Arbeitstische und Behälter müssen technisch und hygienisch einwandfrei sein und sind nach Gebrauch zu reinigen. Die Gerätschaften zur Verarbeitung der Fische sind ausschließlich für diesen Zweck zu gebrauchen. Schlachtabfälle sind sachgerecht zu entsorgen.
2.6 Fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutenden Rechtsvorschriften
Im Sachgebiet Rechtskunde wird den zukünftigen Anglerinnen und Anglern vermittelt, welche Rechte und Pflichten sie haben werden. Die wichtigsten Einzelbestimmungen und für das Land Baden-Württemberg spezifischen Regelungen, insbesondere die Systematik des Fischereigesetzes und der Landesfischereiverordnung, sind zu vermitteln. Es soll ein Bewusstsein für den art- und tierschutzgerechten Umgang mit den Fischen sowie für ein sachgerechtes Verhalten am Gewässer und in der Natur geschaffen werden. Die relevanten Rechtsvorschriften sind soweit möglich in einen praktischen Zusammenhang mit der fischereilichen Hege und der Angelausübung zu stellen.
Die Mindestlehrinhalte der Sachgebiete sind:
Nummer | Sachgebiet Nummer 1 - Allgemeine Fischkunde |
1.1 | Systematische Einordnung der Fische und Neunaugen |
1.1.1 | Verwandtschaftsbeziehungen |
1.1.2 | Familien der echten Knochenfische |
1.2 | Körperbau und -funktionen |
1.2.1 | Körperformen und Lebensweisen |
1.2.2 | Skelett, Muskeln, Flossen und Fortbewegung |
1.2.3 | Haut, Schleimschicht, Schuppen |
1.2.4 | Organe |
1.2.4.1 | Lage und Anordnung |
1.2.4.2 | Funktionen |
1.2.5 | Nahrungsaufnahme und Verdauung |
1.2.6 | Maulstellungen, Barteln, Kiefer |
1.3 | Nervensystem und Sinnesorgane |
1.3.1 | Zentrales Nervensystem |
1.3.2 | Peripheres Nervensystem |
1.3.3 | Sinnesorgane und ihre Funktion |
1.3.4 | Schmerzempfinden bei Fischen |
1.4 | Atmung |
1.4.1 | Sauerstoffbedarf von Fischen |
1.4.2 | Kiemenatmung |
1.4.3 | Hautatmung |
1.4.4 | Darmatmung |
1.5 | Herz und Blutkreislauf |
1.5.1 | Darstellung des Blutkreislaufes |
1.5.2 | Lage des Herzens |
1.6 | Schwimmblase |
1.7 | Fortpflanzung |
1.7.1 | Lebenszyklus von Fischen |
1.7.2 | Geschlechtsorgane |
1.7.3 | Geschlechtsreife |
1.7.4 | Laichvorgang |
1.7.5 | Eizahl und Eigröße |
1.7.6 | Laichzeiten und Laichwanderungen |
1.7.7 | Laichplatz und Laichsubstrat |
1.8 | Fischgesundheit |
1.8.1 | Aussehen und Verhalten gesunder Fische |
1.8.2 | Erkennen erkrankter Fische |
1.8.3 | Arten von Krankheitserregern |
1.8.4 | Krankheitsbegünstigende Faktoren |
1.8.5 | Vorsorgemaßnahmen |
1.8.6 | Verhalten und Maßnahmen bei kranken Fischen und Fischsterben |
Sachgebiet Nummer 2 - Spezielle Fischkunde | |
2.1 | Zielfischarten der Angelfischerei |
2.1.1 | Systematik |
2.1.2 | Lebensraum und Lebensweise |
2.1.3 | Gefährdungsursachen |
2.1.4 | Unterscheidungsmerkmale und Arterkennung |
