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Regelwerk, Naturschutz EU Tier

TierSVollzV - Tierseuchen-Vollzugsverordnung
Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts

- Bayern -

Vom 23. Februar 2012
(GVBl. Nr. 4 vom 15.03.2012 S. 56; 03.06.2014 S. 223 14; 08.05.2015 S. 171 15; 27.01.2016 S. 25 16; 01.08.2017 S. 402 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7831-1-2-UG


nachfolgend geregelt in : GesVSV

Auf Grund von Art. 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 4 Abs. 2 Satz 3 und Art. 6 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts (BayRS 7831-1-UG), zuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

§ 1 Zuständige Behörden 14 15 16

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständige Behörde zum Vollzug des Tierseuchenrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für den Vollzug unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union.

(2) Die Regierung ist zuständige Behörde

  1. nach § 3 Nrn. 1 und 2 der Tollwut-Verordnung,
  2. nach § 24 Abs. 2, 8 und 9, § 25 Abs. 3 und, in Bezug auf die Aufhebung gefährdeter Bezirke, nach § 29 Abs. 2 der MKS-Verordnung,
  3. nach § 14a Abs. 2, 8 und 9, § 14c Abs. 2 und § 24 Abs. 5 der Schweinepest-Verordnung,
  4. für die Genehmigung und amtliche Überwachung nach §§ 3 und 9 der Fischseuchenverordnung, soweit genehmigte Verarbeitungsbetriebe bzw. Versand- oder Reinigungszentren im Sinn von § 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 der Fischseuchenverordnung betroffen sind, sowie für die Erklärung von Schutzgebieten nach § 10 der Fischseuchenverordnung, soweit die Erklärung über das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde hinausgeht,
  5. nach § § 2, 6, 7 und 9 der Tierseuchenerreger-Verordnung und
  6. für die Zulassung nach § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § § 15, 35 und 36a Abs. 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) sowie das Ruhen der Zulassung nach § 17 BmTierSSchV.

(3) Die Regierung von Oberbayern ist zuständige Behörde

  1. für die Kontrolle der Einhaltung der Pflichten nach § 2 Abs. 2 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV),
  2. nach § 12 Abs. 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG),
  3. nach § § 3 bis 19, 34, 37 bis 39 der Tierimpfstoff-Verordnung.

(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde

  1. nach § 11 Abs. 6 TierGesG,
  2. nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, § 7 Satz 1, § 11 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 BmTierSSchV
  3. nach § 3 Satz 2 der Rinder-Leukose-Verordnung,
  4. nach § 2 Satz 2 der Brucellose-Verordnung,
  5. nach § 7 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 4 der Fischseuchenverordnung,
  6. nach § 15 Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 3c und 4, § 38 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 4 und § 44a Abs. 3 der Viehverkehrsverordnung,
  7. nach Art. 3 Satz 2 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000,
  8. für die Zulassung von Gesundheitskontrollprogrammen nach Anlage 3 Abschnitt II Nr. 2 Buchst. d der Schweinehaltungshygieneverordnung,
  9. nach § § 8, 9 Abs. 2 Satz 2, §§ 10, 11, 20 Abs. 5, § 21 Abs. 4 Satz 3, §§ 36,42 und 51 der Geflügelpest-Verordnung,
  10. nach § 2 Satz 2 der Einhufer-Blutarmut-Verordnung,
  11. nach § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 und 4 Satz 1, §§ 26 und 32 Abs. 1 der MKS-Verordnung,
  12. nach § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 1, §§ 14b, 14c Abs. 3 und § 14d der Schweinepest Verordnung,
  13. nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit,
  14. nach § 2b der BHV1-Verordnung,
  15. nach § 2 Satz 2 der Tuberkulose-Verordnung,
  16. nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand,
  17. nach § 36 der GflSalmoV,
  18. für die Beauftragung bzw. Benennung von Dritten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zur Durchführung von Bundesrecht sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und
  19. nach Art. 5 Nr. 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, soweit Ausstellungsstellen nach Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. ii betroffen sind, sowie Art. 7 Nr. 5 und Art. 10 Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262.

(5) Die Zuständigkeit nach den Abs. 1 bis 4 umfasst jeweils auch die im Vollzug notwendigen Anordnungen und Maßnahmen.

§ 2 Beitragspflicht 14

Tierseuchenbeiträge werden nur für Pferde, Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweine, Schafe, Hühner und Truthühner erhoben.

§ 3 Vergütung der Gutachter 14

(1) Die Gutachter für Schätzungen bei Tierverlusten erhalten eine Vergütung. Sie setzt sich zusammen aus einer Vergütung für den Zeitaufwand und aus dem Ersatz der Fahrtkosten.

(2) Die Vergütung für den Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde 50 Euro, täglich jedoch höchstens 200 Euro. Für die Erstattung von notwendigen Übernachtungskosten sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts entsprechend anzuwenden. 3Zeitaufwand ist die Dauer der Gutachtertätigkeit einschließlich der An- und Abreise.

(3) Fahrtkosten werden in Höhe der angefallenen, notwendigen Auslagen erstattet. Für die Benutzung öffentlicher regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden die tatsächlichen Auslagen, für die Benutzung von Zügen der öffentlichen Eisenbahn-Verkehrsunternehmen bis zum Fahrpreis der ersten Klasse, ersetzt. Für die Benutzung anderer Beförderungsmittel und für Fußwegstrecken sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts entsprechend anzuwenden.

§ 4 Inkrafttreten 14

Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE