Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Änderung der Landesfischereiverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 18. Januar 2022
(GBl. Nr. 4 vom 03.02.2022 S. 50)
Auf Grund von § 31 Absatz 2, § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 11 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S. 136), das zuletzt durch Artikel 52 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 105) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Landesfischereiverordnung
Die Landesfischereiverordnung vom 3. April 1998 (GBl. S. 252), die zuletzt durch Verordnung vom 31. März 2020 (GBl. S. 173, ber. S. 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Steinkrebs (Austropotamobius torrentium SCHRANK) 1. Oktober bis 10. Juli 8" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes Lereboullet)," die Wörter "Steinkrebs (Austropotamobius torrentium Schrank)," eingefügt.
Der Fischfang ist nur eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, der Aal-, Wels- und Krebsfang bis 24 Uhr, für den Zeitraum der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr, gestattet.
wird aufgehoben.
3. In § 15 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "zwei Monate" durch die Wörter "vier Wochen" ersetzt.
4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem vom zuständigen Regierungspräsidium anerkannten Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Der Lehrgang muss mindestens 30 Stunden umfassen und sich auf die Sachgebiete des § 14 Absatz 1 beziehen. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums geregelt. | "(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem vom zuständigen Regierungspräsidium anerkannten Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Der Inhalt und Umfang des Vorbereitungslehrganges richtet sich nach der Anlage (Leitfaden für die Ausarbeitung und Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung in Baden-Württemberg). Abweichungen der Vorbereitungslehrgänge von der Anlage bedürfen der Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums. Der Lehrgang muss mindestens 32 Stunden umfassen und sich auf die Sachgebiete des § 14 Absatz 1 beziehen." |
5. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe "www.mlr.badenwuerttemberg.de" durch die Angabe "https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/landwirtschaft/tierhaltung-und-tierzucht/fischereiwesen" ersetzt.
6. Es wird folgende Anlage angefügt:
"Anlage
Leitfaden für die Ausarbeitung und Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung in Baden-Württemberg
(zu § 16 Absatz 1)
1. Umfang von Vorbereitungslehrgängen
Insgesamt muss ein Vorbereitungslehrgang mindestens 32 Stunden umfassen. Die Zeitangaben beziehen sich auf Zeitstunden zu je 60 Minuten. Entsprechend § 14 sind Kenntnisse über die Sachgebiete im Vorbereitungslehrgang im nachfolgend aufgeführten Umfang zu vermitteln:
Nr. | Sachgebiet | Unterrichtsdauer (Zeitstunden) |
1 | Allgemeine Fischkunde | 4 |
2 | Spezielle Fischkunde | 4 |
3 | Gewässerökologie und Fischhege | 8 |
4 | Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung, Verwertung der gefangenen Fische | |
4.1 | Theoretische Ausbildung | 3 |
4.2 | Praktische Ausbildung - Praxistag | 8 |
5 | Fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutende Rechtsvorschriften | 5 |
Gesamt | 32 |
2. Inhalte und Beschreibung der Sachgebiete
Ein vollständig und erfolgreich absolvierter Vorbereitungslehrgang ist in Baden-Württemberg", welche auf der Homepage des für die Anerkennung von Lehrgängen zuständigen Regierungspräsidiums einsehbar sind.
2.1 Allgemeine Fischkunde
Um ein generelles Verständnis zur Anatomie von Fischen zu erhalten, aber insbesondere auch für die Angelpraxis und den ordnungsgemäßen Umgang mit Fischen, sind der Körperbau, die unterschiedlichen Körperformen und deren Funktion sowie die einzelnen Organe der Fische zu vermitteln. Anglerinnen und Angler benötigen das Wissen über die verschiedenen Habitatansprüche und Zeiträume der Fortpflanzung und Laichwanderungen verschiedener Arten, um die Anforderungen an das Fischereirecht erfüllen zu können.
