Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG (2)

UWS Umweltmanagement GmbHzuück Frame öffnen

Dritter Teil
Abfallwirtschaftsplan, Abfallbilanz und Abfallwirtschaftskonzept

Art. 11 Abfallwirtschaftsplan 06 10 13 21

(1) Die Staatsregierung stellt nach Anhörung der entsorgungspflichtigen Körperschaften, der sonstigen Entsorgungsträger oder ihrer Verbände und der berührten Träger öffentlicher Belange sowie der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hinsichtlich des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs der Abfallentsorgung anerkannten Vereinigungen mit einem satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich in Bayern und einen Abfallwirtschaftsplan als Rechtsverordnung auf. Die Staatsregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das zuständige Staatsministerium übertragen. Der Abfallwirtschaftsplan hat die Festlegungen nach § 30 KrWG zu enthalten und ist nach Maßgabe der § § 31 und 32 KrWG aufzustellen. Der Abfallwirtschaftsplan soll eine Verteilung der Abfallbeseitigungsanlagen entsprechend den anfallenden Abfallmengen vorgeben, die eine angemessene arbeitsteilige Mitwirkung aller entsorgungspflichtigen Körperschaften sicherstellt. Die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit sollen insbesondere im Interesse der Umweltverträglichkeit berücksichtigt werden. Der Abfallwirtschafsplan kann in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) kann auf Antrag einer entsorgungspflichtigen Körperschaft oder eines sonstigen Entsorgungsträgers Ausnahmen von den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans zulassen, wenn die Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieses Gesetzes und des Abfallwirtschaftsplans nicht beeinträchtigt werden und sonstige Belange des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Werden die Belange anderer entsorgungspflichtiger Körperschaften oder anderer sonstiger Entsorgungsträger berührt, sind diese vor der Entscheidung zu hören.

Art. 12 Abfallbilanz 03 13

(1) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften erstellen bis zum 31. März jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der angefallenen Abfälle sowie deren Verwertung , insbesondere durch Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling, und deren Beseitigung. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen. Mit der Bilanz nach Satz 1 erstellen die entsorgungspflichtigen Körperschaften eine Übersicht über die Kosten für die AbfallAblagerung nach Art. 7 Abs. 5 Nr. 1 a und die dafür erhobenen Gebühren und Beiträge.

(2) Die Abfallbilanz und die Übersicht nach Abs. 1 Satz 3 sind der zuständigen Behörde vorzulegen.

Art. 13 Abfallwirtschaftskonzept der entsorgungspflichtigen Körperschaft 06 13

(1) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften stellen in einem Abfallwirtschaftskonzept die beabsichtigten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung, insbesondere zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling, und zur Beseitigung der in ihrem Bereich anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle jeweils für einen Zeitraum von sieben Jahren im voraus dar. Die Betroffenen und berührte Verbände sind vor der erstmaligen Erstellung und bei Fortschreibungen mit wesentlichen Änderungen zu hören. Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu Notwendigkeit und Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme bleiben unberührt.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmals bis zum 31. Dezember 1997 zu erstellen. Es ist alle sieben Jahre oder bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und der zuständigen Behörde vorzulegen.

Vierter Teil
Abfallbeseitigungsanlagen

Abschnitt I
Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren

Art 14 Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder vom Beginn der Auslegung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren an dürfen bis zum Abschluß des Verfahrens auf den vom Vorhaben betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für danach entstehende Vermögensnachteile vom Träger der Abfallbeseitigungsanlage nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld verlangen. Der Eigentümer einer vom Vorhaben betroffenen Fläche kann vom Träger der Abfallbeseitigungsanlage ferner verlangen, daß dieser die Fläche zu Eigentum übernimmt, wenn es dem Eigentümer wegen der Veränderungssperre wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, die Fläche in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen; im übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung sinngemäß.

(3) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Behörde Planungsgebiete festlegen. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder der Auslegung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.

(4) Die Festlegung eines Planungsgebiets ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Absätzen 1 und 3 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

Art. 15 bis 19 (aufgehoben)

Abschnitt II
Beseitigung und Stillegung von Deponien

Art. 20 Baueinstellung, Beseitigungsanordnung, Betriebsuntersagung

Wird eine Deponie ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluß, ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen den darin enthaltenen Festsetzungen errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen oder den Betrieb untersagen. Eine Beseitigungsanordnung darf nur erlassen werden, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird.

Art. 21 Pflichten des Inhabers untersagter Deponien 13

(1) Wird der Betrieb einer Deponie nach § 39 Abs. 1 KrWG oder nach Art. 20 Satz 1 untersagt, so ist deren Inhaber verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder zu unterbinden, insbesondere um die mit der Deponie verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen.

(2) Um die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen.

