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AVBayFiG - Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
- Bayern -
Fassung vom 10. Mai 2004
(GVBl 2004, S. 177, ber. S. 270; 12.11.2004 S. 461; 06.04.2006 S. 186; 18.10.2007 S. 728; 03.06.2010 S. 279 10 ber. 15.07.2010 S. 309; 25.02.2014 S. 95 14; 01.11.2014 S. 482 14a; 23.06.2015 S. 178 15; 27.03.2017 S. 74 17; 17.07.2018 S. 633 18; 25.01.2022 S. 22 22, 22a; 01.09.2022 S. 629 22b 22c; 04.01.2023 S. 10 23; 04.06.2024 S. 98 24; 13.09.2024 S. 479 24a i.K.)
Gl.-Nr.: 793-3-L
Siehe auch "VwVFiR - Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen"
Auf Grund von Art. 64 Abs. 3, Art. 65 Abs. 4, Art. 66 Abs. 2, Art. 68 Abs. 3, Art. 72 Abs. 1, Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 7 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern (BayRS 793-1-L), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 23. November 2001 (GVBl S. 734), Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der § § 4 und 29 Abs. 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und hinsichtlich der § § 28 bis 30 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, folgende Verordnung:
Erster Teil
Fischereischein
§ 1 Erteilung des Fischereischeins 10 22
Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen urkundlich zu belegen:
Dem Antrag ist ein aktuelles Lichtbild beizufügen.
§ 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen 10 14a 15 22 22b
Siehe auch "VwvFiR"
(1) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins ihre Hauptwohnung (§ 22 des Bundesmeldegesetzes) nicht in Bayern hatten.Von der Geltung ausgenommen sind Fischereischeine, die
erteilt wurden. Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.
(2) Für die Erteilung des Fischereischeins wird der Fischerprüfung nach Art. 48 BayFiG gleichgestellt,
§ 3 Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung 10 17 22
Siehe auch "VwvFiR"
Abweichend von Art. 48 Satz 1 BayFiG können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten
Für den nach
Zweiter Teil
Fischerprüfung
§ 4 Prüfungsbehörde, Anmeldung und Durchführung der Prüfung 10 14 14a 22
Siehe auch "VwvFiR"
(1) Prüfungsbehörde ist die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt). Die Prüfung wird im Online-Verfahren abgelegt. Die Prüfungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass die Prüfung schriftlich unter abweichenden Bedingungen abgelegt wird.
(2) Die Durchführung des Prüfungsverfahrens wird dem Landesfischereiverband Bayern e. V. übertragen; dieser legt bedarfsgerecht Termine und Prüfungslokale fest.
(3) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt im Onlinesystem. Bewerber, die am Prüfungstag das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben, die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (§ 6) nicht nachweisen oder die Prüfungsgebühr (§ 5) nicht bezahlt haben, werden nicht zugelassen. Bewerber, die zugelassen sind, werden von der Prüfungsbehörde informiert.
(4) Die Fischerprüfung dauert 60 Minuten. Es sind 60 Fragen zu beantworten, von denen jeweils zwölf aus einem der in Art. 48 Satz 1 BayFiG genannten Prüfungsgebiete stammen. Die Fragen werden aus dem von der Prüfungsbehörde geführten Fragenkatalog für jede Prüfung durch Zufall elektronisch ausgewählt und an den bereitgestellten Computern im Antwort-Wahl-Verfahren elektronisch beantwortet. An der Erstellung der Prüfungsfragen beteiligt die Prüfungsbehörde vom Landesfischereiverband Bayern e. V. entsandte sachkundige Personen, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten sind.
(5) Die Bewerber sind vor der Prüfung darauf hinzuweisen, dass jeder Täuschungsversuch und die Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln untersagt sind. Bei einem Verstoß gegen diese Verbote wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen, sie gilt als nicht bestanden und kann nicht vor Ablauf von drei Monaten wiederholt werden.
(6) Das Nähere über das Verfahren der Prüfung und Anmeldung gibt die Prüfungsbehörde bekannt. 2Diese kann die Durchführung von Prüfungsverfahren oder einzelnen Aufgaben des Landesfischereiverbands Bayern e. V. jederzeit an sich ziehen.
§ 5 Prüfungsgebühr 10 14 17
Siehe auch "VwvFiR"
(1) Für die Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 8 Abs. 1) wird jeweils eine Gebühr von 50 Euro erhoben. Auslagen werden nicht erhoben.
(2) Erstattung der Gebühr kann nur verlangen, wer in Folge einer unrichtigen Sachbehandlung durch die Prüfungsbehörde oder eine mitwirkende Stelle an der Prüfung nicht teilnehmen konnte.
§ 6 Vorbereitungslehrgang 10 14a 22
Siehe auch "VwvFiR"
(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entspricht und auch eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische einschließt. Die Lehrgangsteilnahme muss sich auf alle in Art. 48 Satz 1 BayFiG genannten Prüfungsgebiete und die praktische Einweisung erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern.
(2) Der Veranstalter hat
Die Eignung setzt einen gültigen Fischereischein voraus, bei Kursleitern ferner die Teilnahme an einer Schulung der Prüfungsbehörde. Die Prüfungsbehörde kann bei Nachweis einer gleichwertigen Schulung oder einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit von dem Erfordernis der Schulungsteilnahme befreien. Vertretern der Prüfungsbehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 nimmt die Prüfungsbehörde die Kursleiter in die Fachanwendung Fischerprüfung auf. In begründeten Fällen kann die Prüfungsbehörde Kursleiter von der Fachanwendung Fischerprüfung ausschließen.
