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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Änderung der Landesfischereiverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 18. Januar 2022
(GBl. Nr. 4 vom 03.02.2022 S. 50)



Auf Grund von § 31 Absatz 2, § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 11 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S. 136), das zuletzt durch Artikel 52 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 105) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Landesfischereiverordnung

Die Landesfischereiverordnung vom 3. April 1998 (GBl. S. 252), die zuletzt durch Verordnung vom 31. März 2020 (GBl. S. 173, ber. S. 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Steinkrebs (Austropotamobius torrentium SCHRANK) 1. Oktober bis 10. Juli 8" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes Lereboullet)," die Wörter "Steinkrebs (Austropotamobius torrentium Schrank)," eingefügt.

2. § 3 Absatz 1 Satz 5

Der Fischfang ist nur eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, der Aal-, Wels- und Krebsfang bis 24 Uhr, für den Zeitraum der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr, gestattet.

wird aufgehoben.

3. In § 15 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "zwei Monate" durch die Wörter "vier Wochen" ersetzt.

4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem vom zuständigen Regierungspräsidium anerkannten Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Der Lehrgang muss mindestens 30 Stunden umfassen und sich auf die Sachgebiete des § 14 Absatz 1 beziehen. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums geregelt."(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem vom zuständigen Regierungspräsidium anerkannten Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Der Inhalt und Umfang des Vorbereitungslehrganges richtet sich nach der Anlage (Leitfaden für die Ausarbeitung und Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung in Baden-Württemberg). Abweichungen der Vorbereitungslehrgänge von der Anlage bedürfen der Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums. Der Lehrgang muss mindestens 32 Stunden umfassen und sich auf die Sachgebiete des § 14 Absatz 1 beziehen."

5. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe "www.mlr.badenwuerttemberg.de" durch die Angabe "https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/landwirtschaft/tierhaltung-und-tierzucht/fischereiwesen" ersetzt.

6. Es wird folgende Anlage angefügt:

"Anlage
Leitfaden für die Ausarbeitung und Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung in Baden-Württemberg
(zu § 16 Absatz 1)

1. Umfang von Vorbereitungslehrgängen

Insgesamt muss ein Vorbereitungslehrgang mindestens 32 Stunden umfassen. Die Zeitangaben beziehen sich auf Zeitstunden zu je 60 Minuten. Entsprechend § 14 sind Kenntnisse über die Sachgebiete im Vorbereitungslehrgang im nachfolgend aufgeführten Umfang zu vermitteln:

Nr.SachgebietUnterrichtsdauer (Zeitstunden)
1Allgemeine Fischkunde4
2Spezielle Fischkunde4
3Gewässerökologie und Fischhege8
4Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung, Verwertung der gefangenen Fische
4.1Theoretische Ausbildung3
4.2Praktische Ausbildung - Praxistag8
5Fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutende Rechtsvorschriften5
Gesamt32

2. Inhalte und Beschreibung der Sachgebiete

Ein vollständig und erfolgreich absolvierter Vorbereitungslehrgang ist in Baden-Württemberg", welche auf der Homepage des für die Anerkennung von Lehrgängen zuständigen Regierungspräsidiums einsehbar sind.

2.1 Allgemeine Fischkunde

Um ein generelles Verständnis zur Anatomie von Fischen zu erhalten, aber insbesondere auch für die Angelpraxis und den ordnungsgemäßen Umgang mit Fischen, sind der Körperbau, die unterschiedlichen Körperformen und deren Funktion sowie die einzelnen Organe der Fische zu vermitteln. Anglerinnen und Angler benötigen das Wissen über die verschiedenen Habitatansprüche und Zeiträume der Fortpflanzung und Laichwanderungen verschiedener Arten, um die Anforderungen an das Fischereirecht erfüllen zu können.

2.2 Spezielle Fischkunde

Das Sachgebiet der speziellen Fischkunde vermittelt einen umfassenden Überblick über die heimische Fischfauna Baden-Württembergs sowie über die bedeutenden Zielarten der Angelfischerei. In diesem Sachgebiet sind sowohl die Systematik, der Lebensraum, die Lebensweise und die Gefährdungsursachen von heimischen Fischarten zu behandeln, als auch die Unterscheidungsmerkmale der Fischarten und -gruppen. Ein Schwerpunkt dieses Sachgebietes ist die Vermittlung einer guten Artenkenntnis.

