umwelt-online: BayVwV zur 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (3)
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10 Maßnahmen, die durch die FFH-Bestimmungen nicht beschränkt werden
10.1 Bereich Land- und Forstwirtschaft
Maßnahmen der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, soweit die Erhaltungsziele für das Gebiet berücksichtigt werden.
Unter dieser Voraussetzung werden z.B. folgende Maßnahmen durch die FFH-Bestimmungen nicht beschränkt:
Des weiteren verursachen folgende nicht abschließend genannte Maßnahmen in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen:
10.2 Sonstige Bereiche
Folgende nicht abschließend genannte Maßnahmen verursachen in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen:
11 Befreiung vom Verbot erheblicher Beeinträchtigungen
11.1 Rechtsgrundlage
Das Verbot erheblicher Beeinträchtigungen, das nach Art. 13c BayNatSchG für Veränderungen, Störungen, Projekte und Pläne gilt, kann für Projekte und Pläne unter den Voraussetzungen des Art. 49a BayNatSchG überwunden werden. Für Veränderungen und Störungen, die keine Projekte darstellen, gilt, weil insoweit die FFH-RL keine besonderen Zulassungsvoraussetzungen verlangt, die übliche Befreiungsmöglichkeit nach Art. 49 BayNatSchG, auf die hier nicht näher eingegangen wird.
Für immissionsschutzrechtliche Anlagen und für Gewässerbenutzungen gelten die Sondervorschriften des § 19e BNatSchG (vgl. Nr. 13) und des § 6 Abs. 2 WHG (vgl. Nr. 14).
11.2 Unterlagen
Zur Prüfung von Befreiungen (Art. 49a Abs. 2 BayNatSchG) sind ergänzend zu den in Nr. 9.7.1 genannten Unterlagen insbesondere folgende Angaben zu machen:
Es kann der Verfahrensbeschleunigung dienen, wenn bereits bei der Antragstellung diese Angaben sowie Vorschläge zur Sicherstellung des Kohärenzausgleichs (vgl. Nr. 11.7) gemacht werden.
11.3 Zuständigkeit
Zuständig für die Entscheidung über Befreiungen für Projekte vom gesetzlichen Verbot des Art. 13c Abs. 2 BayNatSchG ist, soweit in Schutzverordnungen gemäß Art. 13b Abs. 1 BayNatSchG nichts anderes bestimmt ist, die höhere Naturschutzbehörde gemäß Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 4 BayNatSchG.
Soweit das Projekt nach anderen Vorschriften einer behördlichen Gestattung bedarf, wird die Befreiung gemäß Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde von der verfahrensführenden Behörde erteilt. Diese prüft zunächst selbstständig, ob die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Bejaht sie dies, übersendet sie die Unterlagen an die Naturschutzbehörde. Im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren ist die Übermittlung der Unterlagen an die zuständige Naturschutzbehörde mit dem Ersuchen um Erteilung des Einvernehmens im Sinn des Art. 69 Abs. 1 Satz 4 BayBO zu verbinden. Nach Ablauf der dort normierten Monatsfrist gilt das Einvernehmen als erteilt.
Zuständig für die Aufstellung von Plänen ist gemäß Art. 49a Abs. 3 BayNatSchG der jeweilige Planungsträger in eigener Verantwortung.
11.4 Prüfung von Alternativen
Eine Befreiung darf gemäß Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG nur erteilt werden, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dies erfordern. Das Tatbestandsmerkmal "erfordert" beinhaltet, dass vernünftige und zumutbare Alternativen zu untersuchen sind.
Diese Prüfung von Alternativen ist kein Teil der Verträglichkeitsprüfung, sondern der Befreiungsprüfung. Im Sinn einer Straffung und Beschleunigung des Verfahrens sollte der Vorhabensträger allerdings bei Vorhaben, bei denen erhebliche Beeinträchtigungen nicht mit der nötigen Sicherheit von vorneherein ausgeschlossen werden können, bereits bei Vorbereitung des Projekts prüfen, ob Standort- beziehungsweise Ausführungsalternativen die nicht ausschließbaren erheblichen Beeinträchtigungen entfallen ließen.