§ 8 Ergebnis der Prüfung, Zeugnis 10 14a
Siehe auch "VwvFiR"
(1) Der Bewerber hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er mehr als ein Viertel der gestellten Fragen oder mehr als die Hälfte der Fragen aus einem Prüfungsgebiet nicht oder nicht richtig beantwortet hat oder wenn er von der Prüfung ausgeschlossen wurde. Im Fall des Nichtbestehens erhält er sofort eine Mitteilung in elektronischer Form.
(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so wird ihm dies sofort am Bildschirm angezeigt und er erhält von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis.
Dritter Teil
Fischereiabgabe
§ 9 Höhe der Fischereiabgabe 10 22
Siehe auch "VwvFiR"
(1) Bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre beträgt die Fischereiabgabe 40 Euro.
(2) Bei einmaliger Zahlung errechnet sich die Höhe der Fischereiabgabe wie folgt:
70-Lebensalter der antragstellenden Person | x 40 - 20 v. H. = Fischereiabgabe in Euro. |
| |
5 |
Maßgebend ist das Lebensalter bei Erteilung des Fischereischeins oder gesonderter Zahlung der Abgabe (§ 10 Satz 2). Für die Berechnung wird das Lebensalter der antragstellenden Person nach mathematischen Grundsätzen auf volle fünf Jahre auf- oder abgerundet. Der gesetzliche Höchstbetrag von 300 Euro darf nicht überschritten werden.
(3) Für den Jahresfischereischein beträgt die Fischereiabgabe 15 Euro.
(4) Die Fischereiabgabe ermäßigt sich auf jeweils 50 v. H. der nach den Abs. 1 bis 3 zu zahlenden Beträge für
§ 10 Erhebungsverfahren 10
Siehe auch "VwvFiR"
Die Fischereiabgabe ist von der antragstellenden Person mit der Gebühr für den Fischereischein zu entrichten. Wer als Inhaber eines Fischereischeins auf Lebenszeit die Abgabe für fünf Jahre entrichtet hat und nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin den Fischfang ausüben will, muss die Fischereiabgabe unaufgefordert als Einmalzahlung oder für weitere fünf Jahre bei der Gemeinde einzahlen.
Vierter Teil
Fischereiausübung
Abschnitt I 10
Zeit und Art des Fischfangs, Aalbewirtschaftung, besondere Fangbeschränkungen
§ 11 Fischfang, Fangbeschränkungen 10 14a 17 22 22a 24
(1) Fischereiausübungsberechtigte sind
(2) Fische im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFiG dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt sind.
(3) Gefangene Fische dürfen dem Gewässer nur entnommen werden, wenn sie die festgesetzten Schonmaße erreicht haben. Bei der Feststellung der Schonmaße wird von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich der zusammengelegten Schwanzflosse oder des Schwanzfächers gemessen.
(4) Die für den Fang von Fischen in den Einzugsgebieten im Sinn des § 3 Nr. 13 des Wasserhaushaltsgesetzes geltenden Schonzeiten und Schonmaße ergeben sich aus der Anlage. Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt.
(5) Soweit es zur Wahrung des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, erforderlich ist, können die Bezirke vorbehaltlich des Abs. 6 durch Verordnung für die in der Anlage genannten Fische
Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Satzes 1, auch aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken, befristete Anordnungen erlassen.
(6) In Grenzgewässern gelten die in der Anlage festgesetzten Schonzeiten und Schonmaße, soweit nicht das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern etwas anderes bestimmt. Die abweichende Regelung kann in einer Fischereiverordnung des Bezirks, in dessen Gebiet das Grenzgewässer liegt, bekannt gemacht werden.
(7) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen.
(8) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag den Fischfang während der Schonzeiten für Zwecke der Laichgewinnung und des Schutzes von Fischarten und Fischbeständen gestatten.
(9) Fische der in der Anlage genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen unter Beachtung des Tierschutzrechts wieder ausgesetzt werden, wenn es der Erfüllung des Hegeziels im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG dient, insbesondere bei bestandsgefährdeten und mit Artenhilfsprogrammen geförderten Arten. Der Fischereiausübungsberechtigte legt im Erlaubnisschein im Sinn des Art. 26 BayFiG fest, welche Fische nach Maßgabe von Satz 1 ausgesetzt werden dürfen. Werden keine Erlaubnisscheine ausgestellt, ist die Festlegung in geeigneter Weise bekannt zu geben. Gefangene Fische anderer als der in der Anlage genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.
(10) Die Abs. 2 bis 9 gelten nicht für
Die Abs. 2 bis 8 gelten nicht für den Fischfang im Fall einer vorübergehenden, für den Fischbestand bedrohlichen Verschlechterung der Gewässerverhältnisse.
§ 12 Aalbewirtschaftung 10 17 22
(1) Diese Vorschrift dient der nachhaltigen Bewirtschaftung des Aals durch Aalfischereibetriebe im Sinn des Abs. 2 Satz 1 nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 und des genehmigten Aalbewirtschaftungsplans; sie findet Anwendung in den in Bayern gelegenen Gewässern des Aaleinzugsgebiets Rhein mit Ausnahme der geschlossenen Gewässer im Sinn des Art. 2 BayFiG. Abweichend von Satz 1 werden auch die Verantwortlichen im Sinn des Abs. 2 Satz 1 für Aalfischereibetriebe außerhalb des Aaleinzugsgebiets zu Mitteilungen und Aufzeichnungen über den Erwerb und das Inverkehrbringen von Aalen zu betrieblichen Zwecken verpflichtet, sofern die Angaben und Aufzeichnungen für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 338/97 benötigt werden.