2.3 Gewässerökologie und Fischhege

In diesem Sachgebiet geht es insbesondere um das Verständnis und das Bewusstsein für Gewässer als Lebensmedium und als Lebensräume für Fische und andere aquatische Organismen unter Berücksichtigung der Sensibilität und Besonderheit der Gewässer in Baden-Württemberg. Einfache ökologische Zusammenhänge müssen verstanden und Gefahren für einzelne Arten und das gesamte Ökosystem frühzeitig erkannt werden. Die Themen Aufstau, Unterbrechung der Durchgängigkeit und fehlende Gewässerdynamik in Fließgewässern sowie die Bedeutung einer fischökologisch zielführenden Gewässerunterhaltung sind zu vermitteln. Wesentliche Grundlage der fischereilichen Bewirtschaftung ist das natürliche fischereiliche Ertragspotenzial der Gewässer.

2.4 Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der gefangenen Fische

Das Sachgebiet behandelt die inhaltlichen Voraussetzungen für das praktische Angeln am Gewässer. Der vollständige Geräteaufbau und verschiedene Fangmethoden sind darzustellen. Von besonderer Bedeutung innerhalb dieses Sachgebietes sind Erläuterungen zum tierschutzgerechten Umgang mit gefangenen Fischen. Dies schließt ebenso mit ein, welche Fischarten und -größen zurückgesetzt oder entnommen werden müssen sowie das Betäuben und Töten von Fischen und die anschließende sachgerechte Entsorgung der Schlachtabfälle.

2.5 Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung ist als Praxistag durchzuführen. Der Praxistag ist jener Unterrichtsteil eines Lehrgangs, in welchem der sachkundige und tierschutzgerechte Umgang mit dem Fisch praktisch gelehrt wird. Es ist sicherzustellen, dass den Teilnehmenden die theoretischen Lehrgangsinhalte erfolgreich vermittelt wurden, bevor die praktische Ausbildung stattfindet.

2.5.1 Betreuungsverhältnis

Der Umgang mit der Angel und mit Fischen ist von den Teilnehmenden unter sachkundiger Anleitung gesichert zu erproben. Hinsichtlich der Betreuungsintensität wird ein Verhältnis von höchstens einer oder einem Ausbildenden oder einer sachkundigen Helferin oder einem sachkundigen Helfer zu je sechs Teilnehmenden empfohlen. Sachkundige Helferinnen und Helfer zum Praxistag unterstützen die Ausbildenden bei der Durchführung der praktischen Ausbildung. Helferinnen und Helfer müssen eingewiesen sein und im Einsatz zu tierschutzrelevanten Unterrichtsteilen über einen Fischereischein verfügen. Je Ausbildender oder Ausbildendem können bis zu fünf Helferinnen und Helfer eingesetzt werden.

2.5.2 Grundsätzliche fachliche Anforderungen an den Praxistag

Die Bedeutung und Notwendigkeit der Unterweisung insbesondere in das Töten und Schlachten von Fischen ist anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften zu erläutern und zu begründen.

Von sachkundigen Ausbildenden sowie deren sachkundigen Helferinnen und Helfern ist eine praktische Einweisung in die Behandlung der gefangenen Fische und deren Tötung ausführlich und verständlich durchzuführen.

Für das praktische Erlernen des Betäubens und Tötens von Fischen durch die Teilnehmenden sind Fischattrappen ausreichend, echte Fische sind jedoch grundsätzlich besser geeignet. Das Betäuben und Töten von Fischen muss von jeder teilnehmenden Person ausreichend lange geübt werden, bis die erforderlichen Vorgänge gesichert und sachgerecht ausgeführt werden.

Für die Verwertung von Fischen sind echte Fische zu verwenden. Dabei sind die speziellen Möglichkeiten der Verwertung von Weißfischen und großen Fischen besonders hervorzuheben.

Das Töten, Schlachten und Küchenfertigmachen sind in jedem Kurs an mindestens zwei unterschiedlichen Fischarten von Ausbildenden oder qualifizierten Helferinnen und Helfern vorzuführen. Hierzu sind zwei für Anglerinnen und Angler bedeutsame Fischarten, vorzugsweise gängige Ar ten wie etwa Rotauge, Barsch, Felchen, Forelle oder Karpfen, exemplarisch zu wählen.

Beim Umgang und Küchenfertigmachen von Fischen sind grundlegende Hygienemaßnahmen, Sicherheitsvorkehrungen und gesundheitsförderliche Maßnahmen zu treffen und diese zu erläutern. Verarbeitungsgegenstände wie Messer, Schneidebretter, Arbeitstische und Behälter müssen technisch und hygienisch einwandfrei sein und sind nach Gebrauch zu reinigen. Die Gerätschaften zur Verarbeitung der Fische sind ausschließlich für diesen Zweck zu gebrauchen. Schlachtabfälle sind sachgerecht zu entsorgen.