Als Alternativen kommen sowohl die Wahl eines anderen Standortes als auch eine andere Art der Ausführung in Betracht. Durch die Alternative müssen die mit dem Projekt angestrebten Ziele im Wesentlichen in vergleichbarer Weise verwirklicht werden können (Identität des Projektes). Daher stellt die sog. Nullvariante, also die gänzliche Aufgabe des Projekts, keine zu prüfende Alternative dar. Es sind die sich aufdrängenden Alternativen, denen nicht von vornherein gewichtige Belange entgegenstehen, zu untersuchen.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Alternativen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, insbesondere sind auch Kostengesichtspunkte zu berücksichtigen.
11.5 Überwiegendes öffentliches Interesse
Gibt es keine zumutbare Alternative öder reicht eine solche nicht aus, um erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden, kann das Projekt nach Art. 49a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayNatSchG nur zugelassen werden, wenn es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Als im öffentlichen Interesse liegend kommen alle Belange in Betracht, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Private, nicht zugleich öffentlichen Interessen dienende Projekte kommen somit als Rechtfertigung für die Zulassung von Ausnahmen nicht in Betracht. Zu den öffentlichen Interessen können auch solche wirtschaftlicher oder sozialer Art gehören.
Öffentliche Interessen, die regelmäßig ein hohes Gewicht besitzen, nennt Art. 49a Abs. 2 Satz 3 BayNatSchG. Dabei handelt es sich um solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder um Projekte, die maßgeblich günstige Auswirkungen auf die Umwelt haben. Auch hier bedarf es aber einer Gewichtung im Einzelfall und einer Abwägung. Hierbei ist die Bedeutung der "Natura-2000"-Gebiete zu beachten.
Allerdings genügt nicht jedes öffentliche Interesse, um ein Projekt zu rechtfertigen. Vielmehr muss das öffentliche Interesse, das mit dem Projekt verfolgt wird, im einzelnen Fall, gewichtiger sein als die im konkreten Fall betroffenen und mit der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Interessen ("überwiegendes öffentliches Interesse").Weil die Gründe, die für das Projekt sprechen "zwingend". sein müssen, muss ihr Übergewicht deutlich sein und es darf, wie in Nr. 11.4 dargelegt, keine Alternativen geben.
11.6 Prioritäre Lebensraumtypen/Arten
Das Verfahren zur Zulassung von Befreiungen nach Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG ist durch Satz 3 modifiziert, wenn durch das Projekt prioritäre Lebensraumtypen oder prioritäre Arten, die für die Aufnahme des Gebietes in das Europäische Netz "Natura-2000" maßgeblich waren, erheblich beeinträchtigt werden.
Sofern andere als die dort genannten Gründe für eine Beeinträchtigung des Schutzgebietes angeführt werden sollen, hat vor einer positiven Entscheidung die nach Nr. 11.3, 13.2 oder 142 zuständige Behörde über das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen - oberste Naturschutzbehörde - und das Bundesumweltministerium eine Stellungnahme der Europäischen Kommission einzuholen. Die Unterlagen umfassen
Die Stellungnahme der Europäischen Kommission ist bei der abschließenden Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen zu berücksichtigen., Dabei hat eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Auffassung der Kommission stattzufinden; eine Abweichung ist zu begründen.
11.7 Kohärenzausgleich
Wird ein Projekt nach Art. 49a Abs. 2 BayNatSchG zugelassen, sind gemäß § 19c Abs. 5 BNatSchG alle zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen, Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (Kohärenzausgleich). Diese Pflicht trifft nicht ~den Projektträger, sondern den Freistaat Bayern.
Die notwendigen Maßnahmen sind eigenständig zu ermitteln.
Die Maßnahmen zur Wahrung des Netzzusammenhanges müssen erreichen, dass die von dem Projekt beeinträchtigten Funktionen im Europäischen Netz "Natura 2000" zeitlich lückenlos wiederhergestellt werden. In Betracht kommen nach Lage des Einzelfalles insbesondere Verbesserungen im Gebiet selbst, Flächenausdehnung abseits des betroffenen Teilbereiches oder - bei schwerere Beeinträchtigung - die Aufnahme eines anderen, bislang nicht gemeldeten Gebietes, das die gleichen Funktionen im europäischen Netz erfüllen kann.