2.2 | Geschützte Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten |
2.2.1 | Systematik |
2.2.2 | Lebensraum und Lebensweise |
2.2.3 | Gefährdungsursachen |
2.2.4 | Artenschutzprogramme |
2.3 | Fischarteninventare nach Einzugsgebieten |
2.3.1 | Unterschiede der Fischartengemeinschaften von Rhein, Donau und Bodensee |
2.3.2 | Handlungsvorgaben für die Angelfischerei |
Sachgebiet Nummer 3 - Gewässerökologie und Fischhege | |
3.1 | Gewässerarten |
3.1.1 | Stillgewässer |
3.1.1.1 | Natürliche Stillgewässer |
3.1.1.2 | Künstliche Stillgewässer |
3.1.1.3 | Zonierung von Seen |
3.1.1.4 | Wärmehaushalt und Schichtung |
3.1.1.5 | Lebensgemeinschaften der Stillgewässer |
3.1.1.6 | Nahrungskreisläufe und Nahrungsnetze |
3.1.1.7 | Fischlebensräume und Angelplätze |
3.1.2 | Fließgewässer |
3.1.2.1 | Abfolge natürlicher Fließgewässer |
3.1.2.2 | Auen, Altwasser und Altarme |
3.1.2.3 | Künstliche Fließgewässer |
3.1.2.4 | Durchgängigkeit von Fließgewässern |
3.1.2.5 | Lebensgemeinschaften der Fließgewässer |
3.1.2.6 | Nahrungskreisläufe und Nahrungsnetze |
3.1.2.7 | Fischlebensräume und Angelplätze |
3.2 | Strukturausstattung in Gewässern |
3.2.1 | Wasserpflanzen und Ufervegetation |
3.2.2 | Gewässergrund und Geschiebetransport, Fließgewässerdynamik |
3.2.3 | Totholz |
3.3 | Gefährdung von Fischgewässern und Fischbeständen |
3.3.1 | Gewässerbelastung und -verschmutzung |
3.3.1.1 | Nährstoffe und Eutrophierung |
3.3.1.2 | Schadstoffe |
3.3.1.3 | Feinsedimente |
3.3.1.4 | Wärmebelastung |
3.3.1.5 | Klimawandel |
3.3.2 | Eingriffe in Gewässer |
3.3.2.1 | Gewässerausbau |
3.3.2.2 | Querbauwerke |
3.3.2.3 | Wasserkraftanlagen |
3.3.2.4 | Veränderungen des Abflussregimes |
3.3.2.5 | Gewässerunterhaltung |
3.3.3 | Fischfressende Tiere |
3.3.3.1 | Raubfische |
3.3.3.2 | Vögel |
3.3.3.3 | Säugetiere |
3.3.4 | Eingeschleppte Pflanzen- und Tierarten |
3.3.4.1 | Neophyten |
3.3.4.2 | Neozoen am Beispiel Donaugrundeln und Signalkrebs |
3.3.4.3 | Ursachen sowie Auswirkungen auf die Biodiversität |
3.3.4.4 | Handlungsempfehlungen |
3.3.5 | Beseitigung von Belastungen und Gefährdungen |
3.4 | Fischereiliche Ertragsfähigkeit von Gewässern |
3.4.1 | Natürliche Ressourcen - Plankton und Benthos, Fische |
3.4.2 | Kriterien zur Beurteilung der natürlichen fischereilichen Ertragsfähigkeit |
3.4.3 | Beispiel ertragsarmes und ertragreiches Gewässer |
3.4.4 | Naturnahe Fischbestandsdichte - Fangerwartung |
3.5 | Fischereiliche Bewirtschaftung und Hege |
3.5.1 | Hegeziele und -instrumente |
3.5.1.1 | Mindestmaß und Schonzeiten |
3.5.1.2 | Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen |
3.5.1.3 | Funktionsräume und Habitate für Fische |
3.5.2 | Natürliche und angepasste Fischbestände |
3.5.3 | Nachhaltige Nutzung und Befischungsintensität |