Art. 22 Stillgelegte Deponien

(1) Die ehemaligen Betreiber von Deponien, die vor dem 11. Juni 1972 stillgelegt worden sind, haben das Gelände, das für die Abfallentsorgung verwendet worden ist, auf ihre Kosten zu rekultivieren. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen. Sind Anordnungen gegen den ehemaligen Betreiber nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, sollen sie gegen den Grundeigentümer gerichtet werden. Sind Anordnungen nach den Sätzen 2 oder 3 nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, hat die zuständige Behörde die Maßnahme nach Satz 1 auf Kosten derjenigen durchzuführen, die sonst zur Durchführung verpflichtet wären. Satz 4 gilt nach Maßgabe des Art. 32 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes auch, wenn Anordnungen nach Satz 2 oder 3 erfolglos bleiben.

(2) Die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten haben die Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

Fünfter Teil
Finanzielle Förderung abfallwirtschaftlicher Maßnahmen

Art. 23 Gewährung von Finanzierungshilfen 10 13 14 18 19a

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und nach diesem Gesetz können Finanzierungshilfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gewährt werden.

(2) Vorhaben, die den Zielen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 entsprechen, dürfen nur noch als Mustervorhaben gefördert werden. In Ausnahmefällen können auch Maßnahmen gefördert werden, die der Erforschung oder Erprobung neuer Technologien für die Behandlung oder Ablagerung von Abfällen dienen.

(3) Die Finanzierungshilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nach Maßgabe der Dringlichkeit des Vorhabens gewährt.

(4) Das Staatsministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die zur Durchführung der Finanzierung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Art. 24 Finanzielle Förderung durch die Kommunen

Die entsorgungspflichtigen Körperschaften sollen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel private Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Schadstoffminimierung und Abfallverwertung unterstützen.

Sechster Teil 20
Sachliche Zuständigkeit, Anordnungen für den Einzelfall, Aufsicht

Art. 25 Sachliche Zuständigkeit 06 10 13 13 14 18 20 21

(1) Zuständige Behörde im Sinn der Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Abfallwirtschaft, im Sinn des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, des Verpackungsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen sowie Anhörungsbehörde im Sinn des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Regierung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständig für Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der sicheren Lagerung, Verwertung oder Beseitigung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle aus einer illegalen Verbringung nach Art. 2 Nr. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

(2) Das Staatsministerium für mwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium)wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von Absatz 1 festzulegen.

(3) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht. Die öffentliche Last ist im Grundbuch zu vermerken

Art. 26 Anordnungen für den Einzelfall, Kosten 06 10 13 18 20 20

(1) Die zuständige Behörde kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Abfallwirtschaft, das Abfallverbringungsgesetz, das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, das Batteriegesetz, das Verpackungsgesetz, dieses Gesetz oder die auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist.

(2) Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen, die bei der Überwachung von Deponien, sonstigen Abfallbeseitigungsanlagen und Abfallverwertungsanlagen sowie von Anlagen, in denen Abfälle mitbeseitigt oder mitverwertet werden, entstehen, trägt der Anlagenbetreiber. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben und deren Untersuchung entstehen, trägt die nach § 47 Abs. 3 KrWG zur Auskunft verpflichtete Person. In den sonstigen Fällen trägt die überwachte Person die Kosten der Überwachung, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

(3) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht. Die öffentliche Last ist im Grundbuch zu vermerken.

Art. 27 Beseitigung verbotener Ablagerungen 20

(1) Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet.

(2) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Anordnungen erlassen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so hat die zuständige Behörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

Art. 28 Aufsicht und Überwachung 10 13 14 18 20

(1) Oberste Aufsichtsbehörde über den Vollzug der Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, des Verpackungsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungens ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium). Es ist auch zuständig für die sonstigen in den genannten Rechtsvorschriften den obersten Landesbehörden übertragenen Aufgaben. Die Vorschriften über die Kommunalaufsicht und das Bergwesen bleiben unberührt.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) hat die bei der Überwachung von Abfallbeseitigungsanlagen erfaßten Umwelteinwirkungen zu bewerten und die Öffentlichkeit über die Ergebnisse zu unterrichten. Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 anderer Behörden und sonstiger Dritter bedienen.

Siebter Teil 20 20
Ordnungswidrigkeiten

Art. 29 Ordnungswidrigkeiten 10 17 20

Mit Geldbuße bis zu funfzigtausend Euro kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Geldbuße mit mindestens gleicher Höhe bedroht ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich entgegen Art. 10 Abs. 1 nicht der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH bedient,
  2. entgegen den Verboten des Art. 14 Abs. 1 oder 3 Veränderungen vornimmt oder
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 20 Satz 1, Art. 21 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Art. 31 Abs. 2 zuwiderhandelt.

Achter Teil 20 20
Inkrafttreten

Art. 30 Inkrafttreten 17 20

Dieses Gesetz tritt am 1. März 1991 in Kraft.

Art. 31 (aufgehoben) 20

Art. 32 (aufgehoben) 20

Art. 33 (aufgehoben) 20

Neunter Teil 13 20
(aufgehoben)

Art. 34 (aufgehoben) 17 20

Art. 35 (aufgehoben) 13 17

UWS Umweltmanagement GmbHENDE Frame öffnen