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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 23. Juli 2020
(GBl. Nr. 27 vom 30.07.2020 S. 651)
Der Landtag hat am 22. Juli 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Naturschutzgesetzes
Das Naturschutzgesetz vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 597, zuletzt ber. 2018 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Artenvielfalt
Über die Verwirklichung der Ziele des § 1 Absatz 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich das Land, dem Rückgang der Artenvielfalt in Flora und Fauna und dem Verlust von Lebensräumen entgegenzuwirken sowie die Entwicklung der Arten und deren Lebensräume zu befördern."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift werden folgende Absätze 1 und 2 eingefügt:
"(1) Die öffentliche Hand trägt für den Artenschutz eine besondere Verantwortung. Auf öffentlichen parkartig oder gärtnerisch gestalteten Grünflächen sowie im Umfeld von öffentlichen Einrichtungen soll eine insektenfreundliche Gestaltung und Pflege erfolgen, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Mindestens ein Fünftel der gemähten landeseigenen Grünflächen sollen als ökologisch hochwertige Blühflächen und naturschutzfachlich wertvolle Lebensräume gepflegt werden."
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 3 und 4.
3. In § 7 Absatz 3 werden nach dem Wort "Fischereiwirtschaft" ein Komma und die Wörter "insbesondere mit dem Ziel, die biologische Vielfalt in der Produktion zu erhalten und zu fördern," eingefügt.
4. § 15 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
" § 15 Absatz 8 BNatSchG oder darauf gestützte Verordnungen finden keine Anwendung."
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Naturschutzbehörde" wird durch die Wörter "untere Naturschutzbehörde" ersetzt.
bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
"Bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg wird eine öffentliche, über das Internet einsehbare Plattform für Angaben zu den Kompensationsmaßnahmen eingerichtet. Die unteren Naturschutzbehörden übermitteln die erforderlichen Angaben auf diese Plattform."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Gemeinden übermitteln die erforderlichen Angaben nach § 17 Absatz 6 Satz 2 BNatSchG, wenn Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 BauGB in einem Bebauungsplan festgesetzt sind oder Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen durchgeführt werden. Soweit diese Maßnahmen außerhalb des Eingriffsbebauungsplans liegen, sind diese in das Kompensationsverzeichnis aufzunehmen. | "(2) Zur Aufnahme in das Kompensationsverzeichnis übermitteln die Gemeinden der unteren Naturschutzbehörde die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 1a Absatz 3 BauGB und § 200a BauGB, soweit diese außerhalb der Eingriffsfläche des Bebauungsplans, in einem räumlich getrennten Teilgeltungsbereich des Eingriffsbebauungsplans, im Geltungsbereich eines Ausgleichsbebauungsplans, auf von der Gemeinde außerhalb des Eingriffsbebauungsplans bereitgestellten Flächen oder auf Flächen in einer anderen Gemeinde durchgeführt werden." |
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Schadensbegrenzungsmaßnahmen bei erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten,"
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 4 bis 7.
cc) In der neuen Nummer 6 wird nach der Angabe "BNatSchG" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
dd) In der neuen Nummer 7 wird nach der Angabe "BNatSchG" das Wort "und" eingefügt.
ee) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. Maßnahmen zur Schaffung eines ökologischen Mehrwertes bei Flurneuordnungsverfahren"
ff) Nach dem Wort "Flurneuordnungsverfahren" werden in der nächsten Zeile die Wörter "im Verzeichnis" und nach dem Wort "erfassen" die Wörter "und hierzu von den jeweiligen Zulassungsbehörden und Gemeinden sowie dem Naturschutzfonds zu übermitteln" eingefügt.
6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Werbeanlagen, Himmelsstrahler, Beleuchtungsanlagen | " § 21 Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen, Himmelsstrahler" |
b) Absatz 1 werden folgende Absätze 1 bis 3 vorangestellt:
"(1) Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich sind zu vermeiden. Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden. Beleuchtungen, die sich in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen befinden oder in diese hineinstrahlen, sind, soweit sie nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, nur in Ausnahmefällen von der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Einvernehmen zu genehmigen.