(2) Wer die erwerbsmäßige Aalfischerei selbständig ausübt, ist Verantwortlicher für einen Aalfischereibetrieb. Der Verantwortliche hat den im Aaleinzugsgebiet befindlichen Aalfischereibetrieb der Landesanstalt für Landwirtschaft (Aalbewirtschaftungsstelle) mitzuteilen und dabei folgende Angaben zu machen:
Änderungen von Daten im Sinn der Nrn. 1 bis 3 sind unverzüglich der Aalbewirtschaftungsstelle mitzuteilen. Zur Tätigkeit des in Satz 2 genannten Aalfischereibetriebs hat der Verantwortliche der Aalbewirtschaftungsstelle jeweils spätestens am 15. Februar für das abgelaufene Jahr
mitzuteilen. Den Erwerb und das Inverkehrbringen von Aalen hat der Verantwortliche am betreffenden Tag in dauerhafter Form aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des betreffenden Jahres aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Nähere über Form und Inhalt der Mitteilungen und Aufzeichnungen gibt die Aalbewirtschaftungsstelle bekannt. 6Mit Zustimmung der Aalbewirtschaftungsstelle können die Mitteilungen für Verantwortliche und deren Aalfi schereibetriebe, die einem fischereilichen Zusammenschluss angehören, durch diesen erfolgen; der Aalbewirtschaftungsstelle ist eine für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Mitteilungen verantwortliche Person zu benennen. Die Mitteilungen nach Satz 2 Nr. 1 und die Aufzeichnungen nach Satz 4 sind auch für Aalfichereibetriebe außerhalb des Aaleinzugsgebiets zu machen, soweit diese Betriebe Aal vermarkten. Die Aalbewirtschaftungsstelle leitet die Mitteilungen nach den Sätzen 2, 3, 6 und 7 an die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden weiter.
(3) Die Mitteilungen nach Abs. 2 Satz 2, 6 und 7 sind erstmals zu machen
(4) Werden die Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann die Kreisverwaltungsbehörde nach erfolgloser Aufforderung zur Pflichterfüllung die erforderlichen Anordnungen treffen.
(5) Durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums
Die Allgemeinverfügung kann auch den Aalfang durch die Angelfischerei regeln. Sie kann öffentlich bekannt gegeben werden. Zur Durchführung von Regelungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt Abs. 4 entsprechend.
(6) Für die Aalbewirtschaftung gelten die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit das Recht der Europäischen Union, Abs. 1 bis 5 oder auf ihrer Grundlage erlassene Regelungen nichts Abweichendes bestimmen.
§ 13 Gemeinschaftsfischen 10 22
(1) Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse sind nur im Rahmen traditioneller Veranstaltungen und zur Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 BayFiG) im Fanggewässer zulässig.
(2) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme sind Gemeinschaftsfischen unzulässig, sofern nicht auszuschließen ist, dass neu eingesetzte Fische gefangen werden.
§ 14 Fischen nach Besatzmaßnahme 10 22
Nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das in der Anlage festgesetzte Schonmaß erreicht haben, ist das Fischen auf die eingesetzte Fischart in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG innerhalb von vier Wochen, in allen anderen Gewässern innerhalb von zwei Wochen, verboten. 2 Satz 1 gilt nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG.
Abschnitt II
Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen, Köder
§ 15 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen 10 14a 22
(1) Verboten ist
(2) Zur Wahrung des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln, beschränken oder verbieten.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Abs. 2 befristete Anordnungen erlassen. Sie können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 befreien.
(1) Die Handangel darf höchstens fünf Anbissstellen, d.h. Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen.
(2) Die Handangel muss ständig beaufsichtigt werden. Die Handangel darf nicht als Reißangel verwendet werden.
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.
§ 17 Fischerei mit Netzen und Reusen 10 22
(1) Durch das Auslegen von Netzen oder Reusen darf ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als die Hälfte des Querschnitts des Gewässers bei Mittelwasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden. Die Ausübung beschränkter Fischereirechte nach Art. 9 BayFiG bleibt vorbehalten.
(2) Reusen müssen so beschaffen sein, dass sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. Die Maschenweite der Reusen muss mindestens 10 mm betragen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 2 genehmigen.
(3) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG .
§ 18 Ständige Fangvorrichtungen 10 22
(1) Ständige Fangvorrichtungen müssen eine Stabweite oder lichte Maschenweite von mindestens 15 mm haben. Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist, vorbehaltlich einer Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, für den Wechsel der Fische die Hälfte des Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach der Abfluss-(Licht-)Weite des betreffenden Stauwehrs zu berechnen ist.
(2) Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich vorkommenden Fischarten sind die ständigen Fangvorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, dass Fänge nicht möglich sind.
(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG und für Fangvorrichtungen an Fischwegen, in denen Fische zu wissenschaftlichen Zwecken nur vorübergehend gefangen werden.
§ 19 Elektrofischerei 10 14a 22
Siehe auch "VwvFiR"
(1) Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden
soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG nicht zu erwarten ist. Die Erlaubnis wird auf Antrag als Berechtigungsschein dem Fischereiausübungsberechtigten befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer und für mit Gleichstrom oder Impulsstrom arbeitende ortsveränderliche Geräte erteilt.
(2) Von dem Berechtigungsschein darf der Inhaber nur Gebrauch machen, wenn
das Nähere über die Zulassung der Elektrofischereigeräte und die Haftpflichtversicherung regelt das Staatsministerium. Den Bedienungsschein erteilt die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) nach Teilnahme an einem Lehrgang und Bestehen einer Prüfung, deren Anforderungen und Durchführung das Staatsministerium und deren Termine die Landesanstalt bekannt gibt. Die Landesanstalt kann den Bedienungsschein auch erteilen, wenn der Antragsteller den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise nachweist. Die in anderen Ländern nach den dortigen Rechtsvorschriften erteilten Bedienungsscheine sind gleichgestellt. Der Zulassungsschein ist alle drei Jahre zu erneuern.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 bedarf weder eines Berechtigungs- noch eines Bedienungsscheins, wer als Teilnehmer an einem Lehrgang oder einer Prüfung für Elektrofischer auf Weisung oder unter Aufsicht eines Befugten ein Elektrofischereigerät persönlich bedient.
(4) Der Elektrofischer hat die Fangelektrode selbst zu führen. Er hat mindestens einen im Sinn der Bestimmungen des VDE unterwiesenen Helfer hinzuzuziehen. Bei Ausübung der Elektrofischerei sind neben dem nach Art. 46 BayFiG erforderlichen Fischereischein der Berechtigungsschein, der Bedienungsschein und der Zulassungsschein mitzuführen und Polizeibeamten sowie Fischereiaufsehern auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. Über die Ergebnisse der Elektrofischerei hat der Inhaber des Berechtigungsscheins Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(5) Die Kreisverwaltungsbehörde kann unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften auf Antrag die Errichtung und den Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen zum Scheuchen, Fernhalten oder Abweisen von Fischen genehmigen.
§ 20 Hältern gefangener Fische 10
(1) Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern in Setzkeschern nur erlaubt, wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
§ 21 Behandlung toter Fische 10 22
(1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind dem Gewässer unverzüglich zu entnehmen.
(2) Tote Fische und Teile von Fischen dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. Das gilt nicht für das Einbringen nach den Regeln der guten fachlichen Praxis
Abschnitt III 10
Aussetzen und Halten von Fischen
§ 22 Besatzmaßnahmen 10 22 22a 22b
(1) Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Leitbild der Nachhaltigkeit im Sinn des Art. 1 Abs. 3 BayFiG und das Hegeziel im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG, vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des standortgerechten Fischbestands, nicht beeinträchtigt werden. Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die laufend vom Fischgesundheitsdienst oder anderweitig tierärztlich betreut werden; für einen Besatz sollen Eier, Brut- oder Jungfische nach guter fachlicher Praxis gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 3 BayFiG verwendet werden. Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muss aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.
(2) Fische dürfen nur in den in der Anlage für die jeweilige Fischart genannten Einzugsgebieten ausgesetzt werden. Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder in besonders begründeten Fällen kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen.
(3) Der Besatz von Fischen bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht für
(4) Nicht ausgesetzt werden dürfen folgende Fische:
Das Aussetzen von Zehnfußkrebsen der in der Anlage nicht genannten Arten ist in Gewässern jeder Art verboten. Soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz erforderlich ist, kann die Kreisverwaltungsbehörde von den Sätzen 1 und 2 Ausnahmen zulassen zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten, aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls oder in sonstigen, besonders begründeten Fällen.
(5) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Besatzmaßnahmen zu führen, aus denen Ort und Zeit der Maßnahme sowie Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu entnehmen sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG, zum Schutz von Arten und Lebensräumen in Schutzgebieten sowie zur Durchführung von Artenhilfsprogrammen für Fische können die Bezirke durch Verordnung oder die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Landesanstalt durch befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten beschränken oder verbieten.
(7) Für das Aussetzen von Fischen in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in andere Gewässer nach den anerkannten Regeln des Teichbaus bestmöglich ausschließt, gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur
§ 23 Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen 10 17
(1) Wird ein Antrag für das Einführen einer nicht heimischen Art oder das Umsiedeln einer gebietsfremden Art nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 nicht innerhalb der Frist nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 schriftlich verbeschieden, gilt der Antrag als genehmigt.
(2) Soweit das Einführen einer nicht heimischen Art oder das Umsiedeln einer gebietsfremden Art nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 einer Genehmigung bedarf, dürfen Tiere der betreffenden Art nur mit Genehmigung eingeführt oder umgesiedelt werden.
(3) Für das Verbringen von Tieren fremder Arten in Anlagen der Aquakultur gelten die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit das Recht der Europäischen Union oder die Abs. 1 und 2 nichts Abweichendes bestimmen.
Abschnitt IV 10
Sonstige Schutzbestimmungen
§ 24 Schutz der Flussperlmuschel und der Bachmuschel 10 22
In Gewässern mit einem Bestand an Flussperlmuscheln oder Bachmuscheln gehören die Erfüllung der Lebensansprüche dieser streng geschützten Arten sowie die Erhaltung und Pflege eines für die Sicherung des Muschelvorkommens erforderlichen Fischbestands zu den vorrangigen Zielen der Hege gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG und der nachhaltigen Fischereiausübung gemäß Art. 1 Abs. 3 BayFiG.
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf dem Gewässer Fischnährtiere mit Ausnahme bestandsgefährdeter Arten entnehmen und die Entnahme Dritten gestatten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung der Nahrungsgrundlage des Fischbestandes sowie des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG nicht zu befürchten ist.
(2) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG kann die Kreisverwaltungsbehörde durch befristete Anordnung die Entnahme und das Einbringen von Fischnährtieren weitergehend regeln, beschränken oder verbieten.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG.
(4) Die Entnahme von Fischnährtieren für Zwecke der amtlichen Prüfung und Feststellung der Gewässerbeschaffenheit bleibt unberührt.
§ 26 Einlassen von Enten 10 22
(1) Während der Schonzeiten der vorherrschenden Fischarten und bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Ende dürfen Enten in Fischwasser nicht eingelassen werden. Die Kreisverwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen durch Anordnung die Dauer des Einlassverbotes nach dem Ende der Schonzeit bis auf einen Monat verkürzen oder bis auf drei Monate verlängern.
