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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung
und der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung

- Bayern -

Vom 23. Mai 2017
(GVBl. Nr.10 vom 23.06.2017 S. 184)



Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1
Änderung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung

Die Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung (AAV) vom 3. Juni 2008 (GVBl. S. 327, BayRS 791-1-11-U), die durch Verordnung vom 5. Juni 2013 (GVBl. S. 352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach der Angabe " § 44 Abs. 1" die Angabe "Nr. 1 und 2" eingefügt.

b) In Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Vogelschutzverordnung" durch die Wörter "Bayerischen Natura 2000-Verordnung" ersetzt.

c) In Abs. 5 wird die Angabe "nach Abs. 1" gestrichen und werden die Wörter "von ihr unter Verstoß gegen die Abs. 1 bis 4 Gebrauch gemacht wird" durch die Wörter "gegen die Abs. 1 bis 3 verstoßen wird" ersetzt.

d) In Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter "(Jagdrevier, Gewässer oder Gewässerabschnitt sowie Gewässertyp)" durch die Wörter ", wie Jagdrevier, Gewässer oder Gewässerabschnitt sowie Gewässertyp," ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Schäden" die Wörter " , im Interesse der Gesundheit des Menschen" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG" durch die Angabe " § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

c) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" und werden die Wörter "zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit" durch die Wörter "Satz 1 aus den dort genannten Gründen" ersetzt.

d) In Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe "nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG" gestrichen und das Wort "Vogelschutzverordnung" durch die Wörter "Bayerischen Natura 2000-Verordnung" ersetzt.

e) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Jagdausübungsberechtigten (Revierinhaber)" durch die Wörter "jagdausübungsberechtigten Revierinhaber" ersetzt.

f) In Abs. 7 werden die Wörter "(Gewässer oder Gewässerabschnitt und Gewässertyp)" durch die Wörter " , wie Gewässer oder Gewässerabschnitt und Gewässertyp," ersetzt.

3. In § 4 Satz 2 wird die Angabe "2017" durch die Angabe "2027" ersetzt.

§ 2
Änderung der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung

Die Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung (PflAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1984 (GVBl. S. 100, BayRS 2129-2-2-U), die zuletzt durch § 3a der Verordnung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe " §§ 2 bis 5" durch die Angabe " §§ 2 bis 4" ersetzt.

2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "8 Uhr" durch die Angabe "6 Uhr" ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen."Das Feuer ist ständig zu überwachen und so zu löschen, dass die Glut spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist."

c) Die Sätze 5 und 6

Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind.

werden aufgehoben.

d) Der bisherige Satz 7 wird Satz 5.

e) Die bisherigen Sätze 8 und 9

Es ist sicherzustellen, daß die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist. Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten.

werden aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Abfälle aus sonstigen Gärten

(1) Pflanzliche Abfälle aus anderen als den in § 3 genannten Gärten, insbesondere Laub, Gras und Moos, dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist. Parkanlagen stehen den Gärten im Sinn des Satzes 1 gleich.

(2) Pflanzliche Abfälle aus Gärten im Sinn des Abs. 1 dürfen nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur auf den Grundstücken verbrannt werden, auf denen sie angefallen sind. § 2 Abs. 4 Satz 2 bis 9 gilt entsprechend.

" § 4 Abfälle aus der Forst- und der Almwirtschaft und aus sonstigen Bereichen

Pflanzliche Abfälle, die in anderen als den in § 3 genannten Gärten, in Parkanlagen, beim Forst- und beim Almbetrieb sowie beim Ausbau und bei der Unterhaltung von Verkehrswegen, Wasserkraftanlagen und Gewässern anfallen, dürfen dort, wo sie angefallen sind,

  1. zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist, oder
  2. unter Beachtung des § 2 Abs. 4 verbrannt werden.

Satz 1 gilt entsprechend für angeschwemmtes Holz aus Wildbächen und Muren. Die Verbrennung ist bei Abfällen aus dem Forst- und dem Almbetrieb nur zulässig, soweit forst- oder almwirtschaftliche Gründe dies erfordern und ein ausreichend breiter Schutzstreifen um die Feuerstelle vorhanden ist."

4. § 5

§ 5 Abfälle aus der Forst- und der Almwirtschaft und sonstige Abfälle

(1) Pflanzliche Abfälle, die beim Forst- und beim Almbetrieb anfallen, dürfen durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden. Sie dürfen dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forst- oder almwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Das gleiche gilt für angeschwemmtes Holz aus Wildbächen und Muren. Um die Feuerstelle muß ein ausreichend breiter Schutzstreifen vorhanden sein.

(2) Für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle, die beim Ausbau und bei der Unterhaltung von Verkehrswegen, Wasserkraftanlagen und Gewässern anfallen, gilt Absatz 1 entsprechend.

wird aufgehoben.

5. Der bisherige § 6 wird § 5 und wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 4 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

b) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. pflanzliche Abfälle aus sonstigen Gärten im Sinn des § 4 Abs. 1 entgegen den Vorschriften des § 4 Abs. 2 über Ort, Zeit oder Art und Weise der Beseitigung verbrennt oder,"4. pflanzliche Abfälle aus anderen als den in § 3 genannten Gärten, aus Parkanlagen, aus der Forst- oder der Almwirtschaft oder aus dem Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen, Wasserkraftanlagen oder Gewässern entgegen den Vorschriften des § 4 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 über Ort, Zeit oder Art und Weise der Beseitigung verbrennt."

c) Nr. 5

5. pflanzliche Abfälle aus der Forst- oder der Almwirtschaft im Sinn des § 5 Abs. 1 oder aus dem Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen oder Gewässern entgegen den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Sätze 2, 4 oder 5 oder des § 5 Abs. 2 über Ort, Zeit oder Art und Weise der Beseitigung verbrennt.

wird aufgehoben.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

ID 170985

ENDE