(2) Es ist im Zeitraum
verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
(3) Ab dem 1. Januar 2021 neu errichtete Beleuchtungsanlagen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden insektenfreundlichen Beleuchtung auszustatten, soweit die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eingehalten sind, Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen oder durch oder auf Grund von Rechtsvorschriften nichts Anderes vorgeschrieben ist. Gleiches gilt für erforderlich werdende Um- und Nachrüstungen bestehender Beleuchtungsanlagen. Im Übrigen sind bestehende Beleuchtungsanlagen unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen bis zum Jahr 2030 um- oder nachzurüsten."
c) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden die Absätze 4 bis 9.
d) Im neuen Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "eine Ausnahme" durch die Wörter "Ausnahmen von den Absätzen 2 und 4" ersetzt.
7. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
" § 21a Gartenanlagen
Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO. Gartenflächen sollen ferner wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden."
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Grundlage für die Schaffung des Biotopverbunds ist der Fachplan Landesweiter Biotopverbund einschließlich des Generalwildwegeplans. Alle öffentlichen Planungsträger haben bei ihren Planungen und Maßnahmen die Belange des Biotopverbunds zu berücksichtigen. | "(1) In Baden-Württemberg wird auf der Grundlage des Fachplans Landesweiter Biotopverbund einschließlich des Generalwildwegeplans ein Netz räumlich und funktional verbundener Biotope geschaffen, das bis zum Jahr 2023 mindestens 10 Prozent Offenland und bis zum Jahr 2027 mindestens 13 Prozent Offenland der Landesfläche umfassen soll. Ziel ist es, den Biotopverbund bis zum Jahr 2030 auf mindestens 15 Prozent Offenland der Landesfläche auszubauen." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Alle öffentlichen Planungsträger haben bei ihren Planungen und Maßnahmen die Belange des Biotopverbunds zu berücksichtigen. Für die Umsetzung erstellen die Gemeinden für ihr Gebiet auf Grundlage des Fachplans Landesweiter Biotopverbund einschließlich des Generalwildwegeplans Biotopverbundpläne oder passen die Landschafts- oder Grünordnungspläne an."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
d) Im neuen Absatz 3 werden nach den Wörtern "Fachplan Landesweiter Biotopverbund" die Wörter "einschließlich des Generalwildwegeplans" und nach dem Wort "den" das Wort "funktionalen" eingefügt.
9. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
" § 33a Erhaltung von Streuobstbeständen
(1) Streuobstbestände im Sinne des § 4 Absatz 7 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG), die eine Mindestfläche von 1.500 m2 umfassen, sind zu erhalten.
(2) Streuobstbestände im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung ist. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Nutzung sowie Pflegemaßnahmen sind keine Umwandlung.
(3) Umwandlungen von Streuobstbeständen im Sinne des Absatzes 1 sind auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt vorrangig durch eine Neupflanzung innerhalb einer angemessenen Frist."
10. § 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Verbot von Pestiziden
Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, S. 7 1) in der jeweils geltenden Fassung ist in Naturschutzgebieten, in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, in gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen verboten. Die Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks der in Satz 1 genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt. | " § 34 Verbot von Pestiziden
(1) Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, ber. ABl. L 161 vom 29.06.2010 S. 11), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist
verboten. In Landschaftsschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten sowie auf intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, in gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen erfolgt eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach den Grundsätzen des Landes zum Integrierten Pflanzenschutz gemäß § 17c LLG. Satz 2 gilt in Naturschutzgebieten bis zum 31. Dezember 2021 entsprechend. (2) Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für den Naturschutz zuständigen Ministerium für das ganze Land oder Teile des Landes befristete Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, wenn und soweit dies zur Bekämpfung von Schadorganismen im Sinne des § 6 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes, die erhebliche Schäden verursachen, erforderlich ist. (3) Die Anwendung von Pestiziden kann als befristete Ausnahme von dem Verbot des Absatzes 1 Satz 1 zugelassen werden, soweit dies zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen oder zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit oder des menschlichen Wohlbefindens erforderlich ist. (4) Auf Antrag kann die Verwendung bestimmter Mittel für land- und fischereiwirtschaftliche Betriebe zugelassen werden, wenn das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche, insbesondere naturschutzfachliche Interessen, gebotene Härte zur Folge hätte oder die Verwendung bestimmter Mittel zur Erhaltung des Schutzgebiets unerlässlich ist. (5) Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt." |
11. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
" § 34a Verbot von Pflanzenschutzmitteln in privaten Gärten
(1) In Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen ist die Anwendung von Pestiziden im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 in privaten Gärten verboten.