(2) Abs. 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG. Das Einlassen von Enten in solche Gewässer bedarf der Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten.
§ 27 Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen 10 22 22a
(1) Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß (§ 11) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.
(2) Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, insbesondere anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Zehnfußkrebse der in der Anlage nicht genannten Arten dürfen lebend nur unter Beifügung des schriftlichen Hinweises "Das Aussetzen in Gewässern jeder Art ist verboten!" in den Verkehr gebracht werden.
(3) Wer als Fischereiausübungsberechtigter Fische, deren Aussetzen nach § 22 Abs. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, 6 oder § 22 Abs. 3 Satz 2 verboten ist, hält oder lebend erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Entsprechende oder weitergehende Pflichten nach anderen Rechtsvorschriften gelten vorrangig.
Abschnitt V 10
Sonderregelungen
§ 28 Verordnungen der Bezirke 10
Verordnungen der Bezirke werden im Benehmen mit der Regierung erlassen. Sie gelten fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer festgesetzt wird oder die Verordnung aus einem anderen Grund vorher außer Kraft tritt.
(1) Die Landesanstalt, das Landesamt für Umwelt zur Durchführung von Untersuchungen in den Bereichen Gewässerökologie sowie Arten- und Lebensraumschutz und die Fachberatungen der Bezirke für das Fischereiwesen sind für ihre Beschäftigten und Beauftragten im Rahmen der jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den
(2) Für die Ausübung der Elektrofischerei durch die Beschäftigten und Beauftragten der in Abs. 1 genannten Einrichtungen gelten die Vorschriften des § 19 Abs. 2 und 4 mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einvernehmen mit der Landesanstalt für bestimmte Untersuchungs-, Lehr- und Forschungsvorhaben entsprechend den Abs. 1 und 2 Befreiung erteilen.
Fünfter Teil
Fischereiaufseher
§ 30 Persönliche und fachliche Eignung 10 22
Siehe auch "VwvFiR"
(1) Als Fischereiaufseher dürfen nur Personen bestellt werden, die volljährig und zuverlässig sind. Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen.
(2) Die Bestellung ist ferner davon abhängig, dass der Bewerber einen gültigen Fischereischein hat und über ausreichende Kenntnisse der in Art. 61 Abs. 1 bis 6 BayFiGgenannten Aufgaben und Befugnisse verfügt. Die in Satz 1 geforderten Kenntnisse werden durch einen bestandenen Eignungstest nachgewiesen, den die Landesanstalt ausrichtet.
(3) Die Bestellung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Auflage, nachweislich an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Landesfischereiverband Bayern e. V. stellt sicher, dass Fortbildungsveranstaltungen bedarfsgerecht angeboten werden.
§ 31 Eignungstest 10
Siehe auch "VwvFiR"
(1) Der Eignungstest nach § 30 Abs. 2 Satz 2 besteht aus einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer bis zu 20 Minuten.
(2) Für die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e.V. einen oder mehrere Ausschüsse, denen jeweils ein Vertreter der Landesanstalt und zwei weitere sachkundige Personen angehören. Die Leistungen werden von dem jeweils eingesetzten Prüfer bewertet. Der Ausschuss stellt fest, ob der Bewerber über ausreichende Kenntnisse verfügt. Darüber ist ihm eine Bestätigung auszustellen.
(3) Für den Eignungstest wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. Auslagen werden nicht erhoben. Die Gebühr wird mit der Anmeldung zum Eignungstest fällig. Wer am Eignungstest nicht teilnimmt, erhält keine Gebührenerstattung.
(4) Die von der Landesanstalt bestellten Mitglieder des Ausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften und eine Aufwandsentschädigung entsprechend den Bestimmungen der Bildungsaufwandsregelung des Staatsministeriums für mitwirkende Fachkräfte in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Sechster Teil
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Ordnungswidrigkeiten 10 14a 22 22a 23
Nach Art. 66 Abs. 1 Nr. 4 BayFiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt
zuwiderhandelt,
Für Kursleiter, die am 28. Februar 2022 in der Fachanwendung Fischerprüfung eingetragen sind, ist § 6 Abs. 2 in der am 28. Februar 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 33 Inkrafttreten 14a 17 18 22
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Schonzeiten und Schonmaße | Anlage 22 22a 22c 24a (zu § 11, § 14 Satz 1, § 22, § 27 Abs. 2 Satz 2, § 32) |
(Gültig bis 31.12.2024)
Schonzeiten, Schonmaße und Einzugsgebiete
Nr. | Art | Schonzeit | Schonmaß (in cm) | Gültig im Einzugsgebiet im Sinn des § 3 Nr. 13 Wasserhaushaltsgesetz von Donau (D), Elbe (E), Rhein (R), Weser (W) |
1. | Neunaugen | |||
1.1 | Bachneunauge, Lampetra planeri | ganzjährig | - | D/E/R/W |
1.2 | Donau-Neunauge, Eudontomyzon spp. | ganzjährig | - | D |
1.3 | Flussneunauge, Lampetra fluviatilis | ganzjährig | - | E/R/W |
1.4 | Meerneunauge, Petromyzon marinus | ganzjährig | - | E/R/W |
2. | Fische | |||
Ganzjährig geschonte Fische | ||||
2.1 | Ammersee-Kaulbarsch, Gymnocephalus ambriaelacus | ganzjährig | - | D |
2.2 | Atlantischer Lachs, Salmo salar | ganzjährig | - | E/R/W |
2.3 | Balkan-Goldsteinbeißer, Sabanejewia balcanica | ganzjährig | - | D |
2.4 | Bitterling, Rhodeus amarus | ganzjährig | - | D/E/R/W |
2.5 | Donaukaulbarsch, Gymnocephalus baloni | ganzjährig | - | D |
2.6 | Donau-Steinbeißer, Cobitis elongatoides | ganzjährig | - | D |
2.7 | Donaustromgründling, Romanogobio vladykovi | ganzjährig | - | D |
2.8 | Frauennerfling, Rutilus pigus virgo | ganzjährig | - | D |
2.9 | Karausche, Carassius carassius | ganzjährig | - | D/E/R/W |
2.10 | Kilch (Ammersee), Coregonus bavaricus | ganzjährig | - | D |
Kilch (Bodensee), Coregonus gutturosus | ganzjährig | - | R | |
2.11 | Maifisch, Alosa alosa | ganzjährig | - | E/R/W |
2.12 | Meerforelle, Salmo trutta forma trutta | ganzjährig | - | E/R/W |
2.13 | Nordseeschnäpel, Coregonus oxyrinchus | ganzjährig | - | E/R/W |
2.14 | Perlfisch, Rutilus meidingeri | ganzjährig | - | D |
2.15 | Schlammpeitzger, Misgurnus fossilis | ganzjährig | - | D/E/R/W |
2.16 | Schneider, Alburnoides bipunctatus | ganzjährig | - | D/E/R/W |
2.17 | Schrätzer, Gymnocephalus schraetser | ganzjährig | - | D |
2.18 | Sichling, Pelecus cultratus | ganzjährig | - | D |
Nr. | Art | Schonzeit | Schonmaß (in cm) | Gültig im Einzugsgebiet im Sinn des § 3 Nr. 13 Wasserhaushaltsgesetz von Donau (D), Elbe (E), Rhein (R), Weser (W) |
2.19 | Steinbeißer, Cobitis taenia | ganzjährig | - | D/E/R/W |
2.20 | Steingressling, Romanogobio uranoscopus | ganzjährig | - | D |
2.21 | Sterlet, Acipenser ruthenus | ganzjährig | - | D |
2.22 | Stichling (9stachl.), Pungitius pungitius | ganzjährig | - | E/R/W |
2.23 | Stör, Acipenser sturio | ganzjährig | - | D/E/R/W |
2.24 | Streber, Zingel streber | ganzjährig | - | D |
2.25 | Strömer, Telestes souffia | ganzjährig | - | D/R |
2.26 | Zingel, Zingel zingel | ganzjährig | - | D |
2.27 | Zobel, Ballerus sapa | ganzjährig | - | D |
2.28 | Zope, Ballerus ballerus | ganzjährig | - | D |
Fische mit Schonbestimmungen | ||||
2.29 | Aal, Anguilla anguilla | 1. Oktober bis 31. Dezember | 50 | E/R/W |
2.30 | Äsche, Thymallus thymallus | 1. Januar bis 30. April | 35 | D/E/R/W |
2.31 | Bachforelle, Salmo trutta forma fario | 1. Oktober bis 15. März | 26 | D/E/R/W |
2.32 | Barbe, Barbus barbus | 1. Mai bis 30. Juni | 40 | D/E/R/W |
2.33 | Elritze, Phoxinus phoxinus | 1. Mai bis 30. Juni | - | D/E/R/W |
2.34 | Hasel, Leuciscus leuciscus | 1. März bis 30. April | - | D/E/R/W |
2.35 | Hecht, Esox lucius | 15. Februar bis 30. April | 50 | D/E/R/W |
2.36 | Huchen, Hucho hucho | 15. Februar bis 30. Juni | 90 | D |
2.37 | Karpfen, Cyprinus carpio | - | 35 | D/E/R/W |
2.38 | Mairenke, Alburnus mento | 1. Mai bis 30. Juni | - | D |
2.39 | Mühlkoppe, Cottus gobio | 1. Februar bis 30. April | - | D/E/R/W |
2.40 | Nase, Chondrostoma nasus | 1. März bis 30. April | 30 | D/E/R/W |
2.41 | Nerfling, Leuciscus idus | 1. März bis 30. April | 30 | D/E/R/W |
2.42 | Regenbogenforelle, Oncorhynchus mykiss | 15. Dezember bis 15. März | 26 | D/E/R/W |
2.43 | Renken/Felchen, Coregonus spp. | 15. Oktober bis 31. Dezember | 30 | D/E/R/W |