2.6 Fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutenden Rechtsvorschriften

Im Sachgebiet Rechtskunde wird den zukünftigen Anglerinnen und Anglern vermittelt, welche Rechte und Pflichten sie haben werden. Die wichtigsten Einzelbestimmungen und für das Land Baden-Württemberg spezifischen Regelungen, insbesondere die Systematik des Fischereigesetzes und der Landesfischereiverordnung, sind zu vermitteln. Es soll ein Bewusstsein für den art- und tierschutzgerechten Umgang mit den Fischen sowie für ein sachgerechtes Verhalten am Gewässer und in der Natur geschaffen werden. Die relevanten Rechtsvorschriften sind soweit möglich in einen praktischen Zusammenhang mit der fischereilichen Hege und der Angelausübung zu stellen.

Die Mindestlehrinhalte der Sachgebiete sind:

NummerSachgebiet Nummer 1 - Allgemeine Fischkunde
1.1Systematische Einordnung der Fische und Neunaugen
1.1.1Verwandtschaftsbeziehungen
1.1.2Familien der echten Knochenfische
1.2Körperbau und -funktionen
1.2.1Körperformen und Lebensweisen
1.2.2Skelett, Muskeln, Flossen und Fortbewegung
1.2.3Haut, Schleimschicht, Schuppen
1.2.4Organe
1.2.4.1Lage und Anordnung
1.2.4.2Funktionen
1.2.5Nahrungsaufnahme und Verdauung
1.2.6Maulstellungen, Barteln, Kiefer
1.3Nervensystem und Sinnesorgane
1.3.1Zentrales Nervensystem
1.3.2Peripheres Nervensystem
1.3.3Sinnesorgane und ihre Funktion
1.3.4Schmerzempfinden bei Fischen
1.4Atmung
1.4.1Sauerstoffbedarf von Fischen
1.4.2Kiemenatmung
1.4.3Hautatmung
1.4.4Darmatmung
1.5Herz und Blutkreislauf
1.5.1Darstellung des Blutkreislaufes
1.5.2Lage des Herzens
1.6Schwimmblase
1.7Fortpflanzung
1.7.1Lebenszyklus von Fischen
1.7.2Geschlechtsorgane
1.7.3Geschlechtsreife
1.7.4Laichvorgang
1.7.5Eizahl und Eigröße
1.7.6Laichzeiten und Laichwanderungen
1.7.7Laichplatz und Laichsubstrat
1.8Fischgesundheit
1.8.1Aussehen und Verhalten gesunder Fische
1.8.2Erkennen erkrankter Fische
1.8.3Arten von Krankheitserregern
1.8.4Krankheitsbegünstigende Faktoren
1.8.5Vorsorgemaßnahmen
1.8.6Verhalten und Maßnahmen bei kranken Fischen und Fischsterben
Sachgebiet Nummer 2 - Spezielle Fischkunde
2.1Zielfischarten der Angelfischerei
2.1.1Systematik
2.1.2Lebensraum und Lebensweise
2.1.3Gefährdungsursachen
2.1.4Unterscheidungsmerkmale und Arterkennung
2.2Geschützte Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten
2.2.1Systematik
2.2.2Lebensraum und Lebensweise
2.2.3Gefährdungsursachen
2.2.4Artenschutzprogramme
2.3Fischarteninventare nach Einzugsgebieten
2.3.1Unterschiede der Fischartengemeinschaften von Rhein, Donau und Bodensee
2.3.2Handlungsvorgaben für die Angelfischerei
Sachgebiet Nummer 3 - Gewässerökologie und Fischhege
3.1Gewässerarten
3.1.1Stillgewässer
3.1.1.1Natürliche Stillgewässer
3.1.1.2Künstliche Stillgewässer
3.1.1.3Zonierung von Seen
3.1.1.4Wärmehaushalt und Schichtung
3.1.1.5Lebensgemeinschaften der Stillgewässer
3.1.1.6Nahrungskreisläufe und Nahrungsnetze
3.1.1.7Fischlebensräume und Angelplätze
3.1.2Fließgewässer
3.1.2.1Abfolge natürlicher Fließgewässer
3.1.2.2Auen, Altwasser und Altarme
3.1.2.3Künstliche Fließgewässer
3.1.2.4Durchgängigkeit von Fließgewässern
3.1.2.5Lebensgemeinschaften der Fließgewässer
3.1.2.6Nahrungskreisläufe und Nahrungsnetze