Die Naturschutzbehörde nimmt auch zum Kohärenzausgleich Stellung. Sie veranlasst, soweit möglich, die weiteren Maßnahmen, die sie neben den dem Projektträger auferlegten Maßnahmen zur Wahrung des Netzzusammenhanges für unerlässlich hält und unterrichtet im übrigen das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, das seinerseits die notwendigen Maßnahmen in die Wege leitet. Bei Meldung neuer Flächen als FFH- oder als Vogelschutz-Gebiet wird ein Dialogverfahren mit den betroffenen Eigentümern und Stellen durchgeführt. -
Die dem Projektträger nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung obliegenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und der Kohärenzausgleich stehen grundsätzlich nebeneinander. Im Ergebnis können allerdings bestimmte tatsächliche Maßnahmen geeignet sein, sowohl die rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf das Europäische Netz "Natura 2000" als auch der Eingriffsregelung zu erfüllen. Bei einem Nebeneinander von Maßnahmen zur Wahrung des Netzzusammenhanges einerseits und Kompensationsmaßnahmen nach der Eingriffsregelung andererseits haben die Kompensationsmaßnahmen dazu bei-. zutragen, dass der Zusammenhang des Europäischen Netzes "Natura 2000" sichergestellt wird (Art. 49a Abs. 4 BayNatSchG). Deshalb sind die Maßnahmen zur Wahrung des Netzzusammenhanges, soweit sie sich aus der Kompensationsverpflichtung nach der Eingriffsregelung ergeben, dem Projektträger aufzuerlegen.
Die Verpflichtungen des Projektträgers sind durch die Zulassungsentscheidung festzulegen. Zur Sicherung der Verpflichtungen kommt ergänzend die Anordnung einer Sicherheitsleistung als Nebenbestimmung nach dem jeweils anwendbaren Fachrecht beziehungsweise, soweit die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Art. 6a BayNatSchG betroffen sind, nach Art. 6b Abs. 6 Satz 1 BayNatSchG in Betracht. Wenn ergänzende Verträge mit Landbewirtschaftern oder hoheitliche Maßnahmen, z.B. Schutzgebietsausweisungen erforderlich sind, kann sich ein Vertrag zwischen dem Projektträger und der Naturschutzbehörde, die tätig werden soll, anbieten, der Maßnahmen oder Finanzierungsbeiträge des Projektträgers für notwendige Entschädigungsleistungen beinhaltet.
Die nach den Nrn. 11.3, 13.2 und 14.2 zuständige Behörde ist auch zuständige Behörde im Sinn des § 19c Abs. 5 Satz 2 BNatSchG, soweit die Maßnahmen des Kohärenzausgleiches im Bescheid festgesetzt werden. Die Unterrichtung der Kommission erfolgt über die höhere Naturschutzbehörde, die gegebenenfalls die Maßnahmen des Kohärenzausgleiches ergänzt, die darüber hinaus getroffen werden, das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen - oberste Naturschutzbehörde - und das Bundesumweltministerium.
12 Verträglichkeitsprüfung von Plänen
12.1 Pläne
Pläne im Sinn der Vorschriften von § 19d Nr. 1 BNatSchG und Art. 13e Abs. 3 BayNatSchG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG sind z.B.
12.1.1 Gesamtplanungen, städtebauliche Satzungen
12.1.2 Fachplanungen
Linienbestimmungen nach
Bedarfsplan gemäß § 1 Bundesschienenwegeausbau-Gesetz;
12.1.3 Sonstige Pläne und vorgängige Entscheidungen
Die Verpflichtung zur Durchführung der Verträglichkeitsprüfung für Raumordnungspläne sowie Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ergibt sich unmittelbar aus den für diese Planungen geltenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen (§ 7 Abs. 7 Satz 3 ROG, § 1a Abs. 2 Nr. 4, § 34 Abs. 4 BauGB).
Für die Linienbestimmungen durch Bundesbehörden gilt § 19c BNatSchG entsprechend (§ 19d Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Satz 3 BNatSchG).
12.2 Planungen verschiedener Ebenen
Bei mehrstufigen Planungen ist die Verträglichkeitsprüfung auf der jeweiligen Planungsebene im Rahmen der Regelungsbefugnis der einzelnen "Pläne und entsprechend ihrem jeweiligen Konkretisierungsgrad durchzuführen. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Zulässigkeit (einschließlich Alternativenprüfung und Ausnahmegrund) und die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Netzzusammenhangs unter Umständen aufeinander aufbauend - in verschiedenen Plan- oder Genehmigungsverfahren stattfindet. Planungen nachgeordneter Ebenen haben die Prüfergebnisse der höheren Ebene zu berücksichtigen und im erforderlichen Umfang zu konkretisieren.