3.5.4 | Gute fachliche Praxis beim Besatz |
3.6 | Fangzahlen und -statistik |
3.6.1 | Dokumentation der Fischfänge und Fischbesätze |
3.6.2 | Fangmeldungen |
3.6.3 | Bedeutung von Statistiken für die Bewirtschaftung |
Sachgebiet Nummer 4 - Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der gefangenen Fische | |
4.1 | Theoretische Ausbildung |
4.1.1 | Angelruten |
4.1.1.1 | Aktion und Wurfgewicht |
4.1.1.2 | Materialien, Bauarten und Formen von: |
4.1.1.2.1 | Blank |
4.1.1.2.2 | Rutenringen |
4.1.1.2.3 | Handteil |
4.1.1.2.4 | Rollenhalter |
4.1.1.3 | Spezielle Bauarten und Verwendung von: |
4.1.1.3.1 | Stippruten |
4.1.1.3.2 | Grundruten |
4.1.1.3.3 | Spinnruten |
4.1.1.3.4 | Fliegenruten |
4.1.2 | Angelrollen |
4.1.2.1 | Stationärrollen |
4.1.2.2 | Multirollen |
4.1.2.3 | Fliegenrollen |
4.1.2.4 | Sonstige Rollen |
4.1.3 | Angelschnüre |
4.1.3.1 | Monofile Schnüre |
4.1.3.2 | Geflochtene Schnüre |
4.1.3.3 | Fliegenschnüre |
4.1.4 | Vorfächer - Arten, Material und Verwendung |
4.1.5 | Knoten |
4.1.5.1 | Befestigen von Haken am Vorfach oder an der Hauptschnur |
4.1.5.2 | Verbindung von zwei Schnurenden |
4.1.5.3 | Herstellung einer Schlaufe |
4.1.5.4 | Herstellung eines Stoppers |
4.1.5.5 | Verbindung von Fliegenschnur und Vorfach |
4.1.6 | Posen |
4.1.6.1 | Laufposen |
4.1.6.2 | Feststellposen |
4.1.7 | Wirbel und Einhänger - Arten, Formen, Material und Verwendung |
4.1.8 | Beschwerung |
4.1.8.1 | Klemmblei |
4.1.8.2 | Laufbleie |
4.1.8.3 | Tiroler Holz |
4.1.9 | Haken |
4.1.9.1 | Material |
4.1.9.2 | Hakenteile |
4.1.9.3 | Hakentypen und Verwendung |
4.1.9.4 | Hakengröße sowie Zielfischart und -größe |
4.1.10 | Künstliche Köder |
4.1.10.1 | Spinner und Blinker |
4.1.10.2 | Wobbler |
4.1.10.3 | Sonstige künstliche Köder |
4.1.10.4 | Kunstfliegen |
4.1.11 | Natürliche Köder |
4.1.11.1 | Früchte |
4.1.11.2 | Getreide, Kartoffeln, Brot, Teig, Käse |
4.1.11.3. | Würmer, Maden |
4.1.11.4 | Köderfische, -krebse |
4.1.12 | Angelausrüstung |
4.1.12.1 | Notwendige Zusatzgerätschaften |
4.1.12.1.1 | Unterfangkescher |
4.1.12.1.2 | Maßband |
4.1.12.1.3 | Fischbetäuber |
4.1.12.1.4 | Hakenlöser |
4.1.12.1.5 | Messer |
4.1.12.2 | Weitere nützliche Utensilien |
4.1.12.2.1 | Ködernadel |
4.1.12.2.2 | Rutenhalter |
4.1.12.2.3 | Köderdose |
4.1.12.2.4 | Gerätekasten |
4.1.12.2.5 | Ersatzschnur |
4.1.12.2.6 | Rachensperre |
4.1.12.2.7 | Material für kleinere Reparaturen |
4.1.13 | Fangmethoden |
4.1.13.1 | Erläuterung praxisgerechter Gerätezusammenstellungen und Hinweise für den Einsatz in der fischereilichen Praxis |
4.1.13.1.1 | Stippangeln |
4.1.13.1.2 | Grundangeln |
4.1.13.1.3 | Spinnangeln |
4.1.13.1.4 | Schleppfischen |
4.1.13.1.5 | Fliegenfischen |
4.1.13.2 | Weitere Angelmethoden und -techniken |
4.1.13.3 | Elektrofischerei |