(2) In Entwicklungszonen von Biosphärengebieten, Landschaftsschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten und Naturparken ist die Anwendung von chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln in privaten Gärten verboten.
(3) Soweit die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zulässig ist, sind die Grundsätze des Landes zum Integrierten Pflanzenschutz gemäß § 17c LLG einzuhalten.
(4) § 34 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend."
12. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. die Erteilung von Ausnahmen nach § 34 Absatz 3 und 4,"
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 3 bis 10.
13. § 62 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 werden die Sätze 3 und 4
Der Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz nimmt zugleich die Aufgaben des Stiftungsrats wahr. Zu weiteren Mitgliedern des Stiftungsrats können Vertreter der Ministerien und der Regierungspräsidien berufen werden.
aufgehoben.
14. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. entgegen § 33a Absatz 2 einen Streuobstbestand ohne die erforderliche Genehmigung der Naturschutzbehörde umwandelt,"
b) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9.
15. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes
Das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972 (GBl. S. 74), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Eigenversorgungsanteils" die Wörter "der Bevölkerung gerade auch in Krisenzeiten" angefügt.
2. § 4 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:
"(6) Integrierter Pflanzenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird.
(7) Streuobstbestände sind eine historisch gewachsene Form des extensiven Obstbaus, bei dem großteils starkwüchsige, hochstämmige und großkronige Obstbäume in weiträumigen Abständen stehen. Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige Unternutzung als Dauergrünland. Daneben gibt es Streuobstäcker mit ackerbaulicher oder gärtnerischer Unternutzung, Streuobstalleen sowie sonstige linienförmige Anpflanzungen. Häufig sind Streuobstbestände aus Obstbäumen verschiedener Arten und Sorten, Alters- und Größenklassen zusammengesetzt. Sie sollten eine Mindestflächengröße von 1.500 m2 umfassen. Im Unterschied zu modernen Obst-Dichtpflanzungen mit geschlossenen einheitlichen Pflanzungen ist in Streuobstbeständen stets der Einzelbaum erkennbar.
(8) Refugialflächen sind Habitate, in die sich Tier- oder Pflanzenarten zurückziehen, weil in ihren ursprünglichen, oftmals durch frühere Landnutzungsformen im Offenland entstandenen Lebensräumen aus verschiedenen Gründen kein Überleben mehr möglich ist. Refugialflächen dienen daher vorrangig als Lebens- und Rückzugsräume für Tier- und Pflanzenarten."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Artenvielfalt in der Landwirtschaft und der ökologische Landbau sind vorrangige Bildungsziele." |
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) In der Bildung der landwirtschaftlichen Berufe sowie den Fortbildungsangeboten des Landes, insbesondere den für den beruflichen Pflanzenschutzmitteleinsatz nötigen Schulungen für den Sachkundenachweis, bildet die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln einen inhaltlichen Schwerpunkt."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Agrarforschung
(1) Das Land fördert die Forschung im Bereich der Landwirtschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen, der Entwicklung neuer, insbesondere umweltschonender Produkte oder Erwerbsmöglichkeiten für die Landwirtschaft oder umwelt- und ressourcenschonender Bewirtschaftungsformen.
(2) Die angewandte Forschung in diesem Bereich erfolgt insbesondere in den landwirtschaftlichen Landesanstalten im Geschäftsbereich der obersten Landwirtschaftsbehörde sowie in Zusammenarbeit mit Universitäten und Hochschulen."