12.3 Zuständigkeit
Abweichend von Nr. 9.6 wird die Verträglichkeitsprüfung von Plänen vom Planungsträger (z.B. bei Bauleitplänen von der Gemeinde, bei Regionalplänen vom regionalen Planungsverband) in eigener Verantwortung unter Beteiligung der Naturschutzbehörde durchgeführt. Gemeinden führen die Verträglichkeitsprüfung im Rahmen ihrer Planungshoheit durch.
Die Verträglichkeit eines Plans wird in dem für seine Aufstellung oder Änderung vorgeschriebenen Verfahren geprüft.
Für die Verträglichkeitsprüfung gilt im Übrigen Nr. 9 entsprechend.
13 Immissionsschutzrechtliche Anlagen
13.1 Sondervorschrift des § 19e BNatSchG
§ 19e BNatSchG regelt als Sondervorschrift die Verträglichkeitsprüfung und Zulassung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem BImSchG. Sie tritt hinsichtlich der Emissionen an die Stelle des Art. 13c Abs. 2 BayNatSchG. Inhaltliche Abweichungen bestehen jedoch nicht; für die materielle Beurteilung dei Zulässigkeit gilt der im Rahmen des § 19c Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 BNatSchG erlassene Art. 49a Abs. 1,2 und 4 BayNatSchG.
Erhebliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor, wenn die Anlage den Maßstäben des Immissionsschutzrechts entspricht. Eine darüber hinaus gehende naturschutzrechtliche Bewertung erfolgt insoweit nicht.
Bewirken besondere Schutzvorschriften oder Art. 13d BayNatSchG einen strengeren Schutz des FFH- oder des Vogelschutz-Gebietes vor Immissionen, ist § 19e BNatSchG gemäß § 19f Abs. 2 BNatSchG nicht anzuwenden. Es gelten dann bezüglich Zuständigkeit und Entscheidungsgrundlage diese besonderen Schutzvorschriften. Zusätzlich gelten Art. 49a Abs. 2 Satz 32. Halbsatz, Abs. 4 BayNatSchG und § 19b Abs. 5 Satz 2 BNatSchG.
13.2 Zuständigkeit
Die Verträglichkeitsprüfung und Zulassungsentscheidung erfolgt durch die Immissionsschutzbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe.
Der Fachbeitrag der Naturschutzbehörde umfasst neben den in Nr. 9.7.2 genannten Punkten insbesondere auch
14 Gewässerbenutzungen
14.1 Sondervorschrift des § 6 Abs. 2 WHG
Die Sondervorschrift des § 6 Abs. 2 WHG enthält eine abschließende Regelung für die Zulassung von Gewässerbenutzungen mit möglichen Auswirkungen auf FFH- öder Vogelschutz-Gebiete. Sie tritt an die Stelle des Art. 13e Abs. 2 BayNatSchG. Inhaltliche Abweichungen bestehen jedoch nicht; `für die, materielle Beurteilung der Zulässigkeit gelten die im Rahmen des § 19c Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 BNatSchG erlassenen Art. 49a Abs. 1, 2 und 4 BayNatSchG.
Bewirken besondere Schutzvorschriften oder Art. 13d BayNatSchG einen strengeren Schutz des FFH- oder des Vogelschutz-Gebietes gegen Wasserbenutzungen, ist § 6 Abs. 2 WHG gemäß Satz 2 in Verbindung mit § 19f Abs. 2 BNatSchG nicht anzuwenden. Es gelten dann bezüglich Zuständigkeit und Entscheidungsgrundlage diese besonderen Schutzvorschriften. Zusätzlich gelten Art. 49 a Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz, Abs. 4 BayNatSchG und § 19 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG.
Für die Auswirkungen baurechtlich zu beurteilender Maßnahmen muss ergänzend die Prüfung nach Art. 49a Abs. 1 und 2 BayNatSchG von, den hierfür zuständigen Behörden (vgl. Nrn. 9.6 und 11.3) erfolgen.
§ 6 Abs. 2 WHG enthält im Unterschied zu Art. 13c Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG kein uneingeschränktes Verbot, Gebiete zu beeinträchtigen, die Gegenstand eines Konzertierungsverfahrens nach Art. 5 der FFH-Richtlinie sind (vgl. Nr. 4. 4). § 6 Abs. 2 WHG ist im Hinblick, auf Art. 5 Abs. 4 der FFH-Richtlinie europarechtskonform dahin auszulegen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Konzertierungsgebieten zu unterbleiben hat.