4.1.13.4 | Verbotene Fangmethoden |
4.1.14 | Umgang mit gefangenen Fischen |
4.1.14.1 | Anlanden |
4.1.14.2 | Zurücksetzen |
4.1.14.3 | Hältern |
4.1.14.4 | Betäuben, Töten, Schlachten, Entsorgen der Schlachtabfälle |
4.1.14.5 | Aufbewahrung, Kühlung |
4.1.14.6 | Zubereitung, Behandlung grätenreicher Fische für den Verzehr |
4.2 | Praktische Ausbildung - Praxistag |
4.2.1 | Allgemeines |
4.2.2 | Anforderungen an die Betreuungsintensität |
4.2.3 | Grundsätzliche fachliche Anforderungen an den Praxistag |
4.2.4 | Kontrolle von Angelgeräten vor dem Einsatz |
4.2.4.1 | Schäden an Rute und Schnurlaufringen |
4.2.4.2 | Schnurlagerung, Schnurschäden |
4.2.4.3 | Angelrolle auf Schäden prüfen |
4.2.4.4 | Überprüfung der Einstellung der Schnurbremse |
4.2.4.5 | Überprüfung von Wirbeln und Haken auf Verwendbarkeit |
4.2.5 | Zusammenbau der folgenden drei Angelrutentypen einschließlich Knotenbinden |
4.2.5.1 | Posenrute |
4.2.5.2 | Grundrute |
4.2.5.3 | Spinnrute |
4.2.6 | Vollständiger Angelvorgang am Gewässer |
4.2.6.1 | Auswerfen |
4.2.6.2 | Drill |
4.2.6.3 | Anlanden, Verwenden des Unterfangkeschers |
4.2.6.4 | Umgang mit Fischen, die zurückgesetzt werden müssen |
4.2.6.5 | Hältern von Fischen |
4.2.6.6 | Betäuben des Fisches in intensiver Einzelübung der Teilnehmenden |
4.2.6.7 | Töten des Fisches in intensiver Einzelübung der Teilnehmenden |
4.2.6.8 | Hygiene und Zwischenlagerung gefangener Fische am Angeltag |
4.2.7 | Überprüfung: Alle Teilnehmenden müssen einen vollständigen Angelvorgang korrekt ausführen können |
4.2.8 | Optional - Gemeinsame Abschluss- und Fragerunde mit Verwertung der Fische |
Sachgebiet Nummer 5 - Fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutenden Rechtsvorschriften | |
5.1 | Fischerei - Fischereirecht |
5.1.1 | Fischereigesetz für Baden-Württemberg |
5.1.2 | Landesfischereiverordnung |
5.1.3 | Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Fischereigesetzes |
5.1.4 | Bodenseefischereiverordnung |
5.1.5 | Unterseefischereiordnung |
5.2 | Wasserwirtschaft - Wasserrecht |
5.2.1 | Wasserhaushaltsgesetz |
5.2.2 | Wassergesetz für Baden-Württemberg |
5.3 | Tierschutz - Tierschutzrecht |
5.3.1 | Tierschutzgesetz |
5.3.2 | Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 137 vom 24.05.2017 S. 40), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/723 der Kommission vom 16. Mai 2018 (ABl. L 122 vom 17.05.2018 S. 11) geändert worden ist |
5.4 | Naturschutz - Naturschutzrecht |
5.4.1 | Bundesnaturschutzgesetz |
5.4.2 | Naturschutzgesetz |
5.4.3 | Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, ber. ABl. L 095 vom 29.03.2014 S. 70), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (Abl. L 158 vom 10.06.2013. S. 193) geändert worden ist |
5.4.4 | Kormoranverordnung |