5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "Betriebe werden gezielt zu vorbeugenden, biologischen und mechanischen Pflanzenschutzmethoden beraten, um den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu minimieren und alternative Möglichkeiten aufzuzeigen," werden angefügt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Es wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. im Bereich des Artenschutzes auf die Sicherung von Biodiversität und Artenvielfalt."
6. § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 16 Schutz landwirtschaftlicher Flächen und Landschaftsentwicklung
(1) Landwirtschaftliche Flächen stellen für die Landwirtschaft die zentrale Produktionsressource dar. Ein Ziel des Landes ist es, landwirtschaftliche Flächen zu schützen und zur Landschaftsentwicklung beizutragen. Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden sollen nach Möglichkeit geschont werden. (2) Das Land fördert die Landschaftsentwicklung durch
(3) Die oberste Landwirtschaftsbehörde erstellt alle drei Jahre eine Bodenbilanz mit Angaben über die Art der Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. Die oberste Landwirtschaftsbehörde erstellt alle fünf Jahre im Rahmen einer Standorteignungskartierung eine Bewertung der landwirtschaftlichen Flächen nach natürlichen und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten. Das Nähere regelt die oberste Landwirtschaftsbehörde in einer Verwaltungsvorschrift, insbesondere die Bewertung landwirtschaftlicher Flächen hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit als auch in Bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung für die landwirtschaftlichen Betriebe und die Agrarstruktur." |
7. § 16a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Erhaltung" die Wörter "und Förderung" eingefügt und die Wörter ", Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich" gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und besondere, dem Umweltschutz und der Marktentlastung dienende Erzeugungspraktiken" durch die Wörter ", dabei besonders dem Umwelt- und Ressourcenschutz dienende Erzeugungspraktiken," ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter "Das Ministerium" durch die Wörter "Die oberste Landwirtschaftsbehörde" ersetzt.
8. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17d eingefügt:
" § 17a Ökologischer Landbau
(1) Zur Förderung der Artenvielfalt im Sinne von § 1a des Naturschutzgesetzes (NatSchG) verfolgt das Land das Ziel, dass bis zum Jahr 2030 30 bis 40 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen in Baden-Württemberg nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1, ber. ABl. L 300 vom 18.10.2014 S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 917/2013 des Rates vom 5. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist, sowie der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 26.11.2019 S. 59) und des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bewirtschaftet werden.
(2) Das Land fördert den ökologischen Landbau über § 16a hinaus insbesondere durch die folgenden Maßnahmen:
(3) Forschungseinrichtungen und Landesanstalten sollen zukünftig neben der konventionellen Bewirtschaftung auch ökologisch bewirtschaftete Teilbetriebe führen, um Versuchs- und Forschungsarbeiten für alle Landbauformen zu ermöglichen.
(4) Landeseigene Flächen werden bei künftigen Pachtverträgen vorrangig an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen verpachtet, die auf den gepachteten Flächen die Kriterien des ökologischen Landbaus einhalten.
(5) Die eigenbetrieblich bewirtschafteten Domänenflächen des Landes, mit Ausnahme der unter Absatz 3 genannten, werden in der Regel nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus bewirtschaftet. Ausnahmen müssen begründet werden.
(6) Näheres kann durch eine Verwaltungsvorschrift der zuständigen obersten Verwaltungsbehörden geregelt werden.
§ 17b Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes
(1) Der Einsatz von chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln wird bis zum Jahr 2030 landesweit um 40 bis 50 Prozent der Menge reduziert werden.
(2) Die Reduktion der Pflanzenschutzmittel umfasst Maßnahmen in der Landwirtschaft, im Forst, in Haus- und Kleingärten, bei öffentlichen Grünflächen sowie im Verkehrsbereich.