3.1.2.7Fischlebensräume und Angelplätze
3.2Strukturausstattung in Gewässern
3.2.1Wasserpflanzen und Ufervegetation
3.2.2Gewässergrund und Geschiebetransport, Fließgewässerdynamik
3.2.3Totholz
3.3Gefährdung von Fischgewässern und Fischbeständen
3.3.1Gewässerbelastung und -verschmutzung
3.3.1.1Nährstoffe und Eutrophierung
3.3.1.2Schadstoffe
3.3.1.3Feinsedimente
3.3.1.4Wärmebelastung
3.3.1.5Klimawandel
3.3.2Eingriffe in Gewässer
3.3.2.1Gewässerausbau
3.3.2.2Querbauwerke
3.3.2.3Wasserkraftanlagen
3.3.2.4Veränderungen des Abflussregimes
3.3.2.5Gewässerunterhaltung
3.3.3Fischfressende Tiere
3.3.3.1Raubfische
3.3.3.2Vögel
3.3.3.3Säugetiere
3.3.4Eingeschleppte Pflanzen- und Tierarten
3.3.4.1Neophyten
3.3.4.2Neozoen am Beispiel Donaugrundeln und Signalkrebs
3.3.4.3Ursachen sowie Auswirkungen auf die Biodiversität
3.3.4.4Handlungsempfehlungen
3.3.5Beseitigung von Belastungen und Gefährdungen
3.4Fischereiliche Ertragsfähigkeit von Gewässern
3.4.1Natürliche Ressourcen - Plankton und Benthos, Fische
3.4.2Kriterien zur Beurteilung der natürlichen fischereilichen Ertragsfähigkeit
3.4.3Beispiel ertragsarmes und ertragreiches Gewässer
3.4.4Naturnahe Fischbestandsdichte - Fangerwartung
3.5Fischereiliche Bewirtschaftung und Hege
3.5.1Hegeziele und -instrumente
3.5.1.1Mindestmaß und Schonzeiten
3.5.1.2Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen
3.5.1.3Funktionsräume und Habitate für Fische
3.5.2Natürliche und angepasste Fischbestände
3.5.3Nachhaltige Nutzung und Befischungsintensität
3.5.4Gute fachliche Praxis beim Besatz
3.6Fangzahlen und -statistik
3.6.1Dokumentation der Fischfänge und Fischbesätze
3.6.2Fangmeldungen
3.6.3Bedeutung von Statistiken für die Bewirtschaftung
Sachgebiet Nummer 4 - Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der gefangenen Fische
4.1Theoretische Ausbildung
4.1.1Angelruten
4.1.1.1Aktion und Wurfgewicht
4.1.1.2Materialien, Bauarten und Formen von:
4.1.1.2.1Blank
4.1.1.2.2Rutenringen
4.1.1.2.3Handteil
4.1.1.2.4Rollenhalter
4.1.1.3Spezielle Bauarten und Verwendung von:
4.1.1.3.1Stippruten
4.1.1.3.2Grundruten
4.1.1.3.3Spinnruten
4.1.1.3.4Fliegenruten
4.1.2Angelrollen
4.1.2.1Stationärrollen
4.1.2.2Multirollen
4.1.2.3Fliegenrollen
4.1.2.4Sonstige Rollen
4.1.3Angelschnüre
4.1.3.1Monofile Schnüre
4.1.3.2Geflochtene Schnüre
4.1.3.3Fliegenschnüre
4.1.4Vorfächer - Arten, Material und Verwendung
4.1.5Knoten
4.1.5.1Befestigen von Haken am Vorfach oder an der Hauptschnur
4.1.5.2Verbindung von zwei Schnurenden
4.1.5.3Herstellung einer Schlaufe
4.1.5.4Herstellung eines Stoppers
4.1.5.5Verbindung von Fliegenschnur und Vorfach
4.1.6Posen
4.1.6.1Laufposen
4.1.6.2Feststellposen
4.1.7Wirbel und Einhänger - Arten, Formen, Material und Verwendung
4.1.8Beschwerung
4.1.8.1Klemmblei
4.1.8.2Laufbleie
4.1.8.3Tiroler Holz
4.1.9Haken
4.1.9.1Material
4.1.9.2Hakenteile
4.1.9.3Hakentypen und Verwendung
4.1.9.4Hakengröße sowie Zielfischart und -größe
4.1.10Künstliche Köder
4.1.10.1Spinner und Blinker
4.1.10.2Wobbler
4.1.10.3Sonstige künstliche Köder
4.1.10.4Kunstfliegen
4.1.11Natürliche Köder
4.1.11.1Früchte
4.1.11.2Getreide, Kartoffeln, Brot, Teig, Käse
4.1.11.3.Würmer, Maden
4.1.11.4Köderfische, -krebse
4.1.12Angelausrüstung
4.1.12.1Notwendige Zusatzgerätschaften