2.44 | Rutte/Quappe/Trüsche, Lota lota | - | 40 | D/E/R/W |
2.45 | Schied/Rapfen, Leuciscus aspius | 1. März bis 30. April | 40 | D/R |
2.46 | Schleie, Tinca tinca | 1. Mai bis 30. Juni | 26 | D/E/R/W |
2.47 | Seeforelle, Salmo trutta forma lacustris | 1. Oktober bis 15. März | 60 | D/R |
2.48 | Seesaiblinge, Salvelinus spp. | 1. Oktober bis 31. Dezember | 30 | D |
2.49 | Zander, Sander lucioperca | 15. Februar bis 30. April | 50 | D/E/R/W |
Nr. | Art | Schonzeit | Schonmaß (in cm) | Gültig im Einzugsgebiet im Sinn des § 3 Nr. 13 Wasserhaushaltsgesetz von Donau (D), Elbe (E), Rhein (R), Weser (W) |
Fische ohne Schonbestimmungen | ||||
2.50 | Aitel/Döbel, Squalius cephalus | - | - | D/E/R/W |
2.51 | Bachsaibling, Salvelinus fontinalis | - | - | D/E/R/W |
2.52 | Brachse, Abramis brama | - | - | D/E/R/W |
2.53 | Flussbarsch, Perca fluviatilis | - | - | D/E/R/W |
2.54 | Giebel, Carassius gibelio | - | - | D/E/R/W |
2.55 | Gründling, Gobio gobio | - | - | D/E/R/W |
2.56 | Güster, Blicca bjoerkna | - | - | D/E/R/W |
2.57 | Kaulbarsch, Gymnocephalus cernua | - | - | D/E/R/W |
2.58 | Laube, Alburnus alburnus | - | - | D/E/R/W |
2.59 | Moderlieschen, Leucaspius delineatus | - | - | E/R/W |
2.60 | Rotauge, Rutilus rutilus | - | - | D/E/R/W |
2.61 | Rotfeder, Scardinius erythrophthalmus | - | - | D/E/R/W |
2.62 | Schmerle, Barbatula barbatula | - | - | D/E/R/W |
2.63 | Stichling (3-stachl.), Gasterosteus aculeatus | - | - | E/R/W |
2.64 | Wels, Silurus glanis | - | - | D |
2.65 | Zährte/Seerüssling, Vimba vimba | - | - | D/E/R/W |
3. | Krebse | |||
3.1 | Edelkrebs, Astacus astacus, männlich | - | 12 | D/E/R/W |
Edelkrebs, Astacus astacus, weiblich | 1. Oktober bis 31. Juli | 12 | D/E/R/W | |
3.2 | Steinkrebs, Austropotamobius torrentium | ganzjährig | - | D/E/R/W |
4. | Muscheln | |||
4.1 | Abgeplattete Teichmuschel, Pseudanodonta complanata | ganzjährig | - | D/E/R/W |
4.2 | Flussperlmuschel, Margaritifera margaritifera | ganzjährig | - | D/E/R/W |
4.3 | Gemeine Teichmuschel, Anodonta anatina | ganzjährig | - | D/E/R/W |
4.4 | Große Flussmuschel, Unio tumidus | ganzjährig | - | D/E/R/W |
4.5 | Große Teichmuschel, Anodonta cygnea | ganzjährig | - | D/E/R/W |
4.6 | Kleine Flussmuschel/Bachmuschel, Unio crassus | ganzjährig | - | D/E/R/W |
4.7 | Malermuschel, Unio pictorum | ganzjährig | - | D/E/R/W |
(Gültig ab 01.01.2025)
.
Schonzeiten, Schonmaße und räumlicher Geltungsbereich | Anlage 24a (zu den §§ 11, 14, 22, 27 und 32) |
Nr. | Art | Schonzeit | Schonmaß (in cm) | Gültig in den sich aus der Karte über die Flussgebietseinheiten gemäß Anlage 2 zu § 7 Abs. 1 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz ergebenden Grenzen von Donau (D), Elbe (E), Rhein (R), Weser (W) |
1. | Neunaugen | |||
1.1 | Bachneunauge, Lampetra planeri | ganzjährig | - | D/E/R/W |
1.2 | Donau-Neunauge, Eudontomyzon vladykovi | ganzjährig | - | D |
1.3 | Flussneunauge, Lampetra fluviatilis | ganzjährig | - | E/R/W |
1.4 | Meerneunauge, Petromyzon marinus | ganzjährig | - | E/R/W |
2. | Fische | |||
Ganzjährig geschonte Fische | ||||
2.1 | Ammersee-Kaulbarsch, Gymnocephalus ambriaelacus | ganzjährig | - | D |
2.2 | Ammersee-Kilch, Coregonus bavaricus | ganzjährig | - | D |
2.3 | Atlantischer Lachs, Salmo salar | ganzjährig | - | E/R/W |
2.4 | Atlantischer Stör, Acipenser sturio | ganzjährig | - | D/E/R/W |
2.5 | Balkan-Goldsteinbeißer, Sabanejewia balcanica | ganzjährig | - | D |
2.6 | Bitterling, Rhodeus amarus | ganzjährig | - | D/E/R/W |
2.7 | Bodensee-Kilch, Coregonus gutturosus | ganzjährig | - | R |
2.8 | Donau-Kaulbarsch, Gymnocephalus baloni | ganzjährig | - | D |
2.9 | Donau-Steinbeißer, Cobitis elongatoides | ganzjährig | - | D |
2.10 | Donau-Stromgründling, Romanogobio vladykovi | ganzjährig | - | D |
2.11 | Europäischer Schlammpeitzger, Misgurnus fossilis | ganzjährig | - | D/E/R/W |
2.12 | Frauennerfling, Rutilus virgo | ganzjährig | - | D |
2.13 | Karausche, Carassius carassius | ganzjährig | - | D/E/R/W |
2.14 | Maifisch, Alosa alosa | ganzjährig | - | E/R/W |
2.15 | Meerforelle, Salmo trutta forma trutta | ganzjährig | - | E/R/W |