14.2 Zuständigkeit
Die Verträglichkeitsprüfung und Zulassungsentscheidung erfolgt durch die Wasserrechtsbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe. Für den Fachbeitrag der Naturschutzbehörde gilt Nr. 13.2 entsprechend.
15 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
15.1 Baurecht
15.1.1 Bebauungsplangebiete
Die Pflicht nach Art. 49a Abs. 1 BayNatSchG zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung besteht nicht für Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB (vgl. § 19f Abs. 1 Satz 1 BNatSchG).
Hinsichtlich nach BImSchG genehmigungsbedürftiger Anlagen bleibt die Anwendung des § 19e BNatSchG allerdings unberührt.
Eine Verträglichkeitsprüfung ist ferner nicht für Vorhaben erforderlich, die nach § 33 BauGB während der Aufstellung des Bebauungsplans zugelassen werden, da auch hier die Anforderungen der Verträglichkeitsprüfung bei der Aufstellung des Bebauungsplans abgearbeitet werden. Planreife setzt insbesondere voraus, dass die für das Vorhaben maßgeblichen Festsetzungen bereits absehbar sind; soweit diese Beurteilung vom Ausgang der Verträglichkeitsprüfung im Bauleitplanverfahren abhängt, muss diese bereits abgeschlossen sein.
Ergibt die Ermittlung der Umweltauswirkungen im Bauleitplanverfahren, dass die Planung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszieles eines FFH-Gebietes oder des Schutzzwecks eines Vogelschutz-Gebietes führen kann, ist der Plan unzulässig (Art. 13c Abs. 3 BayNatSchG), soweit nicht die unter Nr. 11 genannten besonderen Voraussetzungen vorliegen (§ 19d Satz 2 BNatSchG). Das Ergebnis der Prüfung unterliegt nicht der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB.
15.1.2 Vorhaben im Innen- und Außenbereich
Im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB sind von den Gebietsmeldungen grundsätzlich nicht erfasst. Ausnahmen sind Gebäude, die wesentliche Habitate von Richtlinien-Arten (z.B. Fledermäuse) beherbergen. Darüber hinaus können im Zusammenhang bebaute Ortsteile berührt sein, soweit querende Bäche wegen der notwendigen Durchgängigkeit für Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie als FFH-Gebiete gemeldet wurden. Nach § 19f Abs. 1 Satz 2 BNatSchG sind auf Vorhaben nach § 34 BauGB die Vorschriften der Art. 13c Abs. 2, Art. 49a Abs. 1 und 2 BayNatSchG anzuwenden; in der Regel wird es sich allerdings um Vorhaben handeln, welche die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets offensichtlich nicht erheblich beeinträchtigen können. Ist beim Erlass einer Ergänzungssatzung, nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, bedarf es einer solchen bei der Zulassung eines Vorhabens im Geltungsbereich dieser Satzung nicht mehr.
Auf Vorhaben im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB sind sofern es sich um Projekte handelt (vgl. oben Nrn. 9.1 und 10), nach § 19f Abs. 1 Satz 2 BNatSchG die Vorschriften `der Art. 13c Abs. 2, Art. 49a Abs. 1 und 2 BayNatSchG anzuwenden.
15.2 Naturschutzrecht
15.2.1 Vorbehalt strengerer Vorschriften
Nach Art. 13c Abs. 4 BayNatSchG bleiben weitergehende Schutzvorschriften unberührt. Vorschriften, die einen strengeren Schutz der Natur bewirken, z.B. Naturschutzgebietsverordnungen oder Art. 13d BayNatSchG, sind also zusätzlich zu beachten.
15.2.2 Klarstellungen
Bei § 19f Abs. 3 BNatSchG handelt es sieh um eine bloße Klarstellung, die nicht ausdrücklich in das BayNatSchG aufgenommen wurde. Die Verträglichkeitsprüfung nach Art. 49a BayNatSchG ersetzt nicht die Anwendung der Eingriffsregelung nach den Art. 6 ff BayNatSchG und nach den Vorschriften über die Integration der Eingriffsregelung in die Bauleitplanung gemäß § 8a BNatSchG. Auch die Vorschrift des § 9 BNatSchG (Beteiligung durch Behörden des Bundes) ist weiterhin anzuwenden.
16 Schlussbestimmung
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2000 in Kraft.
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