4.1.12.1.1Unterfangkescher
4.1.12.1.2Maßband
4.1.12.1.3Fischbetäuber
4.1.12.1.4Hakenlöser
4.1.12.1.5Messer
4.1.12.2Weitere nützliche Utensilien
4.1.12.2.1Ködernadel
4.1.12.2.2Rutenhalter
4.1.12.2.3Köderdose
4.1.12.2.4Gerätekasten
4.1.12.2.5Ersatzschnur
4.1.12.2.6Rachensperre
4.1.12.2.7Material für kleinere Reparaturen
4.1.13Fangmethoden
4.1.13.1Erläuterung praxisgerechter Gerätezusammenstellungen und Hinweise für den Einsatz in der fischereilichen Praxis
4.1.13.1.1Stippangeln
4.1.13.1.2Grundangeln
4.1.13.1.3Spinnangeln
4.1.13.1.4Schleppfischen
4.1.13.1.5Fliegenfischen
4.1.13.2Weitere Angelmethoden und -techniken
4.1.13.3Elektrofischerei
4.1.13.4Verbotene Fangmethoden
4.1.14Umgang mit gefangenen Fischen
4.1.14.1Anlanden
4.1.14.2Zurücksetzen
4.1.14.3Hältern
4.1.14.4Betäuben, Töten, Schlachten, Entsorgen der Schlachtabfälle
4.1.14.5Aufbewahrung, Kühlung
4.1.14.6Zubereitung, Behandlung grätenreicher Fische für den Verzehr
4.2Praktische Ausbildung - Praxistag
4.2.1Allgemeines
4.2.2Anforderungen an die Betreuungsintensität
4.2.3Grundsätzliche fachliche Anforderungen an den Praxistag
4.2.4Kontrolle von Angelgeräten vor dem Einsatz
4.2.4.1Schäden an Rute und Schnurlaufringen
4.2.4.2Schnurlagerung, Schnurschäden
4.2.4.3Angelrolle auf Schäden prüfen
4.2.4.4Überprüfung der Einstellung der Schnurbremse
4.2.4.5Überprüfung von Wirbeln und Haken auf Verwendbarkeit
4.2.5Zusammenbau der folgenden drei Angelrutentypen einschließlich Knotenbinden
4.2.5.1Posenrute
4.2.5.2Grundrute
4.2.5.3Spinnrute
4.2.6Vollständiger Angelvorgang am Gewässer
4.2.6.1Auswerfen
4.2.6.2Drill
4.2.6.3Anlanden, Verwenden des Unterfangkeschers
4.2.6.4Umgang mit Fischen, die zurückgesetzt werden müssen
4.2.6.5Hältern von Fischen
4.2.6.6Betäuben des Fisches in intensiver Einzelübung der Teilnehmenden
4.2.6.7Töten des Fisches in intensiver Einzelübung der Teilnehmenden
4.2.6.8Hygiene und Zwischenlagerung gefangener Fische am Angeltag
4.2.7Überprüfung: Alle Teilnehmenden müssen einen vollständigen Angelvorgang korrekt ausführen können
4.2.8Optional - Gemeinsame Abschluss- und Fragerunde mit Verwertung der Fische

Sachgebiet Nummer 5 - Fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutenden Rechtsvorschriften

5.1Fischerei - Fischereirecht
5.1.1Fischereigesetz für Baden-Württemberg
5.1.2Landesfischereiverordnung
5.1.3Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Fischereigesetzes
5.1.4Bodenseefischereiverordnung
5.1.5Unterseefischereiordnung
5.2Wasserwirtschaft - Wasserrecht
5.2.1Wasserhaushaltsgesetz
5.2.2Wassergesetz für Baden-Württemberg
5.3Tierschutz - Tierschutzrecht
5.3.1Tierschutzgesetz
5.3.2Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 137 vom 24.05.2017 S. 40), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/723 der Kommission vom 16. Mai 2018 (ABl. L 122 vom 17.05.2018 S. 11) geändert worden ist
5.4Naturschutz - Naturschutzrecht
5.4.1Bundesnaturschutzgesetz
5.4.2Naturschutzgesetz
5.4.3Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, ber. ABl. L 095 vom 29.03.2014 S. 70), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (Abl. L 158 vom 10.06.2013. S. 193) geändert worden ist
5.4.4Kormoranverordnung"

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 220210

ENDE