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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Tierseuchen-Vollzugsverordnung
- Bayern -
Vom 3. Juni 2014
(GVBl. Nr. 11 vom 30.06.2014 S. 223)
Auf Grund von Art. 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 4 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts (BayRS 7831-1-U), zuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgende Verordnung:
Die Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts (Tierseuchen-Vollzugsverordnung - TierSVollzV) vom 23. Februar 2012 (GVBl S. 56, BayRS 7831-1-2-U) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 3
Soweit eine Kreisverwaltungsbehörde eine Grenzkontrollstelle betreibt, ist sie nach § 7 Satz 1 der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl I S. 997) zuständig für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Tiere im Sinn von Anlage 4 Teil I Nr. 3 BmTierSSchV, wenn nicht mehr als fünf Tiere eingeführt werden.
wird aufgehoben.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1
1. nach § 17d Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1260, 3588) in Verbindung mit § 17d Abs. 3 und § 17e Satz 2 TierSG,
wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1; die Worte "Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl I S. 1313)" werden durch die Worte "Tollwut-Verordnung" ersetzt.
cc) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2; die Worte "Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl I S. 3573)" werden durch die Worte "MKS-Verordnung" ersetzt.
dd) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3; die Worte "Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl I S. 1959)" werden durch die Worte "Schweinepest-Verordnung" ersetzt.
ee) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4; die Worte "vom 24. November 2008 (BGBl I S. 2315)" werden gestrichen.
ff) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 5; die Worte "Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) vom 24. Oktober 2006 (BGBl I S. 2355)" werden durch die Worte "Tierimpfstoff-Verordnung" ersetzt.
gg) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 6; die Worte "Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger- Verordnung) vom 25. November 1985 (BGBl I S. 2123)" werden durch die Worte "Tierseuchenerreger-Verordnung" ersetzt.
hh) Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 7; nach den Worten "36a Abs. 3" werden die Worte "der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)" eingefügt.
c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Regierung von Oberbayern ist zuständige Behörde für die Kontrolle der Hersteller von Futtermitteln im Rahmen des § 2 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) vom 6. April 2009 (BGBl I S.752). | "(3) Die Regierung von Oberbayern ist zuständige Behörde
1. für die Kontrolle der Einhaltung der Pflichten nach § 2 Abs. 2 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV), 2. nach § 12 Abs. 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG)." |
d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Gesundheit" durch das Wort "Verbraucherschutz" ersetzt.
bb) In Nr. 1 werden die Worte "17c Abs. 4 TierSG" durch die Worte " § 11 Abs. 6 TierGesG" ersetzt.
cc) In Nr. 2 werden die Worte ", soweit nicht nach Abs. 1 Satz 3 die Kreisverwaltungsbehörden zuständig sind" durch die Worte "bei Tieren, die zu Handelszwecken bestimmt sind" ersetzt.
dd) In Nr. 3 werden die Worte "Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder-Leukose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl I S. 458)" durch die Worte "Rinder-Leukose-Verordnung" ersetzt.
ee) In Nr. 4 werden die Worte "Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl I S. 3601)" durch die Worte "Brucellose-Verordnung" ersetzt.
ff) In Nr. 6 werden die Worte "Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl I S. 203)" durch die Worte "Viehverkehrsverordnung" ersetzt.
gg) In Nr. 7 werden nach dem Klammerzusatz "(ABl L 204 S. 1)" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
hh) In Nr. 8 werden die Worte "Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV) vom 7. Juni 1999 (BGBl I S. 1252)" durch die Worte "Schweinehaltungshygieneverordnung" ersetzt.
ii) In Nr. 9 werden die Worte "Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 18. Oktober 2007 (BGBl I S. 2348)" durch die Worte "Geflügelpest-Verordnung" ersetzt.
jj) In Nr. 10 werden die Worte "Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut Verordnung) vom 4. Oktober 2010 (BGBl I S. 1326)" durch die Worte "Einhufer-Blutarmut-Verordnung" ersetzt.
kk) In Nr. 13 werden die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl I S. 3609)" gestrichen.
ll) In Nr. 14 werden die Worte "Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl I S. 3520)" durch die Worte "BHV1-Verordnung" ersetzt.
mm) In Nr. 15 werden die Worte "Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl I S. 462)" durch die Worte "Tuberkulose-Verordnung" ersetzt.
nn) In Nr. 16 werden die Worte "vom 23. Mai 1991 (BGBl I S. 1172)" gestrichen.
oo) In Nr. 17 werden die Worte "der Hühner Salmonellen-Verordnung" durch die Abkürzung "GflSalmoV" ersetzt.
e) Abs. 5 und 6
(5) Die Gemeinde ist zuständige Behörde
- nach § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 2 Nr. 1, § 56 Abs. 5 der Geflügelpest-Verordnung,
- nach § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 3 der MKS-Verordnung,
- nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl I S. 604),
- nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, § 11a Abs. 2 Nr. 1 und § 14a Abs. 3 der Schweinepest-Verordnung,
- nach § 8 Abs. 2 der Tollwut-Verordnung und
- nach § 10 Abs. 2 der Einhufer-Blutarmut-Verordnung.
(6) Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen ermächtigen zum Vollzug der zitierten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
werden aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und nach dem Wort "werden" wird das Wort "nur" eingefügt.
b) Satz 2
Für sonstiges Geflügel, Ziegen, Gehegewild und Fische wird von der Beitragserhebung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 TierSG abgesehen.
wird aufgehoben.
3. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Vergütung von notwendigen Übernachtungen" durch die Worte "Erstattung von notwendigen Übernachtungskosten" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort " , Außerkrafttreten" gestrichen.
b) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.
c) Abs. 2
(2) Die Zweite Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts (2. VV-TierSR) vom 3. Mai 1977 (BayRS 7831-1-2-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2003 (GVBl S. 315), tritt mit Ablauf des 31. März 2012 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2014 in Kraft.
ENDE