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Regelwerk

Änderungstext

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
- Bayern -

Vom 1. November 2014
(GVBl. Nr. 19 vom 20.11.2014 S. 482)



Auf Grund von Art. 61 Abs. 3 und Art. 64 Abs. 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl S. 840, ber. 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 407 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl S. 177, ber. S. 270, BayRS 793-3-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GVBl S. 95), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des § 4 erhält folgende Fassung:

"Prüfungsbehörde, Anmeldung und Durchführung der Prüfung".

b) Die Überschrift des § 7 erhält folgende Fassung:

"(aufgehoben)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "der Bundesrepublik Deutschland" gestrichen.

bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"2Von der Geltung ausgenommen sind Fischereischeine, die in anderen Ländern ohne das Ablegen der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung oder nach Ablegen einer Prüfung unter erleichterten Bedingungen gegenüber der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung erteilt wurden."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

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1.die nach dem Recht anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Fischerprüfungen,"1. die nach dem Recht anderer Länder abgelegten Fischerprüfungen, sofern sie nicht unter erleichterten Bedingungen gegenüber der in diesem Land vorgeschriebenen Fischerprüfung abgelegt wurden,"

bb) In Nr. 2 wird der Klammerzusatz " (§ 4 Abs. 2 Satz 3) " durch den Klammerzusatz " (§ 4 Abs. 1 Satz 1) " ersetzt.

3. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 4 Zeit der Prüfung, Anmeldung

(1) Die Prüfung findet am ersten Samstag des Monats März statt.

(2) Die Bewerber haben sich spätestens am 1. Dezember des der Prüfung vorhergehenden Jahres anzumelden. Dies ist eine Ausschlussfrist. Die Anmeldung erfolgt unmittelbar oder über den Veranstalter des Vorbereitungslehrgangs (§ 6) bei dem Landesfischereiverband Bayern e. V.. Das Nähere über Inhalt, Form und Verfahren der Anmeldung zur Fischerprüfung einschließlich der Zahlung der Prüfungsgebühr (§ 5 Abs. 1) gibt die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt - Prüfungsbehörde) bekannt. Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die Prüfungsgebühr innerhalb der von der Prüfungsbehörde gesetzten Frist bezahlt hat. Bewerber ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern können von der Prüfungsbehörde in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden.

(3) Die Bewerber haben den Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (§ 6) bei Prüfungsbeginn in der von der Prüfungsbehörde bestimmten Form vorzulegen.

(4) Verspätete oder unvollständige Anmeldungen und Anmeldungen von Personen, die am Prüfungstag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden zurückgewiesen. Wer den erforderlichen Nachweis der Lehrgangsteilnahme bei Prüfungsbeginn nicht vorlegt, kann an der Prüfung nicht teilnehmen.

" § 4 Prüfungsbehörde, Anmeldung und Durchführung der Prüfung

(1) Prüfungsbehörde ist die Landesanstalt für Landwirtschaft. Die Prüfung wird im Online-Verfahren abgelegt. Die Prüfungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass die Prüfung schriftlich unter abweichenden Bedingungen abgelegt wird.

(2) Die Durchführung des Prüfungsverfahrens wird dem Landesfischereiverband Bayern e. V. übertragen; dieser legt bedarfsgerecht Termine und Prüfungslokale fest.

(3) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt im Onlinesystem. Bewerber ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern können in begründeten Ausnahmefällen von der Prüfungsbehörde zugelassen werden. Bewerber, die am Prüfungstag das 12. Lebensjahr nicht vollendet haben, die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (§ 6) nicht nachweisen oder die Prüfungsgebühr (§ 5) nicht bezahlt haben, werden nicht zugelassen. Bewerber, die zugelassen sind, werden von der Prüfungsbehörde informiert.

(4) Die Fischerprüfung dauert 60 Minuten. Es sind 60 Fragen zu beantworten, von denen jeweils zwölf aus einem der in Art. 59 Satz 1 BayFiG genannten Prüfungsgebiete stammen. Die Fragen werden aus dem von der Prüfungsbehörde geführten Fragenkatalog für jede Prüfung durch Zufall elektronisch ausgewählt und an den bereitgestellten Computern im Antwort-Wahl-Verfahren elektronisch beantwortet. An der Erstellung der Prüfungsfragen beteiligt die Prüfungsbehörde vom Landesfischereiverband Bayern e. V. entsandte sachkundige Personen, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten sind.