2.2 Spezielle Fischkunde
Das Sachgebiet der speziellen Fischkunde vermittelt einen umfassenden Überblick über die heimische Fischfauna Baden-Württembergs sowie über die bedeutenden Zielarten der Angelfischerei. In diesem Sachgebiet sind sowohl die Systematik, der Lebensraum, die Lebensweise und die Gefährdungsursachen von heimischen Fischarten zu behandeln, als auch die Unterscheidungsmerkmale der Fischarten und -gruppen. Ein Schwerpunkt dieses Sachgebietes ist die Vermittlung einer guten Artenkenntnis.
2.3 Gewässerökologie und Fischhege
In diesem Sachgebiet geht es insbesondere um das Verständnis und das Bewusstsein für Gewässer als Lebensmedium und als Lebensräume für Fische und andere aquatische Organismen unter Berücksichtigung der Sensibilität und Besonderheit der Gewässer in Baden-Württemberg. Einfache ökologische Zusammenhänge müssen verstanden und Gefahren für einzelne Arten und das gesamte Ökosystem frühzeitig erkannt werden. Die Themen Aufstau, Unterbrechung der Durchgängigkeit und fehlende Gewässerdynamik in Fließgewässern sowie die Bedeutung einer fischökologisch zielführenden Gewässerunterhaltung sind zu vermitteln. Wesentliche Grundlage der fischereilichen Bewirtschaftung ist das natürliche fischereiliche Ertragspotenzial der Gewässer.
2.4 Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der gefangenen Fische
Das Sachgebiet behandelt die inhaltlichen Voraussetzungen für das praktische Angeln am Gewässer. Der vollständige Geräteaufbau und verschiedene Fangmethoden sind darzustellen. Von besonderer Bedeutung innerhalb dieses Sachgebietes sind Erläuterungen zum tierschutzgerechten Umgang mit gefangenen Fischen. Dies schließt ebenso mit ein, welche Fischarten und -größen zurückgesetzt oder entnommen werden müssen sowie das Betäuben und Töten von Fischen und die anschließende sachgerechte Entsorgung der Schlachtabfälle.
2.5 Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung ist als Praxistag durchzuführen. Der Praxistag ist jener Unterrichtsteil eines Lehrgangs, in welchem der sachkundige und tierschutzgerechte Umgang mit dem Fisch praktisch gelehrt wird. Es ist sicherzustellen, dass den Teilnehmenden die theoretischen Lehrgangsinhalte erfolgreich vermittelt wurden, bevor die praktische Ausbildung stattfindet.
2.5.1 Betreuungsverhältnis
Der Umgang mit der Angel und mit Fischen ist von den Teilnehmenden unter sachkundiger Anleitung gesichert zu erproben. Hinsichtlich der Betreuungsintensität wird ein Verhältnis von höchstens einer oder einem Ausbildenden oder einer sachkundigen Helferin oder einem sachkundigen Helfer zu je sechs Teilnehmenden empfohlen. Sachkundige Helferinnen und Helfer zum Praxistag unterstützen die Ausbildenden bei der Durchführung der praktischen Ausbildung. Helferinnen und Helfer müssen eingewiesen sein und im Einsatz zu tierschutzrelevanten Unterrichtsteilen über einen Fischereischein verfügen. Je Ausbildender oder Ausbildendem können bis zu fünf Helferinnen und Helfer eingesetzt werden.
2.5.2 Grundsätzliche fachliche Anforderungen an den Praxistag
Die Bedeutung und Notwendigkeit der Unterweisung insbesondere in das Töten und Schlachten von Fischen ist anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften zu erläutern und zu begründen.
Von sachkundigen Ausbildenden sowie deren sachkundigen Helferinnen und Helfern ist eine praktische Einweisung in die Behandlung der gefangenen Fische und deren Tötung ausführlich und verständlich durchzuführen.
Für das praktische Erlernen des Betäubens und Tötens von Fischen durch die Teilnehmenden sind Fischattrappen ausreichend, echte Fische sind jedoch grundsätzlich besser geeignet. Das Betäuben und Töten von Fischen muss von jeder teilnehmenden Person ausreichend lange geübt werden, bis die erforderlichen Vorgänge gesichert und sachgerecht ausgeführt werden.
Für die Verwertung von Fischen sind echte Fische zu verwenden. Dabei sind die speziellen Möglichkeiten der Verwertung von Weißfischen und großen Fischen besonders hervorzuheben.
