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Regelwerk

Änderungstext

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
- Bayern -

Vom 25. Februar 2014
(GVBl. Nr. 5 vom 18.03.2014)



Auf Grund des Art. 61 Abs. 3 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl S. 840, ber. 2009 S. 6, BayRS 793-1 -L), geändert durch Art. 78 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, ber. S. 130), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl S. 177, ber. S. 270, BayRS 793-3-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2010 (GVBl S. 279, ber. S. 309), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:


altneu
(1) Die Prüfung findet landeseinheitlich
  1. am ersten Samstag des Monats März (Haupttermin) und
  2. am letzten Samstag des Monats Juni (Nachholtermin)

statt. Am Nachholtermin kann nur teilnehmen, wer nach ordnungsgemäßer Anmeldung zum vorhergegangenen Haupttermin an diesem nicht oder ohne Erfolg teilgenommen hat, sofern der Misserfolg nicht auf dem Ausschluss von der Prüfung beruht.

 "(1) Die Prüfung findet am ersten Samstag des Monats März statt."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:


altneu
(2) Die Bewerber haben sich nachweislich spätestens anzumelden
  1. für den Haupttermin am 1. Dezember des der Prüfung vorhergehenden Jahres,
  2. für den Nachholtermin am 2. Mai (Ausschlussfrist).
 "Die Bewerber haben sich spätestens am 1. Dezember des der Prüfung vorhergehenden Jahres anzumelden. Dies ist eine Ausschlussfrist."

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Sätze 3 bis 6.

2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 werden jeweils die Worte "im Haupttermin und im Nachholtermin jeweils" gestrichen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.

ENDE