(3) Die oberste Landwirtschaftsbehörde ermittelt jährlich den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln anhand der Daten eines repräsentativen Betriebsmessnetzes in der Landwirtschaft sowie durch Datenerhebung für die Bereiche Forst, Haus- und Kleingarten, öffentliche Grünflächen und Verkehr. Dabei werden auch weitere qualifizierte Daten berücksichtigt. Die Landwirtschaftsverwaltung wird in enger Zusammenarbeit mit der Praxis für die unterschiedlichen Betriebstypen und in den verschiedenen Regionen ein Netz von Muster- und Demonstrationsbetrieben aufbauen. In diesen Betrieben sollen insbesondere praxistaugliche Maßnahmen zur Reduktion von Pflanzenschutzmitteln als Diskussions- und Schulungsplattform etabliert werden.
(4) Die oberste Landwirtschaftsbehörde berichtet dem Landtag jährlich in schriftlicher Form über die Ergebnisse der Pflanzenschutzmittelreduktion und führt in den Jahren 2023 und 2027 jeweils eine umfassende Evaluierung durch. Der Bericht umfasst auch eine Bewertung hinsichtlich des Risikopotenzials einzelner Wirkstoffe auf der Basis der Risikobewertung des Kapitels 7 des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln der Bundesregierung vom 10. April 2013 (BAnz. AT 15.05.2013 B I).
(5) Ungeachtet der spezifischen Landesvorgaben gelten die Ziele des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
§ 17c Integrierter Pflanzenschutz
(1) Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 NatSchG erfolgt nach den Grundsätzen des Integrierten Pflanzenschutzes. Neben den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Absatz 6 sind dabei in der Landwirtschaft zusätzliche landesspezifische Vorgaben zum Integrierten Pflanzenschutz einzuhalten. Ziel ist, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Die landesspezifischen Vorgaben sind insbesondere:
Darüber hinaus sollen innerhalb einer Übergangszeit von fünf Jahren Maßnahmen zur kulturspezifischen Förderung von Nützlingen etabliert sowie eine Applikationstechnik mit hoher Abdriftminderung verwendet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Die Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen ist von den Betrieben zu dokumentieren und wird im Rahmen des landwirtschaftlichen Fachrechts kontrolliert.
(3) Näheres kann durch eine Verwaltungsvorschrift der obersten Landwirtschaftsbehörde geregelt werden.
§ 17d Refugialflächen
Das Land wird den Anteil an Refugialflächen mittelfristig landesweit auf mindestens 10 Prozent der Fläche je landwirtschaftlicher Landnutzungsart ausbauen. Ziel des Landes ist es, dass jeder landwirtschaftliche Betrieb einen Mindestanteil von 5 Prozent an ökologisch wirksamen Maßnahmen umsetzt. Welche Nutzungsformen oder Flächen als Refugialflächen anerkannt werden, wird durch eine Verwaltungsvorschrift der zuständigen obersten Landwirtschaftsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde geregelt."
9. § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Eine Schlüsselrolle in der weiteren Entwicklung des ökologischen Landbaus kommt der Vermarktung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/848 zu. Das Land wird die Entwicklung der Nachfragesteigerung gezielt unterstützen. Entsprechende Marketingkonzepte unter Berücksichtigung bestehender Anforderungen an die Prozess- und Produktqualität werden entwickelt. An erfolgreiche Projekte und Maßnahmen wird entsprechend der Ziele angeknüpft, diese werden weiterentwickelt. Dies gilt beispielsweise für Ansätze mit gesicherter Qualität und Herkunft aus Baden-Württemberg."
10. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "verbrauchergerechter" die Wörter "und nachhaltig erzeugter" eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Gesundheitsvorsorge" durch das Wort "Gesundheitsförderung" ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort "Aufklärung" durch die Wörter "Bildung und Information" ersetzt.
d) Es wird folgender Satz angefügt:
"Das Land verstärkt nachhaltige Essensangebote in Landeskantinen und wirbt in Schulen für die Umsetzung einer nachhaltigen Schulverpflegung."
11. § 29 Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:
"Soweit eine Aufgabe aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung sachgerecht nur landeseinheitlich wahrgenommen werden kann, kann die oberste Landwirtschaftsbehörde die Zuständigkeit an sich ziehen. Die Notwendigkeit landeseinheitlicher Wahrnehmung ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ID 201400
ENDE |