Das Töten, Schlachten und Küchenfertigmachen sind in jedem Kurs an mindestens zwei unterschiedlichen Fischarten von Ausbildenden oder qualifizierten Helferinnen und Helfern vorzuführen. Hierzu sind zwei für Anglerinnen und Angler bedeutsame Fischarten, vorzugsweise gängige Ar ten wie etwa Rotauge, Barsch, Felchen, Forelle oder Karpfen, exemplarisch zu wählen.
Beim Umgang und Küchenfertigmachen von Fischen sind grundlegende Hygienemaßnahmen, Sicherheitsvorkehrungen und gesundheitsförderliche Maßnahmen zu treffen und diese zu erläutern. Verarbeitungsgegenstände wie Messer, Schneidebretter, Arbeitstische und Behälter müssen technisch und hygienisch einwandfrei sein und sind nach Gebrauch zu reinigen. Die Gerätschaften zur Verarbeitung der Fische sind ausschließlich für diesen Zweck zu gebrauchen. Schlachtabfälle sind sachgerecht zu entsorgen.
2.6 Fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutenden Rechtsvorschriften
Im Sachgebiet Rechtskunde wird den zukünftigen Anglerinnen und Anglern vermittelt, welche Rechte und Pflichten sie haben werden. Die wichtigsten Einzelbestimmungen und für das Land Baden-Württemberg spezifischen Regelungen, insbesondere die Systematik des Fischereigesetzes und der Landesfischereiverordnung, sind zu vermitteln. Es soll ein Bewusstsein für den art- und tierschutzgerechten Umgang mit den Fischen sowie für ein sachgerechtes Verhalten am Gewässer und in der Natur geschaffen werden. Die relevanten Rechtsvorschriften sind soweit möglich in einen praktischen Zusammenhang mit der fischereilichen Hege und der Angelausübung zu stellen.
Die Mindestlehrinhalte der Sachgebiete sind:
Nummer | Sachgebiet Nummer 1 - Allgemeine Fischkunde |
1.1 | Systematische Einordnung der Fische und Neunaugen |
1.1.1 | Verwandtschaftsbeziehungen |
1.1.2 | Familien der echten Knochenfische |
1.2 | Körperbau und -funktionen |
1.2.1 | Körperformen und Lebensweisen |
1.2.2 | Skelett, Muskeln, Flossen und Fortbewegung |
1.2.3 | Haut, Schleimschicht, Schuppen |
1.2.4 | Organe |
1.2.4.1 | Lage und Anordnung |
1.2.4.2 | Funktionen |
1.2.5 | Nahrungsaufnahme und Verdauung |
1.2.6 | Maulstellungen, Barteln, Kiefer |
1.3 | Nervensystem und Sinnesorgane |
1.3.1 | Zentrales Nervensystem |
1.3.2 | Peripheres Nervensystem |
1.3.3 | Sinnesorgane und ihre Funktion |
1.3.4 | Schmerzempfinden bei Fischen |
1.4 | Atmung |
1.4.1 | Sauerstoffbedarf von Fischen |
1.4.2 | Kiemenatmung |
1.4.3 | Hautatmung |
1.4.4 | Darmatmung |
1.5 | Herz und Blutkreislauf |
1.5.1 | Darstellung des Blutkreislaufes |
1.5.2 | Lage des Herzens |
1.6 | Schwimmblase |
1.7 | Fortpflanzung |
1.7.1 | Lebenszyklus von Fischen |
1.7.2 | Geschlechtsorgane |
1.7.3 | Geschlechtsreife |
1.7.4 | Laichvorgang |
1.7.5 | Eizahl und Eigröße |
1.7.6 | Laichzeiten und Laichwanderungen |
1.7.7 | Laichplatz und Laichsubstrat |
1.8 | Fischgesundheit |
1.8.1 | Aussehen und Verhalten gesunder Fische |
1.8.2 | Erkennen erkrankter Fische |