(5) Die Bewerber sind vor der Prüfung darauf hinzuweisen, dass jeder Täuschungsversuch und die Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln untersagt sind. Bei einem Verstoß gegen diese Verbote wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen.

(6) Das Nähere über das Verfahren der Prüfung und Anmeldung gibt die Prüfungsbehörde bekannt. 2Diese kann die Durchführung von Prüfungsverfahren oder einzelnen Aufgaben des Landesfischereiverbands Bayern e. V. jederzeit an sich ziehen."

4. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "des Lehrgangsprogramms " durch die Worte "der Inhalte" und die Worte " , spätestens am 1. November des der Prüfung vorhergehenden Jahres" durch das Wort "rechtzeitig" ersetzt.

5. § 7

§ 7 Durchführung der Prüfung

(1) Die Fischerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, in der innerhalb von zwei Stunden 60 Fragen aus allen in Art. 59 Satz 1 BayFiG genannten Prüfungsgebieten zu beantworten sind.

(2) Der Prüfungsbogen wird für jeden Prüfungstermin landeseinheitlich durch die Prüfungsbehörde erstellt; dabei werden die Fragen gleichmäßig auf alle Prüfungsgebiete verteilt und die als richtig anerkannten Antworten festgelegt. An der Erstellung der Prüfungsfragen beteiligt die Prüfungsbehörde eine vom Landesfischereiverband Bayern e.V. entsandte sachkundige Person, die nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) zu verpflichten ist. Die Prüfungsbehörde übersendet den mit der örtlichen Durchführung der Prüfung betrauten Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die erforderliche Anzahl von Prüfungsbogen in versiegelten Umschlägen. Die Umschläge dürfen erst bei Prüfungsbeginn in Gegenwart der Bewerber geöffnet werden. An der örtlichen Durchführung der Prüfung einschließlich der Prüfungsaufsicht soll das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter seiner Leitung geeignete, vom Landesfischereiverband Bayern e.V. entsandte Kräfte beteiligen, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten sind und für ihre Mitwirkung Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften sowie eine Aufwandsentschädigung von 30 Euro je Prüfungstermin erhalten.

(3) Die Bewerber dürfen während der Prüfung keinen Kontakt miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur, Aufzeichnungen, Mobilfunkgeräte und dergleichen.) besitzen oder benutzen. Bei einem Verstoß gegen diese Verbote, der in der Prüfungsniederschrift zu vermerken ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen. Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf die Verstoßfolgen hinzuweisen.

wird aufgehoben.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"2Im Fall des Nichtbestehens erhält er sofort eine Mitteilung in elektronischer Form."

b) In Abs.2 werden die Worte "erhält er" durch die Worte "wird ihm dies sofort am Bildschirm angezeigt und er erhält" ersetzt.

7. § 11 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 4.8 Spalte 4 wird die Zahl "70" durch die Zahl " 90" ersetzt.

b) In Nr. 7.15 Spalte 2 werden die Worte "Weißflossiger Gründling, Romano gobio albipinnatus" durch die Worte "Donaustromgründling, Romanogobio vladykovi" ersetzt.

8. § 15 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:


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; neben der Hegene darf nur eine andersartige Handangel verwendet werden. " ; werden zwei Handangeln benutzt, dürfen diese zusammen nicht mehr als sechs Anbissstellen aufweisen."

9. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und es werden die Worte "drei Angelhaken (Anbissstellen) " durch die Worte "fünf Anbissstellen, d.h. Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken," ersetzt.

bb) Satz 2

Abweichend von Satz 1 darf die Hegene bis zu fünf Anbissstellen haben; die Hegene ist eine Handangel, bei der von einem beschwerten Vorfach kurze Seitenarme (Springer) mit jeweils einer Anbissstelle abzweigen.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Das Werfen in Verbindung mit dem sofortigen Einziehen der Hegene ist untersagt."2Die Handangel darf nicht als Reißangel verwendet werden."

10. In § 19 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte " der Bundesrepublik Deutschland" gestrichen.

11. In § 32 Nr. 7 Buchst. b wird das Wort " , Hegene" gestrichen.

12. In § 33 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Erprobung" die Worte "und Entwicklung" eingefügt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.

ENDE