2.16 | Neunstachliger Stichling, Pungitius pungitius | ganzjährig | - | E/R/W |
2.17 | Nordseeschnäpel, Coregonus oxyrinchus | ganzjährig | - | E/R/W |
2.18 | Perlfisch, Rutilus meidingeri | ganzjährig | - | D |
2.19 | Schneider, Alburnoides bipunctatus | ganzjährig | - | D/E/R/W |
2.20 | Schrätzer, Gymnocephalus schraetser | ganzjährig | - | D |
2.21 | Steinbeißer, Cobitis taenia | ganzjährig | - | D/E/R/W |
2.22 | Steingressling, Romanogobio uranoscopus | ganzjährig | - | D |
2.23 | Sterlet, Acipenser ruthenus | ganzjährig | - | D |
2.24 | Streber, Zingel streber | ganzjährig | - | D |
2.25 | Strömer, Telestes souffia | ganzjährig | - | D/R |
2.26 | Ziege, Pelecus cultratus | ganzjährig | - | D |
2.27 | Zingel, Zingel zingel | ganzjährig | - | D |
2.28 | Zobel, Ballerus sapa | ganzjährig | - | D |
2.29 | Zope, Ballerus ballerus | ganzjährig | - | D |
Fische mit Schonbestimmungen | ||||
2.30 | Aal, Anguilla anguilla | 1. Oktober bis 31. Dezember | 50 | E/R/W |
2.31 | Äsche, Thymallus thymallus | 1. Januar bis 30. April | 35 | D/E/R/W |
2.32 | Bachforelle, Salmo trutta forma fario | 1. Oktober bis 15. März | 26 | D/E/R/W |
2.33 | Barbe, Barbus barbus | 1. Mai bis 30. Juni | 40 | D/E/R/W |
2.34 | Elritze, Phoxinus phoxinus | 1. Mai bis 30. Juni | - | D/E/R/W |
2.35 | Hasel, Leuciscus leuciscus | 1. März bis 30. April | - | D/E/R/W |
2.36 | Hecht, Esox lucius | 15. Februar bis 30. April | 50 | D/E/R/W |
2.37 | Huchen, Hucho hucho | 15. Februar bis 30. Juni | 90 | D |
2.38 | Karpfen, Cyprinus carpio | - | 35 | D/E/R/W |
2.39 | Koppe, Cottus gobio | 1. Februar bis 30. April | - | D/E/R/W |
2.40 | Mairenke, Alburnus mento | 1. Mai bis 30. Juni | - | D |
2.41 | Nase, Chondrostoma nasus | 1. März bis 30. April | 30 | D/E/R/W |
2.42 | Nerfling, Leuciscus idus | 1. März bis 30. April | 30 | D/E/R/W |
2.43 | Regenbogenforelle, Oncorhynchus mykiss | 15. Dezember bis 15. März | 26 | D/E/R/W |
2.44 | Renken/Felchen, Coregonus spp. | 15. Oktober bis 31. Dezember | 30 | D/E/R/W |
2.45 | Rutte/Quappe/Trüsche, Lota lota | - | 40 | D/E/R/W |
2.46 | Schied/Rapfen, Leuciscus aspius | 1. März bis 30. April | 40 | D/R |
2.47 | Schleie, Tinca tinca | 1. Mai bis 30. Juni | 26 | D/E/R/W |
2.48 | Seeforelle, Salmo trutta forma lacustris | 1. Oktober bis 15. März | 60 | D/R |
2.49 | Seesaiblinge, Salvelinus spp. | 1. Oktober bis 31. Dezember | 30 | D |
2.50 | Zander, Sander lucioperca | 15. Februar bis 30. April | 50 | D/E/R/W |
Fische ohne Schonbestimmungen | ||||
2.51 | Aitel/Döbel, Squalius cephalus | - | - | D/E/R/W |
2.52 | Bachsaibling, Salvelinus fontinalis | - | - | D/E/R/W |
2.53 | Bachschmerle, Barbatula barbatula | - | - | D/E/R/W |
2.54 | Brachse, Abramis brama | - | - | D/E/R/W |
2.55 | Dreistachliger Stichling, Gasterosteus aculeatus | - | - | E/R/W |
2.56 | Flussbarsch, Perca fluviatilis | - | - | D/E/R/W |
2.57 | Giebel, Carassius gibelio | - | - | D/E/R/W |
2.58 | Gründling, Gobio gobio | - | - | D/E/R/W |
2.59 | Güster, Blicca bjoerkna | - | - | D/E/R/W |
2.60 | Kaulbarsch, Gymnocephalus cernua | - | - | D/E/R/W |
2.61 | Laube, Alburnus alburnus | - | - | D/E/R/W |
2.62 | Moderlieschen, Leucaspius delineatus | - | - | E/R/W |
2.63 | Rotauge, Rutilus rutilus | - | - | D/E/R/W |
2.64 | Rotfeder, Scardinius erythrophthalmus | - | - | D/E/R/W |
2.65 | Wels, Silurus glanis | - | - | D |
2.66 | Zährte/Seerüssling, Vimba vimba | - | - | D/E/R/W |
3. | Krebse | |||
3.1 | Edelkrebs, Astacus astacus, männlich | - | 12 | D/E/R/W |
Edelkrebs, Astacus astacus, weiblich | 1. Oktober bis 31. Juli | 12 | D/E/R/W | |
3.2 | Steinkrebs, Austropotamobius torrentium | ganzjährig | - | D/E/R/W |
4. | Muscheln | |||
4.1 | Abgeplattete Teichmuschel, Pseudanodonta complanata | ganzjährig | - | D/E/R/W |
4.2 | Flussperlmuschel, Margaritifera margaritifera | ganzjährig | - | D/E/R/W |
4.3 | Gemeine Teichmuschel, Anodonta anatina | ganzjährig | - | D/E/R/W |
4.4 | Große Flussmuschel, Unio tumidus | ganzjährig | - | D/E/R/W |
4.5 | Große Teichmuschel, Anodonta cygnea | ganzjährig | - | D/E/R/W |
4.6 | Kleine Flussmuschel/Bachmuschel, Unio crassus | ganzjährig | - | D/E/R/W |
4.7 | Malermuschel, Unio pictorum | ganzjährig | - | D/E/R/W |
ENDE |