1.8.3 | Arten von Krankheitserregern |
1.8.4 | Krankheitsbegünstigende Faktoren |
1.8.5 | Vorsorgemaßnahmen |
1.8.6 | Verhalten und Maßnahmen bei kranken Fischen und Fischsterben |
Sachgebiet Nummer 2 - Spezielle Fischkunde | |
2.1 | Zielfischarten der Angelfischerei |
2.1.1 | Systematik |
2.1.2 | Lebensraum und Lebensweise |
2.1.3 | Gefährdungsursachen |
2.1.4 | Unterscheidungsmerkmale und Arterkennung |
2.2 | Geschützte Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten |
2.2.1 | Systematik |
2.2.2 | Lebensraum und Lebensweise |
2.2.3 | Gefährdungsursachen |
2.2.4 | Artenschutzprogramme |
2.3 | Fischarteninventare nach Einzugsgebieten |
2.3.1 | Unterschiede der Fischartengemeinschaften von Rhein, Donau und Bodensee |
2.3.2 | Handlungsvorgaben für die Angelfischerei |
Sachgebiet Nummer 3 - Gewässerökologie und Fischhege | |
3.1 | Gewässerarten |
3.1.1 | Stillgewässer |
3.1.1.1 | Natürliche Stillgewässer |
3.1.1.2 | Künstliche Stillgewässer |
3.1.1.3 | Zonierung von Seen |
3.1.1.4 | Wärmehaushalt und Schichtung |
3.1.1.5 | Lebensgemeinschaften der Stillgewässer |
3.1.1.6 | Nahrungskreisläufe und Nahrungsnetze |
3.1.1.7 | Fischlebensräume und Angelplätze |
3.1.2 | Fließgewässer |
3.1.2.1 | Abfolge natürlicher Fließgewässer |
3.1.2.2 | Auen, Altwasser und Altarme |
3.1.2.3 | Künstliche Fließgewässer |
3.1.2.4 | Durchgängigkeit von Fließgewässern |
3.1.2.5 | Lebensgemeinschaften der Fließgewässer |
3.1.2.6 | Nahrungskreisläufe und Nahrungsnetze |
3.1.2.7 | Fischlebensräume und Angelplätze |
3.2 | Strukturausstattung in Gewässern |
3.2.1 | Wasserpflanzen und Ufervegetation |
3.2.2 | Gewässergrund und Geschiebetransport, Fließgewässerdynamik |
3.2.3 | Totholz |
3.3 | Gefährdung von Fischgewässern und Fischbeständen |
3.3.1 | Gewässerbelastung und -verschmutzung |
3.3.1.1 | Nährstoffe und Eutrophierung |
3.3.1.2 | Schadstoffe |
3.3.1.3 | Feinsedimente |
3.3.1.4 | Wärmebelastung |
3.3.1.5 | Klimawandel |
3.3.2 | Eingriffe in Gewässer |
3.3.2.1 | Gewässerausbau |
3.3.2.2 | Querbauwerke |
3.3.2.3 | Wasserkraftanlagen |
3.3.2.4 | Veränderungen des Abflussregimes |
3.3.2.5 | Gewässerunterhaltung |
3.3.3 | Fischfressende Tiere |
3.3.3.1 | Raubfische |
3.3.3.2 | Vögel |
3.3.3.3 | Säugetiere |
3.3.4 | Eingeschleppte Pflanzen- und Tierarten |
3.3.4.1 | Neophyten |
3.3.4.2 | Neozoen am Beispiel Donaugrundeln und Signalkrebs |
3.3.4.3 | Ursachen sowie Auswirkungen auf die Biodiversität |
3.3.4.4 | Handlungsempfehlungen |
3.3.5 | Beseitigung von Belastungen und Gefährdungen |
3.4 | Fischereiliche Ertragsfähigkeit von Gewässern |
3.4.1 | Natürliche Ressourcen - Plankton und Benthos, Fische |
3.4.2 | Kriterien zur Beurteilung der natürlichen fischereilichen Ertragsfähigkeit |
3.4.3 | Beispiel ertragsarmes und ertragreiches Gewässer |
3.4.4 | Naturnahe Fischbestandsdichte - Fangerwartung |
3.5 | Fischereiliche Bewirtschaftung und Hege |
3.5.1 | Hegeziele und -instrumente |
