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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Tierseuchen-Vollzugsverordnung
- Bayern -

Vom 3. Juni 2014
(GVBl. Nr. 11 vom 30.06.2014 S. 223)



Auf Grund von Art. 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 4 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts (BayRS 7831-1-U), zuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts (Tierseuchen-Vollzugsverordnung - TierSVollzV) vom 23. Februar 2012 (GVBl S. 56, BayRS 7831-1-2-U) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 3

Soweit eine Kreisverwaltungsbehörde eine Grenzkontrollstelle betreibt, ist sie nach § 7 Satz 1 der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl I S. 997) zuständig für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Tiere im Sinn von Anlage 4 Teil I Nr. 3 BmTierSSchV, wenn nicht mehr als fünf Tiere eingeführt werden.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1

1. nach § 17d Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1260, 3588) in Verbindung mit § 17d Abs. 3 und § 17e Satz 2 TierSG,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1; die Worte "Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl I S. 1313)" werden durch die Worte "Tollwut-Verordnung" ersetzt.

cc) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2; die Worte "Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl I S. 3573)" werden durch die Worte "MKS-Verordnung" ersetzt.

dd) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3; die Worte "Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl I S. 1959)" werden durch die Worte "Schweinepest-Verordnung" ersetzt.

ee) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4; die Worte "vom 24. November 2008 (BGBl I S. 2315)" werden gestrichen.

ff) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 5; die Worte "Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) vom 24. Oktober 2006 (BGBl I S. 2355)" werden durch die Worte "Tierimpfstoff-Verordnung" ersetzt.

gg) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 6; die Worte "Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger- Verordnung) vom 25. November 1985 (BGBl I S. 2123)" werden durch die Worte "Tierseuchenerreger-Verordnung" ersetzt.

hh) Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 7; nach den Worten "36a Abs. 3" werden die Worte "der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)" eingefügt.

c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Regierung von Oberbayern ist zuständige Behörde für die Kontrolle der Hersteller von Futtermitteln im Rahmen des § 2 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) vom 6. April 2009 (BGBl I S.752). "(3) Die Regierung von Oberbayern ist zuständige Behörde

1. für die Kontrolle der Einhaltung der Pflichten nach § 2 Abs. 2 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV),

2. nach § 12 Abs. 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG)."

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Gesundheit" durch das Wort "Verbraucherschutz" ersetzt.

bb) In Nr. 1 werden die Worte "17c Abs. 4 TierSG" durch die Worte " § 11 Abs. 6 TierGesG" ersetzt.

cc) In Nr. 2 werden die Worte ", soweit nicht nach Abs. 1 Satz 3 die Kreisverwaltungsbehörden zuständig sind" durch die Worte "bei Tieren, die zu Handelszwecken bestimmt sind" ersetzt.

dd) In Nr. 3 werden die Worte "Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder-Leukose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl I S. 458)" durch die Worte "Rinder-Leukose-Verordnung" ersetzt.

ee) In Nr. 4 werden die Worte "Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl I S. 3601)" durch die Worte "Brucellose-Verordnung" ersetzt.

ff) In Nr. 6 werden die Worte "Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl I S. 203)" durch die Worte "Viehverkehrsverordnung" ersetzt.

gg) In Nr. 7 werden nach dem Klammerzusatz "(ABl L 204 S. 1)" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

hh) In Nr. 8 werden die Worte "Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV) vom 7. Juni 1999 (BGBl I S. 1252)" durch die Worte "Schweinehaltungshygieneverordnung" ersetzt.

ii) In Nr. 9 werden die Worte "Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 18. Oktober 2007 (BGBl I S. 2348)" durch die Worte "Geflügelpest-Verordnung" ersetzt.

jj) In Nr. 10 werden die Worte "Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut Verordnung) vom 4. Oktober 2010 (BGBl I S. 1326)" durch die Worte "Einhufer-Blutarmut-Verordnung" ersetzt.

kk) In Nr. 13 werden die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl I S. 3609)" gestrichen.

ll) In Nr. 14 werden die Worte "Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl I S. 3520)" durch die Worte "BHV1-Verordnung" ersetzt.

mm) In Nr. 15 werden die Worte "Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl I S. 462)" durch die Worte "Tuberkulose-Verordnung" ersetzt.

nn) In Nr. 16 werden die Worte "vom 23. Mai 1991 (BGBl I S. 1172)" gestrichen.

oo) In Nr. 17 werden die Worte "der Hühner Salmonellen-Verordnung" durch die Abkürzung "GflSalmoV" ersetzt.

e) Abs. 5 und 6

(5) Die Gemeinde ist zuständige Behörde
  1. nach § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 2 Nr. 1, § 56 Abs. 5 der Geflügelpest-Verordnung,
  2. nach § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 3 der MKS-Verordnung,
  3. nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl I S. 604),
  4. nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, § 11a Abs. 2 Nr. 1 und § 14a Abs. 3 der Schweinepest-Verordnung,
  5. nach § 8 Abs. 2 der Tollwut-Verordnung und
  6. nach § 10 Abs. 2 der Einhufer-Blutarmut-Verordnung.

(6) Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen ermächtigen zum Vollzug der zitierten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

werden aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und nach dem Wort "werden" wird das Wort "nur" eingefügt.

b) Satz 2

Für sonstiges Geflügel, Ziegen, Gehegewild und Fische wird von der Beitragserhebung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 TierSG abgesehen.

wird aufgehoben.

3. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Vergütung von notwendigen Übernachtungen" durch die Worte "Erstattung von notwendigen Übernachtungskosten" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort " , Außerkrafttreten" gestrichen.

b) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

c) Abs. 2

(2) Die Zweite Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts (2. VV-TierSR) vom 3. Mai 1977 (BayRS 7831-1-2-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2003 (GVBl S. 315), tritt mit Ablauf des 31. März 2012 außer Kraft.

wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2014 in Kraft.

ENDE