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Verordnung zur Änderung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung
Vom 5. Juni 2013
(GVBl. Nr. 11 vom 17.06.2013 S. 352)
Auf Grund von § 45 Abs. 7 Sätze 1 und 4 des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
Die Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung - AAV) vom 3. Juni 2008 (GVBl S. 327, BayRS 791-1-11-UG) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte " § 42 Abs. 1 BNatSchG" durch die Worte " § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)" ersetzt.
b) In Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "Art. 7 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)" durch die Worte
" § 23 BNatSchG" und die Worte "Art. 8 BayNatSchG" durch die Worte
" § 24 Abs. 1 bis 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 13 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)"
ersetzt.
c) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Art. 80 des Fischereigesetzes für Bayern" durch die Worte "Art. 70 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG)" und die Worte "Art. 2 des Fischereigesetzes für Bayern" durch die Worte "Art. 2 BayFiG" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Worte " § 42 " durch die Worte " § 44 " ersetzt.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Worte "Art. 7 BayNatSchG" durch die Worte " § 23 BNatSchG" und die Worte "Art. 8 BayNatSchG" durch die Worte " § 24 Abs. 1 bis 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 13 BayNatSchG" ersetzt.
bb) In Nr. 2 werden die Worte "Art. 2c BayNatSchG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 5" durch die Worte " § 7 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Sätze 1 und 4 werden jeweils die Worte " § 42 " durch die Worte " § 44 " ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte " § 10 Abs. 2 Nrn. 10 und 11 " durch die Worte " § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14" ersetzt.
c) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte " § 10 Abs. 2 Nr. 10" durch die Worte " § 7 Abs. 2 Nr. 13" ersetzt.
d) In Abs. 4 werden die Worte " § 43 Abs. 8" durch die Worte " § 45 Abs. 7" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es entfällt die Absatzbezeichnung.
bb) In Satz 2 wird die Jahreszahl "2013" durch die Jahreszahl "2017" ersetzt.
b) Abs. 2
(2) Mit Ablauf des 15. Juli 2008 treten die Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 626, BayRS 791-1-9-UG), die Zweite Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten vom 27. Juli 2004 (GVBl S. 350, BayRS 791-1-11-UG) und die Verordnung über den Schutz von Weinbergschnecken vom 18. Januar 1974 (BayRS 791-1-4-UG), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 8. März 2001 (GVBl S. 172), außer Kraft.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.