3.5.1.1 | Mindestmaß und Schonzeiten |
3.5.1.2 | Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen |
3.5.1.3 | Funktionsräume und Habitate für Fische |
3.5.2 | Natürliche und angepasste Fischbestände |
3.5.3 | Nachhaltige Nutzung und Befischungsintensität |
3.5.4 | Gute fachliche Praxis beim Besatz |
3.6 | Fangzahlen und -statistik |
3.6.1 | Dokumentation der Fischfänge und Fischbesätze |
3.6.2 | Fangmeldungen |
3.6.3 | Bedeutung von Statistiken für die Bewirtschaftung |
Sachgebiet Nummer 4 - Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der gefangenen Fische | |
4.1 | Theoretische Ausbildung |
4.1.1 | Angelruten |
4.1.1.1 | Aktion und Wurfgewicht |
4.1.1.2 | Materialien, Bauarten und Formen von: |
4.1.1.2.1 | Blank |
4.1.1.2.2 | Rutenringen |
4.1.1.2.3 | Handteil |
4.1.1.2.4 | Rollenhalter |
4.1.1.3 | Spezielle Bauarten und Verwendung von: |
4.1.1.3.1 | Stippruten |
4.1.1.3.2 | Grundruten |
4.1.1.3.3 | Spinnruten |
4.1.1.3.4 | Fliegenruten |
4.1.2 | Angelrollen |
4.1.2.1 | Stationärrollen |
4.1.2.2 | Multirollen |
4.1.2.3 | Fliegenrollen |
4.1.2.4 | Sonstige Rollen |
4.1.3 | Angelschnüre |
4.1.3.1 | Monofile Schnüre |
4.1.3.2 | Geflochtene Schnüre |
4.1.3.3 | Fliegenschnüre |
4.1.4 | Vorfächer - Arten, Material und Verwendung |
4.1.5 | Knoten |
4.1.5.1 | Befestigen von Haken am Vorfach oder an der Hauptschnur |
4.1.5.2 | Verbindung von zwei Schnurenden |
4.1.5.3 | Herstellung einer Schlaufe |
4.1.5.4 | Herstellung eines Stoppers |
4.1.5.5 | Verbindung von Fliegenschnur und Vorfach |
4.1.6 | Posen |
4.1.6.1 | Laufposen |
4.1.6.2 | Feststellposen |
4.1.7 | Wirbel und Einhänger - Arten, Formen, Material und Verwendung |
4.1.8 | Beschwerung |
4.1.8.1 | Klemmblei |
4.1.8.2 | Laufbleie |
4.1.8.3 | Tiroler Holz |
4.1.9 | Haken |
4.1.9.1 | Material |
4.1.9.2 | Hakenteile |
4.1.9.3 | Hakentypen und Verwendung |
4.1.9.4 | Hakengröße sowie Zielfischart und -größe |
4.1.10 | Künstliche Köder |
4.1.10.1 | Spinner und Blinker |
4.1.10.2 | Wobbler |
4.1.10.3 | Sonstige künstliche Köder |
4.1.10.4 | Kunstfliegen |
4.1.11 | Natürliche Köder |
4.1.11.1 | Früchte |
4.1.11.2 | Getreide, Kartoffeln, Brot, Teig, Käse |
4.1.11.3. | Würmer, Maden |
4.1.11.4 | Köderfische, -krebse |
4.1.12 | Angelausrüstung |
4.1.12.1 | Notwendige Zusatzgerätschaften |
4.1.12.1.1 | Unterfangkescher |
4.1.12.1.2 | Maßband |
4.1.12.1.3 | Fischbetäuber |
4.1.12.1.4 | Hakenlöser |
4.1.12.1.5 | Messer |
4.1.12.2 | Weitere nützliche Utensilien |
4.1.12.2.1 | Ködernadel |
4.1.12.2.2 | Rutenhalter |
4.1.12.2.3 | Köderdose |
4.1.12.2.4 | Gerätekasten |
4.1.12.2.5 | Ersatzschnur |
4.1.12.2.6 | Rachensperre |
4.1.12.2.7 | Material für kleinere Reparaturen |
4.1.13 | Fangmethoden |
4.1.13.1 | Erläuterung praxisgerechter Gerätezusammenstellungen und Hinweise für den Einsatz in der fischereilichen Praxis |
4.1.13.1.1 | Stippangeln |
4.1.13.1.2 | Grundangeln |
4.1.13.1.3 | Spinnangeln |
4.1.13.1.4 | Schleppfischen |
4.1.13.1.5 | Fliegenfischen |
4.1.13.2 | Weitere Angelmethoden und -techniken |
4.1.13.3 | Elektrofischerei |
4.1.13.4 | Verbotene Fangmethoden |
4.1.14 | Umgang mit gefangenen Fischen |
4.1.14.1 | Anlanden |
4.1.14.2 | Zurücksetzen |
4.1.14.3 | Hältern |
4.1.14.4 | Betäuben, Töten, Schlachten, Entsorgen der Schlachtabfälle |
4.1.14.5 | Aufbewahrung, Kühlung |
4.1.14.6 | Zubereitung, Behandlung grätenreicher Fische für den Verzehr |
4.2 | Praktische Ausbildung - Praxistag |
4.2.1 | Allgemeines |
4.2.2 | Anforderungen an die Betreuungsintensität |
4.2.3 | Grundsätzliche fachliche Anforderungen an den Praxistag |
4.2.4 | Kontrolle von Angelgeräten vor dem Einsatz |
4.2.4.1 | Schäden an Rute und Schnurlaufringen |
4.2.4.2 | Schnurlagerung, Schnurschäden |
4.2.4.3 | Angelrolle auf Schäden prüfen |
4.2.4.4 | Überprüfung der Einstellung der Schnurbremse |
4.2.4.5 | Überprüfung von Wirbeln und Haken auf Verwendbarkeit |
4.2.5 | Zusammenbau der folgenden drei Angelrutentypen einschließlich Knotenbinden |
4.2.5.1 | Posenrute |
4.2.5.2 | Grundrute |
4.2.5.3 | Spinnrute |
4.2.6 | Vollständiger Angelvorgang am Gewässer |
4.2.6.1 | Auswerfen |
4.2.6.2 | Drill |
4.2.6.3 | Anlanden, Verwenden des Unterfangkeschers |
4.2.6.4 | Umgang mit Fischen, die zurückgesetzt werden müssen |
4.2.6.5 | Hältern von Fischen |
4.2.6.6 | Betäuben des Fisches in intensiver Einzelübung der Teilnehmenden |
4.2.6.7 | Töten des Fisches in intensiver Einzelübung der Teilnehmenden |
4.2.6.8 | Hygiene und Zwischenlagerung gefangener Fische am Angeltag |
4.2.7 | Überprüfung: Alle Teilnehmenden müssen einen vollständigen Angelvorgang korrekt ausführen können |
4.2.8 | Optional - Gemeinsame Abschluss- und Fragerunde mit Verwertung der Fische |
Sachgebiet Nummer 5 - Fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutenden Rechtsvorschriften | |
5.1 | Fischerei - Fischereirecht |
5.1.1 | Fischereigesetz für Baden-Württemberg |
5.1.2 | Landesfischereiverordnung |
5.1.3 | Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Fischereigesetzes |
5.1.4 | Bodenseefischereiverordnung |
5.1.5 | Unterseefischereiordnung |
5.2 | Wasserwirtschaft - Wasserrecht |
5.2.1 | Wasserhaushaltsgesetz |
5.2.2 | Wassergesetz für Baden-Württemberg |
5.3 | Tierschutz - Tierschutzrecht |
5.3.1 | Tierschutzgesetz |
5.3.2 | Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 137 vom 24.05.2017 S. 40), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/723 der Kommission vom 16. Mai 2018 (ABl. L 122 vom 17.05.2018 S. 11) geändert worden ist |
5.4 | Naturschutz - Naturschutzrecht |
5.4.1 | Bundesnaturschutzgesetz |
5.4.2 | Naturschutzgesetz |
5.4.3 | Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, ber. ABl. L 095 vom 29.03.2014 S. 70), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (Abl. L 158 vom 10.06.2013. S. 193) geändert worden ist |
5.4.4 | Kormoranverordnung" |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID: 220210
ENDE |